Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.10.1987, Az.: 3 StR 145/87
Anforderungen an das Vorliegen niedriger Beweggründe; Würdigung aller festgestellten Beweggründe in einem Urteilsspruch; Tötung zur Ermöglichung einer anderen Straftat; Angriff auf einen Vollzugsbeamten zur Ermöglichung der Flucht aus einer Justizvollzugsanstalt; Voraussetzungen heimtückischen Handelns; Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.10.1987
- Aktenzeichen
- 3 StR 145/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 19528
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kiel - 20.11.1986
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Totschlag u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
aufgrund der Hauptverhandlung vom 14. Oktober 1987,
in der Sitzung vom 19. Oktober 1987,
an denen teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth, Dr. Gribbohm, Kutzer, Detter als beisitzende
Richter,
Bundesanwalt Dr. ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin ... aus H. für den Angeklagten W. in der Verhandlung,
Rechtsanwalt ... aus H. für den Angeklagten E. in der Verhandlung als Verteidiger,
Rechtsanwalt ... aus H. für die Nebenkläger in der Verhandlung,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Revisionen der Nebenkläger wird Urteil des Landgerichts Kiel vom 20. November 1986 mit den Feststellungen aufgehoben,
- a)
soweit der Angeklagte W. wegen Totschlags in Tateinheit mit Gefangenenmeuterei verurteilt worden ist,
- b)
im Strafausspruch gegen diesen Angeklagten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2.
Die weitergehenden Revisionen der Nebenkläger werden verworfen.
- 3.
Die dem Angeklagten E. in der Revisionsinstanz erwachsenen notwendigen Auslagen fallen den Nebenklägern zur Last.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten W. wegen Totschlags in Tateinheit mit Gefangenenmeuterei sowie wegen versuchter Vergewaltigung und den Angeklagten E. wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Gefangenenmeuterei jeweils zu Jugendstrafe verurteilt. Die Revisionen der Nebenkläger, die sich ersichtlich nicht gegen die Verurteilung des Angeklagten W. wegen versuchter Vergewaltigung richten, haben mit der Sachrüge hinsichtlich der angegriffenen Verurteilung des Angeklagten W. Erfolg. Soweit sie sich gegen den Inhalt der Verurteilung des Angeklagten E. richten, bleiben die Revisionen erfolglos.
I.
Verurteilung des Angeklagten W.
Die Revisionen richten sich in erster Linie dagegen, daß der Angeklagte nicht wegen Mordes, sondern nur wegen Totschlags (in Tateinheit mit Gefangenenmeuterei) verurteilt worden ist. Sie weisen im übrigen darauf hin, der Angeklagte hätte auch wegen Raubes mit Todes folge sowie wegen Freiheitsberaubung verurteilt werden müssen.
1.
Das Landgericht hat die in Betracht kommenden Mordmerkmale geprüft; es hat die Nachweisbarkeit heimtückischer Tötung sowie das Vorliegen niedriger Beweggründe und einer Absicht, eine andere Straftat zu ermöglichen, verneint.
a)
Die Erwägungen, mit denen es das Vorliegen niedriger Beweggründe abgelehnt hat, halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Nach der von der Strafkammer vorgenommenen Gesamtwürdigung "bleibt zweifelhaft, ob das Gesamtverhalten des Angeklagten als von niedrigen Beweggründen getragen anzusehen ist, da ursächlich für die Tat ein 'Bündel' an Motiven war, die zusammengenommen nicht als auf 'tiefster Stufe' stehend angesehen werden können. Anlaß zur Tat war nicht etwa nur eine Verzögerung bei der Medikamentenversorgung, sondern der Angeklagte W. hatte schon aus der JVA Neumünster angestaute Aggressionen mitgebracht, die schließlich in dem Beamten S. ihr Opfer fanden. Hinzu kamen der Freiheitsdrang und Triebfedern aus der Lebensgeschichte des Angeklagten" (UA S. 39).
Diese Ausführungen sind zu allgemein gehalten und zu ungenau, um dem Revisionsgericht die Gewißheit zu vermitteln, die Strafkammer habe das Vorliegen niedriger Beweggründe rechtlich zutreffend geprüft. Sie lassen nicht erkennen, daß die Strafkammer alle festgestellten Beweggründe in ihre Würdigung miteinbezogen hat. Soweit sie den "Freiheitsdrang" des Angeklagten anspricht, ist eine Fehlbewertung nicht auszuschließen. Außerdem fehlt es an einer ausreichenden Mitteilung, worin die Strafkammer die "angestauten Aggressionen" gesehen und wie sie deren Bedeutung für die Tat gewürdigt hat; entsprechendes gilt für die "Triebfedern aus der Lebensgeschichte" des Angeklagten.
