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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.05.1997, Az.: III ZR 46/96

Zulässigkeit der Streitverkündung des Käufers an einen Dritten, dem er die Kaufsache weiterverkauft hat; Rechtsfolgen der Behaftung einer Kaufsache mit einem durch eine Beschlagnahme ausgelösten Rechtsmangel ; Umfang der Haftung wegen enteignungsgleichen Eingriffs; Anforderungen an das Vorliegen eines Eingriffs im enteignungsrechtlichen Sinne

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.05.1997
Aktenzeichen
III ZR 46/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 24130
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Koblenz - 24.01.1996
LG Trier

Fundstellen

  • DB 1997, 2533 (Kurzinformation)
  • EWiR 1997, 815-816 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • VersR 1997, 1363-1367 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1997, 1755-1760 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Im Prozeß des Verkäufers gegen den Käufer ist die Streitverkündung des Käufers an einen Dritten, dem er die Kaufsache weiterverkauft hat, zulässig, wenn es um die Frage geht, ob die Kaufsache mit einem durch eine Beschlagnahme ausgelösten Rechtsmangel behaftet ist, der in beiden Kaufverträgen dazu führen kann, daß der Kaufpreisanspruch nicht oder nicht in voller Höhe besteht.

  2. b)

    Verkündet dieser Dritte dem Land den Streit, weil er es für die Folgen der Beschlagnahme haftbar machen will, kommt es hierbei allein auf sein Interesse an; ob die Streitverkündung auch im Interesse der Hauptpartei liegt, die ihm den Streit verkündet hat, ist ohne Bedeutung.

  1. a)

    Zur Haftung wegen enteignungsgleichen Eingriffs, wenn beschlagnahmter Qualitätswein nach § 111 1 StPO als Tafelwein notveräußert wird.

  2. b)

    Die Aufrechterhaltung einer Beschlagnahme auf die Beschwerde des Betroffenen hin ist nicht als bloßes Untätigbleiben der Strafverfolgungsorgane zu bewerten, sondern erfüllt die Merkmale eines Eingriffs im enteignungsrechtlichen Sinne.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Mai 1997
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne,
die Richter Dr. Wurm, Schlick, Dörr und
die Richterin Ambrosius
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 24. Januar 1996 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als ihre Berufung hinsichtlich des Zahlungsantrags zurückgewiesen worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin macht gegen das beklagte Land Ersatzansprüche wegen der Aufrechterhaltung der Beschlagnahme französischen Rotweins geltend. Sie kaufte von der Firma D. GmbH & Co. (im folgenden Zwischenhändlerin) zwei Sorten französischen Qualitätsweins des Jahrgangs 1985 aus dem Anbaugebiet Bordeaux, den diese ihrerseits von der Firma G. V. d'A. S.A. (im folgenden Lieferantin) bezog. Eine erste Teillieferung vom April 1986 blieb unbeanstandet. Die zweite Teillieferung, die der Klägerin unmittelbar von der französischen Lieferantin zuging, fiel dem zuständigen Zollamt wegen unvollständig ausgefüllter Begleitpapiere auf; es fehlten die Angaben des Jahrgangs und der Qualitätsstufe. Weil eine Überprüfung durch das Chemische Untersuchungsamt zum Ergebnis hatte, daß es sich nicht um Qualitätsweine aus dem Anbaugebiet Bordeaux handele und den Weinen die Jahrgangsangabe 1985 nicht zustehe, wurden diese am 22. August 1986 sichergestellt und in einem Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin durch Beschluß des Amtsgerichts vom 26. August 1986 wegen des Verdachtes eines Vergehens gegen das Weingesetz beschlagnahmt. In der Folgezeit wurden der Zwischenhändlerin korrigierte Begleitpapiere zur Verfügung gestellt, die sie im September 1986 an die Staatsanwaltschaft weiterleitete. Dieser ging ferner am 17. Dezember 1986 über das Chemische Untersuchungsamt ein Kostprobengutachten der Fachkommission des Bordeaux-Weines vom 15. Oktober 1986 zu, nach dem an der Echtheit der Weine weder in bezug auf ihre Bezeichnung noch ihres Jahrgangs ein Zweifel bestehe. Die Klägerin erwarb den Wein, dessen Veräußerung als Tafelwein auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch die Bezirksregierung mit Verfügung vom 25. Juni 1987 nach § 54 WeinG gestattet wurde, im Wege der Notverwertung nach § 111 1 StPO durch Zuschlag vom 29. Juli 1987 zu einem Preis von 15.100 DM. Ihre gegen die Beschlagnahme gerichtete Beschwerde vom 17. Dezember 1986 wurde durch Beschluß des Landgerichts vom 13. Januar 1989 als unbegründet zurückgewiesen. Das Ermittlungsverfahren gegen den deutschen Importeur stellte die Staatsanwaltschaft am 14. Juni 1989 gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. Durch Verfügung vom 16. Dezember 1992 gab sie auch den Notveräußerungserlös frei und hinterlegte ihn unter Verzicht auf Rücknahme zugunsten der Klägerin, der Zwischenhändlerin und der Lieferantin.

