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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.04.1983, Az.: BVerwG 8 C 146.81

Umfang eines Grundsteuererlasses wegen wesentlicher Ertragsminderung; Notwendigkeit der eigengeweblichen Nutzung; Unbilligkeit der Einziehung einer unverkürzten Grundsteuer; Voraussetzungen eines Grundsteuererlasses; Bedingungen für die Annahme einesöffentlichen Interesses an der Erhaltung von Grundbesitz; Grundsteuerentlastung durch Einheitswertfortschreibung und durch Grundsteuererlass

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.04.1983
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 146.81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 11759
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Düsseldorf - 14.09.1978 - AZ: 11 K 767/76
OVG Nordrhein-Westfalen - 25.05.1981 - AZ: 3 A 2639/78

Fundstelle

  • ZKF 1983, 195

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Ein bebautes Grundstück verliert die Eigenschaft, "eigengewerblich genutzt" i.S.d. GrStG § 33 Abs. 1 S. 2 zu sein, erst, wenn der endige, dem der auf dem Grundstück ausgeübte Betrieb bei der Festsetzung des Einheitswerts zugerechnet worden ist, jegliche seinem - im übrigen anderswo angesiedelten - Gewerbebetrieb zuzurechnende Tätigkeiten auf diesem Grundstück vollständig und auf Dauer aufgibt (So auch, BVerwG, 15.04.1983, 8 C 150/81).

  2. 2.

    Die Einziehung der unverkürzten Grundsteuer kann dann nicht unbillig i.S.d. GrStG § 33 Abs. 1 S. 2 sein, wenn das Gesamtunternehmen im Erlaßzeitraum ein positives Betriebsergebnis erzielt hat (Vergleiche BVerwG, 29.09.1982, 8 C 50/81, DVBl, 1983, 136; Vergleiche BVerwG, 29.09.1982, 8 C 51/81).

  3. 3.

    Ein Grundsteuerpflichtiger hat eine Ertragsminderung nicht i.S.d. GrStG § 33 Abs. 1 S. 1 zu vertreten, wenn er sie weder durch ein ihm zurechenbares Verhalten herbeigeführt hat noch ihren Eintritt durch geeignete und zumutbare Maßnahmen hat verhindern können.

  4. 4.

    Das Entstehen eines Anspruchs auf einen Grundsteuererlaß wegen einer wesentlichen Ertragsminderung wird durch GrStG § 33 Abs. 5 insoweit ausgeschlossen, als die durch den Grundsteuererlaß erreichbare Grundsteuerentlastung nicht über die durch eine Fortschreibung des Einheitswerts mögliche Entlastung hinausgeht.

In dem Verwaltungsstreitverfahren
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 15. April 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. David, Dr. Kleinvogel und Dr. Driehaus
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Mai 1981 aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 14. September 1978 wird zurückgewiesen, soweit die Klägerin einen über 3.272,55 DM hinausgehenden Grundsteuererlaß begehrt.

Im übrigen wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an der Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks .... Das Grundstück ist mit einer Getreidemühle bebaut, die die Klägerin im Jahre 1973 stillegte. Seitdem sind auf dem Grundstück lediglich fünf Wohnungen vermietet, die im Jahre 1974 Einnahmen von 9.158 DM erbrachten. Im Jahre 1978 wurde die Denkmalswürdigkeit der Mühlengebäude vom Landeskonservator Rheinland festgestellt.

2

Durch Einheitswertbescheid vom 20. September 1976 führte das Finanzamt ... eine Wertfortschreibung des Grundstücks auf den 1. Januar 1974 durch, bei der es u.a. durch Herabsetzung der Wertzahl auf 60 vom Hundert berücksichtigte, daß die Mühle im Jahre 1973 stillgelegt worden war. Aufgrund dieses Bescheides reduzierte der Beklagte die Grundsteuer für das Jahr 1974 von ursprünglich 10.719,36 DM auf 5.770,16 DM.

