Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.01.1995, Az.: 4 StR 589/94
Beweiswürdigung; Alibi; Mord; Mordmerkmal; Niedrige Beweggründe; Notstand; Strafmilderung; Strafänderung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.01.1995
- Aktenzeichen
- 4 StR 589/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 12701
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NStZ 1995, 231-232 (Volltext mit red. LS)
- StV 1995, 366-367
Redaktioneller Leitsatz
1. Die Schlußfolgerungen des Tatgerichtes aus der Beweiswürdigung sind nicht zwingend notwendig. Sie sind kein Nachweis für eine rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung.
2. Das Nichtvorliegen eines Alibibeweises ist nicht als Annahme der Täterschaft des Angeklagten zu sehen.
3. Das Tatbestandsmerkmal der niedrigen Beweggründe bei einem Mord benötigt nicht einen besonders verwerflichen Mißbrauch eines Vertrauensverhältnisses.
4. Bei einem Mord stellen die notstandsähnlichen, ausweglos erscheinenden Tatumstände die Rechtfertigung für eine Strafmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB dar.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten "wegen Hehlerei, unerlaubten Führens einer Schußwaffe und Mordes" zu einer "lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe" verurteilt. Gleichzeitig hat es ausgesprochen, daß "bezüglich der Schwere der Schuld" ein "Regelfall des § 57 a Abs. 1 StGB" vorliege.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Revision, die er auf die Verurteilung wegen Mordes beschränkt hat. Er rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
I. Die Beschränkung des Rechtsmittels auf die Verurteilung wegen Mordes begegnet keinen rechtlichen Bedenken; denn es handelt sich bei den weiteren Verurteilungen wegen Hehlerei und wegen des Waffendelikts jeweils um eine andere Tat im Sinne von § 264 Abs. 1 StPO (vgl. zu letzterem BGHSt 36, 151, 154).
II. In der Sache hat das Rechtsmittel nur zum Strafausspruch Erfolg.
1. Der Schuldspruch wegen Mordes läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
a) Zu Unrecht beanstandet die Revision die Beweiswürdigung des Schwurgerichts. Sie macht geltend, das Gericht habe seine Beweisführung in mehreren Punkten auf "Spekulationen" und "phantastische Kreationen" aufgebaut. Dieser Vorwurf erweist sich indessen als unberechtigt. Bei den bemängelten Punkten handelt es sich jeweils um rechtsfehlerfrei getroffene mögliche Schlußfolgerungen des Gerichts. Daß diese jeweils zwingend sind, ist nicht erforderlich (BGHSt 10, 208, 210 [BGH 09.02.1957 - 2 StR 508/56]; 26, 56, 62 f. [BGH 29.01.1975 - KRB 4/74]; 36, 1, 14) [BGH 04.11.1988 - 1 StR 262/88]. Dem Revisionsgericht ist es - wie dem Beschwerdeführer - verwehrt, eine eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen. Rechtsfehler deckt die Nachprüfung des Urteils in diesem Zusammenhang nicht auf; denn die gezogenen Schlüsse sind möglich, nachvollziehbar und liegen hier zudem auch nahe.
b) Auch ein Verstoß gegen den Rechtsgrundsatz, daß im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, ist nicht gegeben. Zu Unrecht macht die Revision geltend, das Recht des Angeklagten, sich zu verteidigen, sei vom Schwurgericht unzulässigerweise umgedeutet worden zu einer Pflicht zu beweisen, nicht der Täter gewesen zu sein.
Der Angeklagte hatte sich im Verfahren darauf berufen, zur Tatzeit nicht am Tatort gewesen zu sein. Hierzu stellt das Schwurgericht (UA 34) zusammenfassend fest: "Dieses Alibi kann aufgrund des Ergebnisses der Hauptverhandlung als nicht bestätigt angesehen werden". Dies begründet das Gericht in einer ausführlichen Beweiswürdigung (UA 34 bis 42). Abschließend heißt es (UA 42): "Das vom Angeklagten behauptete Alibi konnte er mithin nicht beweisen". Diese - für sich genommen - rechtsfehlerhafte Formulierung ist indessen im Zusammenhang mit der gesamten ihr vorausgehenden ausführlichen und rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung zu sehen. Aus ihr ergibt sich eindeutig, daß das Gericht die Alibibehauptung des Angeklagten als widerlegt angesehen hat und Zweifel insoweit bei ihm nicht verblieben sind. Im Rahmen dieser gebotenen Gesamtschau der Ausführungen zum Alibi des Angeklagten erweist sich der wiedergegebene abschließende Satz (UA 42) als bloßer Fehlgriff im Ausdruck.