2

Die Kaufpreisklage der Lieferantin gegen die Zwischenhändlerin hatte im Verfahren vor dem Oberlandesgericht Koblenz Erfolg. Das Oberlandesgericht verneinte einen auf der Beschlagnahme beruhenden Rechtsmangel der Kaufsache. Nach Eingang der berichtigten Begleitpapiere und des Kostprobengutachtens der Fachkommission des Bordeaux-Weines habe kein dringender Verdacht mehr bestanden, daß es sich nicht um französischen Qualitätswein handele. Daß die Staatsanwaltschaft danach nicht die Aufhebung der Beschlagnahme herbeigeführt habe, gehe im Prozeß zu Lasten der Zwischenhändlerin. In diesem Verfahren hatte die Zwischenhändlerin beiden Parteien dieses Rechtsstreits den Streit verkündet; darüber hinaus hatte die Klägerin, ohne selbst beigetreten zu sein, dem beklagten Land den Streit verkündet.

3

Die auf Freistellung von der Kaufpreisverbindlichkeit in Höhe von 225.766, 01 FF nebst Zinsen, hilfsweise auf Schadensersatz in dieser Höhe gerichtete Klage, die in zweiter Instanz vorsorglich auch auf abgetretenes Recht der Zwischenhändlerin gestützt wurde, hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit ihrer Revision begehrt die Klägerin nur noch Zahlung aus dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision führt im Umfang ihres Begehrens zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

5

I.

Das Berufungsgericht hat eine Schadensersatzpflicht des beklagten Landes nach Art. 34 GG, § 839 BGB verneint, weil im Zusammenhang mit der Beschlagnahme und ihrer späteren Aufrechterhaltung weder die Beamten der Staatsanwaltschaft noch die an der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts mitwirkenden Richter ihre Amtspflichten verletzt hätten. Es hat angenommen, daß die hiervon abweichende Beurteilung des Berufungsgerichts im Vorprozeß über den Kaufpreisanspruch der Lieferantin gegen die Zwischenhändlerin keine Bindung nach §§ 74, 68 ZPO entfalte. Soweit die Klägerin sich auf abgetretenes Recht der Zwischenhändlerin stütze, sei ein möglicher Schadensersatzanspruch verjährt. Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob ein Entschädigungsanspruch aus enteignungsgleichem Eingriff in Betracht kommt, worauf sich die Klägerin in der Klage hilfsweise gestützt hat.

6

II.

Nach den getroffenen Feststellungen und dem bisherigen Vorbringen läßt sich ein Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff nicht ausschließen.

7

1.

Durchgreifende Bedenken gegen die Anwendbarkeit dieses Instituts auf eine Beschlagnahme im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren bestehen entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht. Ein Entschädigungsanspruch aus enteignungsgleichem Eingriff setzt nach ständiger Senatsrechtsprechung voraus, daß rechtswidrig in eine durch Art. 14 GG geschützte Rechtsposition von hoher Hand unmittelbar eingegriffen wird, die hoheitliche Maßnahme also unmittelbar eine Beeinträchtigung des Eigentums herbeiführt, und dem Berechtigten dadurch ein besonderes, anderen nicht zugemutetes Opfer für die Allgemeinheit auferlegt wird (BGHZ 125, 258, 264). Daß die Beschlagnahme hier eine Einziehung vorbereiten und sichern sollte, die nach allgemeiner Meinung keine Enteignung darstellt, sondern zu den Schranken des Eigentums gehört, die der Gesetzgeber nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG konkretisieren kann (vgl. Nüßgens/Boujong, Eigentum, Sozialbindung, Enteignung, Rn. 323; Papier, in: Maunz/Dürig/Herzog, GG, Art. 14 Rn. 663), bedeutet nicht, daß der von einer Sicherstellung Betroffene alle sein Eigentum beeinträchtigenden Folgen der Zwangsmaßnahme entschädigungslos hinnehmen muß (vgl. Senat BGHZ 100, 335, 338). Dies gilt zwar dann, wenn es aufgrund einer rechtmäßigen Beschlagnahme zur Einziehung von Gegenständen kommt, die dem Täter oder Teilnehmer gehören. Wird durch die Einziehung jedoch das Eigentum eines Dritten beeinträchtigt, wozu auch das Eigentum einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft im Verhältnis zum Organ, dem ein strafrechtlicher Vorwurf gemacht wird, gehört (vgl. Herrbruck, in: Koch, Weinrecht, Stichwort Einziehung Anm. 6.1), ist dieser nach § 74 f Abs. 1 StGB grundsätzlich zu entschädigen. Erweisen sich bereits die Beschlagnahme oder deren Aufrechterhaltung als rechtswidrig, was die Revision im Hinblick auf die Beurteilung im Vorprozeß vertritt, kann nichts anderes gelten.