3

Den Antrag der Klägerin, ihr die Grundsteuer für das Jahr 1974 zu erlassen, weil sie ihre Getreidemühle auf dem vorgenannten Grundstück bereits 1973 stillgelegt hatte, lehnte der Beklagte ab. Die nach erfolgslosem Vorverfahren von der Klägerin erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 14. September 1978 abgewiesen und ausgeführt, die Einziehung der unverkürzten Grundsteuer sei nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs der Klägerin nicht unbillig im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 2 GrStG, Unter Betrieb sei in diesem Zusammenhang das gesamte Unternehmen zu verstehen. Da die Klägerin mit ihrer Mühle in Duisburg-Homberg im Jahre 1974 einen Jahresüberschuß von 1.001.047,27 DM erzielt habe, sei es ihr zuzumuten, daraus die Grundsteuer zu zahlen. Der Klägerin stehe auch kein Erlaßanspruch gemäß § 32 GrStG zu.

4

Mit ihrer Berufung hat die Klägerin geltend gemacht, es seien sowohl die Erlaßvoraussetzungen des § 32 GrStG als auch diejenigen des § 33 GrStG gegeben. Der von ihr im Jahre 1975 gestellte Erlaßantrag habe sich auf einen Erlaß nach § 32 GrStG und nach § 33 GrStG bezogen. Für die Vorschrift des § 32 GrStG komme es nicht auf die Eintragung in das amtliche Inventar an. Diese habe nur deklaratorische Bedeutung. Vielmehr sei darauf abzustellen, daß die Denkmalseigenschaft bereits im Jahre 1974 bestanden habe.

5

Durch Urteil vom 25. Mai 1981 hat das Berufungsgericht der Berufung insoweit stattgegeben, als es den Beklagten unter teilweiser Aufhebung seiner entgegenstehenden Bescheide verpflichtet hat, die Grundsteuer für das Jahr 1974 in Höhe von 76,7 vom Hundert, d.h. in Höhe von 4.425,71 DM, zu erlassen; im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Berufungsgericht im wesentlichen ausgeführt: Der Anspruch der Klägerin auf Teilerlaß der Grundsteuer für das Jahr 1974 in Höhe von 76,7 vom Hundert ergebe sich aus § 33 GrStG. Nach dieser Vorschrift bestehe ein Anspruch auf teilweisen Grundsteuererlaß, wenn der Rohertrag eines vermieteten oder verpachteten Grundstücks um mehr als 20 vom Hundert gemindert sei und der Steuerschuldner die Minderung nicht zu vertreten habe. Der Umfang der Minderung des Rohertrags sei hier gemäß § 33 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GrStG und nicht nach Abs. 2 dieser Vorschrift zu ermitteln. § 33 Abs. 2 GrStG bestimme, daß bei eigengewerblich genutzten Grundstücken als Minderung des normalen Rohertrags die Minderung der Ausnutzung des Grundstücks gelte. Das Grundstück der Klägerin sei seit dem 1. Januar 1974 jedoch kein eigengewerblich genutztes Grundstück, sondern ein Miet- bzw. Pachtgrundstück im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GrStG. Ein zunächst eigengewerblich genutztes Grundstück werde nämlich nicht erst dann zu einem Mietgrundstück, wenn es erstmals vermietet worden sei, sondern bereits dann, wenn der Eigentümer die eigengewerbliche Nutzung vollständig und auf Dauer aufgegeben habe und nicht mehr beabsichtige, den Betrieb irgendwann wieder aufzunehmen. Die Klägerin habe zum Jahresende 1973 endgültig ihren Betrieb auf dem Grundstück eingestellt. Dies ergebe sich vor allem aus der Demontage sämtlicher in dem Gebäude befindliche Maschinen in den Jahren 1972 und 1973. Die Beendigung der eigengewerblichen Nutzung sei vom Finanzamt auch durch Herabsetzung des Einheitswertes berücksichtigt worden. Es habe das Grundstück seit dem 1. Januar 1974 als stilliegende industrielle Mühle eingestuft.

