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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.06.1960, Az.: BVerwG VII C 205.59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.06.1960
Aktenzeichen
BVerwG VII C 205.59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 14702
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 23.07.1959 - AZ: 87 IV 55

Fundstellen

  • BVerwGE 11, 32 - 37
  • AS XI, 32
  • DÖV 1965, 105 (amtl. Leitsatz)
  • KStZ 1960, 170
  • MDR 1960, 956 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Ein Grundsteuererlaß gemäß § 26 a Ziff. 2 GrStG kann nur gewahrt werden mit Rücksicht auf die Beschaffenheit des Grundstücks selbst oder eines mit ihm fest verbundenen Gebäudes, nicht mit Rücksicht auf die Beschaffenheit der mit dem Gebäude nicht fest verbundenen Einrichtungsgegenstände. Mit Rücksicht auf diese kann Grundsteuererlaß nur gemäß § 26 a Ziff. 3 GrStG gewährt werden.

  2. 2)

    Eine Bedeutung für die Wissenschaft ist anzunehmen, wenn das Grundstück durch auf ihn gemachte oder auf ihm zu erwartende Funde für die naturwissenschaftliche, prähistorische, archäologische oder historische Forschung, oder durch die Beschaffenheit der Gebäude für die historische oder kunsthistorische Forschung von Bedeutung ist.

  3. 3)

    Eine Bedeutung für die Kunst wird man einem Grundstück zuerkennen müssen, wenn die auf ihm befindlichen Anlagen (Bauten, Gartenanlagen) das ästhetische Empfinden in besonderem Maße ansprechen oder mindestens den Eindruck vermitteln, daß etwas nicht Alltägliches oder eine Anlage mit Symbolgehalt geschaffen worden ist.

  4. 4)

    Von Bedeutung für den Heimatschutz ist ein Grundstück, wenn es Besonderheiten des geologischen Aufbaues, der Flora oder Fauna des umliegenden Gebiets hervortreten läßt oder in besonderer Weise mit der ungebunden Natur oder der bodenständigen Kultur des Gebietes, in den es belegen ist, verbunden ist.

  5. 5)

    Grundsteuererlaß gemäß § 26 a Ziff. 2 GrStG für ein in der Gegenwart errichtetes ("modernes") Gebäude ist nicht schlechthin ausgeschlossen.

  6. 6)

    Im öffentlichen Interesse liegt die Erhaltung eines Grundstücks nur, wenn die Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Heimatschutz durch bestimmte Fakten erwiesen und ins Bewußtsein der Bevölkerung oder eines breiten Kreises von Sachverständigen übergegangen ist. Mit Zweifeln oder Einschränkungen versehene Äußerungen einzelner Sachverständiger, daß einem Grundstück eine Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Heimatschutz nicht abzusprechen sei, reichen nicht aus, um die Annahme zu rechtfertigen, daß die Erhaltung eines Grundstücks im öffentlichen Interesse liegt.

  7. 7)

    Zugänglichkeit für die Allgemeinheit ist, abgesehen von Gartenanlagen, nicht Voraussetzung für die Gewährung von Grundsteuerfreiheit gemäß § 26 a Ziff. 2 GrStG.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 1960
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Dr. Breitfeld, Dr. Sieveking, Dr. Klamroth und Maetzel
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Juli 1959 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist Eigentümer des in der Gemeinde K., Kreis M., gelegenen Schlosses R. Mit Schreiben von 5. November 1951 und 21. Juli 1952 beantragte er Erlaß der Grundsteuer. Die Beklagte lehnte den Antrag ab. Beschwerde, Klage und Berufung blieben erfolglos. Die Revision wurde durch Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar 1960 zugelassen.

