Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.04.1996, Az.: BVerwG 9 C 77.95
Anerkennung als Asylberechtigter ; Anspruch auf Asyl wegen politischer Verfolgung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.04.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 C 77.95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 12741
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Schleswig - 15.03.1995 - AZ: 2 L 38/95
Rechtsgrundlagen
- § 53 Abs. 4 AuslG
- § 53 Abs. 6 AuslG
- § 54 AuslG
- Art. 1 Abs. 1 GG
- Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG
- Art. 3 MRK
Fundstellen
- DÖV 1997, 840 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1996, 58-59 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ (Beilage) 1996, 58-59 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 IV AuslG i.V. mit Art. 3 EMRK setzt die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung durch den Staat oder eine staatsähnliche Organisation voraus.
- 2.
Auch dann, wenn - trotz Bürgerkriegs - in Teilen des Landes eine staatliche oder staatsähnliche Herrschaftsstruktur besteht, kommt die Gewährung von Abschiebungsschutz nach dieser Bestimmung deshalb nur in Frage, wenn gerade dem schutzbegehrenden Ausländer individuell die konkrete Gefahr einer solchen Behandlung durch die Machthaber droht.
Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
ohne mündliche Verhandlung
am 18. April 1996
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bender, Dawin, Dr. Henkel und Dr. Rubel
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. März 1995 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger, ein 1978 geborener afghanischer Staatsangehöriger, begehrt Abschiebungsschutz. Nach seinen Angaben ist er Ende 1992 von Kabul nach Moskau gereist; von dort kam er im Januar 1994 nach Deutschland. Seinen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ab; zugleich stellte es fest, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen; ferner forderte es den Kläger unter Fristsetzung zur Ausreise auf und drohte ihm für den Fall nicht rechtzeitiger Ausreise die Abschiebung nach Afghanistan an.
Mit seiner darauf erhobenen Klage hatte der Kläger teilweise Erfolg: Das Verwaltungsgericht verpflichtete das Bundesamt - unter entsprechender Aufhebung des ergangenen Bescheides - festzustellen, daß bezüglich des Klägers die Voraussetzungen des § 53 Abs. 4 AuslG vorliegen; im übrigen wies es die Klage ab.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Verwaltungsgericht habe die Reichweite des Abschiebungsschutzes nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK verkannt. Zwar sei es nicht von vornherein ausgeschlossen, diese Bestimmungen auch auf von nichtstaatlicher Gewalt bedrohte Bürgerkriegsflüchtlinge anzuwenden. Grundsätzlich komme eine Anwendung bei Bürgerkriegssituationen, inneren Unruhen und bewaffneten Konflikten aber nicht in Betracht. Voraussetzung sei die auf tatsächlichen Anhaltspunkten beruhende ernsthafte Befürchtung, der Ausländer werde in seiner Heimat Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung erleiden. Die Gefahr einer solchen Behandlung müsse hiernach mit einem sehr hohen Grad der Eintrittswahrscheinlichkeit drohen; die bloße - wenn auch durch Präzedenzfälle bestätigte - Möglichkeit reiche nicht aus. Ferner müsse die Gefahr den Ausländer konkret-individuell betreffen; nicht ausreichend sei eine abstrakte Gefährdungslage, der die Bevölkerung allgemein ausgesetzt sei. Nach den vorliegenden Unterlagen und sonstigen Erkenntnissen sei die Situation des Klägers im Falle seiner Abschiebung indessen nicht schlechter als die der Mehrheit der afghanischen Bevölkerung. Da die ihm drohenden Gefahren keine konkret-individuellen, sondern allgemeine Gefahren seien, komme auch ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht in Betracht. Die Annahme, eine allgemeine Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG könne bei Erreichen einer gewissen Intensität in eine Gefahr im Sinne des Satzes 1 dieser Bestimmung umschlagen, sei mit der Gesetzessystematik nicht vereinbar.
Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung des § 53 Abs. 4 AuslG. Er begehrt die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
II.
Die Revision des Klägers, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberverwaltungsgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht, weil die rechtliche Schlußfolgerung, daß die Voraussetzungen für die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 4 und Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht vorliegen, nicht durch ausreichende tatsächliche Feststellungen getragen wird.
Das Berufungsgericht hat dem Kläger die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) versagt. Es ist, ohne hierzu tatsächliche Feststellungen zu treffen, davon ausgegangen, daß der Kläger im Falle seiner Abschiebung nach Afghanistan den Gefahren des dort herrschenden Bürgerkrieges ausgesetzt sein würde und daß diese Gefahren für eine Anwendung des § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK "grundsätzlich" nicht ausreichen (UA S. 15). Zutreffend ist, daß Art. 3 EMRK nicht vor den allgemeinen Folgen von Bürgerkriegen und anderen bewaffneten Konflikten schützt. Dies hat der erkennende Senat in seinem den Beteiligten bekannten Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 15.95 - (zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen) entschieden. Unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK setzt, wie dort im einzelnen ausgeführt ist, ein geplantes, vorsätzliches, auf eine bestimmte Person gerichtetes Handeln voraus, und zwar grundsätzlich ein solches durch staatliche Organe; ausnahmsweise können auch Mißhandlungen durch Dritte eine unmenschliche Behandlung darstellen, sofern sie dem Staat zugerechnet werden können; dem Staat können ferner solche staatsähnlichen Organisationen gleichstehen, die den Staat verdrängt haben, selbst staatliche Funktionen ausüben und auf ihrem Gebiet die effektive Gebietsgewalt innehaben. Soweit das Berufungsgericht darüber hinaus - dem Verwaltungsgericht beipflichtend (UA S. 6) - annimmt, es komme nicht darauf an, ob die dem Ausländer in seinem Heimatland drohenden Gefahren vom Staat oder von nichtstaatlichen Verfolgern ausgehen, überschreitet es mit dieser Auffassung allerdings den Schutzbereich des Art. 3 EMRK. Hierauf beruht die Entscheidung des Berufungsgerichts indessen nicht. Gleichwohl kann sie keinen Bestand haben. Denn mangels tatsächlicher Feststellungen zur Lage in Afghanistan und zu den dem Kläger im Falle der Rückkehr drohenden Gefahren läßt sich nicht beurteilen, ob das Berufungsgericht die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK zu Recht versagt hat. Das wäre nach der erwähnten Senatsrechtsprechung der Fall, wenn wegen des Bürgerkrieges in Afghanistan eine effektive Gebietsgewalt des Staates oder einer staatsähnlichen Organisation nicht vorhanden und der Kläger im Falle der Rückkehr lediglich den allgemeinen Gefahren und Folgen des Bürgerkrieges ausgesetzt wäre. Aus welchen "vorgelegten Unterlagen" und "sonst ... zugänglichen Erkenntnismöglichkeiten" (UA S. 15) das Berufungsgericht herleitet, daß die Lage des Klägers im Falle seiner Abschiebung in keiner Weise schlechter sein werde als die der Mehrheit der afghanischen Bevölkerung, läßt das Berufungsurteil nicht erkennen. Daß auch dann, wenn in Teilen des Landes eine staatliche oder staatsähnliche Herrschaftsstruktur bestehen sollte, die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK nur in Frage kommt, wenn gerade dem Kläger individuell die konkrete Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung durch die Machthaber droht, hat das Berufungsgericht allerdings zutreffend erkannt. Der Begriff der Gefahr ist hier - ebenso wie in § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG - im Ansatz kein anderer als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit" angelegte; das Element der Konkretheit der Gefahr für diesen Ausländer kennzeichnet jedoch das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation (vgl. Senatsurteil vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 1.94 - DVBl 1995, 565 <567>[BVerwG 05.07.1994 - 9 C 1/94] = InfAuslR 1995, 24 <26>).
