Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.10.1989, Az.: I ZR 242/87
Wohnungsrechtsschutz; Anwaltssuche; Mieterverein; Rechtsvorbehalt
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.10.1989
- Aktenzeichen
- I ZR 242/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 13694
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 109, 153 - 163
- DB 1990, 932 (amtl. Leitsatz)
- IBR 1990, 252-253 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
- JuS 1990, 847
- MDR 1990, 313-314 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1990, 578-580 (Volltext mit amtl. LS) "Anwaltswahl durch Mieterverein"
- NJW-RR 1990, 425 (amtl. Leitsatz)
- VersR 1990, 194-197 (Volltext mit amtl. LS)
- WRP 1990, 282-286 (Volltext mit amtl. LS) "Anwaltswahl durch Mieterverein"
- ZIP 1990, 126-130
Amtlicher Leitsatz
1. Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen i. S. des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG sind ungeachtet ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgabenstellung auch die Rechtsanwaltskammern.
2. Aufnahmebedingungen eines Mietervereins, die mit dem Erwerb der Mitgliedschaft den Erwerb von Wohnungsrechtsschutz nach § 29 ARB im Rahmen eines Gruppenversicherungsvertrags automatisch verknüpfen, beeinträchtigen das Recht des einzelnen auf freie Anwaltswahl (§ 3 Abs. 3 BRAO) in unzumutbarer Weise (§ 242 BGB) und sind mit § 1 UWG nicht zu vereinbaren, soweit sie dem Verein das Recht vorbehalten, den dem Rechtsschutzversicherer im Versicherungsfall zu benennenden Rechtsanwalt selber auszuwählen, ohne dabei an die Benennung eines Anwalts durch das Mitglied gebunden zu sein.
Tatbestand:
Der Beklagte ist ein Mieterverein, dem ca. 1 300 Mieter als Mitglieder angehören. Zwischen ihm und einem Rechtsschutzversicherer besteht seit dem 1. September 1983 ein Gruppenversicherungsvertrag, durch den die Mitglieder des Beklagten in ihrer Eigenschaft als Mieter gegen eine vom Beklagten zu entrichtende Prämie Wohnungsrechtsschutz nach § 29 ARB erhalten, beschränkt auf die gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Mietverhältnissen. In dem Vertrag ist bestimmt, daß das Recht, den Anwalt auszuwählen, allein dem Verein zusteht, ferner, daß Versicherungsschutz nicht gewährt wird, soweit der Verein die gerichtliche Interessenwahrnehmung nicht für notwendig hält.
In den Aufnahmeformularen, die der Beklagte bei der Neuaufnahme von Mitgliedern verwendet und mit denen er über seine Aufgaben informiert, weist er darauf hin, daß Versicherungsschutz für gerichtliche Auseinandersetzungen in Mietsachen zu den auf der Rückseite der Aufnahmeformulare abgedruckten Bedingungen gewährt werde. Diese Bedingungen unterrichten formularmäßig über wesentliche Teile des Versicherungsvertrages, u. a. auch darüber, daß, wie es im Gruppenversicherungsvertrag vereinbart ist, das Recht der Anwaltswahl allein dem Beklagten zusteht.
An diese Bestimmung seiner Aufnahmebedingungen hält sich der Beklagte auch in der Praxis. Bei Eintritt eines Versicherungsfalls benennt er dem Rechtsschutzversicherer den Anwalt seiner Wahl, ohne sich dabei an die Benennung eines Anwalts durch das betroffene Mitglied gebunden zu fühlen.
