Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.10.1956, Az.: II ZR 122/56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.10.1956
- Aktenzeichen
- II ZR 122/56
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1956, 12994
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main - 28.02.1956
Fundstellen
- BGHZ 21, 377 - 378
- JZ 1956, 763
- NJW 1956, 1717 (Volltext mit amtl. LS)
- ZZP 1957, 104-105
Prozessführer
der H.-H. S. und B. H. GmbH in F., W.straße ..., vertreten durch ihren Geschäftsführer, den Kaufmann Fritz L.,
Prozessgegner
den Bankdirektor Hermann W. in H. Bez. D., S.,
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Oktober 1956 durch die Bundesrichter Dr. Selowsky, Dr. Haidinger, Dr. Fischer, Dr. Kuhn und Dr. Haager
beschlossen:
Tenor:
Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 28. Februar 1956 wird einstweilen eingestellt.
Gründe:
Die beklagte Gesellschaft mbH ist durch Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main verurteilt worden, bei der Handelsregistereintragung des Kaufmanns Hans-Jochen G. als ihrem zweiten Geschäftsführer mitzuwirken und das Tätigwerden des Gerhardt als gesamtzeichnungsberechtigten Mitgeschäftsführers zu dulden. Das Oberlandesgericht in Frankfurt am Main hat die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil zurückgewiesen und sein Urteil für vorläufig vollstreckbar erklärt. Der Kläger hat auf Grund dieses Urteils gemäß § 16 HGB die Eintragung des Gerhardt als Mitgeschäftsführers der Beklagten herbeigeführt und beim Landgericht in Frankfurt am Main einen Beschluß (vom 7. September 1956) erwirkt, durch den der Beklagten gemäß § 890 ZPO für jeden Fall der Zuwiderhandlung Geldstrafen in unbeschränkter Höhe und Haftstrafe bis zu 6 Monaten angedroht werden, falls sie das Tätigwerden des vom Kläger benannten Geschäftsführers Gerhardt nicht duldet und damit den eingangs erwähnten Urteilen zuwiderhandelt.
Dem Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem oberlandesgerichtlichen Urteil gemäß § 719 Abs. 2 ZPO einzustellen, war stattzugeben, obwohl die Beklagte in der Berufungsinstanz nicht beantragt hat, ihr gemäß § 713 Abs. 2 ZPO nachzulassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden. Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Antrag aus § 713 Abs. 2 ZPO auch dann möglich ist, wenn der Klageantrag auf Duldung des Tätigwerdens eines Geschäftsführers gerichtet ist. Wäre der Antrag auf Abwendung der Zwangsvollstreckung auch in einem solchen Falle zulässig, so müßte dem Gläubiger nach derselben Vorschrift auf Antrag gestattet werden, das Urteil zu vollstrecken, falls er Sicherheit leistet. Diese Gegensicherheit würde aber bei einer Verurteilung zur Duldung des Tätigwerdens eines Geschäftsführers, um die es bei dem Einstellungsantrage allein noch geht, lediglich in dem Betrage der mutmaßlichen Vollstreckungskosten bestehen. Denn bei einer Aufhebung des Berufungsurteils in der Revisionsinstanz hätte der Gläubiger dem Schuldner nicht mehr als die Kosten der Vollstreckung zu ersetzen, da der Gläubiger gemäß § 717 Abs. 3 ZPO nur das durch die Vollstreckung Erlangte herauszugeben und nicht für den aus der Vollstreckung etwa entstandenen Schaden aufzukommen braucht. Kann aber der Gläubiger die Befugnis des Schuldners, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden, durch eine unverhältnismäßig niedrige Gegensicherheit zunichte machen, so kann die Unterlassung eines Antrages aus § 713 Abs. 2 ZPO anders als in den Fällen BGHZ 16, 376; 17, 123; 18, 398 dem Schuldner nicht die Berechtigung zu einem Einstellungsantrag aus § 719 Abs. 2 ZPO nehmen.
Könnte die Beklagte gezwungen werden, das Tätigwerden des Gerhardt als Geschäftsführer schon auf Grund des bloß vorläufig vollstreckbaren Berufungsurteils zu dulden, so würde die Revision im Falle ihres Durchgreifens für die Dauer der Revisionsinstanz endgültig erfolglos bleiben. Das stellt einen nicht zu ersetzenden Nachteil im Sinne des § 719 Abs. 2 ZPO dar.