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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.12.1987, Az.: IVb ZR 4/87

Ordnungsgemäße Klageerhebung; Ladungsfähige Anschrift; Zulässigkeitsvoraussetzung; Berufungsschrift; Berufungskläger

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.12.1987
Aktenzeichen
IVb ZR 4/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 13215
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 102, 332 - 338
  • MDR 1988, 393-394 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1988, 2114-2115 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1988, 2095-2096 (Urteilsbesprechung von Dr. Rüdiger Nierwetberg)
  • VersR 1988, 586-587 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Zur ordnungsgemäßen Klageerhebung gehört grundsätzlich auch die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers. Wird diese schlechthin oder ohne zureichenden Grund verweigert, ist die Klage unzulässig.

2. Die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Berufungsklägers in der Berufungsschrift ist nicht Zulässigkeitsvoraussetzung der Berufung (Ergänzung zu BGHZ 65, 114 = NJW 1976, 108 = LM § 518 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO Nr. 6).

Tatbestand:

1

Die Parteien sind geschiedene Eheleute.

2

Der Kläger, der bis 1984 in N. als Arzt tätig gewesen ist, hat gegen die Beklagte Klage auf Auskunftserteilung erhoben, wobei er sich in der Klageschrift lediglich mit Vor- und Nachnamen bezeichnet hat. Auf Rüge der Beklagten hat er sich später bereit gefunden, dieser Bezeichnung die Anschrift »zuletzt Am Kurpark 1, N.« beizufügen; Angaben über seine derzeitige Anschrift hat er ausdrücklich verweigert.

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Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, und zwar primär wegen der nach Ansicht des Gerichts nicht hinreichend genauen Bezeichnung des Klägers. Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt und dabei auf seiner Auffassung beharrt, daß er zu weiteren Angaben über seine Anschrift nicht verpflichtet sei. Seinen Klageantrag hat er dahin modifiziert, daß er von der Beklagten nicht mehr Auskunft, sondern Rechenschaft begehre. Das Oberlandesgericht hat sein Rechtsmittel als unzulässig verworfen.

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Mit der Revision erstrebt der Kläger eine Sachentscheidung über seinen in der Berufungsinstanz gestellten Antrag. Er ist nach wie vor der Ansicht, das Verfahrensrecht verlange nur, daß die Identität einer Partei feststehe, nicht auch die Angabe der jeweiligen Anschrift. Die Revision blieb im Ergebnis erfolglos.

Entscheidungsgründe

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1. Nicht gefolgt werden kann dem Oberlandesgericht allerdings insoweit, als es für eine zulässige Berufung die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Berufungsklägers in der Berufungsschrift fordert. Dies geht über das Erfordernis, daß eine Berufungsschrift ergeben muß, für wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt wird (vgl. etwa BGHZ 21, 168; Senatsbeschluß vom 25. Juni 1986 - IVb ZB 67/86 - FamRZ 1986, 1088 m. w. Nachw.), noch hinaus, da die Anschrift einer Partei nicht notwendig ist, um ihre Parteirolle in der Rechtsmittelinstanz zu bestimmen. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden (BGHZ 65, 114), daß eine Berufung nicht deswegen unwirksam ist, weil die Berufungsschrift weder die ladungsfähige Anschrift des Berufungsbeklagten noch die seines Prozeßbevollmächtigten enthält, obgleich dadurch eine alsbaldige Zustellung nach § 519 a ZPO erschwert wird (vgl. dazu auch Doerry Anm. LM Nr. 6 zu § 518 ZPO; ebenso nunmehr BAG GS NJW 1987, 1356). Entsprechendes muß gelten, wenn in der Berufungsschrift die ladungsfähige Anschrift des Berufungsklägers fehlt; für deren Angabe gerade in der Berufungsschrift ist ein Bedürfnis noch weniger ersichtlich (ebenso Wieczorek/Rössler, ZPO 2. Aufl. § 518 Anm. B IVa; wohl auch Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 20. Aufl. § 518 Rdn. 9). Zwar verweist das Oberlandesgericht mit einiger Berechtigung darauf, daß der vorliegende Fall insoweit besonders liegt, als wegen des Verhaltens des Klägers in der Vorinstanz auch die Gerichtsakten seine ladungsfähige Anschrift nicht ergaben, während dies sonst regelmäßig der Fall sein wird. Dem Kläger mußte es aber nach den Grundsätzen eines fairen Verfahrens möglich sein, die vom Amtsgericht verneinte Frage der ordnungsgemäßen Klageerhebung durch die höhere Instanz überprüfen zu lassen, ohne durch die Mitteilung seiner Anschrift in der Rechtsmittelschrift seinen eigenen Rechtsstandpunkt von vornherein gleichsam aufzugeben. Das gilt hier auch für die Revisionsschrift.