8

Ansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff werden hier auch nicht durch das Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen verdrängt. Dieses Gesetz sieht zwar in § 2 Abs. 1, 2 Nr. 4 bei Beschlagnahmemaßnahmen eine Entschädigung vor, wenn das Verfahren gegen den Beschuldigten eingestellt wird. Es handelt sich insoweit um eine spezialgesetzliche Ausprägung des Aufopferungsanspruchs bei rechtmäßigem Behördenverhalten. Dem Zusammenhang der Vorschriften dieses Gesetzes ist jedoch zu entnehmen, daß es sich nur auf den Beschuldigten, Angeschuldigten, Angeklagten oder in ähnlicher Weise von einer Strafverfolgungsmaßnahme Betroffenen bezieht. Da eine juristische Person wie die Klägerin nicht in diesem Sinne Beschuldigte eines Strafverfahrens sein kann, wie auch das Amtsgericht durch Beschluß vom 23. Dezember 1992 über den Entschädigungsantrag der Klägerin entschieden hat, ergibt sich für sie aus diesem Gesetz kein Entschädigungsanspruch. Einziehungs- und andere Nebenbeteiligte, wie etwa Zeugen, die in Erzwingungshaft genommen worden sind, müssen ihre Ansprüche deshalb außerhalb dieses Gesetzes im Zivilrechtsweg geltend machen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 41. Aufl. 1993, vor § 1 StrEG Rn. 2; BGHSt 36, 236, 238 f [BGH 23.08.1989 - StB 29/89] = BGHR StrEG § 8 Zuständigkeit 2 Drittentschädigung).

9

2.

a)

Durch die Beschlagnahme wurde die Klägerin nach § 111 c Abs. 5 StPO i.V.m. § 136 BGB daran gehindert, den von der Zwischenhändlerin erworbenen Wein zu veräußern. Da die Klägerin vorgetragen hat, die Zwischenhändlerin habe ihr den Wein unter Eigentumsvorbehalt geliefert und sie habe auf den Kaufpreis noch keine Zahlungen geleistet, ist davon auszugehen, daß durch die Beschlagnahme das Vorbehaltseigentum der Zwischenhändlerin und das gleichfalls Eigentumsschutz genießende Anwartschaftsrecht der Klägerin, die den Wein im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterverkaufen durfte, in diesem Sinne unmittelbar betroffen worden sind.

10

b)

Für den Amtshaftungsprozeß hat der Senat mehrfach entschieden, daß die Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit der Beantragung und Vollziehung von Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen Amtspflichten gegenüber den von diesen Maßnahmen Betroffenen treffen (Urteile vom 21. April 1988 - III ZR 255/86 - BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Staatsanwalt 1 = NJW 1989, 96 und vom 19. Januar 1989 - III ZR 243/87 - BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Staatsanwalt 2 = NJW 1989, 1924). Diese Pflicht besteht nicht nur gegenüber dem Beschuldigten, sondern auch gegenüber einem Dritten, der von einer solchen Maßnahme betroffen ist.

11

Das Berufungsgericht gibt die Grundsätze der Senatsrechtsprechung, nach der im Amtshaftungsprozeß Maßnahmen der hier in Rede stehenden Art nicht auf ihre "Richtigkeit", sondern allein darauf zu überprüfen sind, ob sie vertretbar sind, zutreffend wieder. Danach darf die Vertretbarkeit nur dann verneint werden, wenn bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege die betreffende Entscheidung nicht mehr verständlich ist (vgl. Urteile vom 21. April 1988 a.a.O., 19. Januar 1989 a.a.O. und vom 24. Februar 1994 - III ZR 76/92 - BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Bußgeldverfahren 1 = NJW 1994, 3162 [BGH 24.02.1994 - III ZR 76/92]). Diese Grundsätze sind auch auf den Richter anwendbar, der über entsprechende Maßnahmen zu entscheiden hat (vgl. Senat BGHZ 122, 268, 271).

12

Der Senat hat keine Bedenken, diese für den Amtshaftungsprozeß entwickelten Grundsätze auf die Beurteilung von Ansprüchen aus enteignungsgleichem Eingriff zu übertragen. Danach ergeben sich gegen die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahmeanordnung, was auch die Revision nicht anders sieht und die Klägerin im Ermittlungsverfahren zunächst hingenommen hat, schon wegen der im Beschluß des Amtsgerichts vom 26. August 1986 angeführten bezeichnungsrechtlichen Mängel keine Bedenken. Das Berufungsgericht hat auch die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme rechtsfehlerfrei für in diesem Sinne vertretbar gehalten. Mit der Beurteilung des 2. Zivilsenats des Berufungsgerichts, der im Vorprozeß als Vortrage darüber zu befinden hatte, ob den Weinen wegen einer rechtmäßigen Beschlagnahme ein Rechtsmangel anhafte, der den Kaufpreisanspruch der Lieferantin mindere oder entfallen lasse, steht dies jedoch in Widerspruch. Denn das Berufungsurteil im Vorprozeß kommt zu dem Ergebnis, die Weine hätten spätestens im Dezember 1986, also rechtzeitig vor ihrer Notverwertung, freigegeben werden müssen; die weitere Aufrechterhaltung der Beschlagnahme sei daher unrechtmäßig gewesen.

