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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.03.2004, Az.: BVerwG 2 WD 17.03

Bestimmung des Disziplinarmaßes bei körperlicher Misshandlung oder unwürdiger Behandlung von Untergebenen durch einen Soldaten in Vorgesetztenstellung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.03.2004
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 17.03
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2004, 44349
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NZWehrR 2005, 38-39 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZBR 2005, 133-134 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Modifizierung der bisherigen Rechtsprechung zur körperlichen Misshandlung oder unwürdigen Behandlung gegenüber Untergebenen durch einen Soldaten in Vorgesetztenstellung.

Tatbestand

1

Der Soldat, Leutnant und Zugführer, verleitete während eines Zugabends Rekruten seines Zuges zum Genuss erheblicher Mengen Alkohols, indem er sie hierzu durch wettkampfähnliches Trinken animierte, wodurch sich erhebliche alkoholbedingte Ausfälle einstellten (Anschuldigungspunkt 1). Weiterhin äußerte er gegenüber Gruppenführern, diese sollten die Rekruten "noch etwas lang machen" (Anschuldigungspunkt 2a). Ferner forderte er eine Ausbilderin seines Zuges in einer Diskothek auf, sich auf sein Bein zu setzen (Anschuldigungspunkt 2f) Außerdem verweigerte er Ausbildern seines Zuges nach einem 30 km-Leistungsmarsch die von ihnen erbetene truppenärztliche Versorgung (Anschuldigungspunkt 3) Darüber hinaus äußerte er sich über die Freundin des stellvertretenden Zugführers in herabwürdigender Weise (Anschuldigungspunkt 4). Das Truppendienstgericht entfernte den Soldaten wegen eines Dienstvergehens aus dem Dienstverhältnis. Auf die Berufung des Soldaten hob das Bundesverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil auf und verhängte gegen den Soldaten wegen eines Dienstvergehens ein Beförderungsverbot für die Dauer von achtzehn Monaten.

Gründe

2

Das Verhalten des Soldaten ist disziplinarrechtlich wie folgt zu würdigen:

3

In Anschuldigungspunkt 1 (Trinkspiel "Captain Hook") hat der Soldat durch das Verleiten der mitspielenden Rekruten zum Genuss erheblicher Mengen Alkohols vorsätzlich gegen seine Kameradschaftspflicht (§ 12 Satz 2 SG) verstoßen. Denn er trug durch sein Verhalten während des Zugabends wesentlich dazu bei, dass seine Kameraden durch das wettkampfähnliche Trinken unter seiner Duldung und aktiven Mitwirkung zum Alkoholgenuss animiert und veranlasst wurden. Vor den damit verbundenen Nachteilen und Risiken hat sie der Soldat - obwohl ihr Zugführer - nicht bewahrt. Erhebliche alkoholbedingte Ausfälle stellten sich ein und beeinträchtigen die körperliche Unversehrtheit. Die davon betroffenen Soldaten gelangten so in einen menschenunwürdigen Zustand, in dem sie ihr Verhalten nicht mehr oder jedenfalls nur noch sehr bedingt überblicken und steuern konnten. Soweit die Soldaten im Einzelfall damit einverstanden gewesen sein sollten, ändert dies nichts daran, dass sie durch den Soldaten zu einem solchen - mit der unverzichtbaren Menschenwürde (vgl.Urteil vom 17. Oktober 2000 - BVerwG 2 WD 12.00, 13.00 - DokBer B 2001, 16) unvereinbaren - Fehlverhalten im Rahmen einer dienstlichen Veranstaltung verleitet wurden. Zugleich verletzte der Soldat damit seine Fürsorgepflicht gemäß § 10 Abs. 3 SG, da er als Zugführer unmittelbarer Vorgesetzter nach § 1 VorgV war. Denn nach Nr. 403 ZDv 10/5 ist die Vermeidung von Alkoholmissbrauch in der militärischen Gemeinschaft Aufgabe aller Vorgesetzten. Für die Feststellung eines Dienstvergehens kommt es im Übrigen nicht darauf an, in welcher Form ein Soldat den Tatbestand der unwürdigen oder ehrverletzenden Behandlung Dritter verwirklicht hat (vgl. Urteile vom 10. November 1998 - BVerwG 2 WD 4.98 - BVerwGE 113, 279 [BVerwG 10.11.1998 - 2 WD 4.98] und vom 13. Februar 2003 - BVerwG 2 WD 33.02 - DokBer 2003, 232), entscheidend ist, ob er hierzu einen wesentlichen Tatbeitrag geleistet hat. Dies ist hier der Fall. Ferner hat der Soldat damit auch seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) vorsätzlich verletzt. ...

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zelfall damit einverstanden gewesen sein sollten, ändert dies nichts daran, dass sie durch den Soldaten zu einem solchen - mit der unverzichtbaren Menschenwürde (vgl. Urteil vom 17. Oktober 2000 - BVerwG 2 WD 12.00, 13.00 - DokBer B 2001, 16) unvereinbaren - Fehlverhalten im Rahmen einer dienstlichen Veranstaltung verleitet wurden. Zugleich verletzte der Soldat damit seine Fürsorgepflicht gemäß § 10 Abs. 3 SG, da er als Zugführer unmittelbarer Vorgesetzter nach § 1 VorgV war. Denn nach Nr. 403 ZDv 10/5 ist die Vermeidung von Alkoholmissbrauch in der militärischen Gemeinschaft Aufgabe aller Vorgesetzten. Für die Feststellung eines Dienstvergehens kommt es im Übrigen nicht darauf an, in welcher Form ein Soldat den Tatbestand der unwürdigen oder ehrverletzenden Behandlung Dritter verwirklicht hat (vgl. Urteile vom 10. November 1998 - BVerwG 2 WD 4.98 - BVerwGE 113, 279 [BVerwG 10.11.1998 - 2 WD 4.98] und vom 13. Februar 2003 - BVerwG 2 WD 33.02 - DokBer 2003, 232), entscheidend ist, ob er hierzu einen wesentlichen Tatbeitrag geleistet hat. Dies ist hier der Fall. Ferner hat der Soldat damit auch seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) vorsätzlich verletzt. ...