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2. Den Ausführungen des Oberlandesgerichts zur Frage der ordnungsmäßigen Klageerhebung bei fehlenden Angaben zur ladungsfähigen Anschrift des Klägers ist hingegen beizupflichten. Zwar ist in § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zwingend nur vorgeschrieben, daß, aber nicht wie die Parteien in der Klageschrift zu bezeichnen sind. Auch ohne die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers steht durch seine Bezeichnung mit Vor- und Nachnamen und eine frühere Anschrift in Verbindung mit dem Umstand, daß er der geschiedene Ehemann der Beklagten ist, seine Identität zweifelsfrei fest, womit der Vorschrift insoweit Genüge getan ist (vgl. BGH Urteil vom 12. Mai 1977 - VII ZR 167/76 - NJW 1977, 1686). Soweit § 253 Abs. 4 ZPO auf die für vorbereitende Schriftsätze geltende Vorschrift des § 130 Nr. 1 ZPO verweist, wonach u. a. der Wohnort der Parteien (samt Straße und Hausnummer, vgl. Wieczorek aaO § 130 Anm. B I a 3; OLG Frankfurt MDR 1984, 943) anzugeben ist, wird auf eine bloße Soll-Vorschrift Bezug genommen. Daraus allein kann jedoch nicht geschlossen werden, daß es sich hierbei auch bei bestimmenden Schriftsätzen, wie sie die Klageschrift darstellt, nur um ein Soll-Erfordernis handelt. Wie bereits das Reichsgericht in Bezug auf das Erfordernis der Unterzeichnung der Klageschrift (vgl. § 130 Nr. 6 ZPO) dargelegt hat, kann aus der Bedeutung des bestimmenden Schriftsatzes für den Gang des Verfahrens folgen, daß ungeachtet der Fassung des § 130 ZPO als Ordnungsvorschrift ein zwingendes Erfordernis gegeben ist (RGZ 151, 82, 84; s. a. BGHZ 65, 46, 47;  92, 251, 254 [BGH 04.10.1984 - VII ZR 342/83];  BayObLGZ 1970, 151, 154). So geht aus den Materialien zur Zivilprozeßordnung hervor, daß der Gesetzgeber von einer besonderen Normierung des Unterschriftserfordernisses nur abgesehen hat, weil ihm die verantwortliche Unterzeichnung bestimmender Schriftsätze als eine Selbstverständlichkeit erschien (vgl. Hahn, Materialien zu den Reichsjustizgesetzen Bd. 2 S. 255).

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Die Klageschrift ist Anlaß und Voraussetzung für das gerichtliche Verfahren und soll für dieses eine möglichst sichere Grundlage schaffen. Es versteht sich von selbst, daß die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Beklagten notwendig ist, weil sonst die Zustellung der Klageschrift und damit die Begründung des Prozeßrechtsverhältnisses nicht möglich ist. Ist dem Kläger die Anschrift des Beklagten nicht bekannt, muß er dies zumindest darlegen; nur dann besteht die Möglichkeit, gegebenenfalls eine öffentliche Zustellung zu erwirken (§ 203 ZPO; vgl. dazu auch Kleffmann, Unbekannt als Parteibezeichnung - 1983 - S. 35). Was die Anschrift des Klägers betrifft, so ist deren Angabe im reinen Parteiprozeß schon deswegen geboten, weil er sonst nicht zu den Gerichtsterminen geladen werden kann, zu denen er, wie § 330 ZPO zeigt, grundsätzlich erscheinen muß. Aber auch dann, wenn der Kläger - wie im vorliegenden Fall - durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten ist, kann auf die Angabe seiner ladungsfähigen Anschrift nicht verzichtet werden. Da mit dem Betreiben des Prozesses nachteilige Folgen verbunden sein können, wie insbesondere die Kostenpflicht im Falle des Unterliegens, wird dadurch dokumentiert, daß er sich diesen möglichen Folgen stellt. Auch muß er bereit sein, persönlich in Terminen zu erscheinen, falls das Gericht dies anordnet (vgl. etwa §§ 141, 279 Abs. 2, 445 ff. ZPO). Mit Recht hat das Oberlandesgericht in diesem Zusammenhang ausgeführt, daß es bei der Prüfung der Frage, ob das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden soll, sein Ermessen nur sachgerecht ausüben kann, wenn ihm auch der Aufenthalt des Klägers bekannt ist. Kein Kläger hat Anspruch darauf, daß das Gericht in seinem Falle diese Möglichkeit von vornherein nicht in Betracht zieht. Legte es ein Kläger darauf an, den Prozeß aus dem Verborgenen zu führen, um sich dadurch einer möglichen Kostenpflicht zu entziehen, müßte ohnehin von einem rechtsmißbräuchlichen Verhalten ausgegangen werden, auf das nicht anders als mit einer Prozeßabweisung zu reagieren ist. Insgesamt folgt aus diesen Überlegungen, daß die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers zwingendes Erfordernis einer ordnungsgemäßen Klageerhebung ist, und zwar jedenfalls dann, wenn die Angabe ohne weiteres möglich ist.