6

Der Rohertrag, den die Klägerin im Jahre 1974 aus dem Grundstück gezogen habe, sei um 95,9 vom Hundert gemindert gewesen. Dieser Wert ergebe sich aus einem Vergleich der geschätzten üblichen Jahresrohmiete von 236.143 DM mit der tatsächlich erzielten Jahresrohmiete von 9.700 DM (§ 33 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GrStG). Diese Ertragsminderung habe die Klägerin nicht zu vertreten im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG. Denn sie habe sich in ausreichender Weise um die Vermietung oder Verpachtung des Grundstücks bemüht. Sie habe nachgewiesen, daß sie im Jahre 1973 drei Anzeigen aufgegeben habe. Außerdem habe sie einen Makler beauftragt. Daß diese Bemühungen nicht zum Erfolg geführt hätten, habe nicht am Verhalten der Klägerin gelegen, sondern an von ihr nicht zu beeinflussenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Die Klägerin habe die Minderausnutzung des Jahres 1974 auch dann nicht zu vertreten, wenn sie die Einstellung des Betriebs zu vertreten haben sollte. Selbst wenn die Einstellung der Mühle der Klägerin zuzurechnen sein sollte, erscheine es nicht gerechtfertigt, die Verantwortung der Klägerin so weit auszudehnen, daß sie der Stillegung der Mühle wegen auch den Ertragsausfall im Jahre 1974 zu vertreten habe.

7

Der Erlaß scheitere auch nicht an § 33 Abs. 5 GrStG. Danach sei eine Ertragsminderung kein Erlaßgrund, wenn sie für den Erlaßzeitraum durch Fortschreibung berücksichtigt werden könne. Zwar sei es denkbar, diesem Wortlaut zu entnehmen, daß mit der Möglichkeit der Wertfortschreibung, die im Falle der Klägerin bestanden habe, jeder Erlaßanspruch entfalle. Dabei bleibe aber unberücksichtigt, daß die Wertfortschreibung nur zu einer wesentlich geringeren Minderung der Grundsteuer führen könne als der Erlaß. Ein völliger Ausschluß des Erlasses bei einer vorgenommenen Wertfortschreibung habe zur Folge, daß der Eigentümer wesentlich besser stünde, wenn eine Wertfortschreibung nicht möglich wäre. Da die Klägerin die mögliche Wertfortschreibung erreicht habe, sei ihr die Grundsteuer von 5.770,16 DM in Höhe von vier Fünfteln der Minderausnutzung, also in Höhe von 76,7 vom Hundert, zu erlassen.

8

Ein Anspruch auf Erlaß der gesamten Grundsteuer gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 1 GrStG stehe der Klägerin hingegen nicht zu. Die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 Nr. 1 GrStG seien für das Jahr 1974 nicht gegeben. Es könne nämlich nicht davon ausgegangen werden, daß die auf dem Grundstück der Klägerin befindlichen Gebäude bereits im Jahre 1974 als kunstgeschichtlich wertvoll im Sinne dieser Vorschrift zu qualifizieren gewesen seien. Diese Voraussetzung sei erst seit der Aufnahme der Gebäude in das Inventar der denkmalswerten Gebäude durch den Landeskonservator Rheinland im Jahre 1978 gegeben. Zwar setze ein Erlaßanspruch gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 GrStG nicht voraus, daß die Gebäude in eine bestimmte Liste eingetragen worden sind. Es sei vielmehr als ausreichend anzusehen, daß ihre Erhalt enswürdigkeit ins Bewußtsein der Bevölkerung oder eines breiten Kreises von Sachverständigen geraten sei. Dies könne von dem Grundbesitz der Klägerin für das Jahr 1974 nicht gesagt werden. Denn in diesem Jahr sei die Erhaltenswürdigkeit weder der Klägerin noch dem Beklagten oder einer breiten Bevölkerungsschicht bekannt gewesen.

