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Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.05.1979, Az.: 2 StR 753/78

Erlangung des Betäubungsmittels auf Grund eines Rechtsgeschäfts als Voraussetzung für das Vorliegen eines Erwerbs; Erwerb von Betäubungsmitteln bei Verschaffung durch räuberischen Diebstahl

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.05.1979
Aktenzeichen
2 StR 753/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 11867
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Darmstadt - 31.08.1978

Verfahrensgegenstand

Räuberischer Diebstahl u.a.

Prozessführer

Schüler Gaerrit Hanno B. aus D.-S., geboren am ... 1954 in S.

In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 2. Mai 1979,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Dr. Mösl, Dr. Müller, Dr. Meyer als beisitzende Richter,
Richter am Kammergericht Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 31. August 1978 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen "gemeinschaftlichen räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz in der Form des Erwerbens" zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Seine mit der Sachbeschwerde begründete Revision bleibt ohne Erfolg.

2

1.

Der Schuldspruch wegen räuberischen Diebstahls ist nach den Feststellungen gerechtfertigt. Die von der Revision hiergegen erhobenen Einwendungen erschöpfen sich in unzulässigen Angriffen gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.

3

2.

Unzutreffend ist die Auffassung der Strafkammer, daß sich der Angeklagte eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz "in der Form des Erwerbens" schuldig gemacht habe. Erwerb im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 BetMG setzt voraus, daß der Täter das Betäubungsmittel auf Grund eines Rechtsgeschäfts erlangt. Es genügt hierzu nicht, daß er sich - wie hier - das Betäubungsmittel durch räuberischen Diebstahl verschafft.

4

Einer Änderung des Schuldspruchs bedarf es nicht, da sich der Angeklagte wenn auch nicht des unerlaubten Erwerbs, so doch des unerlaubten Besitzes von Heroin (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 BetMG) schuldig gemacht hat und er durch die nur unrichtige Bezeichnung der Straftat nicht beschwert ist.

5

3.

Auch der Strafausspruch gibt keinen Anlaß zu durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Insbesondere ist die Verneinung eines minder schweren Falles im Sinne des § 249 Abs. 2 StGB nicht zu beanstanden.

Schumacher
Willms
Mösl
Müller
Meyer