2

In den Urteil des Berufungsgerichts ist ausgeführt: Der Kläger stütze seinen Erlaßantrag ausschließlich auf § 26 a Ziff. 2 des Grundsteuergesetzes. Für die Anwendung dieser Vorschrift sei nicht entscheidend, daß Schloß R. allgemein zugänglich sei oder daß Schloß R. nach der Erklärung des Landesamts für Denkmalpflege unter Denkmalschutz stehe. Vielmehr sei die Frage, ob die Erhaltung von Schloß Ringberg wegen seiner Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Heimatschutz in öffentlichen Interesse liege, von der Beklagten, abschließend von den Verwaltungsgerichten selbständig zu entscheiden. Die Bedeutung von Schloß R. für Wissenschaft, Kunst oder Heimatschutz müsse aber schon deswegen verneint werden, weil Schloß R. kein historischer, sondern ein moderner, noch nicht einmal fertiggestellter Bau sei. Dazu komme, daß § 26 a Ziff. 2 des Grundsteuergesetzes die Freistellung von der Grundsteuer nicht davon abhängig mache, daß einem Bau die Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Heimatschutz nicht abgesprochen werden könne, sondern davon, daß ein Bau eine besondere und unmittelbare, das heißt allgemein erkennbare Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Heimatschütz habe. Das aber sei, wie sich das Gericht ebenso wie das Gericht erster Instanz durch Ortsbesichtigung überzeugt habe, nicht der Fall. In dieser Auffassung werde das Gericht dadurch bestärkt, daß Schloß R. in keinen Handbuch der Kunstdenkmäler aufgeführt werde, und daß auch sein Erbauer, Friedrich A., der Öffentlichkeit fast unbekannt sei. Auch eine Preisteilung von der Grundsteuer gemäß § 26 a Ziff. 3 des Grundsteuergesetzes oder gemäß § 131 der Reichsabgabenordnung komme nicht in Betracht.

3

Mit der Revision beantragt der Kläger, das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Juli 1959 das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 18. April 1955, den Beschwerdebescheid des Landratsamts Miesbach vom 29. April 1953 und den Bescheid der Beklagten von 21. Januar 1953 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Grundsteuer für Schloß R. für das Rechnungsjahr 1952 in vollem Umfange zu erlassen, hilfsweise, die Sache an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.

4

Er trägt vor: Das Berufungsgericht habe ihm das rechtliche Gehör versagt und seine Aufklärungspflicht dadurch verletzt, daß es seinem Antrage auf Einholung eines Obergutachtens nicht entsprochen habe. Die Notwendigkeit der Einholung eines solchen Gutachtens habe sich den Gericht wegen der Unzulänglichkeit und Widersprüchlichkeit der bis dahin erstatteten Gutachten aufdrängen müssen. Materiell habe das Berufungsgericht den § 26 a Ziff. 2 des Grundsteuergesetzes falsch ausgelegt. Es sei unrichtig, daß die Freistellungsvorschrift des § 26 a Ziff. 2 des Grundsteuergesetzes nur auf historische Bauten Anwendung finden könne. Auch moderne, unvollendete und von unbekannten Künstlern geschaffene Bauwerke könnten für Wissenschaft, Kunst oder Heimatschutz von Bedeutung sein. Bei diesen Bauten könne allerdings ein besonderes und unmittelbares Interesse der Öffentlichkeit an ihrer Erhaltung und ihre Aufführung in Kunsthadbüchern nicht zur Voraussetzung eines Steuererlasses auf Grund des § 26 a Ziff. 2 des Grundsteuergesetzes gemacht werden. Denn die Kenntnis von der Bedeutung dieser Bauten für Wissenschaft, Kunst oder Heimatschutz setze sich erst ganz allmählich durch. Betrachte man aber Schloß R. unter diesen Gesichtspunkten, dann könne man nicht bezweifeln, daß seine Erhaltung wegen seiner Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Heimatschutz im öffentlichen Interesse liege. Denn es sei das letzte größere Bauwerk der romantischen Schule und durch eine einmalige Harmonie zwischen Bauwerk und Inneneinrichtung gekennzeichnet.

5

Die Beklagte hat Zurückweisung der Revision beantragt.

