Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.06.1980, Az.: 5 StR 289/80
Notwendigkeit der nochmaligen Erteilung des letzten Wortes nach Verkündung eines Beschlusses
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.06.1980
- Aktenzeichen
- 5 StR 289/80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 14328
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Braunschweig - 28.01.1980
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Schwerer Raub u.a.
Prozessführer
Frührentner Rolf R. aus W., geboren am ... 1952 in U.-E., zur Zeit in Untersuchungshaft
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 3. Juni 1980
gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten R. wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 28. Januar 1980, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird in diesem Umfang an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Der Verteidiger beantragte nach dem letzten Wort des Beschwerdeführers, die Verhandlung zu unterbrechen oder auszusetzen, um dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, den Bescheid der Bezirksregierung anzufechten, mit dem sie eine Erweiterung der Aussagegenehmigung für den Kriminalobermeister He. versagt hatte. Das Gericht lehnte diesen Antrag ab und verkündete darauf das Urteil.
Die Revision beanstandet mit Recht, daß dem Beschwerdeführer nach Verkündung des Beschlusses nicht nochmals das letzte Wort erteilt worden ist (§ 258 Abs. 2 StPO). Auf diesem Verfahrensfehler kann das Urteil beruhen. Es ist allerdings anzunehmen, daß Gegenvorstellungen des Beschwerdeführers gegen den zutreffend begründeten Beschluß keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätten. Der Beschwerdeführer hätte aber seine bisherige Einlassung (UA S. 11) wiederholen und darauf hinweisen können, daß der Zeuge He. der einzige Belastungszeuge war, möglicherweise auch noch Gründe vorbringen können, die geeignet waren, Zweifel an der Aussage dieses Zeugen zu erwecken.
Für die neue Verhandlung wird darauf hingewiesen, daß der Tatbestand des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln ein einverständliches Zusammenwirken mit dem Vorbesitzer voraussetzt. Er liegt daher nicht vor bei einer Wegnahme durch Raub (BGH Beschluß vom 12. Juli 1978 - 3 StR 231/78 -; BGH Urteil vom 2. Mai 1979 - 2 StR 753/78 -).
Fleischmann
Schuster
Horstkotte
Rebitzki