13

Die Auffassung des Berufungsgerichts, es könne die Rechtmäßigkeit des Verhaltens der Ermittlungsbehörden selbständig beurteilen, ohne an die Entscheidung im Vorprozeß gebunden zu sein, verkennt die Wirkungen, die sich aufgrund der Streitverkündungen für beide Parteien dieses Rechtsstreits aus §§ 74, 68 ZPO ergeben.

14

aa)

Die Streitverkündung der Zwischenhändlerin gegenüber dem beklagten Land war zulässig. Denn insoweit hatte sie geltend gemacht, daß sie im Unterliegensfalle - also wenn sich die Beschlagnahme oder ihre Aufrechterhaltung als unrechtmäßig erwiesen - gegen das beklagte Land einen Anspruch auf Schadloshaltung erheben zu können glaubte (§ 72 Abs. 1 ZPO). Das beklagte Land, das dem Rechtsstreit nicht beigetreten ist, kann daher nach §§ 74 Abs. 3, 68 ZPO der Zwischenhändlerin nicht entgegenhalten, daß der Rechtsstreit im Vorprozeß unrichtig entschieden sei. Zwar ist die Zwischenhändlerin nicht Partei dieses Prozesses, die Interventionswirkung ergreift jedoch ihren Anspruch, den die Klägerin aus abgetretenem Recht geltend macht.

15

bb)

Auch die Streitverkündung der Zwischenhändlerin gegenüber der Klägerin war zulässig. Zwar ist nicht ersichtlich, daß die Zwischenhändlerin im Unterliegensfalle - also bei unrechtmäßiger Aufrechterhaltung der Beschlagnahme - gegen die Klägerin einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung erheben könnte. Indessen befindet sie sich in der Gefahr, auch den Prozeß gegen die Klägerin zu verlieren. Würde nämlich in einem anschließenden Verfahren über den Kaufpreisanspruch der Zwischenhändlerin die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme als rechtmäßig und die Lieferung der Kaufsache demzufolge als mit Rechtsmängeln behaftet angesehen werden, wäre die Zwischenhändlerin Gewährleistungsansprüchen der Klägerin ausgesetzt, die nach § 72 Abs. 1 ZPO Grund für eine Streitverkündung sein können. Der Anwendung des § 72 ZPO steht nicht entgegen, daß die Zwischenhändlerin den Anspruch der Klägerin nicht nur in dem Fall des für sie ungünstigen Ausgangs des Rechtsstreits zu besorgen hat, sondern gerade auch dann, wenn sie in ihrem Verfahren obsiegt. Für die Zulässigkeit der Streitverkündung reicht es aus, daß die Partei des Vorprozesses in eine Lage geraten kann, in der sie beide Prozesse verliert, obwohl sie einen gewinnen müßte. Deswegen darf § 72 Abs. 1 ZPO nicht so verstanden werden, daß eine Partei dem Dritten den Streit verkünden kann, wenn sie nur für den Fall des ihr ungünstigen Ausgangs des Rechtsstreits dessen Anspruch besorgt (vgl. Wieczorek/Schütze/Mansel, ZPO, 3. Aufl., § 72 Rn. 42). Dies folgt aus dem Sinn der Streitverkündung. Sie ist ein in erster Linie den Interessen des Streitverkünders dienender prozessualer Behelf, der dazu bestimmt ist, verschiedene Beurteilungen desselben Tatbestandes zu vermeiden, d.h. den Streitverkünder durch die Bindungswirkung gemäß §§ 74, 68 ZPO vor dem Risiko zu bewahren, daß er wegen der materiellrechtlichen Verknüpfung der im Vor- und Folgeprozeß geltend gemachten bzw. geltend zu machenden Ansprüche mehrere Prozesse führen muß, dabei aber Gefahr läuft, alle zu verlieren, obwohl er zumindest einen gewinnen müßte (vgl. BGHZ 116, 95, 100) [BGH 14.11.1991 - I ZR 236/89]. Eine solche materiellrechtliche Verknüpfung der Kaufpreisansprüche der französischen Lieferantin gegen die Zwischenhändlerin und der Zwischenhändlerin gegen die Klägerin läßt sich nicht verneinen. Richtig ist zwar die Überlegung des Berufungsgerichts, daß es sich um zwei Kaufverträge handelt, die - je nach ihrem Inhalt - ein unterschiedliches Schicksal haben können. Abgesehen davon, daß hier mit Ausnahme des Kaufpreises keine Unterschiede in der vertraglichen Gestaltung vorgetragen oder sichtbar geworden sind - auch der Kaufvertrag zwischen der französischen Lieferantin und der Zwischenhändlerin ist deutschem Recht unterstellt worden -, geht es hier entscheidend um die Beurteilung einer Gemeinsamkeit, die beide Kaufverträge durch ein und dieselbe staatliche Maßnahme getroffen hat. Soweit es daher in dem jeweiligen Rechtsstreit entscheidend auf den Punkt ankommt, der beiden Kaufverträgen gemeinsam ist, kann die Zulässigkeit einer Streitverkündung nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung verneint werden, die Zahlungspflicht der Klägerin gegenüber der Zwischenhändlerin hänge allein von dem mit ihr geschlossenen Kaufvertrag ab, ohne daß es auf den Ausgang des Vorprozesses über die Kaufpreisansprüche der französischen Lieferantin ankomme.

