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Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.10.1981, Az.: IX ZR 92/80

Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung; Auskunft über das Endvermögen nach Scheidung der Ehe; Bedeutung von Vermögensverminderungen für die Berechnung des Endvermögens und des Auskunftsanspruchs; Gesetzesauslegung anhand der Entstehungsgeschichte; Vergleich mit der Auskunftspflicht des Erben im Pflichtteilsrecht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.10.1981
Aktenzeichen
IX ZR 92/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 13511
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 24.09.1980
AG Mühldorf

Fundstellen

  • JZ 1982, 26-27 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1982, 225 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1982, 176-177 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Ernst E., G. straße ..., I.,

Prozessgegner

Maria E., E. straße ..., bei Sch., M.,

Amtlicher Leitsatz

Die Auskunftspflicht des Ehegatten nach § 1379 Abs. 1 BGB beschränkt sich auf das Endvermögen i.S. des § 1375 Abs. 1 BGB.

Ein Recht auf Auskunft über die nach § 1375 Abs. 2 BGB hinzuzurechnenden Vermögensminderungen kann sich aus § 242 BGB ergeben.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 17. September 1981
durch
den Vorsitzenden Richter Mai und
die Richter Zorn, Henkel, Dr. Lang und Gärtner
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 24. September 1980 aufgehoben, soweit es seine Berufung gegen die Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung darüber, daß er die zum Endvermögen hinzuzurechnenden Vermögensminderungen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei, zurückgewiesen und über die Kosten entschieden hat.

Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien waren verheiratet und lebten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Ihre Ehe wurde im Juni 1977 rechtskräftig geschieden. Sie streiten um den Ausgleich des Zugewinns.

2

Die Klägerin klagte zunächst auf Auskunft über das Endvermögen und über Vermögensminderungen in der Zeit vom 1. Januar 1976 bis 21. März 1977. Nachdem der Beklagte ein Vermögensverzeichnis vorgelegt und versichert hatte, in dieser Zeit das Vermögen nicht vermindert zu haben, erklärten die Parteien die Hauptsache für erledigt.

3

Im vorliegenden Verfahren beantragte die Klägerin

die Verurteilung des Beklagten zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, "daß er nach bestem Wissen den Bestand seines Endvermögens und der hierzu hinzuzurechnenden Vermögensminderungen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei".

4

Sie trug vor, der Beklagte habe über das Endvermögen widersprüchliche Angaben gemacht, was die Annahme begründe, daß er die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt habe; er habe in der Spielbank gespielt. Der Beklagte begründete den Antrag auf Klagabweisung insbesondere damit, daß der Auskunftsanspruch die dem Endvermögen nach § 1375 Abs. 2 BGB hinzuzurechnenden Beträge nicht umfasse. Er behauptete, es habe sich nur um einen Spielbankbesuch nach dem Stichtag gehandelt.

5

Das Familiengericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten blieb erfolglos. Mit der Revision verfolgt er den Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

6

Die Scheidung hat den Güterstand beendet. Der Beklagte ist deshalb verpflichtet, der Klägerin Auskunft zu erteilen über den Bestand seines Endvermögens am 21. März 1977 - Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Scheidungsklage - durch Vorlage eines Vermögensverzeichnisses (§§ 1379, 1384, 260 Abs. 1 BGB). Besteht Grund zu der Annahme, daß das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, daß er nach bestem Wissen den Bestand so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei (§ 260 Abs. 2 BGB).

7

Die Revision ist nicht begründet, soweit es darum geht, ob der Beklagte die Vollständigkeit seiner Auskunft über den "Bestand des Endvermögens" - das ist das Aktiv- und Passivvermögen am Stichtag - an Eides Statt versichern muß. Die tatsächlichen Voraussetzungen des § 260 Abs. 2 BGB hat der Berufungsrichter ohne Rechtsfehler festgestellt. Verfahrensrügen hat die Revision nicht erhoben.

8

Hingegen ist die Revision begründet, soweit das Berufungsgericht die Pflicht zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auch auf die Angabe über Vermögensminderungen erstreckt hat.

