Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.02.1988, Az.: 3 StR 573/87

Abgabe ernstgemeinter konkreter Erklärungen als Beginn der Vertragsverhandlungen; Unmittelbares Ansetzen zum Versuch des nicht genehmigten Abschlusses eines Vertrages über das Überlassen von Kriegswaffen durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.02.1988
Aktenzeichen
3 StR 573/87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 16611
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Itzehoe - 09.04.1987

Verfahrensgegenstand

Versuch des nicht genehmigten Abschlusses eines Vertrages über das Überlassen von Kriegswaffen

Prozessführer

Josef G. aus Q. geboren am ... 1921 in U. (Österreich)

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 12. Februar 1988
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 9. April 1987 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Versuchs des nicht genehmigten Abschlusses eines Vertrages über das Überlassen von Kriegswaffen verurteilt ist (vgl. § 4 a Abs. 2 i.V.m. § 16 Abs. 1 Nr. 7 KWKG). Aus der rechtlichen Wertung des Landgerichts (UA S. 14 IV) folgt, daß dem Schuldspruch lediglich die Kriegswaffen zugrundeliegen, die der Angeklagte in den Irak, also nicht auch in andere Länder, überlassen wollte. Insoweit hat das Landgericht im Ergebnis zutreffend angenommen, daß der Angeklagte durch verschiedene Einzelakte unmittelbar zum Abschluß eines Vertrages angesetzt hat. Denn der Angeklagte hat nicht lediglich sondiert, ob überhaupt Vertragsbereitschaft besteht oder sich nach Informationen erkundigt, die lediglich darauf abzielen, die nach § 5 a der 2. DVO zum KWKG geforderten Antragsangaben zu ermitteln. Vielmehr hat er ernstgemeinte konkrete Erklärungen abgegeben, die als Beginn der Vertragsverhandlungen anzusehen sind (vgl. Holthausen NStZ 1983, 173 a.E.; ferner BGH NStZ 1983, 172; BOHR KWKG § 16 Abs. 1 Nr. 7 Nachweis 1), und zwar jedenfalls mit der Übersendung seines konkretisierten Schreibens vom 5. Mai 1981 mit den vom Mitangeklagten M. erhaltenen Unterlagen und genauen Preisangaben über die spanische Flugabwehrkanone "Meroka" an die Botschaft der Republik Irak (UA S. 14). Hinzu kommen die folgenden weiteren Angebote hinsichtlich der österreichischen Panzer und sonstigen Kriegswaffen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gribbohm
Zschockelt
Kutzer
Detter
Harms