9

Gegen diese Entscheidung richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten, mit der er die Verletzung von Bundesrecht rügt und die Zurückweisung der Berufung der Klägerin unter teilweiser Aufhebung des Berufungsurteils auch insoweit begehrt, als ihr stattgegeben worden ist.

10

Die Klägerin tritt der Revision entgegen.

11

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren.

12

II.

Die Revision des Beklagten hat mit dem Ergebnis der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, der Zurückweisung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil, soweit die Klägerin einen über 3.272,55 DM hinausgehenden Grundsteuererlaß begehrt, und im übrigen der Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht Erfolg (§ 144 Abs. 3 Nr. 1 und 2 VwGO). Das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Es beruht auf einem Verfahrensfehler, nämlich einer Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO, und verstößt außerdem gegen § 33 Abs. 5 des Grundsteuergesetzes vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965) - GrStG - in seiner Annahme, der Beklagte sei verpflichtet, der Klägerin die Grundsteuer für das Jahr 1974 über einen Betrag von 3.272,55 DM hinaus zu erlassen.

13

Das Berufungsgericht geht aus zutreffenden Rechtsgründen davon aus, daß es für die Beurteilung des von der Klägerin verfolgten Erlaßanspruchs wegen einer wesentlichen Ertragsminderung nach § 33 GrStG entscheidungserheblich ist, ob ihr Grundstück im Jahre 1974 noch eigengewerblich genutzt wurde oder nicht. Denn davon ist abhängig, ob sich das Entstehen des Erlaßanspruchs nach § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG oder zusätzlich auch nach § 33 Abs. 1 Satz 2 GrStG richtet. Nicht zu beanstanden ist, daß das Berufungsgericht für die Beantwortung dieser Frage abstellt darauf, ob auf dem Grundstück im Jahre 1974 faktisch noch dem Gewerbebetrieb der Klägerin zuzurechnende Tätigkeiten ausgeübt worden sind. In diesem Zusammenhang trifft das Berufungsgericht die Feststellung, die Klägerin habe den Betrieb der Getreidemühle auf dem in Rede stehenden Grundstück zum Jahresende 1973 endgültig eingestellt, sie habe alle in dem (Mühlen-)Gebäude befindlichen Maschinen in den Jahren 1972 und 1973 demontiert. Die auf der Einstellung der Getreidemühle beruhende Schlußfolgerung des Berufungsgerichts, das Grundstück sei im Jahre 1974 nicht mehr eigengewerblich genutzt worden, greift der Beklagte mit der Rüge an, das Berufungsgericht habe die ihm nach § 86 Abs. 1 VwGO obliegende Aufklärungspflicht verletzt, weil es keine Feststellungen darüber getroffen habe, ob im Jahre 1974 die Siloanlagen der Klägerin auf dem Grundstück noch in Betrieb gewesen seien. Diese Rüge ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil festgestellt, die Siloanlagen auf dem Grundstück der Klägerin seien im Jahre 1974 tatsächlich noch in Betrieb gewesen. Auf der Grundlage der zuvor dargelegten Rechtsauffassung der Berufungsgerichts hätte sich ihm angesichts dieser Feststellung des Verwaltungsgerichts die Notwendigkeit einer weiteren Sachverhaltsaufklärung aufdrängen müssen. Es hätte klären müssen, ob nach Einstellung der Getreidemühle im Jahre 1974 noch anderweitige, dem Gewerbebetrieb der Klägerin zuzurechnende Tätigkeiten auf dem Grundstück ausgeübt worden sind.

14

Der gerügte Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz ist entscheidungserheblich. Hätte das Berufungsgericht den Sachverhalt weiter aufgeklärt, so hätte sich aufgrund dieser weiteren Aufklärung ergeben können, daß das Grundstück der Klägerin im Jahre 1974 mit der Folge noch eigengewerblich genutzt war, daß entgegen der Annahme des Berufungsgerichts für die Beurteilung des Erlaßbegehrens der Klägerin auch auf § 33 Abs. 1 Satz 2 GrStG abzustellen ist.