6

Der Oberbundesanwalt ist im Ergebnis dem Berufungsurteil beigetreten, während die Staatsanwaltschaft beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Zweifel geäußert hat, ob eine Grundsteuerbefreiung nicht schon deshalb gewährt werden müsse, weil die Möglichkeit, daß Schloß R. eine Bedeutung insbesondere für die Kunstwissenschaft habe oder gewinne, nicht ausgeschlossen sei.

7

II.

Die Revision hat insoweit Erfolg, als die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen wird.

8

1)

Der Kläger stützt seinen Antrag ausschließlich auf § 26 a Ziff. 2 des Grundsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1951 (BGBl. I S. 519) - GrStG -. Die zunächst gestellten Anträge, Grundsteuererlaß auch gemäß § 26 a Ziff. 3 GrStG und gemäß § 131 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung in der Fassung des Gesetzes vom 11. Juli 1953 (BGBl. I S. 511) - RAO - zu gewähren, hat er in der Berufungsinstanz fallenlassen und in der Revisionsinstanz nicht wieder aufgenommen. Nach § 26 a Ziff. 2 GrStG ist die Grundsteuer auf Antrag zu erlassen für Grundbesitz, dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Heimatschutz im öffentlichen Interesse liegt, wenn die jährlichen Kosten in der Regel die erzielten Einnahmen und die sonstigen Vorteile übersteigen.

9

2)

§ 26 a Ziff. 2 GrStG ist dahin zu verstehen, daß Steuererlaß nur gewährt werden darf wegen bestimmter Eigenschaften des Grund und Bodens und der aufstehenden Gebäude, nicht wegen der Bedeutung beweglicher Sachen, die auf dem Grundstück untergebracht sind. Das ergibt sich daraus, daß nach § 26 a Ziff. 2 GrStG die Grundsteuer zu erlassen ist "für Grundbesitz, dessen Erhaltung ... im öffentlichen Interesse liegt". Der Grundsteuererlaß für Grundstücke, in denen wertvolle bewegliche Gegenstände untergebracht sind, regelt sich nach § 26 a Ziff. 3 GrStG.

10

Eine weitere Voraussetzung des Steuererlasses gemäß § 26 a Ziff. 2 GrStG ist, daß die jährlichen Kosten in der Regel die erzielten Einnahmen und sonstigen Vorteile übersteigen. Daß diese Voraussetzung bei Schloß R. gegeben ist, ist von keiner Seite in Zweifel gezogen worden und braucht deshalb nicht weiter nachgeprüft zu werden.

11

Darüber hinaus muß aber Grundbesitz, für den Steuererlaß auf Grund des § 26 a Ziff. 2 GrStG beansprucht wird, Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Heimatschutz haben. Eine Bedeutung für die Wissenschaft ist anzunehmen, wenn das Grundstück durch auf ihm gemachte oder auf ihm zu erwartende Funde für clie naturwissenschaftliche, prähistorische, archäologische oder historische Forschung, oder durch die Beschaffenheit dir Gebäude für die historische oder kunsthistorische Forschung von Bedeutung ist. Nach den Wortlaut des § 26 a Ziff. 2 GrStG ist es aber nicht ausgeschlossen, daß Grundsteuererlaß für ein aus der Gegenwart stammendes Gebäude beansprucht wird, wenn es für die wissenschaftliche Forschung oder Erkenntnis, insbesondere in der Zukunft, von Bedeutung ist. Praktisch allerdings werden diese Fälle zu den Ausnahmen gehören.

12

Bedeutung für die Kunst wird man einen Grundstück zuerkennen müssen, wenn die auf ihn befindlichen Anlagen (Bauten, Gartenanlagen) das ästhetische Empfinden in besonderem Maße ansprechen oder mindestens den Eindruck vermitteln, daß etwas nicht Alltägliches oder eine Anlage mit Symbolgehalt Beschaffen werden ist. Von Bedeutung für den Heimatschutz ist ein Grundstück, wenn es Besonderheiten des geologischen Aufbaues, der Flora und Fauna des umliegenden Gebietes hervortreten läßt oder in besonderer Weise mit der umgebenden Natur oder der bodenständigen Kultur des Gebietes, in den es belegen ist, verbunden ist.

