Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.02.1954, Az.: I ZR 252/52
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.02.1954
- Aktenzeichen
- I ZR 252/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 13128
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 23.09.1952
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
B., vertreten durch den Regierenden Bürgermeister, dieser vertreten durch den Senator für Verkehr und Betriebe, B., F.str. ...,
Prozessgegner
die Geschäftsinhaberin Marie K. verw. B. geb. L., B. A.,
Amtlicher Leitsatz
Stand es einer Partei frei, im Wege der weiteren Streitverkündung (§72 Abs. 2 ZPO) einen Dritten an die Entscheidung auch in einem nachfolgenden Rechtsstreit gemäß §74 ZPO zu binden und machte sie von diesem Recht keinen Gebrauch, so kann sie in der Regel dem neuen Vortrag des Dritten in dem späteren Rechtsstreit nicht entgegenhalten, sein Verhalten stelle die arglistige Ausnutzung einer formalen Rechtsstellung dar und sei daher unzulässig.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23. Februar 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Wilde, Dr. Krüger-Nieland, Dr. Christoph, Dr. Weiß und Dr. Nörr
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 23. September 1952 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Durch Vertrag vom 17. Dezember 1946 kaufte die Klägerin vom Magistrat Berlin, Abt. Verkehr, (Beklagte) einen Lastkraftwagen, der ursprünglich dem Fuhrunternehmer S. gehört hatte, aber im Jahre 1945 der Beklagten von der sowjetischen Besatzungsmacht gegen Entgelt zur Verfügung gestellt worden war. Bei der Übergabe des Wagens legte die Beklagte der Klägerin eine "Übergabebescheinigung" vor, in der es u.a. hieß, daß das Fahrzeug unter Ausschluss jeglicher Mängelrügen oder sonstiger nachträglicher Forderungen übergeben werde. Die Klägerin setzte unter diese Bescheinigung ihren Namen mit der Bestätigung, das bezeichnete Fahrzeug erhalten zu haben. Am 23. September 1947 verkaufte die Klägerin das Fahrzeug an den Kaufmann B.. In einem von S. gegen B. angestrengten Prozess hat das Kammergericht durch rechtskräftiges Urteil vom 13. Februar 1951 (6 U 1382/50) B. zur Herausgabe des Wagens verurteilt. Das Kammergericht hat sich in dem Urteil auf den Standpunkt gestellt, dass eine Beschlagnahme des Wagens durch die Besatzungsbehörde nicht erfolgt sei, der Wagen mithin dem Kläger abhanden gekommen sei. Im Berufungsverfahren hatte B. sowohl der jetzigen Klägerin wie auch der jetzigen Beklagten den Streit verkündet. Die Klägerin war dem Rechtsstreit beigetreten.
In dem nachfolgenden Rechtsstreit B. ./. B. (61 O 299/51) hat B. die jetzige Klägerin auf. Ersatz des ihm durch Nichterfüllung des Kaufvertrages entstandenen Schadens in Anspruch genommen. Das Landgericht hat zunächst durch Zwischenurteil vom 3. November 1951 den Anspruch des B. dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Es hat in den Entscheidungsgründen u.a. ausgeführt, die Rechtskraftwirkung des Kammergerichtsurteils in Sachen S. ./. B. (6 U 1382/50) erstrecke sich gemäss §§74, 68 ZPO infolge der in diesem Prozeß stattgefundenen Streitverkündungen sowohl auf die Beklagte (jetzige Klägerin) wie auch auf Berlin (jetzige Beklagte), die dem Rechtsstreit auf Grund der Streitverkündung beigetreten war. Aus diesem Grunde hat es eine erneute Prüfung der Frage, ob der Wagen abhanden gekommen sei oder nicht, abgelehnt. Die Berufung gegen dieses Urteil hat die Klägerin zurückgenommen. Durch rechtskräftiges Endurteil des Landgerichts Berlin vom 24. Februar 1952 ist die jetzige Klägerin zur Zählung eines Schadensersatzes in Höhe von 3.314,82 DM verurteilt worden. In diesem Rechtsstreit war auf die Streitverkündung der Frau B. hin Berlin als Streitgehilfin beigetreten.
