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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.06.1976, Az.: IV ZR 125/75

Eidesstattliche Bekräftigung; Vermögensbewegung; Auskunftspflicht des Ehegatten; Vermögenstransaktionen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.06.1976
Aktenzeichen
IV ZR 125/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 11555
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • FamRZ 1976, 516
  • FamRZ 1978, 677
  • LSK-FamR/Hülsmann, § 1379 BGB LS 25
  • LSK-FamR/Hülsmann, § 1379 BGB LS 40

Redaktioneller Leitsatz

1. Der auskunftsbegehrende Ehegatte kann die eidesstattliche Bekräftigung des vorgelegten Verzeichnisses über den Bestand des Endvermögens verlangen, wenn der geschiedene Ehegatte grundlos die Auskunft über den Bestand der Konten und der darauf erfolgten Vermögensbewegungen verweigert.

2. Angaben über Vermögenstransaktionen, die während des Bestehens der Ehe vorgenommen worden sind, müssen dem nach § 1379 BGB Auskunftsberechtigten nicht generell erteilt werden. Die Weigerung des Auskunftspflichtigen kann aber das Verlangen nach einer eidesstattlichen Bekräftigung des vorgelegten Verzeichnisses über den Bestand des Endvermögens rechtfertigen.