13

Schließlich muß die Erhaltung des Grundbesitzen, für den Steuerfreiheit auf Grund des § 26 a Ziff. 2 GrStG beansprucht wird, wegen seiner Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Heimatschutz in öffentlichen Interesse liegen. Ein öffentliches Interesse wird man nur unterstellen können, wenn die Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Heimatschutz durch bestimmte Fakten erwiesen, ins Bewußtsein der Bevölkerung oder mindestens eines breiteren Kreises von Sachverständigen eingegangen ist. Eine solche allgemeine Überzeugung wird man insbesondere in den Fällen fordern müssen, in denen für ein der Gegenwart entstammendes Gebäude Grundsteuerfreiheit verlangt wird. Jedenfalls reichen mit Zweifeln und Einschränkungen versehene Äußerungen einzelner Sachverständiger, daß vielleicht doch eine gewisse Bedeutung eines Grundstücks für Wissenschaft, Kunst oder Heimatschutz anzuerkennen sei, nicht aus, um die Annahme eines öffentlichen Interesses an der Erhaltung zu begründen. Auf der anderen Seite setzt die Annahme eines öffentlichen Interesses an der Erhaltung nicht voraus, daß ein Grundstück allgemein zugänglich ist. Eine solche Forderung wird, in § 8 Abs. 2 der Grundsteuererlaßverordnung vom 26. März 1952 (BGBl. I S. 209) - GrStErlVO - nur für Gartenanlagen erhoben, für die Grundsteuererlaß beansprucht wird.

14

3)

Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines Grundstücks nicht davon abhängig gemacht werden könne, daß das Grundstück allgemein zugänglich sei. Es hat ferner zu Recht ausgeführt, daß nichts dafür vorgebracht sei, daß Schloß R. eine Bedeutung für den Heimatschutz habe. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, daß eine Bedeutung für Kunst oder Wissenschaft bei Gebäuden nur in Betracht komme, wenn die Gebäude in angemessenem zeitlichen Abstand von den Zeitpunkt errichtet seien, von den ab Grundsteuerfreiheit für sie in Einspruch genommen wird. Der Wortlaut des § 26 a Ziff. 2 GrStG rechtfertigt, wie bereits erwähnt, diese Einschränkung nicht, Auch aus Ziff. 33 der Richtlinien über Billigkeitsmaßnahmen auf den Gebiete der Grundsteuer von 19. April 1938 (RStBl. S. 409/RMBliV S. 664) - GrBilR -, abgelöst durch die Richtlinien von 22. Januar 1940 (RStBl. S. 121/RMBliV S. 147), die als Vorläufer des § 26 a GrStG und der Grundsteuererlaßverordnung zu betrachten sind, folgt eine solche Einschränkung nicht. Zwar nennen die Richtlinien als Musterbeispiele für Grundstücke, für die die Grundsteuer zu erlassen ist, nur mit historischen Gebäuden besetzte Grundstücke (Schloß, Weesenstein bei Dresden, die Marksburg, Burg Runkel an der Lahn). Aber das geschieht - verständlicherweise - doch nur deshalb, weil historische Bauwerke die Mehrzahl der Bauwerke darstellen, für die Grundsteuer nach Maßgabe der Ziff. 33 GrBilR zu erlassen ist, und weil diese Bauwerke allgemein bekannt sind, so daß sich an ihnen am besten darlegen läßt, für welche Art von Grundstücken die Grundsteuer zu erlassen ist. Keineswegs werden durch Anführung dieser Beispiele der Jetztzeit entstammende Gebäude von Grundsteuererlaß ausgeschlossen.

