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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.09.1955, Az.: III ZR 171/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.09.1955
Aktenzeichen
III ZR 171/55
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1955, 13276
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hamburg
OLG Hamburg - 14.07.1955

Fundstellen

  • BGHZ 18, 219 - 220
  • JZ 1955, 680 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1955, 1635 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des Rechtsanwalts Dr. Alfred A., H., N. W.,

Prozessgegner

Frau Bianca Wi., J., Kreis Ha. L., S.,

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage einer teilweisen Einstellung der Vollstreckung nach §719 Abs. 2 ZPO.

Tenor:

wird auf den Antrag des Beklagten vom 7. September 1955 die Vollstreckung aus dem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 14. Juli 1955 einstweilen eingestellt, jedoch nicht, soweit sie in das unbewegliche Vermögen der Beklagten betrieben wird.

Gründe:

1

Der Beklagte hat nunmehr glaubhaft gemacht, dass ein Zugriff der Klägerin auf ein Postscheck- oder Bankkonto, das er in Ausübung seiner Einziehungspraxis zur Empfangnahme der bei ihm eingehenden Fremdgelder unterhalten und nach Pfändung seiner bisherigen Konten neu einrichten muss, im besonderen auch für den Fall, dass er das Konto als ein Anderkonto errichtet, zu besorgen ist und dadurch seine Anwaltspraxis zu erliegen droht. Das würde für ihn einen nicht zu ersetzenden Nachteil im Sinne des §719 Abs. 2 ZPO bedeuten.

2

Das Entstehen eines derartigen Nachteils hat er dagegen nicht glaubhaft gemacht, soweit die Klägerin in seinen Grundbesitz vollstrecken will. Dass durch die Anordnung der Versteigerung und deren Bekanntgabe seine Mandanten misstrauisch werden könnten, ist vielmehr ein Nachteil, der die mit einer Vollstreckung in Fällen dieser Art allgemein verbundenen Nachteile nicht überschreitet. Die Bestimmung des §719 ZPO sieht zwar ebenso wie die korreepondierende Vorschrift in §707 des Gesetzes dem Wortlaut nach nur vor, dass die Zwangsvollstreckung im Sinne des Vollzugs des Vollstreckungstitels vorläufig eingestellt wird. Ist aber, was gerade die Anwendung des §719 Abs. 2 des Gesetzes anlangt, die Voraussetzung für eine Einstellung der Vollstreckung, nämlich das Entstehen eines unersetzbaren Nachteils im Falle der Vollstreckung, hinsichtlich einzelner von der Gläubigerin ergriffenen oder beabsichtigten Vollstreckungsmassnahmen nicht gegeben, drohen aber wie hier der Gläubigerin schwere Nachteile, falls die Vollstreckung auch bezüglich dieser Massnahmen eingestellt würde, so muss es für geboten und zulässig erachtet werden, diese Vollstreckungsmassnahmen von der Anordnung der einstweiligen Einstellung auszunehmen.

3

Es wäre in der Tat kein Grund vorhanden, in Form einer einstweiligen Einstellung insoweit eine von der gesetzlichen Voraussetzung nicht gedeckte Anordnung zu erlassen und durch eine unterschiedslose Einstellung die Belange der Gläubigerseite hintanzusetzen und zu schädigen.

Dr. Geiger Dr. Pagendarm Dr. Kreft Bundesrichter Dr. Beyer ist ortsabwesend und deshalb verhindert zu unterschreiben Dr. Geiger Dr. Hußla