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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.03.1960, Az.: V ZR 41/60

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.03.1960
Aktenzeichen
V ZR 41/60
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1960, 11266
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt - 18.02.1960
LG Kassel

Fundstellen

  • MDR 1960, 486 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1960, 821 (Volltext mit amtl. LS) "hier: einstweilige Einstellung durch das Revisionsgericht"
  • ZZP 1961, 100

Amtlicher Leitsatz

Bei Verurteilung zur Herausgabe eines Grundstücks steht die Unterlassung eines Antrags aus § 713 Abs. 2 ZPO dem Antrag aus § 719 Abs. 2 ZPO nicht entgegen.

In Sachen

Tenor:

wird auf Antrag des Beklagten die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 2. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 18. Februar 1960 gemäß § 719 Abs. 2 ZPO einstweilen eingestellt.

Gründe

1

Der Beklagte hat vom Kläger ein Landgut gepachtet. Das Berufungsgericht hat ihn vorläufig vollstreckbar zur Herausgabe des Guts ohne Inventar verurteilt. Der Beklagte macht u.a. geltend: Durch die vorläufige Vollstreckung würde er seine Existenz verlieren und bei späterem Obsiegen im Prozeß nicht zurückerlangen können; er liefe auch Gefahr, sein (zu einem erheblichen Teil lebendes) Inventar eilig und daher zu Schleuderpreisen veräußern zu müssen. Dies ist teils durch Vorlage einer Inventaraufstellung glaubhaft gemacht, teils schon nach der Lebenserfahrung glaubhaft und begründet die Annahme, daß die Vollstreckung des Berufungsurteils dem Beklagten einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.

2

Allerdings hat der Beklagte ausweislich des Berufungsurteils im Berufungsverfahren keinen Antrag auf Vollstreckungsschutz nach § 713 Abs. 2 ZPO gestellt, und dies stünde nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einer Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht im Regelfall entgegen (BGHZ 16, 376;  17, 123 [BGH 02.04.1955 - IV ZR 261/54]; 18, 399 [BGH 10.11.1955 - V ZR 211/55]; vgl. auch BGHZ 21, 377 [BGH 04.10.1956 - II ZR 122/56]). Aber dieser Grundsatz ist für die Vollstreckung von Geldforderungen entwickelt und stutzt sich auf § 720 ZPO, wonach der Geldschuldner bereits durch die Anordnung des Vollstreckungsschutzes nach § 713 Abs. 2 ZPO, auch bei Nichtleistung der ihm anheimgegebenen Sicherheit, vor Schaden dadurch bewahrt werden kann, daß gepfändetes Geld oder der Erlös gepfändeter Gegenstände nicht an den Gläubiger herauszugeben, sondern zu hinterlegen ist. Für eine Verurteilung zur Herausgabe trifft dies jedoch nicht zu, jedenfalls wenn es sich um ein Grundstück handelt. Hier gilt § 720 ZPO nicht; die Vollstreckung durch den Gläubiger führt trotz Anordnung des Vollstreckungsschutzes nach § 713 Abs. 2 ZPO, wenn der Schuldner die Sicherheit nicht leistet, nicht nur (wie bei § 720) zu einer beschränkten Vollstreckung im Sinne der bloßen Sicherstellung des Vollstreckungsgegenstans, sondern zur unbeschränkten Vollstreckung, nämlich zur Herausgabe des Gutes an den Gläubiger und damit zu dessen Befriedigung. Aus diesem Grunde steht im vorliegenden Fall die Unterlassung des genannten Vollstreckungsschutzantrags im Berufungsverfahren dem Erfolg des Antrags aus § 719 Abs. 2. ZPO im Revisionsverfahren nicht entgegen.

Dr. Hückinghaus
Dr. Mattern