Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.05.1993, Az.: 3 StR 131/93
Strafaussetzung; Schuld; Urteilsgründe; Urteilsspruch
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.05.1993
- Aktenzeichen
- 3 StR 131/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 12025
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- MDR 1993, 782 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1993, 480 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1993, 2001 (Volltext mit amtl. LS)
- NStZ 1993, 448 (Volltext mit amtl. LS)
- StV 1993, 344
Amtlicher Leitsatz
Will das Schwurgericht in Befolgung der Rechtsprechung des BVerfG (BVerfGE 86, 288 = NJW 1992, 2947) die besondere Schwere der Schuld des Angeklagten i. S. von §§ 57a I 1 Nr. 2, 57b StGB verneinen, so braucht es diese (negative) Feststellung nicht in den Urteilsspruch aufzunehmen; die Verneinung in den Urteilsgründen genügt.
Gründe
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Dem Antrag des Generalbundesanwalts, im Urteilsspruch festzustellen, daß die Schuld des Angeklagten nicht besonders schwer im Sinne des § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB wiegt, folgt der Senat nicht. Will das Schwurgericht in Befolgung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts . (BVerfGE 86, 288) die besondere Schwere der Schuld des Angeklagten im Sinne von § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 57 b StGB verneinen, so braucht es diese (negative) Feststellung nicht in den Urteilsspruch aufzunehmen; die Verneinung in den Urteilsgründen genügt. So ist der Tatrichter verfahren. Der 4. Strafsenat hat in BGHSt 39, 121 (21. Januar 1993 - 4 StR 560/924 StR 560/92) ausgesprochen, daß die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld in den Urteilsspruch aufzunehmen ist und dies zur Folge hat, daß das Fehlen einer solchen Feststellung im Urteilsspruch deren Nichtausspruch bedeutet. Dieser Auffassung tritt der Senat bei (vgl. auch Beschluß vom 31. März 1993 - 3 StR 92/93). Aus ihr ergibt sich, daß der Tatrichter, der eine besondere Schwere der Schuld verneinen will, dies ausschließlich in den Urteilsgründen darlegen kann. Die Verfahrenslage ist ähnlich derjenigen, bei der der Tatrichter eine neben der erkannten Strafe zusätzlich in Betracht kommende oder beantragte Maßnahme der Besserung und Sicherung oder eine Nebenstrafe nicht verhängt. Wird sie im Urteilsspruch nicht genannt und in den Urteilsgründen abgelehnt, so ist sie nicht verhängt; eines negatorischen Ausspruchs in der Urteilsformel bedarf es nach § 260 StPO nicht (so auch Urteil vom 22. April 1993 - 4 StR 153/934 StR 153/93).
Allerdings hat der 4. Strafsenat in dem Urteil aaO. die Feststellung, daß die Schuld des Angeklagten nicht besonders schwer wiegt, in die Urteilsformel aufgenommen; dies aber nur aus Gründen der Klarstellung, weil das Landgericht in den Urteilsgründen zu Unrecht eine besondere Schwere der Schuld bejaht hatte. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.