9

Dem Endvermögen eines Ehegatten werden nach § 1375 Abs. 2 BGB bestimmte Beträge hinzugerechnet, neben anderen der, um den dieses Vermögen dadurch vermindert ist, daß ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstandes Vermögen verschwerdet hat. Der Umfang der Auskunftspflicht (§ 1379 Abs. 1 BGB) bestimmt den Inhalt der Versicherung an Eides Statt. Die Frage ist deshalb, ob Auskunft auch geschuldet wird hinsichtlich derjenigen Beträge, die als "illoyale Vermögensminderungen" (Gernhuber, Familienrecht 3. Aufl. § 36 V 5) dem Endvermögen nach § 1375 Abs. 2 BGB hinzuzurechnen sind.

10

Das Berufungsgericht hat sie bejaht: Nach Sinn und Zweck des § 1379 BGB müsse die Auskunftspflicht auch die Vermögensminderungen umfassen. Denn die Auskunft über den tatsächlichen Bestand des Endvermögens sei wertlos, wenn sie solche Angaben nicht enthalte. Die Interessenlage des auskunftsberechtigten Ehegatten entspreche der des Pflichtteilsberechtigten (§ 2314 BGB). Die Rechtsprechung erkenne an, daß im Interesse des Pflichtteilsberechtigten zur Linderung seiner Beweisnot zum Bestand des Nachlasses auch die "ausgleichspflichtigen" Zuwendungen hinzuzurechnen seien.

11

Die Revision vertritt den gegenteiligen Standpunkt. In den §§ 1374 bis 1376 BGB sei zwischen tatsächlichem Endvermögen und den hinzuzurechnenden Beträgen unterschieden.

12

Die Rechtsfrage ist umstritten. Der Bundesgerichtshof hat sie noch nicht entschieden. Im Urteil vom 25. Juni 1976 - IV ZR 125/75 = FamRZ 1976, 516 hat er sie offengelassen und - ohne nähere Begründung - ausgesprochen, daß auch er dazu neige, die Auskunftspflicht auf die nach § 1375 Abs. 2 BGB dem Endvermögen hinzuzurechnenden Beträge zu erstrecken.

13

Nach einer verbreiteten Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum umfaßt der Auskunftsanspruch auch die Vermögensminderungen im Sinne des § 1375 Abs. 2 BGB (Oberlandesgerichte Bamberg FamRZ 1980, 574 und Karlsruhe FamRZ 1980, 1119; Erman/Bartholomeyczik BGB 4. Aufl. § 1379 Anm. 2; Beizke Familienrecht 20. Aufl. § 14 III 3 b; Bosch FamRZ 1958, 255 Fn. 69; 1964, 241 Pn. 34; 442; Palandt/Diederichsen BGB 40. Aufl. § 1379 Anm. 2 a; Dölle Familienrecht Bd. I § 61 VI 2; RGRK-BGB/Scheffler 10./11. Aufl. § 1379 Anm, 14; Staudinger/Thiele BGB 12. Aufl. § 1379 Rdn. 14).

14

Andere schränken die Auskunftspflicht ein (Staudinger/Felgentraeger BGB 10./11. Aufl. § 1379 Rdn. 11, 12: nur für Schenkungen; OLG Nürnberg FamRZ 1965, 334; Erman/Heckelmann BGB 7. Aufl. § 1379 Anm. 2; Soergel/Siebert/Lange BGB 10. Aufl. § 1379 Rdn. 8; Schwab Handb. des Scheidungsrechts Rdn 830: Vortrag von Anhaltspunkten/hinreichend konkreten Verdachtsmomenten, die Handlungen i.S. des § 1375 Abs. 2 BGB nahelegen).

15

Abgelehnt wird die Anwendung des § 1379 BGB von RGRK-BGB/Finke 12. Aufl. § 1379 Rdn. 17; MünchKomm/Gernhuber BGB § 1379 Rdn. 13, 14; Gernhuber Familienrecht 3. Aufl. § 36 V 5 (sie verweisen den Ehegatten auf den allgemeinen Auskunftsanspruch aus § 242 BGB), Massfeller/Reinicke Gleichberechtigungs-Gesetz § 36 IV 4 Fn. 2 und Massfeller/Böhmer Das gesamte Familienrecht 3. Aufl. § 1379 Anm. 3.

16

Nach Auffassung des Senats beschränkt sich die Auskunftspflicht der Ehegatten nach § 1379 Abs. 1 BGB auf das Endvermögen im Sinne des § 1375 Abs. 1 BGB.