In die Wertung der Tatmotive nicht erkennbar einbezogen hat die Strafkammer den als Tatmotiv festgestellten Zorn des Angeklagten darüber, daß der Beamte S. ihn als "Macker" bezeichnet hatte (UA S. 26). Gefühlsregungen wie Wut und Haß kommen dann als niedrige Beweggründe in Betracht, wenn sie ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruhen (vgl. Schönke/Schröder/Eser, StGB 22. Aufl. Rdn. 18 mit Rechtsprechungsnachweisen). Bei der Bewertung der Reaktion des Angeklagten ist in diesem Zusammenhang zu beachten, daß die von ihm als kränkend empfundene Bezeichnung auf seine, des Angeklagten, Bemerkung gegenüber dem Beamten erfolgt war, er werde diesem "was in die Fresse hauen".
Zu den in die rechtliche Prüfung, ob die Tat von niedrigen Beweggründen getragen war (UA S. 39), nicht erkennbar einbezogenen Motiven gehört auch die Fluchtabsicht des Angeklagten, der zur Zeit der Tat auf Grund eines Sicherungshaftbefehls in der Justizvollzugsanstalt einsaß (UA S. 9). Sie wird durch die Erwähnung des "Freiheitsdrangs" des Angeklagten nur mittelbar angesprochen (UA S. 39). Auch in der Aufzählung der Tatmotive bei der Sachverhaltsschilderung (UA S. 26/27) wird sie nur im Zusammenhang mit der Erwägung berührt, daß der Angeklagte W. den Schlüssel des Beamten brauchte, "um fliehen zu können". Dafür, daß auch die Flucht aus der Anstalt ein Beweggrund für die Tötungshandlung war, spricht, daß dieser Angeklagte bereits vor der Verschubung nach Kiel Fluchtpläne hegte (UA S. 22), daß er mit dem Mitangeklagten E. am Abend des 25. Juli 1985, danach sowie am 27. Juli 1985 (UA S. 22/23) konkrete Ausbruchspläne erörterte und schließlich die Tatsache, daß er zusammen mit diesem dann tatsächlich zu fliehen versuchte. Nicht in die Wertung (UA S. 39) einbezogen ist auch der Umstand, daß es dem Angeklagten bei der Tötung des Beamten darum ging, in den Besitz eines zur Flucht dienlichen Schlüssels zu gelangen (UA S. 26). Offenbar im Sinne eines gegen die Niedrigkeit seiner Beweggründe sprechenden Umstandes ist lediglich der Freiheitsdrang des Angeklagten erwähnt (UA S. 39). Dabei hat die Strafkammer nicht bedacht, daß im Rahmen des § 211 StGB der für sich genommen nicht verwerfliche Freiheitsdrang nicht isoliert zu betrachten ist, sondern daß es auf dessen Bewertung in seiner Verknüpfung mit der gegen das Leben eines anderen gerichteten Straftat ankommt. Wer einen Menschen tötet, um sich eigensüchtig der Verantwortung für begangenes Unrecht zu entziehen, ist in aller Regel so zu behandeln, wie ein Täter, der tötet, um eine Straftat zu verdecken (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1971, 722 und die dort in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, namentlich Urteil vom 9. Oktober 1964 - 4 StR 239/64, zitiert bei Pfeiffer/Maul/Schulte StGB § 211 Anm. 5; vgl. auch Senatsurteil vom 19. Oktober 1987 - 3 StR 333/87).
Soweit die Strafkammer aus der JVA Neumünster mitgebrachte angestaute Aggressionen sowie "Triebfedern aus der Lebensgeschichte" zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt hat, fehlt es an näheren Feststellungen, die erkennbar machen, ob und inwieweit dieser Gesichtspunkt im Rahmen einer Gesamtbewertung (hierzu vgl. BGH GA 1974, 370; BGH bei Holtz MDR 1977, 809 f.; BGH NJW 1981, 932) gegen die Annahme niedriger Beweggründe im Sinne des § 211 StGB spricht. Eine Berücksichtigung in diesem Sinne wäre möglich, wenn sonst als niedrig zu bewertende gefühlsmäßige und triebhafte Regungen sich auf Grund solcher Umstände der Möglichkeit einer gedanklichen Beherrschung und willensmäßigen Steuerung entzögen (vgl. BGH bei Holtz 1977, 460). Eine Milderung des mit der Bewertung der Tatmotive verbundenen Schuldvorwurfs wäre auch dann gegeben, wenn die Fähigkeit des Angeklagten, niedrigen Regungen entgegenzuwirken, auf Grund der bezeichneten Umstände und der dadurch bedingten psychischen Verfassung - auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB - erheblich gemindert wäre. Von dem Täter im wesentlichen beherrschbare Aggressionen, denen er hemmungslos gegen jedermann freien Lauf läßt (vgl. in diesem Zusammenhang den Senatsbeschluß StV 1987, 296), wären dagegen nicht geeignet, einen sonst begründeten Vorwurf verachtenswerten Verhaltens zu mildern. Weder der knappe Hinweis auf die mitgebrachten Aggressionen und die Triebfedern aus der Lebensgeschichte (UA S. 39) - auch in Verbindung mit der Schilderung früheren Verhaltens des Angeklagten (UA S. 5-9) - noch die Feststellungen und Erwägungen zur Schuldfähigkeit (UA S. 41-43) oder zu § 213 StGB (UA S. 48) geben dem Senat eine ausreichende Grundlage für eine abschließende Beurteilung, ob die Ablehnung des Vorliegens niedriger Beweggründe durch die Strafkammer rechtlich vertretbar ist.