15

Auf dieser unzutreffenden Auslegung des Grundsteuergesetzes beruht jedoch das Urteil des Berufungsgerichts nicht allein. Das Urteil des Berufungsgerichts beruht außerdem auf der Feststellung, daß die Bedeutung von Schloß P. für Wissenschaft und Kunst nicht so erheblich sei, "daß die Allgemeinheit an der Erhaltung des Schlosses unmittelbar interessiert wäre". Das Berufungsgericht stützt also sein Urteil auf die zutreffende Annahme, daß ein öffentliches Interesse an der Erhaltung eines Grundstücks nur angenommen werden kann, wenn die Bedeutung eines Grundstücks für Kunst und Wissenschaft allgemeine Überzeugung und nicht nur die mit Zweifeln und Einschränkungen versehene Auffassung einzelner Sachverständiger ist, Zu einer solchen Entscheidung, die auf Grund einer Ortsbesichtigung getroffen worden ist, war das Berufungsgericht, wenn auch nicht ohne jede Anhörung von Sachverständigen, wie sie für Zweifelsfälle durch § 8 Abs. 3 GrStErlVO vorgeschrieben ist befugt. Das hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in Urteil vom 19. Oktober 1955 (BVerwGE 2, 254 [257]) entschieden. Dabei konnte sich das Berufungsgericht auch darauf berufen, daß das Gericht erster Instanz, gleichfalls nach örtlicher Besichtigung, die gleiche Entscheidung gefällt hat, und daß die relative Bedeutungslosigkeit des Schlosses R. für Wissenschaft und Kunst sich daraus ergibt, daß es in keinen Kunsthandbuch auch nur erwähnt wird.

16

4)

Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichts hat der Kläger eingewandt, daß sie nur deswegen habe getroffen werden können, weil das Gericht ihn das rechtliche Gehör versagt und den Sachverhalt ungenügend aufgeklärt habe. Die Versagung des rechtlichen Gehörs erblickt der Kläger darin, daß ihn nicht Gelegenheit gegeben werden sei, das Gutachten des Sachverständigen Prof. Z. durch ein von Gericht einzuholendes Obergutachten zu widerlegen. Die mangelnde Sachaufklärung ergibt sich nach Auffassung des Klägers daraus, daß das Gericht die Beiziehung eines Obergutachtens versäumt habe, obwohl sich ihn die Notwendigkeit der Einholung eines solchen Gutachtens wegen der Widersprüche der früher eingeholten Gutachten habe aufdrängen müssen.

17

Der Einwand der Versagung des rechtlichen Gehörs ist unbegründet. Wie sich aus den Akten eindeutig ergibt, und von ihm selbst nicht bestritten wird, hat der Kläger ausreichende Gelegenheit gehabt, zu allen in Prozeß beigezogenen Unterlagen und abgegebenen Erklärungen ausführlich Stellung zu nehmen. Hehr aber erfordert der Grundsatz des rechtlichen Gehörs nicht. Insbesondere verlangt der Grundsatz des rechtlichen Gehörs nicht, daß einer Partei Gelegenheit gegeben werden muß, ihre Erklärungen durch ein von Gericht beigezogenes Gutachten zu untermauern.

18

Über den Umfang der erforderlichen Sachaufklärung entscheidet das Gericht (§§ 63, 75 des bayerischen Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 25. September 1946 [GVBl. S. 281] - VGG -). Eine Vernachlässigung der Aufklärungspflicht kann allerdings einen wesentlichen Mangel des Verfahrens darstellen (BVerwGE 1, 29 [33]). Auch die Nichteinholung eines Obergutachtens kann einen wesentlichen Verfahrensmangel darstellen, wenn die zunächst eingeholten Gutachten einander widersprechen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von 17. Dezember 1959 - BVerwG VI C 278.57 -, DVBl. 1959, 287). Das ist hier der Fall.