In dem vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin die Beklagte auf Ersatz des Schadens in Anspruch, der ihr durch die Nichterfüllung des zwischen den Parteien am 17. Dezember 1946 geschlossenen Kaufvertrages entstanden ist. Sie führt aus, die Beklagte müsse für den entstandenen Schaden einstehen, da sie nach dem Kaufvertrag verpflichtet sei, ihr, der Klägerin, das Eigentum an dem Kraftfahrzeug zu verschaffen, den Vertrag aber nicht mehr erfüllen könne, nachdem S. als rechtmäßiger Eigentümer ane kannt sei. In erster Instanz hat die Klägerin Feststellung beantragt, dass die Beklagte verpflichtet sei, sie von allen Ansprüchen des B. aus dem rechtskräftigen Zwischenurteil des Landgerichts Berlin vom 3. November 1951 sowie von seinen Kostenerstattungsansprüchen aus dem Vorprozeß freizustellen, auch der Klägerin die von ihr zu bezahlenden Anwalts- und Gerichtskosten aus dem gleichen Prozeß zu ersetzen.
Die Beklagte hat eingewendet, der Wagen sei der Klägerin mit Ausschluß jeglicher Mängelrügen verkauft worden. Tatsächlich sei dieser Wagen im übrigen entgegen dem Urteil des Kammergerichts in Sachen S. ./. B. von der sowjetischen Besatzungsbehörde beschlagnahmt worden. Das Urteil des Kammergerichts habe der Beklagten gegenüber nicht in Rechtskraft erwachsen können, da eine wirksame Streitverkündung in jenem Rechtsstreit nicht vorgelegen habe. Mithin sei das Landgericht in seinem Zwischenurteil vom 3. November 1951 in Sachen B. ./. B. von falschen Voraussetzungen ausgegangen.
Das Landgericht hat den Klageansprüchen stattgegeben. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung und die Klägerin Anschlussberufung eingelegt. Mit der Anschlussberufung beantragt die Klägerin einmal, die Beklagte zur Tragung der Kosten in Höhe von 827,41 DM nebst 4 % Zinsen zu verurteilen, die ihr durch bereits erfolgte Zahlung aus dem rechtskräftig gewordenen Vorprozess B. ./. B. entstanden sind. Weiterhin begehrt sie Zahlung in Höhe von 3.314,82 DM nebst 4 % Zinsen an Breuer zum Zwecke der Freistellung der Klägerin von dessen Ansprüchen aus dem landgerichtlichen Urteil in Sachen B. ./. B. Schließlich begehrt sie Feststellung, dass die Beklagtet verpflichtet ist, die Klägerin sowohl von den Ansprüchen, die Breuer wegen der Kosten aus dem Rechtsstreit B. ./. B. gegen sie noch erheben wird, als auch sie von etwaigen kosten, die ihr durch die Zwangsvollstreckung in Sachen B. ./. B. noch entstehen könnten, freizustellen.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und auf die Anschlussberufung die Beklagte unter Abänderung des Vorderurteils nach den gestellten Anträgen verurteilt. Es hat die Revision gegen dieses Urteil zugelassen. Die Beklagte beantragt mit der Revision, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht geht davon aus, dass die Beklagte nach §§433, 434, 440, 249 BGB der Klägerin wegen Nichterfüllung des Kaufvertrages vom 17. Dezember 1946 schadensersatzpflichtig sei. Da der der Klägerin verkaufte Wagen, so führt das Berufungsgericht aus, dem Eigentümer S. abhanden gekommen sei, habe die Beklagte gemäss §§932, 935 BGB kein Eigentum an dem Wagen erlangt und infolgedessen auch ihrer Verpflichtung aus dem Kaufvertrag nicht nachkommen können.
Das Berufungsgericht hat eine erneute Prüfung und Entscheidung der Frage des Abhandenkommens des Wagens abgelehnt. Seine Feststellungen hinsichtlich des Abhandenkommens beruhen auf dem Zwischenurteil des Landgerichts vom 3. November 1951 in dem Rechtsstreit B. ./. B.. Das Berufungsgericht vertritt den Standpunkt, dass diese Feststellungen kraft der gesetzlichen Streithilfewirkung (§68 ZPO) auch im Verhältnis der Klägerin zur Beklagten wirkten. Da die Klägerin der Beklagten in dem Vorprozess B. ./. B. rechtswirksam den Streik verkündet habe, könne die Beklagte gemäss §§74 Abs. 3, 68 ZPO im Verhältnis zur Klägerin nicht mit der Behauptung gehört werden, der Rechtsstreit B. ./. B. sei unrichtig entschieden worden. Die Bindung erstrecke sich nicht nur auf den Urteilstenor, sondern ergreife auch die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen des Vorprozessurteils.