15

Die zur Nachholung der unterlassenen Aufklärung erforderliche Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht wäre entbehrlich, wenn unabhängig von dem aufgezeigten Verfahrensfehler entweder die Revision zurückzuweisen wäre, weil sich die angefochtene Entscheidung aus einem anderen Grunde als im Ergebnis richtig darstellt (§ 144 Abs. 4 VwGO), oder wenn der Senat im Sinne einer umfassenden Zurückweisung der Berufung der Klägerin in der Sache selbst entscheiden könnte (§ 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO). Beides ist jedoch nicht der Fall.

16

Das Berufungsurteil ist nicht etwa deswegen im Ergebnis richtig, weil das Betreiben der Siloanlagen auf dem Grundstück - unterstellt sie seien im Jahre 1974 noch in Betrieb gewesen, hätten aber nur einen räumlich geringfügigen Teil des Grundstücks in Anspruch genommen oder seien im Rahmen des Gesamtunternehmens der Klägerin nur von verhältnismäßig untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung gewesen - nicht zur Folge hätte, daß das bebaute Grundstück der Klägerin noch eigengewerblich genutzt im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 2 GrStG war. § 33 Abs. 1 Satz 2 GrStG bezieht sich - soweit hier von Interesse - auf die "eigengewerblich genutzten" bebauten Grundstücke und macht mit diesem Wortlaut deutlich, daß insoweit abzustellen ist auf ein tatsächliches Moment ("genutzt"), d.h. auf die faktische Ausübung einer eigengewerblichen Tätigkeit auf dem Grundstück (vgl.Urteil vom 15. April 1983 - BVerwG 8 C 150.81 - Urteilsabdruck S. 6). Erst wenn derjenige, dem der auf dem Grundstück ausgeübte Betrieb bei der Festsetzung des Einheitswerts zugerechnet worden ist, jegliche seinem - im übrigen anderswo angesiedelten - Gewerbebetrieb zuzurechnende Tätigkeiten auf dem Grundstück vollständig und auf Dauer aufgibt, verliert dieses Grundstück die Eigenschaft, "eigengewerblich genutzt" zu sein.

17

Die Revision des Beklagten müßte auch erfolglos bleiben, wenn der Klägerin selbst bei Anwendung des § 33 Abs. 1 Satz 2 GrStG ein Erlaßanspruch entstanden wäre. Das wäre der Fall, wenn die Einziehung der unverkürzten Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs der Klägerin unbillig im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 2 GrStG wäre. Davon kann jedoch auf der Grundlage der vom Berufungsgericht ausdrücklich in Bezug genommenen Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe im Jahre 1974 (Erlaßzeitraum) in ihrem Gesamtunternehmen einen Jahresüberschuß von 1.001.047,27 DM erwirtschaftet, keine Rede sein. Denn unbillig im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 2 GrStG kann - wie der Senat u.a.im Urteil vom 29. September 1982 (- BVerwG 8 C 50.81 - DVBl. 1983, 136 -)entschieden hat - die Einziehung der unverkürzten Grundsteuer neben weiteren Voraussetzungen allenfalls dann sein, wenn das Gesamtunternehmen im Erlaßzeitraum ein negatives Betriebsergebnis erzielt hat.

18

Das angefochtene Urteil wäre ferner als im Ergebnis richtig aufrechtzuerhalten, wenn der Klägerin für das Jahr 1974 ein Erlaßanspruch in der vom Berufungsgericht anerkannten Höhe (zwar nicht nach § 33 GrStG, sondern) nach § 32 GrStG entstanden wäre. Auch das ist zu verneinen.