16

Diese Beurteilung wird durch folgende Kontrollüberlegung bestätigt: Hätte die Zwischenhändlerin zunächst die Klägerin auf Kaufpreiszahlung in Anspruch genommen, wäre es ihr nach § 72 Abs. 1 ZPO ohne weiteres möglich gewesen, der französischen Lieferantin den Streit zu verkünden. In dem Falle ihres Unterliegens - dieses Mal bei rechtmäßiger Beschlagnahme des Weines - hätte sie Gewährleistungsansprüche gegen die französische Lieferantin erheben können. Daß hier zunächst die französische Lieferantin die Zwischenhändlerin in Anspruch genommen hat, kann kein überzeugender Grund sein, der Zwischenhändlerin eine Streitverkündung gegenüber der Klägerin zu versagen (vgl. ausdrücklich zu dieser Konstellation Wieczorek/Schütze/Mansel, § 72 Rn. 46). Danach muß die Klägerin im Verhältnis zur Zwischenhändlerin die Beurteilung im Vorprozeß hinnehmen, daß die Beschlagnahme nicht weiter aufrechterhalten werden durfte. Sie kann sich ihr gegenüber daher auf einen Rechtsmangel nicht berufen.

17

cc)

Die Klägerin war nach § 72 Abs. 2 ZPO auch befugt, als streitverkündete Partei im Vorprozeß dem hier beklagten Land den Streit zu verkünden. Die Auffassung des Berufungsgerichts, sie sei zu dieser Streitverkündung nur im Interesse der Hauptpartei, nicht aber in ihrem eigenen Interesse berechtigt gewesen (so auch Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 55. Aufl., § 72 Rn. 7), und die sich daran anschließende Folgerung, die Interventionswirkung entfalte sich nur zwischen dem Streitverkündeten und der Hauptpartei des Vorprozesses, treffen nicht zu. Das Berufungsgericht unterscheidet nämlich nicht richtig zwischen dem Streithelfer, der nach der gesetzlichen Ausgestaltung die Hauptpartei unterstützt, und dem Streitverkündeten, der zu dem Prozeß in keinerlei Beziehung treten muß. Wenn § 72 Abs. 2 ZPO der streitverkündeten Partei auch ohne einen Beitritt das Recht gibt, einem weiteren Dritten den Streit zu verkünden - zu denken ist insbesondere an Fälle von sogenannten Kettenverträgen (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO 20. Aufl., § 72 Rn. 10) -, so beruht dies auf denselben Zwecken, die der Streitverkündung eigen sind. Auch der Streitverkündete soll sich vor eigenen drohenden Rechtsverlusten in einem Folgeprozeß schützen können, indem er einen Dritten an die Entscheidung auch in einem nachfolgenden Rechtsstreit bindet (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 1954 - I ZR 252/52 - LM BGB § 242 D Nr. 9). Daraus folgt, daß auf das Interesse der Klägerin abzustellen ist, die im Falle des ihr ungünstigen Ausgangs des Rechtsstreits - sie muß keinen Rechtsstreit führen, den sie wegen der gegen sie gerichteten Interventionswirkung aufgrund der Streitverkündung der Zwischenhändlerin verlieren müßte - einen Anspruch auf Schadloshaltung gegen das beklagte Land erheben zu können glaubte (wie hier Wieczorek/Schütze/Mansel, § 72 Rn. 90, 91, 93; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 21. Aufl., § 72 Rn. 16). Das beklagte Land muß nach allem - auch in bezug auf die von der Klägerin aus eigenem Recht erhobenen Ansprüche - gegen sich gelten lassen, daß die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme unrechtmäßig war.

18

c)