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Der Senat verkennt nicht, daß einer solchen Angabe im Einzelfall unüberwindliche oder nur schwer zu beseitigende Schwierigkeiten im Wege stehen können, etwa wenn ein Nachlaßpfleger für unbekannte Erben klagt (zu einem solchen Fall BGH Urteil vom 5. Februar 1958 - IV ZR 204/57 - LM Nr. 10 zu § 325 ZPO). Denkbar ist auch, daß schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (vgl. etwa für die Inkognito-Adoption OLG Karlsruhe FamRZ 1975, 507). Solchen Schwierigkeiten muß das Verfahrensrecht Rechnung tragen. In derartigen Fällen ist aber wenigstens zu fordern, daß dem Gericht die insoweit maßgebenden Gründe unterbreitet werden, damit es prüfen kann, ob ausnahmsweise auf die Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift des Klägers verzichtet werden kann. Wird diese hingegen schlechthin oder ohne zureichenden Grund verweigert, liegt keine ordnungsmäßige Klageerhebung vor mit der Folge, daß das Rechtsschutzgesuch als unzulässig abzuweisen ist, soweit der Mangel nicht noch in den Tatsacheninstanzen geheilt wird (zur Heilung vgl. etwa Thomas/Putzo, ZPO 15. Aufl. § 253 Anm. 4b m. w. Nachw.).

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Der Kläger hat in erster Instanz trotz dahingehender Rügen der Beklagten die Bekanntgabe seiner derzeitigen Anschrift verweigert, ohne einen verständlichen Grund dafür zu nennen. Er hat das Gericht ersucht, von der Anordnung seines persönlichen Erscheinens schlechthin abzusehen, weil er »weit entfernt« vom Gerichtsort wohne und »tausende von Kilometern überwinden« müßte, um gegebenenfalls erscheinen zu können. Auf den Einwurf der Beklagten, daß sie gegebenenfalls aus einem Kostenfestsetzungsbeschluß zu ihren Gunsten nicht gegen ihn vollstrecken könne, hat er erwidert, es sei Sache des Vollstreckungsgläubigers, dem Gerichtsvollzieher die Anschrift mitzuteilen, unter der er vollstrecken solle.

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Nachdem das Amtsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen hatte, hat ihm der Vorsitzende des Berufungsgerichts unter Fristsetzung aufgegeben, seine derzeitige ladungsfähige Anschrift mitzuteilen. Er hat auch daraufhin auf seiner Weigerung beharrt, weil es nach seiner Ansicht genüge, daß seine Identität feststehe und die Prozeßvertretung durch einen Rechtsanwalt gewährleistet sei. Die Beklagte habe ihn wirtschaftlich ruiniert, so daß er von einem Auslandsurlaub nicht mehr zurückgekehrt sei.

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Danach ist davon auszugehen, daß der Kläger, obwohl er an sich dazu imstande gewesen wäre, in den Tatsacheninstanzen seine ladungsfähige Anschrift nicht bekannt gegeben hat. Ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse läßt sich seinem Vorbringen nicht entnehmen. Seine Klage ist somit unzulässig.

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3. Die Ausführungen des Oberlandesgericht zur Frage der ordnungsgemäßen Klageerhebung lassen nicht erkennen, ob sie zusätzlich die Verwerfung der Berufung stützen sollen oder als Hilfserwägung in dem Sinne gemeint sind, daß eine zulässige Berufung auch als unbegründet hätte zurückgewiesen werden müssen. Daß sie nicht geeignet sind, eine Verwerfung der Berufung als unzulässig zu rechtfertigen, liegt auf der Hand. Wie oben unter 1. dargelegt, trägt das Fehlen der ladungsfähigen Anschrift des Klägers in der Berufungsschrift die Verwerfung des Rechtsmittels nicht. Weil auch sonst keine Bedenken gegen die Zulässigkeit bestehen, kann die Verwerfung als unzulässig nicht bestehen bleiben. Von einer Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht kann aber abgesehen werden, weil Entscheidungsreife im Sinne des § 565 Abs. 3 ZPO gegeben ist (zu dieser Möglichkeit vgl. Stein/Jonas/Grunsky aaO Rdn. 5; Zöller/Schneider, ZPO 15. Aufl. Rdn. 3; AK/Ankermann ZPO Rdn. 3, jeweils zu § 547). Das angefochtene Urteil ist lediglich dahin zu ändern, daß die Berufung des Klägers gegen die amtsgerichtliche Entscheidung nicht verworfen, sondern zurückgewiesen wird. Darin liegt kein Verstoß gegen das Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers; im Ergebnis verbleibt es bei der Prozeßabweisung der Klage durch das Amtsgericht, die durch die Entscheidung des Oberlandesgericht aus formellen Gründen bestätigt werden sollte. Die Wirkungen der Rechtskraft des angefochtenen Urteils werden nicht zum Nachteil des Klägers verändert. Einer neuen Klage, die den zu 2. erörterten prozessualen Mangel vermeidet, stehen sie nicht entgegen.