Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.08.1993, Az.: 1 StR 411/93
Strafbarkeit wegen versuchten Vermittelns eines Vertrags über den Erwerb einer Kriegswaffe; Einfuhr von Kriegswaffen in das Bundesgebiet; Vermittlung des Erwerbs oder des Überlassens einer Maschinenpistole
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.08.1993
- Aktenzeichen
- 1 StR 411/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 12201
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Nürnberg - KL.05.19 Js
- LG Weiden - 14.04.1993
Rechtsgrundlagen
- § 4a Abs. 1 KWKG
- § 4a Abs. 2 KWKG
- § 22a Abs. 1 Nr. 7 KWKG
- § 53 Abs. 1 Nr. 1b WaffG
Fundstellen
- NStZ 1994, 92-93 (Volltext mit amtl. LS)
- StV 1994, 21-22
Verfahrensgegenstand
Hehlerei u.a.
Redaktioneller Leitsatz
Versuchtes Vermitteln des Erwerbs oder des Überlassens einer Schußwaffe nach § 53 I Nr. 1b WaffG liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn es zum einen erst darum geht, zunächst einen potentiellen Käufer zu finden und wenn zum anderen die Waffe sich im Ausland befindet und eingeführt werden muß , bevor sie den Besitzer wechseln kann.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung, zu III auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 19. August 1993
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
I.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Weiden i.d.OPf. vom 14. April 1993
- 1.
im Schuldspruch
- a)
in Nr. II 1 c und d der Urteilsgründe dahin geändert, daß die Verurteilung wegen versuchten Vermittelns eines Vertrags über den Erwerb einer Kriegswaffe entfällt;
- b)
in Nr. II 2 der Urteilsgründe aufgehoben; doch bleiben die Feststellungen aufrechterhalten mit Ausnahme derjenigen zu f sowie zur subjektiven Seite bezüglich des Infrarot-Nachtsicht (Nachtziel)geräts (e);
- 2.
im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben
- a)
hinsichtlich der Einzelstrafen in den Fällen Nr. II 1 c und d sowie Nr. II 2 der Urteilsgründe;
- b)
hinsichtlich der Gesamtstrafe;
- 3.
im Ausspruch über die Einziehung aufgehoben.
II.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
III.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
1.
Nach § 22 a Abs. 1 Nr. 7 KWKG (Vermitteln eines Vertrags über den Erwerb von Kriegswaffen) wird bestraft, wer die dort aufgeführten Handlungen ohne Genehmigung nach § 4 a Abs. 1 oder 2 KWKG vornimmt. Diese Vorschrift ist aber nicht anzuwenden, wenn die Kriegswaffen in Ausführung des Vertrags in das Bundesgebiet eingeführt werden sollen (§ 4 a Abs. 3 KWKG). In solchem Fall ist erst die Einfuhr genehmigungspflichtig (§ 3 Abs. 3 KWKG); die Einfuhr ohne Genehmigung ist strafbar (§ 22 a Abs. 1 Nr. 4 KWKG; vgl. BGH NStZ 1983, 172; BTDrucks. 8/1614 S. 16). Nach den Feststellungen sollte die hier in Frage stehende Maschinenpistole aus der Tschechoslowakei in die Bundesrepublik geliefert werden. § 4 a KWKG und demzufolge § 22 a Abs. 1 Nr. 7 KWKG greifen also nicht ein.