19

Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin sei ein Erlaßanspruch nach § 33 Abs. 1 GrStG nicht entstanden, weil die auf ihrem Grundstück befindlichen Gebäude im Jahre 1974 noch nicht als "kunstgeschichtlich wertvoll" anzusehen gewesen seien und deshalb die Erhaltung des Mühlenkomplexes in diesem Jahre (noch) nicht im öffentlichen Interesse im Sinne des § 33 Abs. 1 Nr. 1 GrStG gelegen habe. Das entspricht der Rechtslage.

20

Nach der hier einschlägigen Nr. 1 des § 32 Abs. 1 GrStG kommt ein Grundsteuererlaß in Betracht "für Grundbesitz ..., dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte, Wissenschaft oder Naturschutz im öffentlichen Interesse liegt". Das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Grundbesitzes muß bereits in dem Jahr gegeben sein, für das die Grundsteuer erlassen werden soll, d.h. im Erlaßzeitraum. Dies folgt aus dem auch für die Regelung des § 32 GrStG geltenden § 34 Abs. 1 Satz 2 GrStG, der vorschreibt, daß für die Entscheidung über den Erlaß die Verhältnisse des Erlaßzeitraums maßgeblich sind. Ein erst nach Ablauf des Erlaßzeitraums entstehendes öffentlichem Erhaltungsinteresse hat mithin keinen Einfluß auf die Entscheidung über einen Grundsteuererlaß für einen zurückliegenden Erlaßzeitraum.

21

Es kann dahinstehen, ob erst eine Bestätigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde die Annahme begründen kann, die Erhaltung von Grundbesitz liege im öffentlichen Interesse im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 1 GrStG, oder ob das Vorliegen eines solchen öffentlichen Erhaltungsinteresses unabhängig von einer derartigen Bestätigung zu beurteilen ist. Wäre ersteres zu bejahen, scheiterte ein Erlaßanspruch der Klägerin nach § 32 GrStG daran, daß der Landeskonservator Rheinland den Mühlenkomplex erst im Jahre 1978 in das Inventar der denkmalswerten Gebäude aufgenommen hat. Sollte hingegen das öffentliche Erhaltungsinteresse unabhängig von einer Bestätigung durch die zuständige Behörde zu beurteilen sein, wäre gegen die Ansicht des Berufungsgerichts ebenfalls nichts zu erinnern. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereitsim Urteil vom 24. Juni 1960 (- BVerwG VII C 205.59 - Buchholz 401.4 § 26 a GrStG Nr. 4 S. 9 [12 f.]) zu der dem § 32 Abs. 1 Nr. 1 GrStG vorangegangenen Regelung des § 26 a Nr. 2 des Grundsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1951 (BGBl. I S. 519) entschieden, ein öffentliches Interesse an der Erhaltung von Grundbesitz könne nur angenommen werden, "wenn die Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Heimatschutz durch bestimmte Fakten erwiesen, ins Bewußtsein der Bevölkerung oder mindestens eines breiteren Kreises von Sachverständigen eingegangen ist". Daran ist für die Anwendung des § 32 Abs. 1 Nr. 1 GrStG festzuhalten. Deshalb rechtfertigen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, im Jahre 1974 seien weder einer breiten Bevölkerungsschicht noch der Klägerin oder dem Beklagten eine Bedeutung des Grundbesitzes der Klägerin für Kunst, Geschichte, Wissenschaft oder Naturschutz bekannt gewesen, die Auffassung, der Klägerin sei mangels Vorliegens eines öffentlichen Erhaltungsinteresses im Jahre 1974 kein Erlaßanspruch nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 GrStG entstanden.

