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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 19.02.2009, Az.: 2 BvR 191/09

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
19.02.2009
Aktenzeichen
2 BvR 191/09
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 38865
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • FStBW 2009, 399-400
  • FStHe 2009, 385-386
  • KomVerw 2009, 166-167
  • NVwZ 2009, VI Heft 7 (Pressemitteilung)

In dem Verfahren

über die Verfassungsbeschwerde

...

gegen

den Beschluss des Landgerichts Münster vom 17. Dezember 2008 - 2 Qs - 69 Js 805/07 OWi - 17/08 -,

den Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 18. Dezember 2007 - 51 OWi 69 Js 805/07 - 375/07 -,

das Urteil des Amtsgerichts Münster vom 11. Oktober 2007 - 51 OWi 69 Js 805/07 - 375/07 -

hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

die Richter Broß,

Di Fabio

und Landau

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 19. Februar 2009 einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

  2. Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 1 000 € (in Worten: eintausend Euro) auferlegt.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.

2

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da sie entgegen § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht substantiiert begründet ist.

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4

Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG. Danach kann das Bundesverfassungsgericht eine Gebühr bis zu 2 600 € auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde einen Missbrauch darstellt. Ein Missbrauch liegt vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung deshalb von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. etwa BVerfGK 6, 219; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweitens Senats vom 22. Oktober 1995 - 2 BvR 2344/95 -, NStZ-RR 1996, S. 112 [BVerfG 22.10.1995 - 2 BvR 2344/95]; stRspr). Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, an der Erfüllung seiner Aufgaben durch für jedermann, vor allem für Rechtsanwälte als Organe der Rechtspflege, erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden gehindert zu werden, wodurch anderen Bürgern der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann. Gerade von einem Rechtsanwalt als Beschwerdeführer ist zu verlangen, dass er sich mit den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde auseinandersetzt, die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den aufgeworfenen Fragen prüft, die Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Verfassungsbeschwerde eingehend abwägt und sich entsprechend den Ergebnissen seiner Prüfung verhält (vgl. BVerfGE 88, 382 [BVerfG 25.05.1993 - 1 BvR 397/87] <384>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. November 1995 - 2 BvR 1806/95 -, NJW 1996, S. 1273 <1274>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 915/04 -, juris).

5

Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr in Höhe von 1 000 € ist vorliegend angemessen. Der Beschwerdeführer ignoriert die Substantiierungspflichten in mehrfacher Hinsicht, indem er etwa erkennbar bedeutsame Entscheidungen nicht vorlegt. Seinen Ausführungen fehlt zugleich der verfassungsrechtliche Gehalt und es wird nicht deutlich, ob im Ausgangsverfahren überhaupt eine nennenswerte materielle Beschwer vorliegt.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Broß
Di Fabio
Landau