Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.09.1982, Az.: BVerwG 8 C 51.81
Grundsteuererlass wegen wesentlicher Ertragsminderung; Negatives Betriebsergebnis im Erlasszeitraum; Unbilligkeit im Sinn des § 33 Grundsteuergesetzes (GrStG); Maßgeblichkeit der wirtschaftlichen Verhältnisse des Gesamtunternehmens bei mehreren (rechtlich unselbstständigen) Betriebsstätten; Gewicht der unverkürzten Grundsteuer als Aufwandsposition
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.09.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 51.81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 15314
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Düsseldorf - 18.05.1978 - AZ: 11 K 1461/76
- OVG Nordrhein-Westfalen - 17.04.1980 - AZ: 3 A 2110/78
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
Die Einziehung der unverkürzten Grundsteuer ist nur dann unbillig im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 2 GrStG, wenn das Gesamtunternehmen im Erlaßzeitraum ein negatives Betriebsergebnis erzielt hat und die Position Grundsteuer innerhalb des Aufwands von nicht nur geringfügigem Gewicht ist (wie Urteil vom 29. September 1982 - BVerwG 8 C 50.81).
Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 29. September 1982 in Münster
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther
und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. Kleinvogel, Dr. Driehaus und Dr.
Silberkuhl
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. April 1980 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin produziert Automobile. In ihrem Zweigwerk auf dem Grundstück an der T. Straße in W. stellt sie Kraftfahrzeuglenkungen und Achsschenkel her. Für dieses Grundstück wurde sie von dem Beklagten für das Jahr 1974 zu einer Grundsteuer von 15.722,70 DM herangezogen. Ihren Antrag, diese Grundsteuer gemäß § 33 GrStG teilweise zu erlassen, lehnte der Beklagte ab.
Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat die Klägerin Klage erhoben und im ersten und zweiten Rechtszug im wesentlichen geltend gemacht: Da die Ausnutzung ihres Grundstücks in W. im Jahre 1974 um 33,4 vom Hundert gemindert gewesen sei, habe sie gemäß § 33 GrStG Anspruch darauf, daß ihr die Grundsteuer in Höhe von vier Fünfteln dieser Ausnutzungsminderung, also in Höhe von 26,72 vom Hundert, erlassen werde. Der Produktionsrückgang in ihrem W. Zweigwerk sei von ihr nicht zu vertreten. Daß die Einziehung der Grundsteuer in voller Höhe unbillig sei, ergebe sich aus dem im Jahre 1974 in Höhe von 175.922.047 DM eingetretenen Betriebsverlust.
Der Beklagte ist dem Klagebegehren u.a. wie folgt entgegengetreten: Für die Beurteilung der Unbilligkeit im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 2 GrStG sei die Liquidität des Gesamtunternehmens der Klägerin maßgebend. An ihr habe es im Erlaßzeitraum nicht gefehlt. Im übrigen sei eine Unbilligkeit im Hinblick sowohl auf die Relation zwischen dem hohen Eigenkapital der Klägerin und der verhältnismäßig geringen Steuerforderung als auch auf ihre gesamtwirtschaftliche Situation, wie sie im Geschäftsbericht für das Jahr 1974 zum Ausdruck komme, nicht zu erkennen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 18. Mai 1978 abgewiesen. Während des Berufungsverfahrens hat der Beklagte durch Bescheid vom 13. Oktober 1978 die Grundsteuer für das Jahr 1974 um 18.002,60 DM auf 33.725,30 DM erhöht. Mit Einverständnis des Beklagten hat die Klägerin daraufhin ihr Klagebegehren auf einen Grundsteuererlaß in Höhe von 9.011,40 DM erweitert.
Die Berufung der Klägerin und ihre weitergehende Klage sind erfolglos geblieben. Zur Begründung seiner Entscheidung vom 17. April 1980 hat das Berufungsgericht im wesentlichen ausgeführt: Selbst wenn zugunsten der Klägerin angenommen werde, daß die Ausnutzung ihres Betriebsgrundstücks an der T. Straße, bei dem es sich um ein eigengewerblich genutztes bebautes Grundstück im Sinne des § 33 Abs. 2 GrStG handele, im Jahre 1974 um den von ihr angegebenen Prozentsatz von 33,4 vom Hundert gemindert gewesen sei und sie diese Minderung der Ausnutzung nicht zu vertreten habe, bestehe kein Anspruch auf einen Grundsteuererlaß. Denn die Einziehung der Grundsteuer sei nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs nicht unbillig im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 2 GrStG.