Dies ist auch für den hier verfolgten Entschädigungsanspruch wegen enteignungsgleichen Eingriffs von Bedeutung. Zwar erfüllt ein bloßes Unterlassen oder reines Untätigbleiben der öffentlichen Hand grundsätzlich nicht die Merkmale eines Eingriffs im enteignungsrechtlichen Sinne (vgl. Senat BGHZ 120, 124, 132) [BGH 05.11.1992 - III ZR 91/91]. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn sich das Unterlassen ausnahmsweise als ein in den Rechtskreis des Betroffenen eingreifendes Handeln qualifizieren läßt (vgl. Senatsurteile BGHZ 102, 350, 364 f und vom 23. Januar 1992 - III ZR 265/89 - BGHR GG vor Art. 1/enteignungsgleicher Eingriff Hochwasserschutz 2 = NVwZ 1992, 913, 914). So liegt es hier. Die Beschlagnahme nach §§ 111 b, 111 c StPO ist eine vorläufige Maßnahme, die den Verfall oder die Einziehung eines Gegenstandes im Strafverfahren sicherstellen soll. Die Sicherstellung des Gegenstandes ist materiell daran gebunden, daß dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, daß die Voraussetzungen für seinen Verfall oder seine Einziehung vorliegen (§ 111 b Abs. 1 Satz 1 StPO). Das hängt aber wesentlich vom jeweiligen Stand der Ermittlungen ab. Deswegen ist die Ermittlungsbehörde verpflichtet, von sich aus während des Ganges des Ermittlungsverfahrens zu prüfen, ob auch weiterhin mit dem erforderlichen Grad von Wahrscheinlichkeit eine Einziehung zu erwarten ist. In besonderem Maße gilt dies dann, wenn eine Beschlagnahmeanordnung - wie hier - mit einem förmlichen Rechtsmittel angegriffen wird, das auf neue Beweismittel Bezug nimmt, die im Zeitpunkt der Beschlagnahmeanordnung noch nicht vorlagen. Unter diesen Umständen bestand eine umfassende Pflicht der Staatsanwaltschaft und des mit der Beschwerde befaßten Gerichts, den Grad der Wahrscheinlichkeit für eine Einziehung des Weins - auch unter dem Gesichtspunkt, daß Rechte einer Handelsgesellschaft hiervon betroffen waren - und die Zulässigkeit einer weiteren Sicherstellung zu prüfen. Die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme, die mit Rücksicht auf die Streitverkündungen im Vorprozeß im Verhältnis der Parteien zueinander als rechtswidrig zu behandeln ist, erfüllt daher die Merkmale eines Eingriffs im enteignungsrechtlichen Sinne.

19

d)

Ohne Erfolg macht die Revisionserwiderung geltend, die mangelnde Verkehrsfähigkeit als französischer Qualitätswein eines bestimmten Anbaugebiets habe auf den Vorschriften des Weingesetzes und nicht auf der Beschlagnahme und ihrer Aufrechterhaltung beruht. Richtig daran ist, daß § 67 Abs. 1 Nr. 2 WeinG in der damals geltenden Fassung das Inverkehrbringen eines entgegen der Bestimmung des Art. 43 VO (EWG) Nr. 355/79 bezeichneten Weines unter Strafandrohung stellte. Daß der Wein kein französischer Qualitätswein eines bestimmten Anbaugebiets war und als solcher auch keinen entsprechenden Verkehrswert aufweisen konnte, stand jedoch nicht fest und mußte erst durch eine behördliche Maßnahme festgestellt werden. Dies geschah, nachdem das Chemische Untersuchungsamt der Staatsanwaltschaft den Sachverhalt und seine Schlußfolgerungen zur Kenntnis gebracht hatte, durch die Beschlagnahmeanordnung, in der als Vortrage die Verkehrsfähigkeit des Weines verneint und hierauf die dringende Annahme seiner Einziehung gegründet wurde. Unter diesen Umständen kann das beklagte Land nicht leugnen, daß es der Klägerin unmittelbar aufgrund der (aufrechterhaltenen) Beschlagnahme verwehrt war, den Wein als französischen Qualitätswein zu veräußern. Der Klägerin war auch nicht zuzumuten, sich bei der zuständigen Weinbehörde, gegebenenfalls unter Beschreitung des verwaltungsgerichtlichen Rechtsweges, um eine Anerkennung des Weines als französischer Qualitätswein zu bemühen. Selbst wenn man ein positives Ergebnis unterstellen würde, wäre die Klägerin weiterhin durch die Beschlagnahmeentscheidung beschwert gewesen. Hiergegen hatte sie Rechtsmittel eingelegt, das im Ergebnis ohne Erfolg geblieben ist.

20

Die Beurteilung der Rechtswidrigkeit der aufrechterhaltenen Beschlagnahme durch das Berufungsgericht im Vorprozeß beruht im übrigen maßgebend darauf, daß die Klägerin durch Vorlage amtlicher Begleitdokumente und des Kostprobengutachtens der Fachkommission des Bordeaux-Weines die Echtheit der Weine in bezug auf ihre Bezeichnung und ihren Jahrgang belegt hatte. Zu Recht hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auch auf die Bestimmung des Art. 2 Abs. 3 der VO (EWG) Nr. 2247/73 vom 16. August 1973 über die Kontrolle von Qualitätsweinen bestimmter Anbaugebiete (ABlEG 1973 Nr. L 230/12) hingewiesen, nach deren berichtigter Fassung vom 18. August 1973 (ABlEG 1973 Nr. L 255/26) die Bestätigung, daß der betreffende Wein ein Qualitätswein b.A. ist, sofern nicht das Gegenteil bewiesen wird, durch den Namen des bestimmten Anbaugebiets erfolgt, der auf den in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Dokumenten erscheint. Damit steht es nicht in Einklang, daß das beklagte Land die Qualitätsstufe des in den Dokumenten ausgewiesenen Weines in diesem Rechtsstreit in Frage stellt.