19

5)

Bei seiner Entscheidung konnte das Berufungsgericht berücksichtigen mehrere Äußerungen des Landesamts für Denkmalpflege, deren letzte und ausführlichste vom Kläger selbst beigezogen ist, ein von Kläger veranlaßtes Gutachten der Direktion der Städtischen Kunstsammlungen München, ein gleichfalls von Kläger veranlaßtes Gutachten des Berufsverbandes bildender Künstler, ein auf Grund eines förmlichen Beweisbeschlusses des Gerichts erster Instanz vom 26. Januar 1954 erstattetes Gutachten des Prof. Z..

20

Das Landesamt für Denkmalpflege hat zunächst am 30. Juli 1941, 3. September 1945, 24. Januar 1946, 13. November 1946, 11. Dezember 1946, 13. Mai 1947 Bescheinigungen ausgestellt, in denen davon die Rede ist, daß das Schloß R. vor allem, aber seine Einrichtung, ein kostbares Baudenkmal unserer Zeit darstelle, in den späteren Bescheinigungen auch, daß es seit 1941 unter Denkmalschutz gestellt sei. Die Schreiben sind auf Wunsch des Klägers - die Anforderungsschreiben befinden sich zum Teil in den Akten - und deswegen ausgestellt, um dem Kläger über allerlei Nöte der Kriegs- und Nachkriegszeit hinwegzuhelfen. Am 17. Dezember 1951 hat das Landesamt auf Anfrage der Beklagten mitgeteilt, daß es sich seit 1941 wiederholt schützend bei Schloß R. in Hinblick auf die darin untergestellten Kunstschätze eingeschaltet habe. Es sei jedoch nicht möglich, das Schloß selbst in kunstwissenschaftlichen Sinne als Baudenkmal in die Liste der Bau- und Kunstdenkmäler des Landkreises M. einzutragen. Erst nachdem sich der Kläger nochmals an das Amt gewandt und eine gemeinsame Besichtigung erreicht hatte, teilte das Amt dem Kläger in einen Schreiben vom 15. Juli 1952 mit, daß Schloß R. im Jahre 1946 unter Denkmalschutz gestellt worden sei, obgleich es den sonst erforderlichen Voraussetzungen für Denkmalschutz nicht ganz entspreche. Eine Ausnahme sei jedoch dadurch gerechtfertigt, daß es sich bei Schloß R. um eine kulturgeschichtlich interessante Leistung und um das letzte Baudenkmal des großartigen Bauwollens des romantischen Stils des 19. Jahrhunderts handele. Vor allem sei die Inneneinrichtung aus den edelsten Materialien hergestellt und bilde ein einheitliches Ganzes, wie es bei einem Bau unserer Zeit kaum, mehr anzutreffen sei. Bei dieser Erklärung ist das Amt in der Folgezeit im wesentlichen verblieben. Die Erklärung, daß Schloß R. seit 1941 oder 1946 unter Denkmalschutz stehe, ist unrichtig und vom Amt selbst nachträglich zurückgenommen.

21

Das Gutachten der Direktion der Städtischen Kunstsammlungen M. schildert zunächst den Werdegang des Erbauers des Schlosses, Friedrich A. und fährt dann fort:

"Die engste Zusammenarbeit zwischen dem Bauherrn und dem Künstler wird auf Schloß R. in seitener Weise sichtbar: Der Maler wird durch die Vielfalt der Aufgaben in die Rolle eines Innenarchitekten und Innendekorateurs gezwungen und muß einen künstlerisch stark ausgesprochenen Charakter besitzen, um sich seine künstlerische Selbständigkeit erhalten zu können. Friedrich A. hat zweifellos diesen Charakter besessen, indem er allem und jeglichem, was er zur umfangreichen künstlerischen Innengestaltung und Ausschmückung der komplizierten Gebäudekomplexe zu leisten hatte, seinen eigenen Stempel aufzudrücken wußte. Es entstand dadurch ein einzigartiges, vor allem durch die künstlerische Einheit sehr stark und persönlich wirkendes Gesamt-Kunstwerk in der Nebeneinandersetzung bezw. engen Verbindung von architektonischen, malerischen und rein dekorativen Kunstleistungen, schon allein durch die sinnvolle Anwendung des jeweils richtigen Materials, sei es Marmor, Holz, Textil, Keramik, Fresko-Malerei, Plastik einen feinen Sinn und einen festen Charakter. Die Übersetzung seiner einstigen Ölmalerei in den Freskostil, in die Keramik oder Gobelin-Technik setzen ein sehr starkes Einfühlungsvermögen voraus, das A. wirklich besessen hat, und das einer strengen Beurteilung ebenso standhält wie seine plastischen Werke in verschiedenem Material So erreicht die Zusammenarbeit von Bauherrn und ausführendem Künstler eine hohe Gesamt-Qualität in der Einheit von Bau und Ausstattung, wie man ihr in früheren Zeiten oft begegnet, wie sie aber im 20. Jahrhundert in solchem Maßstab ganz selten gelungen ist."

22

Die entscheidenden Partien im Gutachten des Berufsverbandes bildender Künstler lauten:

"Das Schloß R. stellt gewissermaßen den Inbegriff angewandter Kunst dar: Ein Architekt, ein Innenraumgestalter, ein Entwerfer der zur Innen-Ausstattung verwendeten Gegenstände Wenn, dann lassen sich der Idee des Ganzen gegen über Bedenken geltend machen: Ein Schloßneubau des 20. Jahrhunderts wird immer mit dem Begriff des Romantischen verbunden sein, wobei das Wort zunächst des Beigeschmacks von Unzeitgemäßheit, Verstiegenheit und Unpraktischem nicht entbehrt. Eine eingehende Besichtigung des Schlosses hat sich zunächst mit dem Bau selbst zu befassen, der in der Idee und Erstellung typischer Bestandteile eines Burg-Komplexes romantisch, sich verschiedener Stilformen bedient, jedoch jeweils in mehr oder minder eigenwilliger Abwandlung. Diese geht weiter, als es z.B. bei den Bauten der Brüder Gabriel und Emanuel v. S. ... der Fall ist. Es sei an die gebänderten Rotmarmor-Säulen des Eingangs-Baues erinnert, oder an die große Form des freistehenden Gäste-Turms, welcher mittelalterlicher Trutz-Form etwas von gestraffter. Modernität gibt. Die beiden Türme des Haupt-Baues, die auf ihre Bedachung warten, verwenden das Motiv einer weitgestelzten Spitzbogenform. Der Aufbau eines weiteren Geschosses auf den Haupt-Bau soll entsprechend dem vorhandenen Modell erfolgen. In Ganzen ein Bau von eigenartigen Details, und einer Gesamthaltung, die etwas von der Ausgestaltung und der Innen-Ausstattung der Räume ahnen läßt!

Ohne diese - in ihren Schwächen und Vorzügen - wäre aber Schloß Ringberg kaum das Schloß-Objekt, das die besondere Beachtung und Betreuung der künstlerisch zuständigen Stellen findet, mit allen sich daraus ergebenden verwaltungs-rechtlichen und technischen Konsequenzen. Ist der Außen-Bau die Leistung eines begabten und eigenwilligen Außenseiters, so ist die Innen-Ausstattung des Schlosses von der gleichen Hand mit einer für diese Zeit des Entstehens bemerkenswerten Konsequenz durchgeführt! Eine Leistung von starkem, zeitgeschichtlichen Reiz wurde erzielt ...

Die vorstehenden Darlegungen berechtigen uns zu der Stellungnahme, daß das Schloß R. als Ganzes, als eine eigenwillige künstlerische Einheit, für die Kunst und für die Kunstwissenschaft von Bedeutung ist, und deshalb seine Erhaltung, auch vom Heimatschutz-Gedanken aus, wünschenswert erscheint, was eine Lebendigerhaltung durch geeignete, auf kulturellem Gebiet liegende Verwendung nicht ausschließt, ja sogar fordert."