22

Wie oben bereits gesagt, ermöglicht es der vorliegende Sachverhalt ebenfalls nicht, eine umfassende Sachentscheidung zugunsten des Beklagten zu treffen, d.h. unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Denn die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts lassen nicht die Annahme zu, das Entstehen eines Erlaßanspruchs der Klägerin nach § 33 GrStG sei ausgeschlossen, weil der normale Rohertrag des in Rede stehenden Grundstücks im Jahre 1974 nicht wesentlich gemindert gewesen sei oder weil die Klägerin die Ertragsminderung zu vertreten habe; § 33 Abs. 5 GrStG schließlich hindert das Entstehen eines Erlaßanspruchs nur in einem beschränkten Umfang.

23

Das Berufungsgericht hat entschieden, die Klägerin habe die von ihm festgestellte (und vom Beklagten - was die Höhe angeht - nicht in Zweifel gezogene) Ertragsminderung von 95,9 vom Hundert im Jahre 1974 nicht zu vertreten im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG. Sie habe sich nachhaltig bemüht, das Grundstück zu vermieten oder zu verpachten; sie habe schon im Jahre 1973 drei Anzeigen aufgegeben und außerdem einen Makler beauftragt. Selbst wenn die Klägerin die Einstellung des Mühlenbetriebs zu vertreten haben sollte, müsse das in diesem Zusammenhang unberücksichtigt bleiben. Diese Ansicht des Berufungsgerichts ist nur auf der Grundlage seiner Meinung, das Grundstück sei im Jahre 1974 nicht mehr eigengewerblich genutzt worden, nicht zu beanstanden. Sollte nämlich das Grundstück im Jahre 1974 die Eigenschaft, "eigengewerblich genutzt" im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 2 GrStG zu sein, verloren gehabt haben, und "nur" noch als bebautes (gewerbliches) Grundstück im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG zu qualifizieren gewesen sein, wäre - und dies folgt aus § 34 Abs. 1 Satz 2 GrStG - allein maßgebend, ob die Klägerin es zu vertreten hat, daß dieses bebaute Grundstück im Jahre 1974 mangels einer hinreichenden anderweitigen Verwendung nahezu ertraglos geblieben ist. Denn das Merkmal "nicht zu vertreten hat" im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG ist, so hat der erkennende Senat im einzelnen im Urteil vom heutigen Tage (- BVerwG 8 C 150.81 - Urteilsabdruck S. 8 f. -) dargelegt, dahin auszulegen, daß ein Grundsteuerpflichtiger eine Ertragsminderung nicht zu vertreten hat, wenn sie - wie hier nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts anzunehmen ist - auf Umständen beruht, die außerhalb seines Einflußbereiches liegen, d.h. wenn er die Ertragsminderung weder durch ein ihm zurechenbares Verhalten herbeigeführt hat noch ihren Eintritt durch geeignete und ihm zumutbare Maßnahmen hat verhindern können. Sollte hingegen das Grundstück im Jahre 1974 noch eigengewerblich genutzt gewesen sein, so wäre eine andere Betrachtungsweise geboten, d.h. es wäre abzustellen auf die Umstände im Jahre 1974, die zur Reduzierung der seinerzeit ausgeübten eigengewerblichen Nutzung und in der Folge einer Ertragsminderung aus eben dieser eigengewerblichen Nutzung geführt haben. Mangels diese Fallgestaltung betreffender Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Senat gehindert, die Frage abschließend zu entscheiden, ob die Klägerin die wesentliche Ertragsminderung zu vertreten hat.

24

Beizupflichten ist der Auffassung des Berufungsgerichts, § 33 Abs. 5 GrStG schließe das Entstehen eines Erlaßanspruchs der Klägerin wegen einer wesentlichen Ertragsminderung nicht schon deshalb aus, weil die Klägerin infolge der für sie möglichen Fortschreibung des Einheitswerts bereits eine Reduzierung der Grundsteuer für das Jahr 1974 von ursprünglich 10.719,36 DM um 4.949,20 DM auf 5.770,16 DM erreicht habe. Allerdings verkennt das Berufungsgericht die Bedeutung des § 33 Abs. 5 GrStG, wenn es meint, § 33 Abs. 5 GrStG habe in Fällen der vorliegenden Art keinerlei Einfluß auf die Höhe der durch einen Erlaß erzielbaren Grundsteuerentlastung. Vielmehr wird durch § 33 Abs. 5 GrStG das Entstehen eines Erlaßanspruchs wegen einer wesentlichen Ertragsminderung insoweit ausgeschlossen, als die durch einen Grundsteuererlaß erreichbare Grundsteuerentlastung nicht über die durch eine Fortschreibung des Einheitswerts mögliche Entlastung hinausgeht. Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