Die Klägerin, eine Rechtsanwaltskammer, hat mit der vorliegend erhobenen Unterlassungs- und Beseitigungsklage die Verwendung der Aufnahmebedingungen, soweit diese dem Beklagten das Recht der Anwaltswahl vorbehalten, und die auf diesen Vorbehalt gestützte Verhaltensweise des Beklagten gegenüber Vereinsmitgliedern, die selber einen Anwalt wählen, als Verstoß gegen das Recht auf freie Anwaltswahl aus § 3 Abs. 3 BRAO und als wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG beanstandet. Sie hat geltend gemacht, das Recht des einzelnen, den Anwalt seines Vertrauens zu wählen, gehöre zum Kernbereich einer geordneten Rechtspflege und sei unabdingbar und unbeschränkbar. Außerdem sei der beanstandete Vorbehalt in den Aufnahmebedingungen auch deshalb unzulässig, weil erst durch ihn dem Beklagten die Möglichkeit eröffnet werde, nur bestimmte Rechtsanwälte heranzuziehen, von denen er aus Kostengründen, um die von ihm zu zahlende Versicherungsprämie möglichst niedrig zu halten, eine zurückhaltende Prüfung der Erfolgsaussichten erwarte und auch erwarten dürfe, weil er den von ihm ausgesuchten Rechtsanwälten Kompensation durch Prozeßmandate in Aussicht stelle.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben.
Die zugelassene Revision gegen dieses Urteil (OLG Karlsruhe GRUR 1988, 703) hatte keinen Erfolg.
Entscheidungsgründe
I. Die Prozeßführungsbefugnis der Klägerin aus § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG hat das Berufungsgericht zu Recht nicht in Zweifel gezogen. Die Revision wendet insoweit ein, die Klägerin habe weder die gesetzliche noch die satzungsgemäße Aufgabe, die beruflichen Belange ihrer Mitglieder zu wahren und zu fördern. Ohne eine solche Aufgabenstellung könne sie nicht als Verband zur Förderung gewerblicher Interessen im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG angesehen werden. Nach den einschlägigen Bestimmungen der Bundesrechtsanwaltsordnung sei es Sache der Klägerin, die berufliche Tätigkeit ihrer Mitglieder zu beaufsichtigen, nicht aber, deren berufliche Interessen zu wahren und zu fördern. Auch satzungsgemäße Aufgaben habe sie in dieser Richtung nicht wahrzunehmen, da sie sich keine Satzung gegeben habe. Diesen Ausführungen der Revision kann nicht zugestimmt werden.
Schon zur Zeit der Geltung des § 13 Abs. 1 UWG a. F. hat der Bundesgerichtshof die Kammern freier Berufe, auch die Rechtsanwaltskammern, ungeachtet ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgabenstellung als prozeßführungsbefugt im Sinne der vorbezeichneten Vorschrift angesehen (BGH, Urt. v. 13. Dezember 1955 - I ZR 20/54, GRUR 1957, 425, 426 - Ratgeber; BGHZ 79, 390, 392 - Apotheken-Steuerberatungsgesellschaft). Das trifft, anders als die Revision meint, auch für das vorbezeichnete Urteil »Ratgeber« zu, mit dem der Senat über die Begründetheit der in jener Sache geltend gemachten Klageansprüche entschieden hatte, wofür die Prozeßführungsbefugnis der dort klagenden Rechtsanwaltskammer Voraussetzung war.
An dieser Rechtslage hat sich durch die UWG-Novelle 1986 nichts geändert. Für Steuerberaterkammern hat der Senat das mehrfach entschieden (Urt. v. 12. Februar 1987 - I ZR 54/85, GRUR 1987, 444, 445 = WRP 1987, 463, 464 - Laufende Buchführung; Urt. v. 9. Juli 1987 - I ZR 161/85, GRUR 1987, 834 - Data-Tax-Control). Für Rechtsanwaltskammern gilt insoweit nichts anderes. Entgegen der Ansicht der Revision sind auch sie Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG, weil auch sie - ebenso wie die Steuerberaterkammern (BGHZ aaO - Apotheken-Steuerberatungsgesellschaft) - die beruflichen Belange ihrer Mitglieder zu wahren und zu fördern haben. Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 BRAO hat der Vorstand der Rechtsanwaltskammer die ihm durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Jedoch erschöpfen sich darin die von ihm wahrzunehmenden Kammeraufgaben nicht. Nach § 73 Abs. 1 Satz 2 BRAO hat der Vorstand - über die ihm nach Satz 1 dieser Vorschrift obliegenden Aufgaben hinaus - auch allgemein die Belange der Kammer zu wahren und zu fördern. Wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, reichen Funktionsbereich und Aufgabenkreis der Rechtsanwaltskammer über die ihr durch Gesetz oder Satzung ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben hinaus und umfassen auch diejenigen Belange der Anwaltschaft, die den Berufsstand als Ganzen berühren (BGH, Urt. v. 26. Juni 1979 - KZR 25/78, GRUR 1979, 788, 789 = WRP 1979, 782, 783 - Anwaltsverein; Beschl. v. 13. Mai 1985 - AnwZ B 49/84, NJW 1986, 992, 994; s. auch Kalsbach, Bundesrechtsanwaltsordnung, § 73 Rdn. 1; Isele, Bundesrechtsanwaltsordnung§ 73 III c 2; Jessnitzer, Bundesrechtsanwaltsordnung 4. Aufl. § 73 Rdn. 1; Feuerich in Anmerkung zum Berufungsurteil aaO GRUR 1989, 282). Zu diesen Aufgaben gehört auch die Abwehr von Gesetzesverletzungen und Wettbewerbsverstößen, wie sie von der Klägerin vorliegend verfolgt werden. Diese hat geltend gemacht, daß der Beklagte das Recht seiner gerichtlichen Rechtsschutz suchenden Vereinsmitglieder auf die Wahl eines Anwalts ihres Vertrauens dadurch verletzt, daß er sich in seinen Aufnahmebedingungen das Recht vorbehalte, allein den Anwalt auszuwählen, und daß er danach auch in der Praxis verfahre. Es kann nicht verneint werden, daß der Streit der Parteien um die Berechtigung des Beklagten dazu Fragen aufwirft, die die von der Klägerin zu vertretenden Belange der Gesamtheit der Kammermitglieder berühren.
Folgt danach bereits aus dem gesetzlichen Aufgabenkreis der Rechtsanwaltskammern, daß die Klägerin - ungeachtet ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgabenstellung - ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist, spielt es für die Frage ihrer Prozeßführungsbefugnis nach dieser Bestimmung keine Rolle, daß sie sich, wie die Revision geltend macht, eine Satzung nicht gegeben hat.
II. 1. Das Berufungsgericht hat die Klage für begründet erachtet, weil der Beklagte, der durch die Beauftragung bestimmter einzelner aus dem Kreis der Rechtsanwälte in deren Wettbewerb mit Wettbewerbsförderungsabsicht eingreife, gegen den Grundsatz der freien Anwaltswahl (§ 3 Abs. 3 BRAO) und gegen § 1 UWG verstoße, wenn er sich, wie es vorliegend der Fall sei, in seinen Aufnahmebedingungen das Recht der Anwaltsauswahl vorbehalte und davon auch Gebrauch mache. Auf das Recht auf freie Anwaltswahl, das wesentliche Voraussetzung einer geordneten Rechtspflege sei, könne der einzelne nicht im voraus verzichten, auch nicht durch vertragliche Übereinkunft. In vorliegender Sache zu berücksichtigende gesetzliche Vorschriften, die dieses Recht einschränkten, gebe es nicht.
Darüber hinaus würde der beanstandete Vorbehalt, selbst wenn das Recht auf freie Anwaltswahl vertraglicher Vereinbarung zugänglich wäre, keine Geltung beanspruchen können, weil er einer richterlichen Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG mit Blick auf die Bedeutung, die das auf dem Spiele stehende Recht für den einzelnen habe, nicht standhalte. Auch eine nach den §§ 242, 315 BGB mögliche und gebotene Überprüfung würde ebenfalls zu dem Ergebnis führen, daß dem beanstandeten Vorbehalt die Geltung zu versagen sei.
Das danach gesetzwidrige Vorgehen des Beklagten stehe mit den Grundsätzen des lauteren Wettbewerbs (§ 1 UWG) nicht im Einklang, weil es zu einer Konzentration von Mandaten bei bestimmten einzelnen Rechtsanwälten unter Bedingungen führe, die nicht gebilligt werden könnten. Denn während das einzelne Vereinsmitglied ein berechtigtes Interesse an einer an der Sache orientierten Wahrnehmung seiner Interessen habe, stehe für den Beklagten, der vorgetragen habe, daß ihm an einer hohen Erfolgsquote in den gerichtlichen Verfahren gelegen sein müsse, das Kostenrisiko im Vordergrund. Werde der Anwalt vom Beklagten ausgewählt, werde er daher möglicherweise dessen Interessen den Vorrang vor denen des Mitglieds einräumen.