Die gegen diese Ausführungen des Berufungsgerichts gerichteten Angriffe der Revision sind begründet. Die Revision vertritt zutreffend den Standpunkt, dass das Urteil des Landgericht in Sachen B. ./. B. trotz Streitverkündung und Beitritts der Beklagten als Nebenintervenientin für den vorliegenden Rechtsstreit bedeutungslos ist. Eine Streitverkündung bezweckt lediglich, den Streitverkündeten in dem späteren Rechtsstreit zwischen ihm und einer der Hauptparteien mit dem Einwand, der frühere Rechtsstreit sei unrichtig entschieden, auszuschließen, sowie alle Ausführungen abzuschneiden, die in dem letzteren gemacht sind oder wenigstens hätten gemacht werden können (RGZ 97, 295 [297]). Es stellt sich daher die Frage, ob die jetzige Klägerin in dem Rechtsstreit B. ./. B. überhaupt in der Lage gewesen wäre, sich darauf zu berufen, dass der Kraftwagen dem S. abhanden gekommen sei. Dies ist tatsächlich nicht, der Fall.
Bereits in dem vorangegangenen Rechtsstreit S../. B. hatte B. der jetzigen Klägerin sowie der jetzigen Beklagten den Streit verkündet. Das Berufungsgericht hat nicht übersehen, dass das Urteil des Kammergerichts in dem genannten Rechtsstreit keine Wirkung gegenüber der jetzigen Beklagten haben konnte und zwar schon deswegen nicht, weil B. keinen Gewährleistungs- oder sonstigen Rückgriffsanspruch gegen die Beklagte hatte. Fehlten aber insoweit die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Streitverkündung nach §72 ZPO, so trat auch keine Streithilfewirkung ein. Im übrigen hat das Berufungsgericht richtig erkannt, dass eine Streitverkündung, wenn überhaupt, eine Rechtswirkung nach §68 ZPO nur zwischen dem Streitverkünder und dem Streitverkündeten, also zwischen B. und der jetzigen Beklagten, nicht aber zwischen Letzterem und der jetzigen Klägerin äußern könnte. Andererseits war die Streitverkündung B. an die jetzige Klägerin in dem Rechtsstreit S. ./. B. wirksam, da B. unmittelbare Ersatzansprüche gegen die jetzige Klägerin zustanden. In dem Rechtsstreit B. ./. B. konnte sich daher die jetzige Klägerin, nachdem in dem vorhergegangenen Rechtsstreit seitens des Kammergerichts entschieden worden war, der Wagen sei abhanden gekommen, nicht mehr darauf berufen, diese Feststellung sei zu Unrecht getroffen.
Das Berufungsgericht meint nun, die Streithilfewirkung des §68 ZPO trete stets ein, gleichgültig, ob die Entscheidung des Rechtsstreits B. ./. B. auf eigenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des Gerichts oder auf Grund der Streithilfewirkung im Rechtsstreit S. ./. B. beruhe. Denn eine Streitverkündung solle weitgehend, so führt das Berufungsgericht aus, vermeiden, dass der Klagetatbestand in mehreren Prozessen eine verschiedene Beurteilung erfahre. Dabei hat das Berufungsgericht jedoch nicht beachtet, dass die in Frage stehende Wirkung gemäss §68 ZPO nur insoweit eintritt, als der Nebenintervenient nicht einwenden kann, dass der Rechtsstreit, "wie er dem Richter vorgelegen habe", unrichtig entschieden sei. Konnte aber die Klägerin als Nebenintervenientin des Rechtsstreits S. ./. B. nach dem Gesagten überhaupt nicht mehr in dem Rechtsstreit B. ./. B. einwenden, der Vorprozess sei falsch entschieden, so können jetzt such nicht der damaligen Nebenintervenientin und jetzigen Beklagten diese Einwendungen abgeschnitten sein. Die Klägerin kann sich somit, da sie in dem Rechtsstreit S. ./. B. den Streit nicht weiter verkündet hat (§72 Abs. 2 ZPO), nicht darauf berufen, dass infolge der Streithilfewirkung auch die jetzige Beklagte an die früheren Feststellungen gebunden sei.
Die Rechtskraftwirkung eines Urteils beschränkt sich grundsätzlich auf die Parteien des Rechtsstreits. Zwar erstreckt die Prozessordnung insbesondere aus Gründen der Rechtssicherheit und der Prozesswirtschaftlichkeit die Rechtskraft ausnahmsweise auch auf Dritte, wie dies beispielsweise in den §§325-327 ZPO, sowie in §68 ZPO gegenüber dem Streithelfer und in §74 Abs. 3 ZPO gegenüber dem Streitverkündungsgegner der Fall ist. Insoweit hat die Prozessordnung aber für den jeweiligen Tatbestand die gesetzlichen Voraussetzungen der erweiterten Rechtskraftwirkung genau festgelegt und den in Betracht kommenden Personenkreis fest und abschliessend umgrenzt. Darüber hinaus ist daher die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils einer Ausdehnung nicht fähig.
