Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.07.1975, Az.: 4 StR 201/75
Tateinheitliches Zusammentreffen von Raub mit Todesfolge und einem vorsätzlichen Tötungsdelikt
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.07.1975
- Aktenzeichen
- 4 StR 201/75
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1975, 12332
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Münster- 27.06.1974
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 26, 175 - 175
- JZ 1975, 642 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1975, 854 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1975, 1893-1894 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Mord u.a.
Prozessführer
1. Arbeiter Georg R. aus M. (Westfalen), dort geboren am ... 1949, zur Zeit in Untersuchungshaft
2. Arbeiter Wolfgang G. aus M. (Westfalen), geboren am ... 1954 in A. bei B., zur Zeit in Untersuchungshaft
Amtlicher Leitsatz
Nach der Neufassung des § 251 StGB kann Raub mit Todesfolge nicht mehr mit Mord rechtlich zusammentreffen.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und
des Beschwerdeführers
am 15. Juli 1975
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts des Landgerichts Münster (Westfalen) vom 27. Juni 1974 dahin geändert, daß die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub verurteilt werden (§§ 211, 250 Abs. 1 Nr. 1, 25 Abs. 2, 52 StGB).
Im übrigen werden die Revisionen verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Schwurgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Mordes in Tateinheit mit besonders schwerem Raub nach §§ 211, 251, 47, 73 StGB a.F. verurteilt, und zwar R.zu lebenslanger Freiheitsstrafe und G. zu neun Jahren Jugendstrafe. Die Revisionen der Angeklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügen, sind an sich unbegründet. Insoweit wird auf die zutreffende Begründung des Verwerfungsantrags des Generalbundesanwalts verwiesen.
Der Senat muß jedoch nach § 354 a StPO, § 2 Abs. 3 StGB die am 1. Januar 1975 in Kraft getretene Neufassung des § 251 StGB berücksichtigen. Nach der früheren Fassung der §§ 251 und 56 StGB war der Tatbestand des Raubes mit Todesfolge gegeben, wenn der Täter den Tod eines anderen durch die verübte Gewalt fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hatte. Daher war Tateinheit zwischen Mord und besonders schwerem Raub möglich (vgl. BGHSt 9, 135; Schröder, NJW 1956, 1737; Schönke/Schröder, StGB 17. Aufl. § 56 Rdn. 2). Nach der Neufassung des § 251 StGB ist der Tatbestand des Raubes mit Todesfolge nur bei leichtfertiger Verursachung des Todes eines Menschen erfüllt. Leichtfertigkeit und Vorsatz sind verschiedene Schuldformen. Sie schließen sich gegenseitig aus. Daher kann Raub mit Todesfolge nicht mehr mit einem vorsätzlichen Tötungsdelikt tateinheitlich zusammentreffen (vgl. Lackner, StGB 9. Aufl. § 251 Anm. 4; a.A. Dreher, StGB 35. Aufl. § 251 Anm. 4).
Nach dem jetzt geltenden Recht erfüllt die festgestellte Tat der Angeklagten aber außer dem Tatbestand des Mordes (§ 211 StGB) den Tatbestand des Raubes mit Waffen (schwerer Raub gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Das geltende Gesetz ist jedoch milder als das zur Tatzeit geltende. Es ist daher anzuwenden; der Schuldspruch ist entsprechend zu ändern.
Die Strafaussprüche bleiben von der Änderung des Schuldspruchs unberührt. Der Angeklagte R. ist nach § 211 StGB zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt, der Angeklagte G. zu einer Jugendstrafe, bei deren Bemessung die tateinheitliche Verurteilung wegen besonders schweren Raubes ersichtlich nicht ins Gewicht gefallen ist.
Börtzler
Mayr
Dr. Spiegel
Baumgarten