Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.02.1997, Az.: IV ZR 12/96
Glaubwürdigkeit; Äußeres Bild; Beweismittel; Anhörung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.02.1997
- Aktenzeichen
- IV ZR 12/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 13956
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 12 Abs. 1 I b AKB
- § 141 ZPO
Fundstellen
- DAR 1997, 248-249 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1997, 546 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1997, 663 (Volltext mit amtl. LS)
- NZV 1997, 305-306 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1997, 691 (Volltext mit amtl. LS)
- zfs 1997, 259-260 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Wenn der Beweis für das äußere Bild nicht durch Beweismittel erbracht ist, kommt es im Rahmen der Anhörung des VN gem. § 141 ZPO immer entscheidend auf dessen Glaubwürdigkeit an.
Tatbestand:
Der Kläger hat bei der Beklagten einen Pkw Porsche 911 Turbo gegen Diebstahl versichert.
Mit der Behauptung, das in Neapel abgestellte Fahrzeug sei ihm anläßlich eines gemeinsam mit seiner Freundin verbrachten Capri-Urlaubs zwischen dem 3. und 6. Juli 1992 gestohlen worden, hat er Zahlung von 170.000 DM als Kaskoentschädigung eingeklagt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht nur in Höhe von 140.000 DM stattgegeben. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, und zur Zurückverweisung der Sache.
1. Das Berufungsgericht hat mit einer unzureichenden Begründung angenommen, der Kläger habe den ihm obliegenden Beweis für das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung erbracht, also für ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluß auf die Entwendung zulassen (BGHZ 123, 217, 220) [BGH 14.07.1993 - IV ZR 179/92]. Dieses Mindestmaß ist in der Regel dann erfüllt, wenn bewiesen wird, daß das Fahrzeug vom Versicherungsnehmer zu bestimmter Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt, dort aber später nicht mehr vorgefunden worden ist (BGHZ 130, 1, 3) [BGH 17.05.1995 - IV ZR 279/94].
a) Mit der Aussage seiner vom Berufungsgericht erneut vernommenen Freundin, der Zeugin M.R., hat der Kläger den Entwendungsbeweis auch nach der im Berufungsurteil vertretenen Meinung nicht lückenlos erbringen können. Das Berufungsgericht meint aber unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle (r+s 1990, 329), der Nachweis des äußeren Bildes könne auch mit sogenannten "Rahmentatsachen" geführt werden, die mittelbar einen Schluß auf das Abstellen und Abhandenkommen des Fahrzeuges zulassen. Solche Rahmentatsachen seien durch die Aussage der Zeugin erwiesen, die das Berufungsgericht im Gegensatz zum Landgericht für glaubwürdig hält. Sie hat ausgesagt, sie habe mit dem Kläger in dessen Fahrzeug einen Abstellplatz in der Nähe der Abfahrtsstelle zur Insel Capri gesucht und in einer Einbahnstraße gefunden. Der Kläger habe dann sie und das Gepäck zur Abfahrtsstelle gebracht und sei nach fünf Minuten ohne das Fahrzeug zurückgekommen. Er habe ihr die Wagenschlüssel zur Aufbewahrung gegeben. Nach der Rückkehr von der Insel hätten der Kläger und sie sich mit einem Taxi zum Abstellplatz fahren lassen, das Auto dort jedoch nicht mehr gefunden.
b) Das vom Berufungsgericht in Bezug genommene Urteil des Oberlandesgerichts Celle hat der Senat aufgehoben (Senatsurteil vom 24. April 1991 - IV ZR 172/90 - VersR 1991, 917 = r+s 1991, 221 = VVGE § 12 AKB Nr. 18). Nach diesem Senatsurteil und auch nach dem vom Berufungsgericht weiter zitierten Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (VersR 1989, 616) erbringen "Rahmentatsachen" noch nicht den Beweis für das äußere Bild. Allerdings kann, wenn der Beweis dafür durch Beweismittel nicht erbracht ist, der Tatrichter im Rahmen der freien Würdigung des Verhandlungsergebnisses (§ 286 ZPO) den Behauptungen und Angaben des Versicherungsnehmers bei dessen Anhörung gemäß § 141 ZPO folgen und darauf seine Überzeugung gründen. Voraussetzung dafür ist nach der Rechtsprechung des Senats aber immer, daß der Versicherungsnehmer glaubwürdig ist (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 21. Februar 1996 - IV ZR 300/94 - VersR 1996, 575[BGH 21.02.1996 - IV ZR 300/94], zur Veröffentlichung in BGHZ 132, 79 bestimmt, unter 2).