Da der Angeklagte gewerbsmäßig handelte, könnte statt dessen eine Verurteilung nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, Abs. 2 WaffG i.V.m. § 6 Abs. 3 WaffG in Betracht kommen, weil er versucht habe, den Erwerb oder das Überlassen einer Maschinenpistole zu vermitteln. Doch liegt auch dieser Tatbestand nicht vor. Es bedarf in diesem Zusammenhang nicht der Entscheidung, ob das Vermitteln des Erwerbs oder des Überlassens einer Schußwaffe und der Versuch dieser Handlungen gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b WaffG und das Vermitteln eines Vertrags über solche Rechtsgeschäfte - und der Versuch - nach § 22 a Abs. 1 Nr. 7 KWKG in gleicher Weise auszulegen oder ob Unterschiede geboten sind (vgl. zu § 22 a - früher § 16 - Abs. 1 Nr. 7 KWKG: BGH NStZ 1983, 172; BGHR KWKG § 16 Abs. 1 Nr. 7 Versuch 1; BGH, Beschlüsse vom 12. Februar 1988 - 3 StR 573/87; vom 17. Februar 1989 - 3 StR 468/88; vom 19. Januar 1990 - 2 StR 625/89). Versuchtes Vermitteln des Erwerbs oder des Überlassens einer Schußwaffe nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b WaffG liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn es zum einen erst darum geht - sei es auch unter Nennung der Preisvorstellung und anderer Modalitäten -, "zunächst einmal einen potentiellen Käufer zu finden" (UA S. 11), wenn zum ändern, wie hier, die Waffe sich im Ausland befindet und eingeführt werden muß, bevor sie den Besitzer wechseln kann. Davon, der Täter setze "zur Verwirklichung des Tatbestands unmittelbar an" (§ 22 StGB), kann in solchem Fall nicht gesprochen werden. Der vom Angeklagten Angesprochene hatte das ihm angetragene Geschäft übrigens sogleich abgelehnt, weil er kein Interesse hatte.
Der Senat ändert den Schuldspruch und hebt den Einzelstrafausspruch auf. Bestehen bleibt im Hinblick auf die halbautomatische Selbstladepistole 9 mm das - durch dieselbe Handlung begangene - Vergehen des gewerbsmäßigen Vermittelns des Überlassens einer Schußwaffe nebst Munition gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b WaffG.
2.
Die Feststellungen zu Nr. II 2 f der Urteilsgründe lassen nicht erkennen, wann der Angeklagte die dort aufgeführte Munition erworben hat; wegen des Munitionserwerbs wird er bestraft (§ 53 Abs. 3 Nr. 1 a WaffG). Deshalb bleibt ungewiß, ob die Tat in unverjährter Zeit begangen wurde.
Hinsichtlich des Infrarot-Nachtsicht(Nachtziel)geräts (Nr. II 2 e der Gründe) hat sich der Angeklagte dahin eingelassen, er halte das Gerät, das er auf einem Flohmarkt erstanden habe, lediglich für ein beleuchtetes Zielfernrohr. Mit dieser Einlassung, die auf einen Tatbestandsirrtum hindeuten könnte, hat sich das Landgericht nicht befaßt. Hierzu hätte aber insbesondere deshalb Anlaß bestanden, weil nach den Urteilsgründen der einzige Verfahrensbeteiligte, der das Gerät zutreffend beurteilen konnte, ein beisitzender Richter war, der diese Sachkunde während des Wehrdienstes in der Nationalen Volksarmee der DDR erworben hatte. Daß der Angeklagte vergleichbare Kenntnisse hatte, ist nicht ohne weiteres vorauszusetzen.
Fall II 2 der Urteilsgründe muß aus den genannten Gründen in Schuld- und Strafausspruch aufgehoben werden, doch können die Feststellungen zu den sonstigen Gegenständen bestehen bleiben.
3.
Die Anordnung der Einziehung leidet daran, daß § 74 b StGB außer Betracht blieb und insbesondere nicht erörtert wurde, ob gemäß § 74 b Abs. 2 StGB, § 56 Abs. 4 WaffG die Anweisung in Frage kam, die Gegenstände binnen angemessener Frist einem Berechtigten zu überlassen. Auch bei gesetzlich vorgeschriebener Einziehung ist das zu prüfen (vgl. BGH NStZ 1981, 104 Nr. 13).
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Maul
Foth
Brüning
Wahl