Im Rahmen des § 33 Abs. 1 Satz 2 GrStG sei zu prüfen, ob und in welchem Ausmaß sich die Umstände, wegen der der Erlaß beantragt werde, auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betriebs ausgewirkt hätten, wobei es im Falle mehrerer Betriebsstätten auf das Gesamtunternehmen ankomme, zu dem das betreffende Grundstück gehöre. Sei der Betrieb durch die eingetretene Ertragsminderung (Ausnutzungsminderung) in einer Weise getroffen, daß es ihretwegen unbillig erscheine, die unverkürzte Grundsteuer zu erheben, so könne dem gemäß § 33 GrStG durch einen teilweisen Erlaß der Grundsteuer Rechnung getragen werden. Umgekehrt sei ein Grundsteuererlaß wegen wesentlicher Ertragsminderung nach § 33 GrStG dann nicht gerechtfertigt, wenn dem Betrieb auch in Anbetracht der eingetretenen Ertragsminderung (Ausnutzungsminderung) aufgrund seiner wirtschaftlichen Gesamtsituation die Entrichtung der Steuer zugemutet werden könne.
Ob letzteres der Fall sei, beurteile sich zunächst nach dem im Erlaßzeitraum erzielten Betriebsergebnis. Habe der Betrieb trotz der Ertragsminderung insgesamt noch mit Gewinn abgeschlossen, so komme ein Erlaß der Grundsteuer nicht in Betracht. Aber selbst ein negatives Betriebsergebnis rechtfertige für sich allein noch nicht die Annahme, die Einziehung der Grundsteuer sei unbillig im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 2 GrStG. Vielmehr stelle sich in einem solchen Fall die weitere Frage, ob es zumutbar sei, daß die Steuer aus dem Betriebsvermögen oder aus einem hierauf aufgenommenen Kredit entrichtet werde.
Der Beklagte habe zu Recht angenommen, daß der Klägerin, obwohl sie im Jahre 1974 einen erheblichen Betriebsverlust erlitten habe, die Entrichtung der unverkürzten Grundsteuer aus ihrem Vermögen zugemutet werden könne. Der von der Klägerin begehrte Erlaß entspreche einem Steuerbetrag von 9.011,40 DM. Ausweislich des Geschäftsberichts für das Jahr 1974 habe die Klägerin Betriebsausgaben von insgesamt 2.589.391.433 DM, darunter Steuern von 53.719.840 DM, gehabt, so daß die umstrittene Steuerforderung weniger als 0,017 vom Hundert der gesamten Steuerbelastung der Klägerin im Jahre 1974 ausmache. Wie sich aus den Angaben in dem genannten Geschäftsbericht herleiten lasse, sei der Klägerin trotz ihrer Verluste im Jahre 1974 eine finanzielle Bewegungsfreiheit verblieben, die es ihr ermöglicht habe, die umstrittene Steuerforderung ohne zumutbare Beeinträchtigung der Liquidität aus vorhandenen Mitteln zu begleichen. Außerdem sei die Einziehung der Grundsteuer auch im Hinblick auf die sich aus dem Geschäftsbericht ergebende nicht ungünstige Kapitalstruktur der Klägerin nicht unbillig.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Bundesrechts und begehrt unter Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile und der entgegenstehenden Bescheide des Beklagten dessen Verpflichtung zur Gewährung des beantragten Grundsteuererlasses.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht hält das Berufungsurteil für im Ergebnis zutreffend.
II.
Die Revision hat keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil verletzt kein Bundesrecht (§§ 144 Abs. 2, 137 Abs. 1 VwGO).
Das Berufungsgericht hat entschieden, der Klägerin sei schon deshalb ein Anspruch auf den begehrten teilweisen Erlaß der von dem Beklagten für das Jahr 1974 erhobenen Grundsteuer gemäß § 33 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 565) nicht entstanden, weil die Einziehung der unverkürzten Grundsteuer für das eigengewerblich genutzte bebaute Grundstück in W. im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin im Erlaßzeitraum nicht unbillig im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 2 GrStG sei. Eine Unbilligkeit im Sinne dieser Vorschrift liege nämlich nur vor, wenn - erstens - das Betriebsergebnis des Gesamtbetriebs, zu dem das eigengewerblich genutzte bebaute Grundstück gehöre, um dessen Ertragsminderung (Ausnutzungsminderung, vgl. § 33 Abs. 2 GrStG) willen der Erlaß begehrt werde, im Erlaßzeitraum negativ sei und es - zweitens - für diesen (Gesamt-)Betrieb unzumutbar sei, die unverkürzte Grundsteuer zu entrichten. Dieser Ansatz entspricht der Rechtslage.
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß es sich bei § 33 GrStG um eine den allgemeinen Billigkeitsregelungen der §§ 163, 227 der Abgabenordnung - AO - vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613) vorgehende, diese jedoch nicht ausschließende Spezialvorschrift handelt. § 33 GrStG stellt ab auf eine wesentliche Ertragsminderung u.a. von eigengewerblich genutzten bebauten Grundstücken und begründet, bezogen auf diese, einen Anspruch auf einen teilweisen Grundsteuererlaß, wenn - das Vorliegen aller sonstigen in den §§ 33, 34 GrStG genannten Voraussetzungen unterstellt - die Einziehung der unverkürzten Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs im Erlaßzeitraum unbillig wäre. Anders als die §§ 163, 227 AO ordnet § 33 GrStG den Erlaß von Gesetzes wegen an; im Rahmen seiner Anwendung ist daher kein Raum für eine Ermessensausübung der Gemeinde. Das hat zur Folge, daß der Begriff "unbillig" in § 33 Abs. 1 Satz 2 GrStG - anders als die entsprechenden Begriffe in den §§ 163, 227 AO - als (unbestimmter) Rechtsbegriff zu qualifizieren ist, dessen Anwendung der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt.