17

§ 1379 Abs. 1 S. 1 BGB spricht vom "Bestand des Endvermögens". Dieser Wortlaut deutet darauf hin, daß die Vermögensminderungen im Sinne des § 1375 Abs. 2 BGB nicht unter die Auskunftspflicht fallen. In §§ 1375 Abs. 1 und 2, 1376 Abs. 2 BGB wird zwischen dem Endvermögen und den hinzuzurechnenden Vermögensminderungen unterschieden, ebenso in § 1377 Abs. 1 BGB beim Verzeichnis über den Bestand des Anfangvermögens zwischen diesem und den hinzuzurechnenden Gegenständen. Dafür, daß § 1379 Abs. 1 S. 1 BGB wie in § 1373 BGB einen erweiterten Begriff des Endvermögens verwendet (OLG Bamberg aaO), gibt der Gesetzeswortlaut nichts her.

18

Die Entstehungsgeschichte ist unergiebig. Den Materialien zum Gleichberechtigungsgesetz vom 21. März 1957 (BGBl I S. 609) läßt sich nur entnehmen, daß die nähere Ausgestaltung der durch § 1379 BGB begründeten Auskunftsverpflichtung der Regelung entspricht, die § 2314 BGBüber die Auskunftspflicht eines Erben gegenüber einem Pflichtteilsberechtigten getroffen hat (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs - sog. Entwurf I - Bundesrat/Drucks. Nr. 220/52 zu § 1387 S. 61, ebenso Deutscher Bundestag 1. Wahlperiode 1949 Drucks. Nr. 3802). Auch der Regierungsentwurf eines Gesetzes über die Gleichberechtigung von Mann und Frau auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts vom 29. Januar 1954 - sog. Entwurf II - (Deutscher Bundestag 2. Wahlperiode 1953 Drucks. 112) verstand unter dem "Bestand seines Endvermögens" in § 1386 S. 1, jetzt § 1379 Abs. 1 S. 1 BGB "den Bestand des bei der Beendigung vorhandenen (Aktiv-) Vermögens und der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verbindlichkeiten" (S. 47 der Begründung). Der Schriftliche Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht erschöpft sich in dem nichts sagen den Satz: "Nach § 1379 ist jeder Ehegatte nach Beendigung des Güterstandes verpflichtet, über den Bestand seines Endvermögens Auskunft zu erteilen". Allerdings soll nach Massfeller/Reinicke (aaO) der Gesetzgeber von einer Regelung, wie sie für die Auskunftspflicht eines Erben besteht, vor allem deshalb abgesehen haben, "weil er die unentgeltliche Zuwendung in gleicher Weise behandeln wollte wie die Verschwendung und die Schiebung und ihm eine Auskunftspflicht für diese Fälle nicht angebracht erschien". Die Gesetzesmaterialien enthalten dafür aber keinerlei Anhalt. Aus ihnen ergibt sich nur, daß § 1379 BGB, wie ja schon ein Vergleich des Wortlautes zeigt, dem für den Pflichtteilsberechtigten geltenden Auskunftsanspruch des § 2314 BGB nachgebildet worden ist. Seit RGZ 73, 369, 371 ist allgemein anerkannt, daß die Auskunftspflicht des Erben auch den sog. fiktiven Nachlaßbestand umfaßt, insbesondere solche Schenkungen, die nach den Vorschriften über die Berechnung des Pflichtteils hinzuzurechnen sind, § 2325 Abs. 1 BGB. Der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsprechung weitergeführt (vgl. das Urteil vom 6. März 1952 - IV ZR 16/51 = LM BGB § 260 Nr. 1). Jedoch hatte schon das Reichsgericht ausgesprochen (WarnRspr. 1913 Nr. 378), daß der Erbe, von dem nichts weiter als Auskunft über den Bestand des Nachlasses verlangt werde, nicht ohne weiteres in dem umfassendsten Sinne, insbesondere auch zur Auskunft über die nur rechnungsmäßig zum Nachlaßbestande gehörigen Zuwendungen und Schenkungen verpflichtet wäre, vielmehr abwarten dürfe, ob vom Pflichtteilsberechtigten in dieser Hinsicht ein besonderes "Verlangen" an ihn gestellt werde.