23

Das Gutachten des Prof. Z. sollte auf Grund eines Beweisbeschlusses des Gerichts erster Instanz zu den Fragen erstattet werden, ob das Schloß R. wegen seiner Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Heimatschutz im öffentlichen Interesse erhalten werden muß bzw. ob das Schloß wegen der darin verwahrten Gegenstände von wissenschaftlicher, künstlerischer oder geschichtlicher Bedeutung der Forschung oder Volksbildung nutzbar ist und deshalb baulich gesichert werden muß. An dieses Beweisthema hat sich der Sachverständige nicht gehalten. Er modifiziert nämlich das Beweisthema schon in Eingang seines Gutachtens dahin, daß er ein Gutachten darüber erstatten solle, ob der Schloßbau als solcher oder seine Einrichtung in geschmacklicher, künstlerischer und technischer Hinsicht als ein Denkmal vorbildlicher Art bezeichnet werden könne. Im übrigen besteht das Gutachten aus einer Aneinanderreihung von höchst subjektiven Meinungsäußerungen und Rückblicken auf die eigene Tätigkeit, wie sie bei einem Greis von 90 Jahren verständlich und zu erwarten ist. Immerhin kommt das Gutachten zu dem Schluß, daß die Frage, ob die Erhaltung des Schlosses im öffentlichen Interesse liege, nur mit großer Einschränkung bejaht werden könne. Man könne das Schloß und seine Inneneinrichtung nicht ohne weiteres als vorbildlich bezeichnen und mit dem Heimatschutz nicht in Verbindung bringen.

24

Diese Gutachten sind unzureichend. Sie trennen nicht künstlerische Bedeutung des Gebäudes und künstlerische Bedeutung der Einrichtung und lassen nicht überall klar erkennen, ob sie auch dem Gebäude für sich allein künstlerische Bedeutung zuerkennen. Mit der kunstgeschichtlichen Bedeutung befaßt sich nur das Gutachten des Landesamts für Denkmalpflege. Die Bedeutung für den Heimatschutz wird von dem Gutachten Z. verneint, von dem Gutachten des Berufsverbandes bejaht, wobei der Berufsverband - unzutreffend - unter Bedeutung für den Heimatschutz anscheinend versteht, daß Schloß R. ein Schmuckstück der Landschaft darstellt. Infolgedessen ist zur ausreichenden Aufklärung des Sachverhalts dem Antrag des Klägers auf Einholung eines weiteren Gutachtens zu entsprechen und die Sache zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Bei der Auswahl des Gutachters wird das Gericht mit besonderer Vorsicht zu Werke gehen müssen. Dem Sachverständigen wird das Gericht aufgeben müssen, sich eindeutig zu folgenden Punkten zu äußern: Hat der Schloßbau selbst - die mit dem Bau nicht fest verbundene Inneneinrichtung ist für die Gewährung von Grundsteuererlaß gemäß § 26 a Ziff. 2 GrStG ohne Bedeutung - ästhetischen oder symbolhaften Wert, hat er, auch unter Berücksichtigung der Zukunft, kunstgeschichtlichen Wert, ist er mit der Kultur der umgebenden Landschaft in besonderer Weise verbunden? Tritt dieser ästhetische, kunstwissenschaftliche Wert oder Wert für den Heimatschutz so offensichtlich hervor, daß er nicht nur eingeschränkt und von einzelnen Sachverständigen, sondern uneingeschränkt und von der großen Mehrheit der Sachverständigen bejaht werden müßte? Denn nur dann sind die Voraussetzungen des Grundsteuererlasses gemäß § 26 a Ziff. 2 GrStG gegeben, liegt die Erhaltung von Schloß R. wegen seiner Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Heimatschutz im öffentlichen Interesse.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.639 DM festgesetzt.

Witten
Dr. Dr. Breitfeld
Dr. Sieveking
Dr. Klamroth
Maetzel