Für die Beantwortung der Frage, ob die Einziehung der unverkürzten Grundsteuer unbillig im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 2 GrStG ist, ist - wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat - abzustellen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gesamtunternehmens, mag dieses über eine oder wie hier mehrere (rechtlich unselbständige) Betriebsstätten verfügen. Das folgt aus der Formulierung des § 33 Abs. 1 Satz 2 GrStG. Der Gesetzgeber hat die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in eine. Beziehung zum Objekt der Steuer (Grundstück, Betriebsstätte), sondern zum (Gesamt-)Betrieb gesetzt. Er hat damit eine betriebsbezogene Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse angeordnet und klargestellt, daß es insoweit allein auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des (Gesamt-)Betriebs, nicht aber auf die wirtschaftlichen Verhältnisse einzelner unselbständiger Betriebsstätten oder - wie bei den §§ 163, 227 AO - auf die sonstigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Betriebsinhabers ankommt.
Beizupflichten ist dem Berufungsgericht ferner, wenn es meint, die Einziehung der unverkürzten Grundsteuer könne nur dann nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig sein, wenn das Gesamtunternehmen im Erlaßzeitraum ein negatives Betriebsergebnis erwirtschaftet habe, d.h. wenn die Betriebseinnahmen nicht ausreichen, die notwendigen Betriebsausgaben einschließlich der unverkürzten Grundsteuer zu decken (so schon zu § 16 Abs. 3 der Grundsteuererlaßverordnung vom 26. März 1952 u.a. Urteil vom 23. Oktober 1959 - BVerwG VII C 25.58 -, BVerwGE 9, 241 [244]). Allerdings - und auch insoweit ist dem Berufungsgericht zu folgen - rechtfertigt ein negatives Betriebsergebnis allein noch nicht die Annahme, eine Einziehung der unverkürzten Grundsteuer sei nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig. Weitere Voraussetzung dafür ist vielmehr, daß die Position "unverkürzte Grundsteuer" im Rahmen des Betriebsergebnisses innerhalb des gesamten Aufwands von nicht ganz geringfügigem Gewicht ist, ihre Berücksichtigung also in nicht nur unbedeutender Weise zu dem negativen Betriebsergebnis beiträgt.
Nach dem Wortlaut des § 33 Abs. 1 Satz 2 GrStG setzt das Entstehen eines Anspruchs auf einen teilweisen Grundsteuererlaß bei eigengewerblich genutzten bebauten Grundstücken voraus, daß die Einziehung der unverkürzten Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig wäre. Damit hat der Gesetzgeber für die Unbilligkeitsbeurteilung neben dem Erfordernis eines negativen Betriebsergebnisses eine Verknüpfung zwischen der Einziehung der unverkürzten Grundsteuer und den wirtschaftlichen Verhältnissen im Erlaßzeitraum vorgegeben. Hat die Einziehung der unverkürzten Grundsteuer nur geringfügigen Einfluß auf die in einem negativen Betriebsergebnis zum Ausdruck kommenden - ungünstigen - wirtschaftlichen Verhältnisse des Betriebs im Erlaßzeitraum, so ist die volle Grundsteuer neben dem durch die wesentliche Ertragsminderung im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG bewirkten Ausfall vom Betrieb als vertretbare Belastung zu tragen. Wenn dagegen der unverkürzten Grundsteuer als Aufwandsposition mehr als nur geringfügiges Gewicht innerhalb eines negativen Betriebsergebnisses zukommt, kann das nach dem Willen des Gesetzgebers zu einem Anspruch auf einen teilweisen Erlaß führen. Wann diese Voraussetzungen erfüllt sind, bedarf aus Anlaß des vorliegenden Falles keiner Vertiefung. Im vorliegenden Fall belaufen sich die Betriebsausgaben der Klägerin im Erlaßzeitraum (1974) nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei einem insgesamt negativen Betriebsergebnis auf 2.589.391.433 DM, während die unverkürzte Grundsteuer 33.725,30 DM beträgt. Angesichts dieser Relation unterliegt es keinem Zweifel, daß der unverkürzten Grundsteuer innerhalb der Aufwandspositionen kein den begehrten Teilerlaß rechtfertigendes Gewicht zukommt und der Beklagte deshalb den begehrten Teilerlaß zu Recht abgelehnt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren auf 9.011,40 DM festgesetzt.
RiBVerwG Noack ist erkrankt und daher an der Unterschriftsleistung verhindert.
Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Kleinvogel
Dr. Driehaus
Dr. Silberkuhl