Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.02.1989, Az.: 3 StR 468/88
Voraussetzung für ein unmittelbares Ansetzen zum Vertragsabschluss über den Waffenerwerb
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.02.1989
- Aktenzeichen
- 3 StR 468/88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 16581
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München I - 12.02.1988
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Steuerhinterziehung u.a.
Prozessführer
Abdul J. aus M., geboren am ... 1941 in B.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 17. Februar 1989
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 12. Februar 1988 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht den Angeklagten wegen Versuchs der ungenehmigten Vermittlung eines Vertrages über den Erwerb von Kriegswaffen verurteilt (§ 16 Abs. 1 Nr. 7 KWKG). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHR zu § 16 I 7 KWKG) ist in dem bloßen Sondieren, ob Vertragsbereitschaft besteht, ein unmittelbares Ansetzen zum Vertragsabschluß über den Waffenerwerb noch nicht zu sehen; vielmehr ist erforderlich, daß der Täter im eigenen oder im fremden Namen bindende, alle wesentlichen für einen Vertragsabschluß notwendigen Angaben enthaltende Angebote von Lieferfirmen an Interessenten übermittelt, die ihm gegenüber ein ernsthaftes Interesse am Erwerb der angebotenen Kriegswaffen bekundet haben.
Es ist nicht zu beanstanden, daß das Landgericht in tatsächlicher Hinsicht den rechtlich möglichen Schluß auf ein solches Interesse auf Käuferseite im ... 1985 und auf das Übermitteln des Angebotes durch den Angeklagten gezogen hat, auch wenn es den Empfänger des Angebotes nicht genau feststellen konnte. Denn es hat festgestellt, daß der Angeklagte wiederholt von hohen i. Beamten, nämlich dem Chef der i. Polizei und dem Leiter der Dienststelle des i. In. zur Beschaffung der Polizeiausrüstung, "zu allen ihren Gesprächen und Verhandlungen mit deutschen Behörden und Firmen" hinzugezogen wurde. Ferner hat es festgestellt, daß die Lieferfirma unter dem ... 1985 dem Präsidialamt des i. Staatspräsidenten zehn Kampfhubschrauber für etwa ... Millionen Dollar angeboten hatte und daß dann der Angeklagte, ohne daß geklärt werden konnte, auf welchem Wege er vom I. eingeschaltet worden war, noch im ... 1985 durch den Zeugen R. die Kontakte zu der Lieferfirma aufnahm. Im Rahmen dieser Kontakte wurde vom Angeklagten eine "Auflistung der Gesamtprozedur en detail" gewünscht und auch mitgeteilt, "daß beim Kunden eine gewisse Skepsis bestehe". Dies führte zu den an den Angeklagten geleiteten Fernschreiben der Lieferfirma vom ... 1985 mit den Einzelangaben über die Abwicklung des Geschäfts und der exakten Beschreibung der Kampfhubschrauber. Aufgrund dieser Tatsachen durfte das Landgericht annehmen, daß der Angeklagte bei der Vermittlung eine entscheidende Rolle spielte, weil er Kontakt zu beiden Seiten hatte, "zu der Käuferseite als Vertrauter und Beauftragter i.Stellen." Unerheblich für den Vermittlungsversuch des Angeklagten ist es, daß die i. Stelle, nachdem jedenfalls zunächst im ... 1985 ersichtlich ernsthaftes Interesse am Erwerb der Kampfhubschrauber bestand, nach Empfang des Angebotes möglicherweise kein weiteres Interesse mehr hatte.
Gribbohm
Zschockelt
Detter
Harms