Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 32 KrO NRW - Einberufung des Kreistags

Bibliographie

Titel
Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW)
Amtliche Abkürzung
KrO NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2021

(1) Der Kreistag wird von der Landrätin oder dem Landrat einberufen; im Falle ihrer oder seiner Verhinderung erfolgt die Einberufung durch die erste Stellvertretung der Landrätin oder des Landrates. Nach Beginn der Wahlperiode muss die erste Sitzung innerhalb von sechs Wochen stattfinden, spätestens jedoch drei Monate nach der Wahl; im Übrigen soll der Kreistag zusammentreten, so oft es die Geschäftslage erfordert, mindestens jedoch alle drei Monate. Der Kreistag ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Fünftel der Kreistagsmitglieder oder eine Fraktion unter Angabe der zur Beratung zu stellenden Gegenstände es verlangen.

(2) Die Ladungsfrist, die Form der Einberufung und die Geschäftsführung des Kreistags sowie die Art der Information der Öffentlichkeit über den Zugang der Öffentlichkeit zu einer digitalen Sitzung sind durch die Geschäftsordnung zu regeln, soweit hierüber nicht in diesem Gesetz Vorschriften getroffen sind. Der Kreistag regelt in der Geschäftsordnung Inhalt und Umfang des Fragerechts der Kreistagsmitglieder. In der Geschäftsordnung kann geregelt werden, dass die Sitzungsdauer begrenzt werden kann.

(3) Kommt die Landrätin oder der Landrat ihrer oder seiner Verpflichtung zur Einberufung des Rates nicht nach, so veranlasst die Aufsichtsbehörde die Einberufung.