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Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.01.1978, Az.: 5 StR 458/77

Verurteilung wegen fortgesetzter Hinterziehung von Steuern; Unrichtige Angaben von Umsätzen bei Umsatzsteuererklärungen; Nichtangabe von Mehreinkünften aus Kapitalvermögen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
31.01.1978
Aktenzeichen
5 StR 458/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 12220
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bremen - 21.12.1976

Verfahrensgegenstand

Fortgesetzte Steuerhinterziehung

Prozessführer

Kaufmann Otto S... aus B..., geboren am ... in E...,

In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 31. Januar 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, Fleischmann, Schuster, Dr. Fuhrmann,
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung, Richter am Landgericht ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 21.Dezember 1976 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Hinterziehung von Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer zu einem Jahr und vier Monaten Freiheitsstrafe und zu einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen in Höhe von je 150 DM verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, hat keinen Erfolg.

2

Der Angeklagte verbuchte als selbständiger Kraftfahrzeughändler zahlreiche Verkäufe von gebrauchten Kraftfahrzeugen nicht oder nur mit einem geringeren als den tatsächlich erzielten Verkaufspreis und gab dementsprechend seine Umsätze in den monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen und den Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1968 bis 1970 sowie seine Einkünfte aus Gewerbebetrieb in den Einkommensteuererklärungen und den Gewerbeertrag in den Gewerbesteuererklärungen für diese Jahre zu niedrig an. Außerdem verschwieg er in den Einkommensteuererklärungen Mehreinkünfte aus Kapitalvermögen. Er zahlte die Umsatzsteuer nur in der in den Voranmeldungen unrichtig berechneten Höhe. Die Einkommen- und die Gewerbesteuer für das Jahr 1968 wurden auf Grund der unrichtigen Erklärungen zu niedrig festgesetzt. Für die Jahre 1969 und 1970 sind diese Steuern nicht mehr auf Grund der Steuererklärungen des Angeklagten veranlagt worden. Das Finanzamt hat sie nach dem Ergebnis einer Betriebsprüfung festgesetzt.

3

Das Landgericht hat die nicht angemeldeten Umsätze für das Jahr 1968 auf 363.589 DM, für das Jahr 1969 auf 494.561 DM, für das Jahr 1970 auf 381.357 DM und für das Jahr 1971 auf 312.201 DM festgestellt und daraus nach dem jeweils geltenden Steuersatz die Höhe der hinterzogenen Umsatzsteuer - insgesamt 150.779 DM- ermittelt, ohne vom Angeklagten nicht geltend gemachte Vorsteuerabzüge nach § 15 UStG zu berücksichtigen.

4

Es hat ferner die Mehrgewinne (nicht angegebene Einkünfte aus Gewerbebetrieb bei der Einkommensteuer bzw. nicht angegebener Gewerbeertrag bei der Gewerbesteuer) für das Jahr 1968 auf 294.840 DM, für das Jahr 1969 auf 397.356 DM und für das Jahr 1970 auf 306.463 DM errechnet. Dabei hat es von den festgestellten Verkaufserlösen die hierauf entfallenden Mehrbeträge an Umsatz- und Gewerbesteuer abgesetzt, nicht jedoch die sonstigen Betriebsausgaben wie Anschaffungskosten und Provisionen für den Verkäufer Döhrmann. Das Landgericht meint, § 392 Abs.3 RAbgO lasse deren Abzug nicht zu, 'weil die Anrechnung von unterlassenen [gemeint ist wohl: nicht verbuchten] Betriebsausgaben als 'anderer Grund' im Sinne der genannten Vorschrift anzusehen' sei (UA S.26). Es hat sodann das aus den Einkommensteuererklärungen ersichtliche zu versteuernde Einkommen um die so errechneten Mehrgewinne und um die verschwiegenen Mehreinkünfte aus Kapitalvermögen und die in den Gewerbesteuererklärungen angegebenen Gewerbeerträge um die errechneten Mehrgewinne erhöht und daraus die Einkommen- und Gewerbesteuer, die der Angeklagte für das Jahr 1968 hinterzogen und für die Jahre 1969 und 1970 zu hinterziehen versucht hat, wie folgt ermittelt:

Einkommensteuer Gewerbesteuer
1968156.465 DM196835.376 DM
1969211.780 DM196947.676 DM
1970163.729 DM1970 36.780 DM
5