Das Schwurgericht hat das Scheitern des Alibibeweises auch nicht - was unzulässig gewesen wäre (vgl. BGH StV 1982, 158, 159) - als Indiz für die Täterschaft des Angeklagten gewertet. Aus den Urteilsausführungen ergibt sich vielmehr eindeutig, daß die Überzeugung des Gerichts von der Täterschaft auf anderen Indizien beruht (UA 34). Diese werden eingehend dargelegt; erst im Anschluß hieran wendet sich das Gericht der Alibifrage zu.
c) Auch die Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte habe "heimtückisch" im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB getötet, läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Zu Unrecht vermißt die Revision die Feststellung, daß ein "besonders verwerflicher Vertrauensmißbrauch" seitens des Angeklagten vorgelegen habe. Ein solcher wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Bejahung der Heimtücke nicht gefordert (BGHSt 28, 210, 211 [BGH 29.11.1978 - 2 StR 504/78]/212; 30, 105, 115 f. (GS)). Ausreichend ist vielmehr, daß der Täter die von ihm erkannte Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers in feindlicher Willensrichtung bewußt zu seiner Tat ausnutzt (BGHSt 30, 105, 119; BGHR StGB § 211 II Heimtücke 17). An diese Grundsätze hat sich das Schwurgericht ersichtlich gehalten.
2. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben.
a) Zwar sieht § 211 StGB für Mord grundsätzlich als absolute Strafe lebenslange Freiheitsstrafe vor. Nach den Grundsätzen der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen vom 19. Mai 1981 (BGHSt 30, 105) ist die Strafe jedoch gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu mildern bei einer durch eine notstandsnahe, ausweglos erscheinende Situation motivierten, in großer Verzweiflung begangenen Tat oder einer solchen, die in einem vom Opfer verursachten Konflikt ihren Grund hat, so daß ein durch "außergewöhnliche Umstände" bedingter Ausnahmefall in Betracht zu ziehen ist (BGHSt 30, 105, 119). Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hat der Tatrichter aufgrund einer umfassenden Würdigung der Tat sowie der zu ihr hinführenden Umstände (BGH NStZ 1982, 69; 1984, 20; BGHR StGB § 211 I Strafmilderung 2) zu ermitteln. Daran fehlt es hier.
Das Schwurgericht hat lediglich ausgeführt: "Bei dem Angeklagten lagen nach den zum Sachverhalt getroffenen tatsächlichen Feststellungen keine außergewöhnlichen Umstände" vor, die "die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe als unverhältnismäßig erscheinen lassen würden". Diese formelhaften Ausführungen werden dem festgestellten Sachverhalt nicht gerecht. Aus den Feststellungen des Schwurgerichts ergibt sich nämlich folgendes:
Der Angeklagte und der später Getötete Heiko M. kannten sich vom "Sehen her" als häufige Besucher einer Discothek. Beide verkehrten nicht in derselben "sozialen Gruppierung". Während der Angeklagte sich dem Kreis um Harald H. angeschlossen hatte, war M. als Einzelgänger bekannt. Er verfügte in der Stadt nur über einen einzigen Freund (Hu.). Im übrigen hatte er "fast nur Feinde, da fast alle irgendwann einmal unter ihm zu leiden hatten" (UA 10). Das rührte im wesentlichen daher, daß M. seinen Lebensunterhalt überwiegend aus dem Erlös schwerwiegender strafbarer Handlungen, wie Raub und Schutzgelderpressungen, bestritt. Da er allgemein als gewalttätig und unberechenbar gefürchtet war, wurde ihm bei seinen kriminellen Handlungen kaum Widerstand entgegengebracht; auch kam es aus diesem Grunde selten zu Strafanzeigen gegen ihn. "Aufgrund seines gewalttätigen Vorgehens, welches mit größter Rücksichtslosigkeit gepaart war, wurde er von den meisten Menschen in Me. gemieden"; H., zu dessen Gruppe der Angeklagte zählte, war nahezu der einzige, der M. "Paroli bieten" konnte.
Zwischen M. und dem Angeklagten kam es erstmals am 23. September 1992 zu einer Auseinandersetzung. Der Angeklagte hatte in der Discothek versehentlich eine Glasscheibe an einem Spielautomaten zerstört und sich noch am selben Abend dem maßgeblichen Geschäftsführer gegenüber zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Obwohl M. dies bekannt war, forderte er den Angeklagten auf, an ihn für die Zerstörung der Scheibe 50 DM zu zahlen. Als der Angeklagte auf die bereits getroffene Regulierungsabrede verwies und M. das Recht zu einer solchen Forderung absprach, erhöhte M. sogleich seine Forderung auf zunächst 100 DM und schließlich 200 DM. Da der Angeklagte sich nach wie vor weigerte, hierauf einzugehen, wurde M. dem Angeklagten gegenüber handgreiflich. Er packte ihn am Hemd, "schüttelte ihn kräftig durch" und drohte, ihn umzubringen oder umbringen zu lassen, falls der geforderte Geldbetrag nicht am nächsten Tag gezahlt werde. Aus Angst vor M. griff keiner der Anwesenden zugunsten des Angeklagten ein.
Der Angeklagte nahm die Drohung ernst, da ihm bewußt war, daß M. alles zuzutrauen war. Er selbst verfügte nicht über Geld in der geforderten Höhe. Seine Versuche, sich das Geld bei seinem Freund H. zu leihen, schlugen fehl. Am folgenden Tage ging er deshalb M. aus Furcht vor weiteren Drohungen oder Gewalttätigkeiten aus dem Wege. Insbesondere mied er die Discothek, in der er mit einer Begegnung mit jenem rechnen mußte.