21

e)

Durch die Notveräußerung des Weines an die Klägerin ist die mit der Beschlagnahme verbundene Beschwer nur zum Teil behoben worden. Denn der Klägerin war hierdurch nicht die Möglichkeit gegeben, den Wein als Qualitätswein zu veräußern. Vielmehr gehörte es zu den Erwerbsbedingungen, auf die sowohl bei der Anordnung der Notverwertung vom 20. Juli 1987 als auch bei der Erteilung des Zuschlags vom 29. Juli 1987 von der Staatsanwaltschaft hingewiesen wurde, daß die Weine entsprechend einer von ihr eingeholten Ausnahmegenehmigung nach § 54 WeinG nur als französischer Tafelwein in den Verkehr gebracht werden durften.

22

Die Klägerin und die Zwischenhändlerin haben dieser Art der Notverwertung widersprochen. Ein förmliches Rechtsmittel mußten sie gegen die Notveräußerung nicht einlegen, nachdem die Beschwerde der Klägerin gegen die Anordnung der Beschlagnahme noch unbeschieden war. Das Verfahren der Notveräußerung als solches bedeutete für die Klägerin keine zusätzliche Beschwer. Die Notveräußerung war ihr vielmehr in dem Sinne günstig, als sie es ermöglichte, den Wein vor seinem Verderben zu verwerten. Daß der Wein nur als Tafelwein verwertet werden durfte, konnte die Klägerin als Konkretisierung der mangelnden Verkehrsfähigkeit verstehen, die bereits der Beschlagnahmeanordnung zugrunde lag. Da das Landgericht die Beschlagnahme wegen mangelnder Verkehrsfähigkeit des Weines als Qualitätswein über den Zeitpunkt der Notveräußerung hinweg aufrechterhielt und auch noch nach Hinterlegung des Erlöses aus der Notveräußerung für begründet erachtete, war es der Klägerin oder der Zwischenhändlerin nicht zuzumuten, gegen die Notveräußerung als solche ein Rechtsmittel einzulegen.

23

Der Senat folgt der Auffassung der Revisionserwiderung nicht, die weitere Beschwer der Klägerin nach der Notveräußerung habe allein auf dem Inhalt der Ausnahmegenehmigung beruht, die die Klägerin nicht angefochten habe. Diese Auffassung läßt die weiteren Wirkungen der Beschlagnahme außer acht. Im übrigen war es der Klägerin nicht zuzumuten, gegen die Ausnahmegenehmigung - notfalls im Verwaltungsrechtsweg - vorzugehen. Es ist schon fraglich, ob der Erwerbsvorgang der Notverwertung, an der sich jeder Dritte beteiligen konnte und bei dem die Klägerin für den Verkauf von Tafelwein den Zuschlag erhielt, überhaupt Anlaß für solche Überlegungen bot. Es kommt hinzu, daß die Ausnahmegenehmigung, die gar nicht der Klägerin gegenüber ergangen war, vor dem Hintergrund der Beschlagnahme eine Begünstigung der Klägerin gegenüber dem vorherigen Rechtszustand bedeutete. Eine Anfechtung der Ausnahmegenehmigung war ihr jedenfalls deshalb nicht zuzumuten, weil der Gang des Verfahrens zeigte, daß die Staatsanwaltschaft und die Weinbehörde hinsichtlich der Verkehrsfähigkeit des Weines einer Auffassung waren. Denn nachdem das Landgericht im Verfahren über die Beschwerde gegen die Beschlagnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft die von der Weinbehörde alsdann aufgegriffene Anregung gegeben hatte, ein Verfahren nach der VO (EWG) Nr. 359/79 einzuleiten, um im Benehmen mit den zuständigen französischen Behörden die Qualitätsstufe des Weines zu verifizieren, war nicht zu erwarten, daß die Klägerin vor dem drohenden Verderb des Weines die Weinbehörde zu einer Aufgabe des von ihr eingenommenen Rechtsstandpunktes hätte bewegen und entsprechenden Rechtsschutz erlangen können.

24

3.

Nach allem kommt ein wegen der Verjährungsfrist von 30 Jahren (vgl. Senat BGHZ 13, 88, 98) noch unverjährter Entschädigungsanspruch aus enteignungsgleichem Eingriff in Betracht, dessen Höhe das Berufungsgericht im weiteren Verfahren zu klären hat.

