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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.11.1955, Az.: V ZR 211/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.11.1955
Aktenzeichen
V ZR 211/55
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1955, 13055
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Stuttgart
OLG Stuttgart - 06.10.1955

Fundstellen

  • BGHZ 18, 398 - 400
  • DB 1956, 88 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1956, 62-63
  • NJW 1956, 24 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZZP 1956, 45-46

Prozessführer

des Druckerei- und Verlagsbesitzers Walter L., St.-O, W.,

Prozessgegner

den Baukaufmann Fritz-Walter H. in St.-N, R.straße ...,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Wenn der Vollstreckungsschuldner einen Antrag auf Abwendung der Zwangsvollstreckung nach §713 Abs. 2 ZPO in der Berufungsinstanz nicht gestellt hat, kann einem Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung nach §719 Abs. 2 ZPO auch dann nicht stattgegeben werden, wenn der Vollstreckungsschuldner die bereits bestehende schlechte Vermögenslage des Vollstreckungsgläubigers zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz nicht gekannt hat.

  2. 2.

    Wenn die Zwangsvollstreckung aus einem Berufungsurteil in bestimmte Vermögenswerte des Vollstreckungsschuldners diesem einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, kann die Zwangsvollstreckung durch Freistellung einzelner Vermögenswerte (z.B. Konten bei Kreditinstituten) beschränkt werden (Bestätigung von BGHZ vom 28.9.1955 - III ZR 171/55).

Tenor:

wird auf den Antrag des Antragsgegners vom 5. November 1955 die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. Oktober 1955 insoweit einstweilen eingestellt, daß die Zwangsvollstreckung nicht in Konten des Antragsgegners bei Kreditinstituten durchgeführt werden darf.

Gründe:

1

Der Antragsgegner hat es in der Berufungsinstanz unterlassen, einen Antrag gemäß §713 Abs. 2 ZPO zu stellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 16, 376;  17, 123) [BGH 02.04.1955 - IV ZR 261/54]schließt dies die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung zu dem Zweck, den Vollstreckungsschuldner vor dem Verlust des Erstattungsanspruch im Sinne des §717 ZPO zu schützen, jedenfalls dann aus, wenn dem Vollstreckungsschuldner schon zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht die schlechte Vermögenslage des Vollstreckungsgläubigers bekannt war. Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner glaubhaft gemacht, daß ihm die schlechte Vermögenslage des Antragstellers erst nachträglich bekannt geworden sei, wenn er auch schon vorher gewisse Zweifel gehabt haben mag. Daß objektiv die Lage des Antragstellers so war, daß ein Antrag gemäß §713 Abs. 2 ZPO geboten gewesen wäre, ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen des Antragsgegners. Auch bei dieser Sachlage ist der Grund gegeben, der dem III. Zivilsenat in seinem Beschluß vom 4. März 1955 (BGHZ 16, 376) als der entscheidende erschien, daß die Rechtslage des Vollstreckungsschuldners, der einen Antrag aus §713 Abs. 2 ZPO unterlassen hat, eine bessere wäre, als wenn er ihn gestellt hätte. Es ist daher auch in diesem Falle nicht möglich, die Zwangsvollstreckung allgemein einstweilen einzustellen.

2

Der Antragsgegner mache aber weiter geltend, durch eine Pfändung seiner Konten werde sein Verlagsbetrieb nahezu lahmgelegt. Es ist nicht zu verkennen, daß der Antragsgegner durch die Pfändung der Konten, die er bei Kreditinstituten unterhält, in der Abwicklung seiner täglichen Geschäftsvorfälle, durch Zahlungen und Entgegennahme von Zahlungen im Wege des bargeldlosen Zahlungsverkehrs in einer Weise behindert ist, daß dadurch die Fortsetzung seines Gewerbebetriebs in Frage gestellt ist. Außerdem wird durch eine Zwangsvollstreckung in diese Konten die Kreditwürdigkeit eines Kaufmanns bei den Kreditinstituten, bei denen er Konten unterhält, so erschüttert, daß sein Schaden dem gleich kommen kann, den er durch eine Ladung zum Offenbarungseid erleiden kann (vgl. BGHZ v. 28.9.1955 - III ZR 171/55 - zum Abdruck in der amtlichen Sammlung vorgesehen - in NJW 1955, 1635).

3

Die Zwangsvollstreckung, die im übrigen dem Antragsteller offensteht, war daher, wie geschehen, zu beschränken.

Dr. Tasche Dr. Oechßler