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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.05.1989, Az.: I ARZ 254/89

Sin und Zweck von Verweisungsbeschlüssen hinsichtlich nachträglicher Klageänderung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.05.1989
Aktenzeichen
I ARZ 254/89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 11979
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Mölln
ArbG Lübeck

Fundstellen

  • AnwBl 1990, 41-42 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1989, 1075-1076
  • NJW 1990, 53-54 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

§ 281 II 2 ZPO steht einer Rückverweisung des Rechtsstreits nach Klageänderung vor dem zurückverweisenden Gericht nicht entgegen.

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Bei Verweisung wegen Unzuständigkeit kann die Bindungswirkung ausnahmsweise entfallen und die erneute Prüfung der Zuständigkeit gerechtfertigt sein, wenn der Kläger einen neuen Streitgegenstand einführt und damit die Klage ändert.

  2. 2.

    Auch das an sich unzuständige Gericht, daß erst durch Parteivereinbarung nach Rechtshängigkeit zuständig geworden ist, ist an den Verweisungsbeschuß gebunden (vgl.: BGH, NJW 1976, 626)

  3. 3.

    Von der landgerichtlichen Berufungskammer findet keine Verweisung an die erstinztanzliche Kammer statt.

    (vgl. dagegen: OLG Oldenburg, NJW 1973, 810 [OLG Oldenburg 06.11.1972 - 1 AR 3/72])

In der Beschlußsache
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
am 17. Mai 1989
durch
die Richter Dr. Piper, Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky, Dr. Ullmann und Nobbe
beschlossen:

Tenor:

Das Amtsgericht Mölln wird als das sachlich zuständige Gericht bestimmt.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; die Erstattung der sonstigen Kosten richtet sich nach der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

I.

Der Kläger macht gegen den Beklagten, seinen früheren Arbeitgeber, einen Verein zur Förderung der Resozialisierung und Reintegration psychisch Kranker und Behinderter, Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung eines von ihm benutzten Pkw geltend. Er hat vorgetragen, der Schaden sei während seiner Arbeitszeit auf dem Parkplatz des vom Beklagten betriebenen Heims durch einen Heimbewohner verursacht worden.

2

Der Kläger hat den Beklagten zunächst vor dem Amtsgericht Mölln in Anspruch genommen, bei dem dieser seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Auf Grund des Vortrags in der Klageschrift, daß der behauptete Schaden dem Kläger als Fahrzeugeigentümer selber entstanden sei, hat der Beklagte die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts gerügt und geltend gemacht, daß wegen des früheren Beschäftigungsverhältnisses das Arbeitsgericht zuständig sei. Daraufhin haben beide Parteiendie Verweisung des Rechtsstreits an das Arbeitsgericht Lübeck als örtlich und sachlich zuständig beantragt, und das Amtsgericht Mölln hat dem durch Beschluß vom 5. Januar 1989 entsprochen.

3

Nach Verweisung an das Arbeitsgericht hat der Kläger sein bisheriges Vorbringen dahin geändert, daß das beschädigte Fahrzeug auch schon im Zeitpunkt des Schadenseintritts Eigentum seiner Ehefrau gewesen sei und daß er nunmehr aus abgetretenem Recht klage. Daraufhin hat der Beklagte nach mündlicher Verhandlung die Unzuständigkeit des Arbeitsgerichts gerügt, und dieses hat auf Antrag des Klägers den Rechtsstreit durch Beschluß vom 9. März 1989 an das Amtsgericht Mölln zurückverwiesen.

4

Das Amtsgericht Mölln hält das Arbeitsgericht Lübeck an den Verweisungsbeschluß vom 5. Januar 1989 für gebunden und hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.

5

II.

Zu bestimmen war das Amtsgericht Mölln. Die nach § 36 Nr. 6 ZPO dafür maßgebenden Voraussetzungen liegen vor.

6

1.