b)
Auf der Grundlage einer Feststellung, die Tötungshandlung habe auch dem Ziel der Flucht aus der Justizvollzugsanstalt gedient, liegt auch eine Verurteilung des Angeklagten W. wegen Mordes unter dem Gesichtspunkt nicht fern, er habe getötet, um eine andere Straftat zu ermöglichen.
Die Strafkammer geht davon aus, daß der "weitere Ausbruch" gewaltlos geschehen sollte (UA S. 39), daß also in das an die todesursächliche Handlung sich zeitlich anschließende Geschehen - anders als in dem Fall, welcher der Entscheidung BGH MDR 1970, 560 zugrundelag - eine weitere Gewaltanwendung nicht eingeplant gewesen sei. Sie hat dabei nicht beachtet, daß der Angeklagte W. den Beamten auch dadurch für längere Zeit ausschalten wollte, daß er ihn durch Abschließen der Zelle in diese einsperrte, weil er befürchtete, dieser könne sonst einen Alarm auslösen (UA S. 25, 28). Darin kann eine weitere Anwendung von Gewalt (§ 121 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 240 StGB, § 121 Abs. 1 Nr. 2 StGB) zu sehen sein, die das der Tötungshandlung nachfolgende Verhalten - unabhängig von dieser - zur strafbaren Gefangenenmeuterei machte.
Die Verurteilung des Angeklagten W. wegen Totschlags kann nach allem nicht bestehen bleiben. Die tateinheitliche Verknüpfung der Verurteilung wegen Gefangenenmeuterei führt notwendig auch zur Aufhebung der insoweit rechtsfehlerfreien Verurteilung nach § 121 Abs. 1 StGB.
2.
Daß der Angeklagte bei dem Angriff auf den Vollzugsbeamten in der Absicht gehandelt habe, sich eine fremde bewegliche Sache, etwa den Schlüssel des Beamten (UA S. 26) oder den Autoschlüssel (UA S. 28), zuzueignen, ist nicht festgestellt. Schon aus diesem Grunde kam eine Verurteilung des Angeklagten W. wegen Raubes mit Todesfolge (§ 251 StGB) nicht in Betracht (vgl. darüber hinaus BGHSt 26, 175 [BGH 15.07.1975 - 4 StR 201/75]; BGH NStZ 1984, 453, 454 mit weiteren Nachweisen).
Ob der Angeklagte sich tateinheitlich mit dem Tötungsverbrechen und der Gefangenenmeuterei einer Freiheitsberaubung schuldig gemacht hat, wird der neu zur Entscheidung berufene Tatrichter zu prüfen haben.
3.
Im Hinblick auf die vom Landgericht neu zu treffende Entscheidung sei bemerkt, daß der Senat keine rechtlichen Bedenken gegen das angeführte Urteil insoweit sieht, als das Landgericht auf Grund der ihm obliegenden tatrichterlichen Wertung nicht zur Feststellung der subjektiven Voraussetzungen heimtückischen Handelns beim Angeklagten gekommen ist.
II.
Verurteilung des Angeklagten E.
1.
Nicht begründet ist die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht. Nachdem im Ermittlungsverfahren der Auswerter des Kriminalpolizeiamtes für Schuhspuren A. den Schuh des Angeklagten E. als Spurenverursacher ausgeschieden hatte und der rechtsmedizinische Sachverständige Dr. P. ebenfalls eine Spurenverursachung durch den von Eggers zur Tatzeit getragenen Schuh für unwahrscheinlich hielt, drängte sich dem Gericht eine weitere Aufklärung nicht auf.
2.
Mit der Sachrüge, die Strafkammer habe rechtsfehlerhaft einen bedingten Tötungsvorsatz dieses Angeklagten verneint, greift die Revision in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung an, die einen Widerspruch oder einen sonstigen Rechtsfehler nicht auf weist.