Die Revision beanstandet diese Berechnung mit Recht. Das Landgericht hat die Vorschrift des § 392 Abs.3 (früher 396 Abs.3) RAbgO, die inhaltlich dem § 370 Abs.4 Satz 3 AO 1977 entspricht, unrichtig ausgelegt und deshalb bei der Einkommen- und Gewerbesteuer einen zu großen Schuldumfang angenommen. Nach dieser Bestimmung unterliegen nur die durch die ursprünglichen Angaben des Täters geschaffenen Besteuerungsgrundlagen der strafrechtlichen Prüfung. Auf neue Tatsachen, die der Täter dem Finanzamt nicht vorgetragen hatte und die eine Ermäßigung des Steueranspruchs begründen würden, darf er sich im Strafverfahren nicht berufen. Jedoch dürfen ihm solche Steuervorteile nicht vorenthalten werden, die ihm schon auf Grund seiner richtigen Angaben oder jedenfalls auch dann ohne weiteres von Rechts wegen zugestanden hätten, wenn er anstelle der unrichtigen die der Wahrheit entsprechenden Angaben gemacht hätte. Das wird offenbar häufig übersehen. Auch die Strafkammer hat die von ihr zitierte Entscheidung BGHSt 7,336,345/346 mißverstanden. Danach sind nicht nur die Umsatz- und Gewerbesteuern, die auf die nicht oder falsch verbuchten Geschäfte entfallen, sondern grundsätzlich alle Betriebsausgaben gewinnmindernd zu berücksichtigen, soweit sie mit diesen Geschäften in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen und nicht nach § 4 Abs.5 EStG vom Abzug ausgeschlossen sind. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung diese Ansicht stets vertreten (z.B. Beschluß vom 17.Oktober 1972 - 5 StR 494/72 -; Urteil v. 23.Juni 1976 - 3 StR 45/76 - MDR 1976,770). Auch das vom Landgericht erwähnte Urteil vom 18.November 1960 - 4, StR 131/60 - BStBl. 1961 I 495=ZfZ 1961,268- besagt nichts anderes. In jener Sache hatte ein Angeklagter Einnahmen aus Koksverkäufen nicht verbucht. Die Kosten für die Anschaffung der verkauften Mengen waren jedoch als Betriebsausgaben verbucht worden. Der 4.Strafsenat hat es als unerheblich bezeichnet, ob Aufwendungen für andere buchmäßig nicht erfaßte Brennstoffeinkäufe als Betriebsausgaben nach § 205 a Abs.2 und 3 RAbgO hätten abgesetzt werden dürfen oder nicht. Das hat mit der hier zu entscheidenden Frage nichts zu tun.

6

Deshalb sind die Kosten für die Anschaffung der gebrauchten Kraftfahrzeuge, die Provisionen für den Verkäufer Döhrmann und andere mit dem Gebrauchtwagengeschäft zusammenhängende Betriebsausgaben gewinnmindernd zu berücksichtigen. Hierdurch vermindert sich der Umfang der hinterzogenen Einkommen- und Gewerbesteuer. Dagegen wird die Höhe der hinterzogenen Umsatzsteuer von der Gewinnberechnung nicht berührt. Das Landgericht hat auch die vom Angeklagten nicht ausgenützte Möglichkeit des Vorsteuerabzuges für einige der 'schwarz' verkauften Kraftfahrzeuge mit Recht unberücksichtigt gelassen (UA S.27). Er wäre ein 'anderer Grund' im Sinne des § 392 Abs.3 RAbgO.

7

Sonst läßt das Urteil zum Schuldspruch keinen wesentlichen Rechtsfehler erkennen. Die von der Revision vermißte Angabe der für die Besteuerung maßgebenden Rechtsvorschriften war hier entbehrlich. Sie ergeben sich ohne weiteres aus den einschlägigen Steuergesetzen.

8

Da das Landgericht in den Strafzumessungsgründen -abweichend von den Schuldfeststellungen- zur Ermittlung des dem Fiskus entstandenen oder drohenden Schadens die durch nicht oder falsch verbuchte Geschäfte erzielten Mehrgewinne fehlerfrei berechnet hat, nämlich auf mindestens 44.293 DM im Jahre 1968, 55.522 DM im Jahre 1969 und 54.003 DM im Jahre 1970, und auch die übrigen Besteuerungsgrundlagen für diesen Zeitraum nach den richtigen oder richtiggestellten Angaben des Angeklagten in seinen Steuererklärungen feststehen, kann der Senat auf Grund der erschöpfenden Feststellungen des Landgerichts und dessen zutreffender Berechnung auf UA S.32/33 unter Aufrechterhaltung des Schuldspruchs, der hierdurch nicht berührt wird, die Verminderung des Schuldumfanges bei der Einkommen- und Gewerbesteuer selbst bestimmen. Die - für 1968 vollendete, für 1969 und 1970 versuchte - Steuerverkürzung beträgt bei der

Einkommensteuer Gewerbesteuer
196823.675 DM19685.316 DM
196930.608 DM 19696.660 DM
197029.926 DM1970 6.480 DM
9

Da das Landgericht in den Strafzumessungsgründen die Höhe des durch die Tat verursachten oder beabsichtigten Schadens richtig beurteilt hat, kann der Senat ausschließen, daß die unrichtige Feststellung des Umfanges der - teils vollendeten, teils versuchten - tatbestandsmäßigen Steuerverkürzung sich auf die Strafe ausgewirkt hat.

10

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Urteil im Strafausspruch aufzuheben und die weitergehende Revision zu verwerfen.