Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.06.1962, Az.: III ARZ 117/62
Bindungswirkung eines arbeitsgerichtlichen Verweisungsbeschlusses; Auswirkungen nachträglicher Klageänderungen auf die Zuständigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.06.1962
- Aktenzeichen
- III ARZ 117/62
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1962, 12047
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Marburg
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- JZ 1963, 412-413 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1962, 806-807 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1962, 1819-1820 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung
Amtlicher Leitsatz
Die Weiter- und Rückverweisung eines Rechtsstreits ist möglich, wenn nach der Verweisung die Klage geändert wird und für den neuen Antrag ein anderes als das auf Grund der Verweisung mit der Sache befaßte Gericht ausschließlich zuständig ist (hier: Rückverweisung an das Arbeitsgericht, das den Rechtsstreit auf Grund Art. 3 des Bandeisvertretergesetzes an das Landgericht verwiesen hatte, nachdem der Kläger von seinem ursprünglichen, auf Zahlung gerichteten Klageantrag au dem Antrag übergegangen ist, die Zwangsvollstreckung aus Urteilen des Arbeitsgerichts nach § 767 ZPO für unzulässig zu erklären).
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 14. Juni 1962
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie
der Bundesrichter Dr. Hußla, Gähtgens, Keßler und Dr. Reinhardt
beschlossen:
Tenor:
Das Arbeitsgericht in Marburg/Lahn wird als das örtlich zuständige Gericht bestimmt (§ 36 Nr. 6 ZPO).
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; die Erstattung der sonstigen Kosten richtet sich nach der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Der Kläger war für die Beklagte als Provisionsvertreter tätig. Durch vier Versäumnisurteile des Arbeitsgerichts Marburg/Lahn vom 8. Dezember 1959 war er verurteilt worden, an die Beklagte empfangene Provisionsvorschüsse in Höhe von 3 × 1.000 und 978,82 DM zu erstatten. Im Jahre 1961 erhob der Kläger seinerseits Klage zum Arbeitsgericht mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, auf seinem Konto eine Anzahl einzeln bezeichneter Berichtigungsgutschriften vorzunehmen, hilfsweise 2.790,32 DM zu zahlen. Durch Beschluß vom 12. September 1961 verwies das Arbeitsgericht den Rechtsstreit nach mündlicher Verhandlung an das Landgericht in Marburg/Lahn, da der Kläger mehr als 500 DM monatlich verdient hatte (Art. 3 des Handelsvertretergesetzes). Die Beklagte bestritt die Klageforderung und erklärte vorsorglich die Aufrechnung mit ihren Urteilsforderungen. Der Kläger änderte darauf die Klage dahin, daß er zuletzt nur noch beantragte,
die Zwangsvollstreckung aus den arbeitsgerichtlichen Urteilen für unzulässig zu erklären.
Hilfsweise beantragte er,
den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht zu verweisen.
Durch Beschluß vom 4. April 1962 gab das Landgericht dem Hilfsantrag statt. In der Begründung führte es aus, die Bindungswirkung des arbeitsgerichtlichen Verweisungsbeschluases bestehe nicht mehr, da durch neue Anträge die Unzuständigkeit des Landgerichts und die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts gemäß §§ 767, 802 ZPO begründet worden sei. Das Arbeitsgericht sieht diesen Beschluß im Hinblick auf seinen eigenen Verweisungsbeschluß vom 12. September 1961 als unwirksam an. Es hat die Akten dem Bundesgerichtshof vorgelegt, dessen Entßcheidung die Parteien erbitten.
Da der Rechtsstreit vom Arbeitsgericht an das ordentliche Gericht verwiesen und von diesem wieder an das Arbeitsgericht zurückverwiesen worden ist, hat der Bundesgerichtshof das zuständige Gericht gemäß § 36 Ziff. 6 ZPO zu bestimmen (BGHZ 17, 168). Dabei ist das ordentliche Gericht für zuständig zu erklären, wenn sein RückVerweisungsbeschluß sich mit der bindenden Wirkung des Verweisungsbeschlusses nach § 48 ArbGG, §§ 11, 276 ZPO nicht vereinbaren läßt. Die Bindungswirkung tritt nach § 276 Abs. 2 Satz 2 ZPO auch ein, wenn die Verweisung auf Rechtsfehlern beruht, selbst dann, wenn die ausschließliche Zuständigkeit eines Gerichts nicht beachtet ist. Das ist allgemeine Meinung (BGHZ 1, 342 [BGH 03.04.1951 - I ARZ 75/51]; Stein-Jonas-Schönke, ZPO 18. Aufl. § 276 Anm. IV 3; Wieczorek, ZPO, § 276 Anm. C; Baumbach-Lauterbach, ZPO, 26. Aufl. § 276 Anm. 3 B; Rosenberg, Lehrbuch, 9. Aufl. § 38 II 2 d).