Auch diese Beurteilung des Berufungsgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
2. Ohne Rechtsverstoß ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Beklagte bei dem Verhalten, wie es die Klägerin beanstandet, in objektiver und subjektiver Hinsicht zu Zwecken des Wettbewerbs handele, und zwar in letzterer Hinsicht in Wettbewerbsförderungsabsicht u. a. zugunsten der Rechtsanwälte, die er als Prozeßvertreter für seine Mitglieder aussuche. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, daß es, wie der eigene Vortrag des Beklagten ergebe, seine Absicht sei, mit einer beschränkten Anzahl von Rechtsanwälten, die seinen Wunsch nach einer kostengerechten Risikokontrolle beherzigten, eigene Bedingungen über die Art der Zusammenarbeit auszuhandeln. Daraus folge, daß der Beklagte die wettbewerbliche Situation gerade dieser von ihm gegenüber anderen bevorzugten Rechtsanwälte willentlich fördere, auch wenn dies nicht sein alleiniger oder wesentlicher Beweggrund bei seinem Vorgehen sein möge. Diese Ausführungen und Erwägungen des Berufungsgerichts und seine daran geknüpfte Schlußfolgerung, daß der Beklagte bei der Beauftragung der von ihm ausgesuchten Rechtsanwälte in Wettbewerbsförderungsabsicht handele, sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
3. Beizutreten ist dem Berufungsgericht des weiteren auch darin, daß die Aufnahmebedingungen des Beklagten, soweit sie diesem das Recht zur Bestimmung des Rechtsanwalts vorbehalten, mit dem Grundsatz der freien Anwaltswahl, wie er in § 3 Abs. 3 BRAO seinen Ausdruck findet, nicht zu vereinbaren sind. Nach dieser Bestimmung hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, hier nach § 79 ZPO, jedermann das Recht, sich in Rechtsangelegenheiten aller Art durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl beraten und vor Gericht vertreten zu lassen (Kalsbach, Bundesrechtsanwaltsordnung § 3 Rdn. 7, 9; Isele, Bundesrechtsanwaltsordnung § 3 IV D 1, 2; Feuerich, Bundesrechtsanwaltsordnung § 3 Rdn. 41; Jessnitzer, Bundesrechtsanwaltsordnung 4. Aufl. § 3 Rdn. 20). In diesem Recht werden die Mitglieder des Beklagten durch die in den Aufnahmebedingungen enthaltene Bestimmung, daß allein dem Beklagten das Recht der Anwaltswahl zustehe, in unzumutbarer Weise unter Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) beschränkt.
Dabei bedarf es im Streitfall keiner Entscheidung, ob, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, das Recht des einzelnen auf Wahl seines Anwalts durch vertragliche Vereinbarung im voraus überhaupt nicht ausgeschlossen werden kann oder ob und inwieweit - etwa bei Individualvereinbarungen oder besonderer sachbezogener Interessenlage - eine einschränkende Beurteilung geboten ist. Denn jedenfalls ist es einem Mieterverein wie hier dem Beklagten nicht gestattet, in Aufnahmebedingungen, die mit dem Erwerb der Mitgliedschaft den Erwerb von Wohnungsrechtsschutz nach § 29 ARB im Rahmen eines Gruppenversicherungsvertrages automatisch verknüpfen, die also Vereinsmitgliedschaft und Versichertenstellung miteinander koppeln, sich das Recht vorzubehalten, den dem Rechtsschutzversicherer im Versicherungsfall zu benennenden Rechtsanwalt selber auszuwählen, ohne dabei an die Benennung eines Anwalts durch das Mitglied gebunden zu sein. Der Beklagte ist zwar im Rahmen der ihm zustehenden Vereinsautonomie grundsätzlich frei, die Voraussetzungen für den Erwerb der Migliedschaft bei sich festzulegen. Gegenüber