19

Zweck der Regelung in § 1379 Abs. 1 BGB ist es, den Ehegatten die richtige Berechnung des Zugewinns und der Ausgleichsforderung zu ermöglichen und zu erleichtern. Wie der Pflichtteilsberechtigte ist der ausgleichsberechtigte Ehegatte dafür vielfach auf eine Auskunft des anderen Teils angewiesen. Doch rechtfertigt das nicht die schlichte Übernahme der Rechtsprechungsgrundsätze zum Umfang der Auskunftspflicht des Erben nach § 2314 BGB. Denn die Sachlage ist verschieden.

20

Die Auskunftspflicht des Erben umfaßt nicht die Verschwendung oder Verschiebung von Vermögen. Der Erbe gibt Auskunft über die Handlungen eines anderen, des Erblassers. Er genügt seiner Sorgfaltspflicht, wenn er ihm bekannte oder aus dem Nachlaß ersichtliche Zuwendungen des Erblassers angibt. Den geschiedenen Ehegatten träfe dagegen eine schwer eingrenzbare Auskunftspflicht. Er müßte eigenes früheres, ihn zum Teil belastendes Tun offenbaren, und zwar ohne Beschränkung auf "größere Zuwendungen" oder eindeutige Fälle von Verschwendung; denn es kann selbst bei Pflicht- und Anstandsschenkungen nicht der Beurteilung des Auskunftspflichtigen überlassen bleiben, ob eine solche Schenkung vorliegt (BGH LM § 2314 BGB Nr. 5). Die Offenbarung aller möglicherweise für die Beurteilung einer Vermögensminderung nach § 1375 Abs. 2 BGB bedeutsamen Umstände fiele zudem gewöhnlich in eine Zeit erhöhter Spannung nach der Scheidung, trüge zu ihrer Vertiefung bei (RGRK-BGB/Finke a.a.O. Rdn. 19) und begründete die Gefahr uferloser Streitigkeiten bis hin zu Strafanzeigen.

21

Die Erstreckung der Auskunftspflicht auf die Tatbestände des § 1375 Abs. 2 BGB ist andererseits aber auch nicht geboten, weil die Ehegatten, vom Fall längeren Getrenntlebens abgesehen, nicht in gleichem Maße auf Unterrichtung angewiesen sind wie der Erbe, der dem Geschehen um den Nachlaß ferner steht. Den Interessen des ausgleichsberechtigten Ehegatten wird durch den Auskunftsanspruch genügt, den die Rechtsprechung nach den Grandsätzen von Treu und Glauben bei den Rechtsverhältnissen angenommen hat, deren Natur es mit sich bringt, daß der Berechtigte entschuldbar über das Bestehen und den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, während der Verpflichtete die Auskunft unschwer erteilen kann (BGHZ 55, 201, 203) [BGH 20.01.1971 - VIII ZR 251/69]. Daraus folgt auch das Recht aus § 260 Abs. 2 und 3 BGB, unter den dort bestimmten Voraussetzungen die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu verlangen (vgl. BGH aaO; BGHZ 41, 318, 321/322). Diese Auskunftspflicht geht nicht auf einen bestimmten Inbegriff von Gegenständen i.S. des § 260 Abs. 1 BGB, hier also allgemein auf alle in § 1375 Abs. 2 BGB aufgeführten Vermögensminderungen. Vielmehr beschränkt sie sich auf einen bestimmten Tatbestand; der Auskunftsberechtigte muß konkrete Anhaltspunkte für ein Handeln im Sinne des § 1375 Abs. 2 BGB vortragen, der Auskunftspflichtige nur darüber Auskunft erteilen (RGRK-BGB/Finke a.a.O. Rdn. 21; MünchKomm/Gernhuber a.a.O. Rdn. 15). Dabei dürfen an den Vortrag ausreichend konkreter Verdachtsgründe, aus denen sich die naheliegende Möglichkeit unentgeltlicher Zuwendungen an Dritte, von Verschwendungen oder benachteiligenden Handlungen ergibt, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Ob sie erfüllt sind, entscheidet der Tatrichter aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles.

22

Ob und in welchem Umfange im Streitfalle nach § 242 BGB ein Anspruch auf Auskunft über Vermögensminderungen im Sinne des § 1375 Abs. 2 BGB besteht, muß der Berufungsrichter nach den vorstehend dargelegten Rechtsgrundsätzen erneut prüfen. Deshalb wird das angefochtene Urteil insoweit aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

23

Streitwert: 1.000 DM.

Mai
Zorn
Henkel
Dr. Lang
Gärtner