25

Nach § 33 Abs. 5 GrStG ist "eine Ertragsminderung ... kein Erlaßgrund, wenn sie für den Erlaßzeitraum durch Fortschreibung des Einheitswerts berücksichtigt werden kann oder bei rechtzeitiger Stellung des Antrags auf Fortschreibung hätte berücksichtigt werden können". Aus diesem Wortlaut könnte gefolgert werden, daß immer dann, wenn eine Fortschreibung des Einheitswerts in Betracht kommt, ein Grundsteuererlaß in vollem Umfang ausgeschlossen sei. Eine solche Schlußfolgerung ist jedoch nicht gerechtfertigt. Der Gesetzgeber hat durch die Regelung des § 33 Abs. 5 GrStG lediglich verhindern wollen, daß einem Grundsteuerpflichtigen auch insoweit ein Erlaßanspruch entsteht, als er eine Grundsteuerreduzierung über eine Wertfortschreibung erreicht hat oder hätte erreichen können. Wenn und soweit eine Wertfortschreibung und in der Folge eine Grundsteuerreduzierung möglich ist, soll der Steuerpflichtige gehindert sein, "ersatzweise das gleiche Ergebnis über einen Grundsteuererlaß" zu erzielen (vgl. BT-Drucks. VI/3418 S. 96). Löst ein zur Ertragsminderung führender Grund keine Fortschreibungsmöglichkeit aus, steht § 33 Abs. 5 GrStG dem Entstehen eines Erlaßanspruchs nicht entgegen. Löst er hingegen eine Fortschreibungsmöglichkeit aus, ist dieser Weg zu beschreiten. Führt dieser Weg dazu oder hätte er bei rechtzeitiger Stellung des Fortschreibungsantrags dazu führen können, daß eine Grundsteuerentlastung im gleichen oder gar höheren Umfang als durch einen Grundsteuererlaß erreichbar eintritt, hat es dabei sein Bewenden, ein Grundsteuererlaß ist dann durch § 33 Abs. 5 GrStG ausgeschlossen. Geht die durch einen Grundsteuererlaß erreichbare Grundsteuerentlastung - wie hier - über die durch eine Fortschreibung des Einheitswerts mögliche hinaus, so wird der Grundsteuererlaß für die "überschießende" Entlastung durch § 33 Abs. 5 GrStG nicht versperrt, insoweit kann vielmehr noch ein Erlaßanspruch entstehen (vgl.Urteil vom 15. April 1983 - BVerwG 8 C 150.81 - Urteilsabdruck S. 10 f.).

26

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, daß ein Erlaßanspruch der Klägerin wegen einer wesentlichen Ertragsminderung allenfalls in Höhe von 3.272,55 DM entstanden sein könnte. Die ursprüngliche Grundsteuerforderung für das Jahr 1974 belief sich auf 10.719,36 DM, so daß 76,7 vom Hundert davon 8.221,75 DM ausmachen. Da die Klägerin infolge der Wertfortschreibung die ihr insoweit mögliche Reduzierung der Grundsteuer um 4.949,20 DM erreicht hat, verbleibt unter Berücksichtigung des § 33 Abs. 5 GrStG als "erlaßfähig" nur noch der "überschießende" Betrag von (8.221,75 DM minus 4.949,20 DM =) 3.272,55 DM.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren 4.425,71 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Weyreuther
Noack
Dr. David
Dr. Kleinvogel
Dr. Driehaus