Die Entscheidung BGHSt 7, 363, 369, auf welche die Nebenkläger hinweisen, besagt, daß bedingter (Tötungs-)Vorsatz auch dann gegeben sein kann, wenn dem Täter der Eintritt des Erfolgs unerwünscht ist. Voraussetzung für die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes ist aber, daß der Täter sich damit abfindet, daß seine Handlung den an sich unerwünschten Erfolg herbeiführt und ihn damit für den Fall seines Eintritts will (BGH a.a.O.). Auf der Grundlage der vom Landgericht festgestellten und nach der Tatplanung nicht wirklichkeitsfremden Hoffnung des Angeklagten E., der Tod werde nicht eintreten, hat es rechtlich zutreffend zwischen dem von ihm festgestellten Gefährdungsvorsatz und dem damit nicht notwendig verbundenen und nicht festgestellten Tötungsvorsatz unterschieden (UA S. 37; vgl. BGHSt 26, 176, 182 [BGH 24.07.1975 - 4 StR 165/75]; 26, 244, 246) [BGH 26.11.1975 - 3 StR 422/75].
3.
Daß der Angeklagte durch das Hineinziehen des Beamten Schubert in die Zelle oder danach aktiv handelnd Beihilfe zu dem vom Mitangeklagten W. begangenen Tötungsverbrechen begangen hätte, ergeben die Feststellungen nicht. Danach wollte der Angeklagte den Todeserfolg nicht, sondern vertraute darauf, daß er nicht eintreten werde. Den für den Todeseintritt ursächlich gewordenen (UA S. 30) Sprung des Mitangeklagten W. auf den Brustkorb des Opfers nahm der Angeklagte E. zum Anlaß, W. - erfolgreich - zum Abbruch seiner Gewaltakte aufzufordern. Die Urteilsfeststellungen geben keinen Anhalt dafür, daß er vorher diese Art des Vorgehens, die nicht verabredet gewesen war, vorhergesehen und gebilligt habe. Mit der Gewalteinwirkung des Mitangeklagten W., die dem der Verheimlichung der Flucht dienenden Hineinziehen des Beamten in die Zelle voranging, hatte W. noch keine Todesursache gesetzt.
4.
Die Feststellungen der Strafkammer würden auch die von der Revision angestrebte Verurteilung des Angeklagten E. wegen Totschlags oder versuchten Totschlags durch Unterlassen nicht tragen. Zwar liegt es nicht fern, daß die letzte Gewalteinwirkung des Angeklagten W. auf den Beamten, mit der er den vorher gemeinsam geplanten Einsatz von Gewalt an Nachhaltigkeit weit übertraf, das Vertrauen des Angeklagten E. in das Ausbleiben der Todes folge zerstört haben mag. Doch fehlt es jedenfalls an einer Feststellung, daß auch bei sofortigem Herbeiholen von Hilfe für den Verletzten nach diesem Vorgang der Eintritt des Todes verhindert oder wenigstens verzögert worden wäre. Daß eine solche sichere Feststellung noch möglich gewesen wäre oder etwa in Zukunft noch möglich sein würde, läßt sich nach der Art der für den Tod ursächlich gewordenen Verletzung, der Zerreißung der Hohlvene und des Herzbeutels, und dem frühzeitigen Eintritt des Todes, bereits 15 Minuten nach Beginn des ersten Angriffs (UA S. 27, 30), ausschließen. Damit käme allenfalls ein von dem Angeklagten E. begangener Totschlagsversuch durch Unterlassen in Betracht. Von ihm wäre er aber nach Rückkehr von dem mißglückten Fluchtversuch durch seine Alarmierung des Vollzugsbeamten J. (UA S. 29) nach § 24 Abs. 2 Satz 2 StGB wirksam zurückgetreten. Denn damit hatte er sich ersichtlich freiwillig und ernsthaft um Verhinderung des Todeserfolgs bemüht; außerdem ist zumindest nicht nachzuweisen, daß das anfängliche Unterlassen einer Hilfeleistung nach der letzten Gewalteinwirkung auf den Beamten irgendeinen Einfluß auf den Todeseintritt hatte. Zu Gunsten des Angeklagten E. ist daher davon auszugehen, daß der Tod "unabhängig von seinem früheren Tatbeitrag" eingetreten ist.
5.
Eine Verurteilung wegen Raubes mit Todesfolge kam schon deswegen nicht in Betracht, weil bereits die Merkmale eines Raubes nicht festgestellt sind (vgl. oben I 2).
Die Rüge einer Nicht Verurteilung des Angeklagten E. wegen Freiheitsberaubung ist von der Rechtsmittelbefugnis der Nebenkläger, die nach altem Recht zu beurteilen ist (Art. 11 Abs. 4 des Opferschutzgesetzes vom 18. Dezember 1986, BGBl I, 2496), nicht gedeckt (vgl. KMR, Stand 1986, StPO § 401 Rdn. 11).
Nach allem war die Revision zu verwerfen, soweit sie sich gegen den Inhalt der Verurteilung des Angeklagten E. richtet.
Krauth
Gribbohm
Kutzer
Detter