Gegenüber diesen Erwägungen kann auch nicht der Gesichtspunkt durchgreifen, die Beklagte sei jedenfalls in dem Rechtsstreit S../. B. in der Lage gewesen, Tatsachen vorzubringen und Rechtsausführungen zu machen, da sie über diesen Rechtsstreit unterrichtet gewesen sei. Auf die Frage, ob die Beklagte die Möglichkeit gehabt hat, dem Prozess als Nebenintervenientin beizutreten, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Bei einer unwirksamen Streitverkündung vermag nur der tatsächliche Beitritt, nicht aber die bloße Möglichkeit eines Beitritts, rechtliche Wirkungen zu äußern. Die Frage wäre höchstens dahin zu stellen gewesen, ob dem Vorbringen der Beklagten, sie sei Eigentümerin des Wagens gewesen, die Einrede der Arglist entgegengesetzt werden könnte, weil sie von der tatsächlichen Möglichkeit, diesen Standpunkt bereits im Vorprozess S. gegen. B. durch Beitritt als Nebenintervenientin zur Geltung zu bringen, schuldhaft keinen Gebrauch gemacht habe. Aber auch diese Frage ist zu verneinen. Denn die Klägerin, der in letztgenanntem Rechtsstreit der Streit verkündet war, hätte ihrerseits die Möglichkeit gehabt, der Beklagten den Streit gemäss §72 Abs. 2 ZPO weiter zu verkünden und damit die erforderlichen Voraussetzungen für eine Erstreckung der Urteilswirkung auch auf die Beklagte zu schaffen Tat sie das nicht, so kann der Beklagten nicht entgegengehalten werden, ihr Verhalten stelle die Ausnutzung einer formalen Rechtsstellung dar und sei deswegen etwa arglistig. Die gegenteilige Auffassung würde im Ergebnis zu einer Aushöhlung der - oben erörterten - strengen Grundsätze des Prozessrechts über die Erstreckung der Urteilswirkung auf Dritte führen und damit den Weg zu einer bedenklichen Rechtsunsicherheit öffnen. Zwar muss jede vernünftige Auslegung der Prozessordnung dahin gehen, dass ihr Ziel, einen Rechtsstreit einer möglichst schnellen Erledigung zuzuführen, erreicht wird und die Bestimmungen des Prozessrechts nicht den Parteien bei der Verfolgung und Erledigung ihrer Ansprüche hemmend entgegentreten (RGZ 105, 422 [422]; 106, 264 [265], 150, 357 [363]). Diese Gesichtspunkte können jedoch für den vorliegenden Sachverhalt keine Rolle spielen. Stand es einer Partei offen, im Wege der weiteren Streitverkündung (§72 Abs. 2 ZPO) einen Dritten an die Entscheidung auch in dem nachfolgenden Rechtsstreit zu binden, so besteht in der Regel keine Notwendigkeit, einer Partei, die von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch macht, nunmehr auf dem Wege über Rechtssätze des materiellen Rechts zu dem gleichen Ergebnis zu verhelfen. Dass die besondere Gestaltung des Einzelfalles ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen kann, versteht sich im Rahmen von §242 BGB von selbst (vgl. auch BGHZ 5, 12 [15]; RGZ 158, 130 [135]).
Ist hiernach der Standpunkt des Berufungsgerichts hinsichtlich der Rechtskraftwirkung des Urteils in dem Vorprozeß B. ./. B. nicht haltbar, so wird nunmehr das Berufungsgericht in eine erneute Prüfung und Entscheidung der Frage eintreten müssen, ob der Kraftwagen entsprechend der Annahme des Kammergerichts in dem Rechtsstreit S. ./. B. dem Eigentümer abhanden gekommen oder aber ob er von der sowjetischen Besatzungsbehörde beschlagnahmt worden ist.