Zuständig zur Entscheidung über die Vorlage des Amtsgerichts Mölln ist der Bundesgerichtshof. Im Fall eines negativen Kompetenzkonflikts zwischen Arbeitsgericht und ordentlichem Gericht hat dasjenige oberste Bundesgericht den Zuständigkeitsstreit zu entscheiden, das zuerst darum angegangen wird (BGHZ 44, 14 [BGH 07.05.1965 - Ib ARZ 207/64]; BGH, Beschl. v. 31.10.1975 - I ARZ 482/75, NJW 1976, 330).

7

2.

Zuständig zur Entscheidung über die Schadensersatzklage ist das Amtsgericht Mölln. Der Rückverweisungsbeschluß des Arbeitsgerichts Lübeck vom 9. März 1989 ist für das Amtsgericht Mölln bindend (§ 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

8

a)

Dem steht der Verweisungsbeschluß dieses Gerichts vom 5. Januar 1989 nicht entgegen. Verweisungsbeschlüsse sind zwar grundsätzlich unanfechtbar und bindend (§ 281 Abs. 2 ZPO). Sinn und Zweck der Regelung ist es, im Interesse der Prozeßökonomie einer Verzögerung und Verteuerung der Verfahren durch Zuständigkeitsstreitigkeiten vorzubeugen, und dies entzieht auch einen sachlich zu Unrecht ergangenen Verweisungsbeschluß und die diesem Beschluß zugrunde liegende Entscheidung über die Zuständigkeit grundsätzlich jeder Nachprüfung (BGHZ 102, 338, 340 [BGH 10.12.1987 - I ARZ 809/87] m.w.N.). Ausnahmsweise entfällt aber die Bindungswirkung und ist die erneute Überprüfung der Zuständigkeit gerechtfertigt, wenn der Kläger einen neuen Streitgegenstand zur Entscheidung stellt und damit die Klage ändert. Hinsichtlich der für den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit begründeten Zuständigkeit ist allgemein anerkannt, daß diese aufgrund späterer Klageänderung entfallen kann (vgl. Zöller/Stephan, ZPO, 15. Aufl., § 261 Rdn. 12; Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 20. Aufl., § 261 Rdn. 83; Baumbach/Lauterbach/Albert/Hartmann, ZPO, 47. Aufl., § 261 Anm. 6 B a). Für eine Klageänderung nach Verweisung - hier nach Verweisung des Rechtsstreits an das Arbeitsgericht Lübeck - gilt nichts anderes. Der Zweck der Verweisungsvorschriften, eine Verzögerung und Verteuerung des Rechtsstreits zu vermeiden, rechtfertigt es nicht, von der Regel abzugehen, daß Klageänderungen zur Unzuständigkeit des bis dahin befaßten Gerichts führen können. Ändert der Kläger den Streitgegenstand, so hat er die verfahrensrechtlichen Auswirkungen seines Verhaltens hinzunehmen. Darin ist auch dann keine Unbilligkeit zu sehen, wenn der Rechtsstreit bereits einmal verwiesen worden war. Auch für den Beklagten liegt darin keine unbillige Härte, weil eine Klageänderung gegen seinen Widerspruch vom Gericht nur zugelassen werden darf, wenn sie sachdienlich ist (§ 263 ZPO; vgl. BGH, Beschl. v. 14.6.1962 - III ARZ 117/62, NJW 1962, 819, 820 für den Fall der Rückverweisung an ein nach Klageänderung ausschließlich zuständiges Gericht).

9

b)

Um eine solche, die erneute Überprüfung der Zuständigkeit und eine (Rück-)Verweisung rechtfertigende Klageänderung handelt es sich hier. In dem Vorbringen des Klägers vor dem Arbeitsgericht Lübeck, daß die geltend gemachten Ersatzansprüche nunmehr aus ihm abgetretenem Recht seiner Ehefrau verfolgt würden, lag gegenüber dem ursprünglichen Vorbringen eine Klageänderung. Denn es bedeutet eine Änderung des Streitgegenstandes, wenn der Kläger den nämlichen prozessualen Anspruch zunächst aus eigenem Recht, später aber aufgrund einer Abtretung des Berechtigten geltend macht (vgl. BGH, Urt. v. 19.9.1985 - VI ZR 15/85, NJW 1986, 1046, 1047).

Piper
Erdmann
Teplitzky
Ullmann
Nobbe