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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.10.1989, Az.: BVerwG 7 B 138/89

Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache als Voraussetzung der Revisionszulassung; Rechtliche Verhinderung der Mitgliedschaft eines Richters am Amtsgericht im Kreisausschuss; Anspruch eines Richters auf Mitgliedschaft in Gemeindevertretungskörperschaften; Beschränkungen der Wählbarkeit von Richtern in den Gemeinden; Vereinbarkeit der rechtlichen Verhinderung der Mitgliedschaft eines Richters in Gemeindevertretungen mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Prüfung der Vereinbarkeit von Richteramt und Kommunalmandat durch den Dienstherrn

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.10.1989
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 138/89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 12504
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Köln - 20.12.1985 - AZ: 4 K 2585/85
OVG Nordrhein-Westfalen - 21.07.1989 - 15 A 487/86

Fundstellen

  • DVBl 1990, 158-159 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1990, 255-256 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1990, 925 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1990, 162 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Bundesrecht hindert den Kommunalgesetzgeber nicht, einen in den Kreistag gewählten Richter von der Mitgliedschaft in einem mit staatlichen Verwaltungsaufgaben betrauten Kreisausschuß auszuschließen, auch soweit der Kreisausschuß Aufgaben der Kommunalverwaltung wahrzunehmen hat.

Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 16. Oktober 1989
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kreiling und Dr. Bardenhewer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Juli 1989 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger - Mitglied des beklagten Kreistags - will festgestellt wissen, daß er als Richter am Amtsgericht rechtlich nicht gehindert ist, dem Kreisausschuß anzugehören, soweit dort nicht Aufgaben nach § 48 Abs. 1 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen wahrgenommen werden. Seine Klage war in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde, mit der dar Kläger die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erstrebt.

2

Die Beschwerde ist nicht begründet. Fragen des revisiblen Rechts, die aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit oder der Rechtsfortbildung klärungsbedürftig wären, zeigt die Beschwerde nicht auf.

3

Die Beschwerde sieht § 4 Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes vom 8. September 1961 (BGBl, I S. 1665) - DRiG - und das Recht des Klägers, in die kommunalen Vertretungskörperschaften gewählt zu werden, sowie den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dadurch verletzt, daß der Kläger als Richter - in der rechtlichen Sicht des Berufungsurteils - von der Mitgliedschaft im Kreisausschuß uneingeschränkt und damit auch insoweit ausgeschlossen ist, als dem Kreisausschuß die in § 34 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - KrO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1984 (GV.NW. S. 497)

"(1)
Der Kreisausschuß beschließt über alle Angelegenheiten, soweit sie nicht dem Kreistag vorbehalten sind oder soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt. Er hat insbesondere die Beschlüsse des Kreistags vorzubereiten und die Geschäftsführung des Oberkreisdirektors zu überwachen.

(2)
Der Kreisausschuß entscheidet im Rahmen der vom Kreistag festgelegten allgemeinen Richtlinien über die Planung der Verwaltungsaufgaben von besonderer Bedeutung ...

(3)
Der Kreisausschuß entscheidet in allen Angelegenheiten, die der Beschlußfassung des Kreistags unterliegen, falls diese nicht aufgeschoben werden kann ..."

4

aufgeführten kommunalen Entscheidungszuständigkeiten übertragen sind. Die Berufungsentscheidung berücksichtige nicht, daß es dem Richter nach § 4 DRiG lediglich untersagt sei, Aufgaben der rechtsprechenden Gewalt und Aufgaben der vollziehenden Gewalt zugleich wahrzunehmen. Da die Fälle, in denen der Kreisausschuß staatliche Verwaltungsaufgaben nach § 47 Abs. 1 KrO

"Die Aufgaben der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde werden vom Oberkreisdirektor und vom Kreisausschuß wahrgenommen."

5

und § 48 Abs. 1 Satz 1 KrO

"Der Oberkreisdirektor führt die allgemeine Aufsicht und die Sonderaufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden sowie die Aufsicht über Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, soweit Gesetze nichts anderes bestimmen. Der Oberkreisdirektor bedarf der Zustimmung des Kreisausschusses bei Entscheidungen über ..."

6

wahrzunehmen habe, praktisch nicht vorkämen, sei der Ausschluß aus dem Kreisausschuß unverhältnismäßig; dies zumal deshalb, weil der Kreisausschuß des Beklagten solche Aufgaben in der Vergangenheit nicht wahrgenommen habe und der Kläger in einem anderen Kreisgebiet als Richter tätig sei.