Zu einem Zusammentreffen kam es aber am Morgen des nächsten Tages. M. forderte den Angeklagten "ultimativ" auf, bis zum Abend zu zahlen, da er es ansonsten "zutiefst bereuen" würde; er deutete wiederum an, daß er ihn oder eine ihm nahestehende Person umbringen oder umbringen lassen werde. M. wies noch darauf hin, daß der Termin unbedingt eingehalten werden müsse, da er am darauffolgenden Tage eine Reise antreten wolle.
Der Angeklagte, der die Drohung wiederum sehr ernst nahm, geriet dadurch in eine "Art Panik". Er wußte nicht, wie er den geforderten Betrag beschaffen sollte. Nachdem er tagsüber verschiedenen Beschäftigungen nachgegangen war, fuhr er schließlich gegen 24 Uhr mit seinem Pkw in die Nähe der Wohnung M.'s und ging mit seiner dem Fahrzeug entnommenen, mit zwei Schrotpatronen geladenen Schrotdoppelflinte zum Eingang des Hauses, wo er M. auf nicht geklärte Weise auf sich aufmerksam zu machen vermochte. Dieser erschien am Fenster der im ersten Obergeschoß gelegenen Wohnung und erkannte den Angeklagten, der - für M. nicht erkennbar - die Waffe unter seiner Kleidung verborgen hatte. In der Annahme, der Angeklagte wolle den geforderten Geldbetrag abliefern, begab sich M., nur mit Unterhose und Socken bekleidet, hinunter an die Haustür. Der Angeklagte war zu diesem Zeitpunkt entschlossen, den erkanntermaßen arglosen, lediglich mit der Aushändigung des Geldes rechnenden M. durch einen überraschenden Schuß zu töten. Als dieser die Haustür öffnete, schoß er M. eine Schrotladung in den Mundbereich, die dessen Tod herbeiführte. Durch den Schuß kam M. zu Fall. Als er im Hausflur auf dem Bauch vor ihm lag, schoß der Angeklagte ihm die zweite Schrotladung in den Rücken; diese führte indessen nicht zu einer Verletzung lebenswichtiger Organe. Sodann lief der Angeklagte zu seinem Fahrzeug zurück und fuhr davon.
b) Bei den Ausführungen zu § 57 a StGB erklärt das Landgericht, es sei der Angeklagte gewesen, der die tödliche Konfrontation herbeigeführt habe und hierbei zielgerichtet vorgegangen sei; Anhaltspunkte für eine "notwehr- bzw. nothilfeähnliche" Situation fehlten. Außerdem verweist es darauf, daß es für den Angeklagten noch "andere Handlungsalternativen" gegeben habe.
Diese begrenzte Sicht berücksichtigt nicht die Zwangssituation, in der sich der Angeklagte nachgewiesenermaßen bei der Tat befand:
Hätte er den rechtswidrigen Angriff des M. (versuchte räuberische Erpressung) nur durch Tötung des Opfers abwehren können, hätte er nicht rechtswidrig oder jedenfalls nicht schuldhaft gehandelt. Das war nicht der Fall; aber gerade dann, wenn eine solche - wenn auch anders lösbare - Situation vorlag, können außergewöhnliche Umstände im Sinne der Rechtsprechung zu bejahen sein (BGHSt 30, 105, 119). Hier kommt noch hinzu, daß ein "heimtückisches" Handeln für den Angeklagten in gewisser Weise "unausweichlich" war, weil er infolge seiner körperlichen Unterlegenheit dem gewalttätigen, furchteinflößenden M. nicht offen gegenübertreten konnte; er wäre dabei in unmittelbare Leibes- oder Lebensgefahr geraten. Dies läßt die in § 211 Abs. 2 StGB grundsätzlich zu Recht als Mordqualifikation aufgestellte Alternative der "Heimtücke" in einem anderen, milderen Licht erscheinen.
Nach allem ist der Angeklagte zwar zu Recht des Mordes schuldig gesprochen worden; die aufgezeigten Umstände erforderten aber eine eingehende Prüfung, ob die Strafe nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu mildern ist. Der Einzelstrafausspruch wegen Mordes ist daher aufzuheben; dies hat den Wegfall der Gesamtstrafe zur Folge.
3. Auch der Ausspruch über den "Regelfall des § 57 a StGB" ist aufzuheben. Der Senat weist darauf hin, daß der von dem Landgericht gewählte Ausspruch mißverständlich ist: Nur dann, wenn besondere Schuldschwere bejaht werden soll, bedarf es eines solchen Ausspruchs im Urteilstenor, wobei er mit den Worten des § 57 a StGB ausgedrückt werden sollte ("die Schuld wiegt im Sinne des § 57 a StGB besonders schwer"). Wird die besondere Schuldschwere indessen - wie hier - verneint, ist dies im Urteilstenor nicht zu erwähnen (BGH NJW 1993, 2001 [BGH 06.05.1993 - 3 StR 131/93]).