den Geboten von Treu und Glauben, wie sie hier zu berücksichtigen sind, kann darauf aber nicht allein entscheidend abgestellt werden. Auch die Erwägung der Revision, daß der Beitritt zum Beklagten freiwillig sei und in Kenntnis des streitigen Vorbehalts erfolge, rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Das Recht der freien Anwaltswahl, wie es in § 3 Abs. 3 BRAO normiert ist, hat das Gesetz dem einzelnen um seines individuellen Schutzes willen verliehen und kann im Hinblick darauf, daß das persönliche Vertrauen des Rechtsuchenden in den zu beauftragenden Anwalt die sachliche Grundlage des Mandatsverhältnisses bildet, grundsätzlich auch nur von dem in seinen Interessen betroffenen Rechtsuchenden selbst wahrgenommen werden (vgl. Kalsbach, Bundesrechtsanwaltsordnung § 3 Rdn. 7, 9; Isele, Bundesrechtsanwaltsordnung § 3 IV D 1, 2; Feuerich, Bundesrechtsanwaltsordnung § 43 Rdn. 49; Jessnitzer, Bundesrechtsanwaltsordnung 4. Aufl., § 3 Rdn. 20). Dieses Recht hängt eng zusammen mit dem Grundsatz der freien Advokatur, der zu den tragenden Grundlagen der Rechtsordnung zählt (BVerfGE 15, 226, 234 = JZ 1963, 363, 364 [BVerfG 19.12.1962 - 1 BvR 163/56]; BVerfGE 34, 293, 302 = NJW 1973, 696, 697). Es würde beeinträchtigt, wenn die Auswahl des Rechtsanwalts aufgrund von Mitgliedschaftsbedingungen eines Mietervereins wie hier des Beklagten nicht mehr demjenigen überlassen bliebe, dessen Interessen zu wahren sind, und auf den Verein übertragen würde, der insoweit keine eigenen Rechte verfolgt und dessen Vertrauen in den zu beauftragenden Rechtsanwalt möglicherweise sogar auf Erwägungen beruht, die mit den Interessen des Betroffenen nicht übereinstimmen. Das Vertrauen in die persönliche und fachliche Qualifikation des Rechtsanwalts, das, wie erwähnt, für die Erteilung des Auftrags zur Verfolgung der wahrzunehmenden Interessen maßgebend ist, bliebe dann unberücksichtigt.
Danach besteht bei der Auswahl des Rechtsanwalts durch den Verein die Gefahr, daß bei der Durchführung des Auftrags dessen Interessen und nicht die des eigentlich Betroffenen im Vordergrund stehen, obwohl dieser es ist, der das wirtschaftliche Risiko des Prozeßausgangs trägt. Das aber bedeutet, daß, jedenfalls in Fällen wie hier, in denen sich ein Verein im Rahmen seiner Aufnahmebedingungen das Recht zur Auswahl des Rechtsanwalts bereits beim Eintritt des Mitglieds generell und endgültig übertragen läßt, also zu einem Zeitpunkt, in dem die für einen zukünftigen Rechtsstreit maßgebenden Einzelumstände und damit die für die Beauftragung eines Rechtsanwalts bestimmenden Gegebenheiten noch nicht ersichtlich sind, das Recht des einzelnen auf freie Wahl des Anwalts durch Mitgliedschaftsbedingungen dieser Art in seinem Kernbereich berührt wird. Dabei kann auch nicht außer acht gelassen werden, daß ein Mieterverein wie der Beklagte, der seine wirtschaftliche Grundlage im Beitragsaufkommen seiner Mitglieder findet, den Versicherungsschutz allein oder jedenfalls im wesentlichen aus Mitteln des Beitragsaufkommens finanziert, daß es also die Mitglieder sind, die die Prämie dafür aufbringen, daß im Rahmen des vom Versicherer zu gewährenden Rechtsschutzes ein Anwalt bestellt werden kann. Das läßt es im Rahmen der Abwägung der beiderseitigen Interessenlage nicht als angemessen erscheinen, daß der Verein es ist, der den dem Versicherer zu benennenden Rechtsanwalt auswählt, ohne dabei an die Wahl des Mitglieds gebunden zu sein.