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In Anschuldigungspunkt 2a hat der Soldat in seiner Dienststellung als Zugführer durch den Ausspruch gegenüber den Gruppenführern, diese sollten die Rekruten "noch etwas lang machen", wobei die Rekruten lautstark befragt wurden, ob sie sich denn die Litzen verdient hätten, sowie durch die Verwendung des Ausspruches "rund gelutscht" gegenüber dem Zeugen S... vorsätzlich die Achtungs- und Vertrauenswahrungspflicht im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) verletzt.

6

...

7

In Anschuldigungspunkt 2f hat er vorsätzlich gegen die Achtungs- und Vertrauenswahrungspflicht im außerdienstlichen, Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG.) verstoßen, als er eine Ausbilderin seines Zuges, nämlich die Zeugin M..., in zudringlicher Weise aufforderte, sich auf sein Bein zu setzen, was diese dann auch gegen ihren Willen tat.

8

In Anschuldigungspunkt 3 hat der Soldat, obgleich die Zeugen S... und M... in der Ausbildung entbehrlich waren, durch Verweigerung der von ihnen erbetenen truppenärztlichen Versorgung im Hinblick auf ihre gesundheitliche Beeinträchtigung durch den 30 km-Leistungsmarsch vorsätzlich die Fürsorgepflicht (§ 10 Abs. 3 SG), die Kameradschaftspflicht (§ 12 Satz 2 SG) und die Achtungs- und Vertrauenswahrungspflicht im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) verletzt.

9

Ferner hat der Soldat in Anschuldigungspunkt 4 durch seine herabwürdigende Äußerung über die Freundin des Zeugen E...vorsätzlich gegen seine Pflichten zur Kameradschaft (§ 12 Satz 2 SG) und - als Zugführer - zur Achtungs- und Vertrauenswahrungspflicht im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) verstoßen.

10

...

11

Das Dienstvergehen wiegt nach seiner Eigenart, seinen Auswirkungen und dem Maß der Schuld nicht leicht.

12

...

13

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist bei einer durch einen Vorgesetzten begangenen körperlichen Misshandlung oder ehrverletzenden oder entwürdigenden Behandlung von Untergebenen eine "reinigende Maßnahme", also im Regelfall die Dienstgradherabsetzung, in schweren Fällen sogar die Höchstmaßnahme verwirkt (vgl. u. a. Urteile vom29. April 1981 - BVerwG 2 WD 17.81 -, vom 12. Juli 1990 - BVerwG 2 WD 4.90 - BVerwGE 86, 305, 306f [BVerwG 12.07.1990 - 2 WD 4/90] und vom 19. Juli 2000 - BVerwGE 2 WD 6.00 - jeweils m. w. N.)

14

Im vorliegenden Falle handelt es sich nach den vom Senat getroffenen Feststellungen allerdings um Fehlverhaltensweisen des Soldaten, die keine gravierenden Gesundheitsverletzungen oder sonstige nachhaltige Schäden beim Opfer verursachten; zudem erfolgte die Tat ohne eine böswillige oder gar menschenverachtende Zielrichtung. Das Dienstvergehen hat daher schon nach seiner Schwere und Eigenart, nach den Auswirkungen und - im Hinblick auf die Beweggründe des Soldaten - nach dem Maß der Schuld ein gegenüber dem "Durchschnittsfall" geringeres Gewicht und erfordert daher lediglich ein Beförderungsverbot. Da das Gesetz bei der Maßnahmebemessung eine Differenzierung insbesondere nach der "Eigenart und Schwere" des Dienstvergehens verlangt, muss eine solche nicht nur nach "oben", sondern im Einzelfall gegebenenfalls auch nach "unten" erfolgen. Dies rechtfertigt es, gerade auch im Hinblick auf den auch im Disziplinarrecht geltenden verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. dazu auch die neuere Rechtsprechung des Senats für die Fälle eines Zugriffs auf Eigentum und Vermögen des Dienstherrn (Urteil vom 27. August 2003 - BVerwG 2 WD 5.03 - DokBer 2004, 130 und vom 18. September 2003 - BVerwG 2 WD 3.03 - DokBer 2004, 141) oder von Kameraden (Urteil vom 26. November 2003 - BVerwG 2 WD 7.03 - DokBer 2004, 213) in "unterdurchschnittlichen" Fällen schon im Ausgangspunkt ("Einstufung") der Zumessungserwägungen von einer bei körperlicher Misshandlung oder unwürdiger Behandlung im Regelfall gebotenen Dienstgradherabsetzung abzusehen (so schon Urteil vom 16. März 2004 - BVerwG 2 WD 3.04 -). Der Senat hat deshalb seine frühere - insbesondere nach dem spezifischen Unrechtsgehalt nach "unten" nicht hinreichend differenzierende - Rechtsprechung modifiziert.

15

Bei der Bemessung der Dauer des Beförderungsverbots hat der Senat hierzu berücksichtigen, dass die dargelegten erheblichen Milderungsgründe in der Person des Soldaten zu seinen Gunsten sprechen, insbesondere hat er das in ihn von seinem Disziplinarvorgesetzten gesetzte Vertrauen in der Folgezeit nach der Tat durch eine deutliche Steigerung seiner dinenstlichen Leistungen sowie durch eine in jeder Hinsicht ordnungsgemäße Erfüllung seiner Dienstpflichten gerechtfertigt.