Die bindende Wirkung des Verweisungsbeschlusses verhindert jedoch nicht, daß sich spätere Klageänderungen auf die Zuständigkeit auswirken. Nach § 263 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO bat die Rechtshängigkeit zur Folge, daß die Zuständigkeit des Prozeßgerichts durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt wird; Änderungen z.B. des Wohnsitzes des Beklagten oder des Wertes des Streitgegenstandes, die nach der Klageerhebüng eintreten, begründen nicht die Zuständigkeit eines anderen Gerichts. Änderungen des Streitgegenstandes dagegen, also Klageänderungen, vermögen ungeachtet dieser Bestimmung zur Zuständigkeit eines anderen Gerichts zu führen (Stein-Jonas-Schönke, a.a.O. § 263 Anm. IV 4; Wieczorek a.a.O. § 263 Anm. C II c; Rosenberg a.a.O. § 99); für den Fall, daß die Grenze der sachlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts durch eine Erweiterung der Klage oder die Erhebung einer Widerklage überschritten wird, int die Möglichkeit der Verweisung an das Landgericht im Gesetz unmittelbar vorgesehen (§ 506 ZPO).
Kann also die durch die Rechtshängigkeit festgelegte Zuständigkeit eines Gerichts durch spätere Klageänderungen berührt werden, so gilt entsprechendes für die Zuständigkeit, die auf einem Verweisungsbeschluß beruht. Nachträglichen Klageänderungen hier die Auswirkung auf die Zuständigkeit zu versagen, besteht kein zwingender Grund. Der Zweck der Verweisungsvorschriften, eine Verzögerung und Verteuerung der Rechtsstreite durch Zuständigkeitsstreitigkeiten zu unterbinden, rechtfertigt es nicht, von der Regel abzugehen, daß Klageänderungen zur Unzuständigkeit des bisher befaßten Gerichtes zu fuhren vermögen. Bliebe die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses ungeachtet einer späteren Klageänderung bestehen, die an eich die Zuständigkeit eines anderen Gerichte begründet, dann bestünde für den Kläger unter Umständen die Möglichkeit, mit Hilfe eines Verweisungsbeschlusses die Zuständigkeit, eines an sich unzuständigen Gerichtes herbeizuführen; daß diese Gefahr nicht nur theoretisch besteht, sondern daß mit ihr ernsthaft gerechnet werden muß, zeigt ein vom Kammergericht entschiedener Fall (NJW 1959, 2069), iß dem versucht wurde, durch ein Mahnverfahren und anschließende Verweisung an das Landgericht nach § 697 ZPO die zweifelefrei gegebene Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes zu umgehen. Wohl ist die Möglichkeit, daß eine Sache zum zweiten Mal verwiesen wird, nicht erwünscht; ebenso unerwünscht ist es jedoch, insbesondere in Fällen ausschließlicher Zuständigkeit, den Rechtsstreit nicht durch das Gericht entscheiden zu lassen, das für den geänderten Klageantrag nach den allgemeinen Regeln zuständig ist. Ändert der Kläger den Antrag, so muß er die verfahrensrechtlichen Auswirkungen seines Verhaltens hinnehmen; darin ist auch dann keine Unbilligkeit zu sehen, wenn der Rechtsstreit bereits einmal verwiesen worden war. Auch für den Beklagten bedeutet das keine unbillige Härte, weil die Klageänderung gegen seinen Widerspruch vom Gericht nur zugelassen werden darf, wenn sie sachdienlich ist (§ 264 ZPO). Dementsprechend halten LAG Frankfurt in AP 1953 Nr. 19 mit zustimmender Besprechung von Wieczorek; Stein-Jonas-Schönke a.a.O. § 276 Anm. IV 3 mit Verweisung auf die angezogene Entscheidung; Wieczorek a.a.O. Anm. C III a; Baumbach-Lauterbach a.a.O. Anm. 3 B die Weiter- und Ruckverweisung bei Klageänderung für möglich, wohl auch Rosenberg a.a.O., soweit § 263 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO nicht entgegensteht, was bei Klageänderung, wie ausgeführt, nicht der Fall ist. Die Entscheidung des Reichsgerichts in HER 1941, 607, die die Zurückverweisung des Rechtsstreites an das Arbeitsgericht für unzulässig erklärt hat, betraf einen Fall, in dem zwar eine Klageänderung vorlag, in dem aber nicht wie, hier eine ausschließliche Zuständigkeit in Betracht kam, es also nach § 263 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO bei der einmal gegebenen Zuständigkeit sein Bewenden hatte.
Da der Kläger zuletzt nur noch den Sachantrag gestellt hat, die Zwangsvollstreckung aus den Versäumnisurteilen des Arbeitsgerichts für unzulässig zu erklären, lag nunmehr eine Vollstreckungsabwehrklage vor, für die nach § 767 Abs. 1 ZPO das Gericht ausschließlich zuständig ist, das die vom Kläger bekämpften Urteile in erster Instanz erlassen hat. Damit war die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts gegeben. Der Rückverweisungsbeschluß des Landgerichts verstößt deshalb nicht gegen § 276 Abs. 2 Satz 2 ZPO; er ist rechtswirksam und bindet das für zuständig erklärte Arbeitsgericht.
Dr. Hußla
Gähtgens
Keßler
Dr. Reinhardt