25

Die Entschädigung muß sich an dem ausrichten, was der Klägerin durch die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme genommen wurde. Das ist die Möglichkeit, den von der Zwischenhändlerin erworbenen Wein als französischen Qualitätswein des Anbaugebietes Bordeaux zu veräußern. Bei der Bemessung ist jedoch zu berücksichtigen, daß der Wein als Tafelwein veräußert werden konnte. Da die Klägerin hier hilfsweise aus abgetretenem Recht der Zwischenhändlerin vorgeht, kann offenbleiben, ob sie bereits aufgrund ihres Anwartschaftsrechts befugt ist, auch für den der Vorbehaltseigentümerin entstandenen Wertverlust eine Entschädigung zu verlangen, nachdem sie aufgrund der Interventionswirkung des Urteils aus dem Vorprozeß gegenüber der Zwischenhändlerin keine kaufrechtlichen Einwendungen mehr erheben kann, so daß feststeht, daß der daraus folgende Schaden allein bei ihr verbleibt (vgl. zum Inhalt des Anwartschaftsrechts im Zusammenhang mit § 909 BGB BGHZ 114, 161, 165 ff) [BGH 05.04.1991 - V ZR 39/90]. Soweit sich die Klägerin in zweiter Instanz hilfsweise auf abgetretenes Recht der Zwischenhändlerin beruft, ist die Sachdienlichkeit für eine Behandlung dieses Anspruchs zu bejahen, weil es sich im wesentlichen um denselben Prozeßstoff handelt und hierdurch ein neuer Prozeß vermieden werden kann. Der Entschädigungsanspruch, soweit er auf den Eingriff in das Eigentum der Zwischenhändlerin gegründet ist, scheitert auch nicht daran, daß sie durch den Kaufpreisanspruch gegen die Klägerin schadlos gehalten wird. Insoweit handelt es sich um einen Fall der Schadensverlagerung, der dazu führt, daß die Klägerin den auf sie aufgrund der geschuldeten Kaufpreiszahlung übergehenden Schaden geltend machen kann.

26

Die Klägerin vertritt unter Bezugnahme auf die Senatsentscheidung vom 3. März 1977 - III ZR 181/74 - NJW 1977, 1817, die Auffassung, sie könne den ihr entgangenen Gewinn (§ 252 BGB) als eigenen Schaden geltend machen, weil der ausgebliebene Gewinn - als Ausdruck des Substanzverlustes - ein eingriffsbedingter Nachteil sei. Das trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu. Die zitierte Entscheidung, die Entschädigungsleistungen an einen vom S-Bahn-Bau betroffenen Hotel- und Gaststättenbetrieb betraf, gibt keinen Hinweis darauf, daß der entgangene Gewinn im Sinne des § 252 BGB Gegenstand des Entschädigungsanspruchs sein könnte. Die Rechtsprechung hat bei vorübergehenden Eingriffen in einen Gewerbebetrieb die Ertragsminderung zwar als angemessene Entschädigung zugesprochen, ist damit aber nicht von dem Grundsatz abgegangen, daß es bei dem völligen oder teilweisen Entzug auf die Wertdifferenz zwischen dem Betrieb mit der Beschränkung und ohne diese Beschränkung ankommt. Wenn der Senat bei vorübergehenden Eingriffen in einen Gewerbebetrieb die Ertragsminderung als Entschädigung zugesprochen hat, handelte es sich lediglich um eine vereinfachte Berechnung für die Folgen einer zeitweisen Substanzentziehung (vgl. BGHZ 57, 359, 369). Hier geht es jedoch nicht um einen Eingriff in den Gewerbebetrieb, sondern in Eigentum, das freilich im Rahmen des Gewerbebetriebs der Klägerin zur Gewinnerzielung weiterverwendet werden sollte. Diese Gewinnerwartung wird jedoch von der Entschädigung, die aufgrund enteignungsgleichen Eingriffs zu gewähren ist, nicht gedeckt. Im Rahmen der Entschädigung kann lediglich berücksichtigt werden, daß das der Klägerin Genommene seit dem Zeitpunkt, zu dem die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme nach der Interventionswirkung aus dem Vorprozeß unrechtmäßig war, nicht zur Verfügung gestanden hat.

27

III.

Anspruch auf vollen Schadensersatz hat die Klägerin nicht. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Klägerin stünden gegen das beklagte Land keine Amtshaftungsansprüche zu, erweist sich im Ergebnis als richtig, weil den Bediensteten des Landes kein Verschulden vorzuwerfen ist. Das Berufungsgericht hat sich mit dieser Frage zwar nicht befaßt. Das steht einer Beurteilung durch das Revisionsgericht jedoch nicht entgegen, weil insoweit kein weiterer Vortrag zu erwarten ist und dem beklagten Land die allgemeine Richtlinie zugute kommt, daß ein Kollegialgericht - hier die Vorinstanz - das Verhalten der Strafverfolgungsorgane als rechtmäßig angesehen hat (vgl. Senat BGHZ 97, 97, 107). Daß das Berufungsgericht etwa für die Beurteilung des Falles wesentliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen oder sich in seinem rechtlichen Ausgangspunkt von einer rechtlich verfehlten Betrachtungsweise nicht hat freimachen können (vgl. Senatsurteil vom 21. Oktober 1993 - III ZR 68/92 - BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Verschulden 24 = NVwZ 1994, 825, 826), ist nicht erkennbar. Vielmehr ist es unter Berücksichtigung der vom Senat entwickelten Grundsätze zu dem Ergebnis gelangt, daß die Entschließungen und Maßnahmen der Strafverfolgungsorgane vertretbar und damit rechtmäßig gewesen sind. Insoweit steht die Interventionswirkung des Vorprozesses nicht entgegen. Denn die Frage, ob den Amtsträgern des beklagten Landes ein schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen ist, war nicht Gegenstand des Vorprozesses und ist dort auch nicht beantwortet worden.

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Rinne und
Richter am Bundesgerichtshof Schlick sind wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert. Wurm
Wurm
Dörr
Ambrosius