Dafür, daß eine Auswahl des Rechtsanwalts allein durch den Verein im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwendung der Mitgliedsbeiträge gleichwohl geboten wäre, sind keine durchgreifenden Gründe ersichtlich. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang geltend macht, daß ihm im Interesse der Erreichung einer möglichst hohen Erfolgsquote das Recht der Auswahl des Anwalts zustehen müsse, vermag das den beanstandeten Vorbehalt nicht zu rechtfertigen. Es kann nicht ohne weiteres und generell davon ausgegangen werden, daß der von einem Mitglied beauftragte Rechtsanwalt weniger qualifiziert sei als der vom Beklagten ausgewählte. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß der Beklagte nach seinen Aufnahmebedingungen und entsprechend den Bestimmungen des Gruppenversicherungsvertrages die Möglichkeit hat, die Gewährung von Rechtsschutz abzulehnen, sofern er die gerichtliche Interessenwahrnehmung nicht für notwendig hält. Ist aber die Erfolgsaussicht zu bejahen, können Kostengründe für eine Übertragung des in Rede stehenden Auswahlrechts auf den Beklagten nicht entscheidend ins Gewicht fallen, weil die Kosten, gleichviel ob der Beklagte den Rechtsanwalt auswählt oder das Mitglied, in jedem Fall gleich hoch sind.
Eine an den Geboten von Treu und Glauben orientierte Bewertung der Interessenlage führt daher bei Aufnahmebedingungen wie den vorliegenden zu dem Ergebnis, daß das Recht, den Anwalt des Vertrauens zu wählen, allein dem betroffenen Mitglied zukommt und nicht dem Verein. Dem steht nicht entgegen, daß es den Mitgliedern des Beklagten, wie die Revision geltend macht, unbenommen ist, sich von Rechtsanwälten ihrer Wahl vertreten zu lassen, auch wenn der Beklagte dieser Wahl nicht zustimmt. Insoweit ist entscheidend, daß der Beklagte in einem solchen Fall seinen Mitgliedern keinen Versicherungsschutz gewährt, obwohl sie es sind, die, wie erwähnt, die finanziellen Mittel für die Bereitstellung des Versicherungsschutzes aufbringen. Der beanstandete Vorbehalt in den Aufnahmebedingungen des Beklagten läuft daher in Fällen dieser Art darauf hinaus, den Mitgliedern entweder den von ihnen finanzierten Versicherungsschutz vorzuenthalten oder sie zu zwingen, sich der vom Verein getroffenen Auswahl des Anwalts zu unterwerfen, auch wenn dieser nicht das Vertrauen des Mitglieds hat. Mit dem Grundsatz von Treu und Glauben ist das unvereinbar.
4. Die danach für die Mitglieder des Beklagten nicht zumutbare Beschränkung des Rechts der freien Anwaltswahl (§ 3 Abs. 3 BRAO) rechtfertigt das Klagebegehren nach § 1 UWG. § 3 Abs. 3 BRAO dient der Wahrung des Interesses des einzelnen an diesem Recht und schützt damit eine tragende Grundlage der Rechtspflege, eines wichtigen Gemeinschaftsgutes (vgl. BVerfGE 21, 173, 179 = NJW 1967, 1317; BVerfGE 54, 301, 315 [BVerfG 18.06.1980 - 1 BvR 697/77] = NJW 1981, 33, 34 [BVerfG 18.06.1980 - 1 BvR 697/77]) [BVerfG 18.06.1980 - 1 BvR 697/77]. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung, die auch für den Wettbewerb der Rechtsanwälte von Bedeutung ist, ist zugleich ein Verstoß gegen § 1 UWG, ohne daß es dafür auf das Vorliegen weiterer Umstände ankäme (vgl. BGHZ 79, 390, 400 - Apotheken-Steuerberatungsgesellschaft; 98, 330, 336 - Unternehmensberatungsgesellschaft I; 98, 337, 340 - Unternehmensberatungsgesellschaft II, für den Verstoß gegen § 57 Abs. 1 StBerG).