Sollte sich bei dieser erneuten Verhandlung herausstellen, dass die Annahme des Kammergerichts nicht zutraf, die Klägerin mithin seinerzeit vollgültige Eigentümerin des Kraftwagens geworden war, so kannte bei der Entscheidung über die Ersatzansprüche der Klägerin in Betracht kommen, ob sich für sie ein Ersatzanspruch etwa aus dem bisher noch nicht erörterten Gesichtspunkt ergeben würde, dass die Beklagte sie in dem Rechtsstreit S. ./. B. nicht mit allem ihr zur Verfügung stehenden Material versorgt und ihr nicht diejenigen Informationen erteilt hat, deren Verwertung schon im Rechtsstreit S. ./. B. zu einer anderweiten Entscheidung geführt hätte. Denn der das gesamte bürgerliche Recht beherrschende Grundsatz von Treu und Glauben legt jedem Schuldner die Verpflichtung auf, alles Erforderliche zu tun, um die geschuldete Leistung nicht nur in der vereinbarten Form an den Gläubiger zu bewirken, sondern ihm auch diese zu erhalten. Im Rahmen dieser nach §242 BGB zu bestimmenden Pflichten, die durchaus über die ausdrücklich geregelten Hauptpflichten hinausgehen können, ist es seit langem in Rechtsprechung und Rechtslehre anerkannt, dass es den Beteiligten obliegt, zur Erreichung dieses gemeinsamen Vertragszwecks zusammenzuwirken. Jede Partei muß also daran mitwirken, dass der Vertragsgegner das mit dem Vertrag erstrebte Ziel erreicht (Siebert in Soergel §242 II 4 a). Auch folgt aus §242 BGB, dass eine Vertragspartei den ihr bekannten Interessen des andern Teils Rechnung tragen und alles tun muß, was diesen Interessen entspricht. Ihr liegt daher auch die Pflicht ob, den Vertragspartner bei seinen Ansprüchen gegen Dritte zu unterstützen (Soergel a.a.O. II, 1 d). Ob die Beklagte diese Mitwirkungs- und Fürsorgepflicht schuldhaft verletzt hat und durch diese Verletzung der Klägerin ein Schaden entstanden ist, wird das Berufungsgericht gegebenenfalls zu prüfen haben. Im Falle der Bejahung würde allerdings weiter zu untersuchen sein, ob sich ein Mitverschulden der Klägerin (§254 BGB) daraus ergeben könnte, dass sie in dem Rechtsstreit S. ./. B. der Beklagten nicht weiter den Streit verkündet oder nicht ihrerseits die Beklagten aufgefordert hat, sie mit dem für die erfolgreiche Durchführung des Rechtsstreits erforderlichen Material zu versehen oder etwa die erteilten Informationen nicht hinreichend ausgewertet hat.
II.
Unbegründet ist die Revisionsrüge, die sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht die Behauptung der Beklagten als verspätet zurückgewiesen hat, es sei zwischen den Parteien ausdrücklich abgesprochen worden, dass die Haftung der Beklagten wegen aller Rechtsmängel ausgeschlossen sein solle. Auf den Hinweis der Revision, dass bereits in der Berufungsbegründung vom 19. Mai 1952 und in dem Schriftsatz vom 9. September 1952 die entsprechenden Behauptungen unter Beweisantritt aufgestellt seien, kommt es nicht an. Denn das Berufungsgericht hat die Zurückweisung nicht nur auf §529 Abs. 3 ZPO, sondern auch auf §529 Abs. 2ZPO gegründet. Es hat also angenommen, dass die Beklagte bereits im ersten Rechtszuge aus grober Nachlässigkeit unterlassen habe, mit klaren Worten vorzutragen, was nach ihrer Meinung zwischen den Parteien vereinbart worden ist. Zwar hat die Beklagte in der Berufungsbegründung die Behauptung aufgestellt, der dort gemachte Vortrag sei bereits in erster Instanz in der mündlichen Verhandlung erfolgt. Dem stehen jedoch der Tatbestand wie auch die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils entgegen, die nichts über diesen angeblichen Vortrag ergeben. Da das Tatsachengericht über das Vorhandensein grober Nachlässigkeit nach eigener freier Überzeugung entscheidet, der Revisionsangriff andererseits nicht erkennen lässt, wie weit das Gericht bei seiner Entscheidung gemäß §529 Abs. 2ZPO diesen Rechtsbegriff verkannt oder sich sonst über die rechtlichen Voraussetzungen der Zurückweisung in einem Irrtum befunden haben soll, kann die Rüge bereits aus diesem Grunde keinen Erfolg haben. Es braucht daher nicht mehr darauf eingegangen zu werden, ob sie etwa insoweit begründet sein könnte, als der vollständige Parteivortrag unter Beweisantritt nicht bereits in der Berufungsbegründung enthalten war.
III.
Aus den zu II erörterten Gründen war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.