Diese Voraussetzung ist auch hier erforderlich, ihr Vorliegen aber nicht festgestellt.
Nach der Aussage der Zeugin hat sie das Abstellen des Fahrzeugs nicht beobachtet, sondern nur an der Abfahrtsstelle mit dem Gepäck gewartet. Der vorliegende Fall ist darum im Ergebnis ähnlich zu beurteilen wie der, in dem die Freundin des Versicherungsnehmers lediglich bekunden konnte, gemeinsam mit diesem das Fahrzeug abgestellt zu haben und 12 Tage später von ihm telefonisch über den Diebstahl unterrichtet worden zu sein: Entscheidend ist hier wie dort die Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers (Senatsurteil vom 21. Februar 1996 - IV ZR 351/94 - VersR 1996, 703 unter 1 b aa).
Weil demgemäß auch die Glaubwürdigkeit des Klägers und nicht nur die der Zeugin entscheidend ist, kommt es auf die von der Revision gegen die Bejahung der Glaubwürdigkeit der Zeugin vorgebrachten Bedenken - jedenfalls zunächst - nicht an. Zur Glaubwürdigkeit des Klägers als des Versicherungsnehmers hat das Berufungsgericht im Rahmen seiner Annahme, das äußere Bild eines Diebstahls sei nachgewiesen, aber Feststellungen nicht getroffen.
c) Vielmehr hat es sich erst bei der Prüfung, ob der Beklagten der Nachweis konkreter Tatsachen gelungen ist, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit für eine Vortäuschung des Diebstahls sprechen, mit den Bedenken der Beklagten gegen die Redlichkeit des Klägers befaßt. Die Beklagte hat vorgetragen und unter Beweis gestellt, daß der Kläger in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer eines Unternehmens Ende Dezember 1994 und im Januar 1995 in zwei Fällen versucht hat, durch falsche Angaben gegenüber der Beklagten Versicherungsentschädigungen zu erschwindeln. Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag bei der Frage nach der Vortäuschung als zutreffend unterstellt. Es hält ihn aber für "nicht schlüssig" in diesem Zusammenhang und meint, solche Versuche schlügen auf den vorliegenden Versicherungsfall nicht durch.
Seine dazu gebrachte Begründung trägt aber schon deshalb nicht, weil sie die nach den unterstellten Betrugsversuchen nicht fernliegende Möglichkeit nicht ausschließt, daß der Kläger die Zeugin als gutgläubiges Werkzeug zur Vertuschung des von der Beklagten behaupteten Vortäuschungsversuchs benutzt hat.
2. Schon nach den Erwägungen unter 1. c) liegt nahe, daß auch die im Berufungsurteil versuchte Auseinandersetzung mit den von der Beklagten zur Frage nach der Vortäuschungswahrscheinlichkeit vorgetragenen Indizien unzureichend ist. Wenn es auf diese Frage erneut ankommen sollte, wird der Tatrichter auf die weiteren Bedenken der Revisionsbegründung eingehen müssen.
3. Dagegen gibt die Revisionsbegründung dem Senat keinen Anlaß, von seinen Ausführungen in dem Urteil vom 21. Februar 1996 (IV ZR 321/94 - VersR 1996, 576 = NJW 1996, 1411 = r+s 1996, 167) zur grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls abzuweichen. Den ihr im Rahmen des § 61 VVG obliegenden Beweis dafür, daß das Sicherungssystem nicht eingeschaltet war, hat die Beklagte nicht angetreten.