7

Die hiermit verbundene Frage, ob dem Kläger eine eingeschränkte, von der Mitwirkung an staatlichen Aufgaben des Kreisausschusses freigestellte Mitgliedschaft im Kreisausschuß bundesrechtlich nicht vorenthalten werden darf, ist ohne weiteres zu verneinen; ein der Klärung offener rechtlicher Fragen dienendes Revisionsverfahren kommt daher nicht in Betracht.

8

Eine - vom Kläger erstrebte - Mitgliedschaft im Kreisausschuß in eingeschränkter Form läßt die Kreisordnung nicht zu; insbesondere eröffnen die Regeln über die Vertretung im Kreisausschuß keinen Weg, die dem Kläger vorschwebende partielle, auf den kommunalen Aufgabenkreis zugeschnittene Mitgliedschaft im Kreisausschuß zu ermöglichen. Dieses vom Oberverwaltungsgericht in bindender Anwendung des Landesrechts (§ 137 Abs. 1 VwGO/§ 562 ZPO) gefundene Ergebnis ist schon deshalb mit dem Hinweis auf § 4 DRiG bundesrechtlich nicht zu erschüttern, weil die Vorschrift eine Beschränkung des richterlichen Status durch Inkompatibilitäten, nicht aber ein Recht auf Mitwirkung in den kommunalen Vertretungskörperschaften normiert. Selbst wenn die Vorschrift des § 4 DRiG entgegen den im Schrifttum hiergegen erhobenen Bedenken (vgl. Arndt in Fürst, GKÖD I T 4 Rz. 19 m.w.H.; offengelassen in BVerwGE 25, 210 <217>[BVerwG 27.10.1966 - II C 103/63] und BVerwGE 41, 195 <198 f.>[BVerwG 19.11.1972 - VI C 19/69]) der schlichten Mitgliedschaft von Richtern in Gemeindevertretungskörperschaften nicht entgegenstehen sollte, würde sie doch keinen Anspruch auf eine Mitgliedschaft begründen. Auch das in Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG begründete Recht, in die Vertretung des Kreises gewählt zu werden, ist nicht berührt. Art. 137 Abs. 1 GG gestattet es, die Wählbarkeit von Richtern in den Gemeinden - zu den Gemeinden im Sinne dieser Bestimmung zählen auch die Kreise - gesetzlich zu beschränken. Das schließt die Möglichkeit gesetzlicher Beschränkungen in der Mandatsausübung - hier das Verbot der Mitgliedschaft des Richters im Kreisausschuß - ein (BVerfGE 38, 326 <337>[BVerfG 21.01.1975 - 2 BvR 193/74]). Daß ein Richter nicht Mitglied eines sowohl mit kommunalen wie mit staatlichen Aufgaben betrauten Ausschusses werden kann, ist ohne weiteres vereinbar mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Es stellt keine unnötige und darum unverhältnismäßige Beschränkung dar, daß in der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen ein Mandat "minderen Ranges", wie das Oberverwaltungsgericht den vom Kläger begehrten Status treffend bezeichnet, nicht vorgesehen ist. Das gilt auch, soweit sich der Kläger darauf beruft, daß er als Mitglied einer nicht im Kreisausschuß vertretenen Fraktion dort nur als Ausschußmitglied mit beratender Stimme tätig werden würde. Über das Recht des Klägers nach § 32 Abs. 3 Satz 5 KrO, sich als Antragsteller an der Ausschußberatung zu beteiligen, und über die Lage im Falle der Abordnung des Klägers zu einer nichtrichterlichen Tätigkeit hat das Oberverwaltungsgericht nicht entschieden.

9

Ersichtlich unhaltbar ist schließlich die von der Beschwerde geäußerte Meinung, die Prüfung der Vereinbarkeit von Richteramt und Kommunalmandat sei allein dem Dienstherrn vorbehalten, der in der Gestalt des zuständigen Oberlandesgerichtspräsidenten gegen eine Tätigkeit des Klägers im Kreisausschuß nichts einzuwenden habe. Die durch das Deutsche Richtergesetz begründeten dienstrechtlichen Befugnisse lassen das im Gemeindeverfassungsrecht wurzelnde Recht des Kreistags unberührt, auf eine gesetzmäßige Mandatsausübung hinzuwirken.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 000 DM festgesetzt.

[D]ie Entscheidung über den Streitwert [folgt] aus § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.