Das Berufungsgericht hat ferner ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG verneint, da die dem Kläger im Falle der Rückkehr nach Afghanistan drohenden Gefahren keine konkret-individuellen, sondern allgemeine Gefahren seien, die nicht mit Satz 1, sondern Satz 2 dieser Vorschrift erfaßt würden. Diese Rechtsauffassung stimmt mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats überein. Der Senat hat mit dem den Beteiligten ebenfalls bekannten Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 - (NVwZ 1996, 199 [BVerwG 17.10.1995 - 9 C 9/95] = DVBl 1996, 203 = DÖV 1996, 250; zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt) entschieden, daß die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG das Bestehen individueller Gefahren voraussetzt. Beruft sich ein Ausländer lediglich auf allgemeine Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG, die - wie etwa die typischen Bürgerkriegsgefahren - nicht nur ihm persönlich, sondern zugleich der ganzen Bevölkerung oder einer Bevölkerungsgruppe drohen, wird Abschiebungsschutz ausschließlich durch eine generelle Regelung der obersten Landesbehörde nach § 54 AuslG gewährt. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG erfaßt allgemeine Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG auch dann nicht, wenn sie den einzelnen Ausländer konkret und in individualisierbarer Weise betreffen. Danach trifft auch die Auffassung des Berufungsgerichts zu, daß eine allgemeine Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG selbst bei Erreichen einer hohen Intensität nicht in eine Gefahr im Sinne des Satzes 1 der Vorschrift "umschlagen" kann, um die Entscheidung des Berufunsgerichts überprüfen zu können, fehlt es indessen auch in diesem Zusammenhang an tatsächlichen Feststellungen zur Lage in Afghanistan und zu den Gefahren, mit denen der Kläger im Rückkehrfall rechnen muß. Auf den Vortrag des Klägers, er befürchte Verfolgung durch die Mudjäheddin, weil seine Eltern und einer seiner Brüder Mitarbeiter des Sicherheitsministeriums gewesen seien, ist das Berufungsgericht nicht eingegangen.
Das Berufungsgericht hat ferner nicht geprüft, ob im vorliegenden Fall - etwa bei einer Rückkehr über den Flughafen in Kabul, sofern eine andere Rückkehrmöglichkeit nicht gegeben ist - eine Gefahrenlage besteht, die außerhalb der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zur Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zwingt. Der erkennende Senat hat in dem zuletzt erwähnten Urteil entschieden, daß dann, wenn dem einzelnen Ausländer kein Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 1, 2, 3, 4 und 6 Satz 1 AuslG zusteht, er aber gleichwohl ohne Verletzung höherrangigen Verfassungsrechts nicht abgeschoben werden darf, bei verfassungskonformer Auslegung und Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG im Einzelfall Schutz vor der Durchführung der Abschiebung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu gewähren ist. Das ist der Fall, wenn die obersten Landesbehörden trotz einer extremen allgemeinen Gefahrenlage, die jeden einzelnen Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde, von ihrer Ermessensermächtigung aus § 54 AuslG keinen Gebrauch gemacht haben, einen generellen Abschiebestopp zu verfügen. Dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, dem einzelnen Ausländer unabhängig von einer Ermessensentscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 2, § 54 AuslG Abschiebungsschutz zu gewähren. In solchen Fällen ist § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG verfassungskonform einschränkend dahin auszulegen, daß derartige Gefahren im Rahmen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu berücksichtigen sind. Bei der Feststellung von Art, Ausmaß und Intensität der dem Kläger im Rückkehrfall drohenden Gefahren wird das Berufungsgericht deshalb auch in Betracht zu ziehen haben, ob Anhaltspunkte für eine derart extreme Situation vorhanden sind.
Dr. Bender
Dawin
Dr. Henkel
Dr. Rubel