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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.02.1992, Az.: BVerwG 4 B 232.91

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Beeinträchtigung der gemeindlichen Planungshoheit; Notwendigkeit der Beteiligung einer Gemeinde an einem Verwaltungsverfahren; Beschränkung auf Information und Anhörung; Heilung eines Verstoßes gegen das Anhörungsgebot durch Erlass des Widerspruchsbescheids

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.02.1992
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 232.91
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 19496
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 05.09.1991 - AZ: 9 B 89.736

Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 17. Februar 1992
durch
die Richter Prof. Dr. Dr. Berkemann und Hien und
die Richterin Heeren
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. September 1991 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist nicht begründet. Die vorgetragenen Beschwerdegründe ergeben nicht, daß die allein geltend gemachten Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfüllt sind.

2

1.

Die Beschwerde erachtet folgende Frage für rechtsgrundsätzlich im Sinne des Zulassungsrechts:

3

Hat eine Gemeinde aus der im Rahmen des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG abzuleitenden Selbstverwaltungsgarantie und der daraus fließenden Planungshoheit einen Rechtsanspruch auf Beteiligung und Anhörung in einem Verwaltungsverfahren auch dann, wenn das Verfahren lediglich dem öffentlichen Interesse dient und eine Anhörung der Gemeinden gesetzlich nicht vorgesehen ist, aber die abschließende Entscheidung nachhaltige Auswirkungen auf das Gemeindegebiet haben kann?

4

Diese Fragestellung rechtfertigt keine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage würde sich so in einem Revisionsverfahren nicht stellen.

5

Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage ist der Sache nach bereits hinreichend geklärt. Eine Gemeinde ist stets an Verfahren zu beteiligen, die zu einer Entscheidung führen, welche in eine Rechtsposition der Gemeinde gestaltend eingreifen. Das folgt aus der einfachgesetzlichen Regelung des § 13 Abs. 2 Satz 2 VwVfG. Insoweit ergibt sich die verfahrensrechtliche Stellung der Gemeinde ohne weiteres aus dem Gesetz. Kommt in diesem Sinne eine rechtsgestaltende Wirkung nicht in Betracht, so kann sich eine auf Information und Anhörung beschränkte Beteiligung unmittelbar aus der verfassungsrechtlichen Garantie des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG ergeben. Dies ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung wiederholt angenommen worden (vgl. BVerfGE 50, 195 <203>[BVerfG 17.01.1979 - 2 BvL 6/76];  56, 298 <320>;  59, 216 <228>[BVerfG 12.01.1982 - 2 BvR 113/81]). Auch dies kann mithin als hinreichend geklärt angesehen werden (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 20. November 1987 - BVerwG 4 C 39.84 - Buchholz 442.40 § 6 LuftVG Nr. 17 = DVBl. 1988, 532). Dabei kann die Planungshoheit einer Gemeinde gerade dadurch beeinträchtigt werden, daß ein großräumiges Vorhaben wesentliche Teile des Gemeindegebiets ihrem planenden Zugriff entzieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. April 1986 - BVerwG 4 C 51.83 - BVerwGE 74, 124).

6

Stets setzt allerdings ein derartiges Recht auf Information und Anhörung voraus, daß die Gemeinde in ihrer Planungshoheit nachhaltig berührt sein könnte. Ein nur allgemeines, wenngleich verständliches Interesse der Gemeinde an Information und der Möglichkeit der Darlegung berührter Belange genügt hingegen nicht. Im vorliegenden Fall unterstellt die von der Beschwerde aufgeworfene Frage einen Sachverhalt, den das Berufungsgericht so nicht für gegeben erachtet hat. Die Beschwerde meint, die abschließende Entscheidung - hier die Befreiung von den landschaftsschutzrechtlichen Verboten - habe nachhaltige Auswirkungen auf das Gemeindegebiet. Dies hat das Berufungsgericht indes in tatsächlicher Hinsicht verneint (vgl. Urteilsabdruck S. 29). Ob seine tatrichterliche Würdigung insoweit in jeder Hinsicht zu billigen ist, kann dahinstehen. Jedenfalls ist dies eine Frage des Einzelfalles und eröffnet keine weitergehende Klärung, welche die Klägerin erstrebt. Übrigens würde eine Verletzung eines Rechts auf Information und Anhörung im Sinne eines nur formellen Beteiligungsrechts nicht ohne weiteres dazu führen, daß eine derart berechtigte Gemeinde die materielle Rechtswidrigkeit des erlassenen Verwaltungsakts geltend machen und dessen Aufhebung verlangen könnte.

7

2.

Die Beschwerde erachtet ferner folgende Frage für rechtsgrundsätzlich:

8

Besteht ein Rechtsanspruch auf Anhörung auch dann, wenn die das Verfahren abschließende Entscheidung die gemeindliche Planungshoheit nicht verletzt?

9

Auch diese Fragestellung rechtfertigt keine Zulassung der Revision. Sollte die aufgeworfene Frage zu bejahen sein, so ist der Klägerin jedenfalls mit dem Widerspruchsverfahren ihr insoweit unterstelltes Recht auf Anhörung zuteil geworden.

10

Ergeht ein mit Gründen versehener Verwaltungsakt mit einer Belehrung darüber, daß dagegen Widerspruch erhoben werden kann, so wird ein ursprünglicher Verstoß gegen das Anhörungsgebot des § 28 Abs. 1 VwVfG in der Regel durch den Erlaß des Widerspruchsbescheids gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG geheilt, ohne daß es dazu einer besonderen Maßnahme der Behörde bedarf (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 1982 - BVerwG 1 C 22.81 - BVerwGE 66, 111). Das gilt jedenfalls dann, wenn - wie mit der Frage der Beschwerde unterstellt - die anhörungsberechtigte Gemeinde die Verletzung eigener materieller Rechte nicht geltend machen könnte. In diesem Fall trifft es nicht zu, daß im Widerspruchsverfahren die unterlassene Anhörung nur vor der Ausgangsbehörde nachgeholt werden könnte. Das Widerspruchsverfahren dient - folgt man weiterhin der gemachten Unterstellung - alsdann nicht der Wahrung von materiellen Rechtspositionen der Gemeinde, sondern allein der Gewährleistung des (unterstellten) Rechts der Gemeinde auf Information und Anhörung. Die Widerspruchsbehörde war auch in der verfahrensrechtlichen Lage, die mit dem Anhörungsrecht verbundenen Informationen zur Kenntnis zu nehmen und in ihre Entscheidung abwägend einzubeziehen. Tatsächlich ist die Klägerin auch in dieser Weise vorgegangen. Da. als Anspruchsgrundlage für ein Recht auf Anhörung in dem von der Beschwerde angenommenen Falle nur Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG in Betracht kommt, braucht in einem Revisionsverfahren auch nicht geklärt zu werden, in welchem Verfahrensstand der Gemeinde von Verfassungs wegen ein (unterstelltes) Recht auf Anhörung einzuräumen ist. Entscheidend ist allein, daß eine derartige Anhörung von substantieller Bedeutung sein kann. Daß dies im vorliegenden Fall auch im Verfahren vor der Widerspruchsbehörde gewährleistet war, hat die Beschwerde in ihrem Vorbringen nicht bezweifelt. Dafür ist auch nach Aktenlage nichts ersichtlich. Der Widerspruchsbehörde waren alle erheblichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände bekannt.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Berkemann
Hien
Heeren