Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.07.1978, Az.: 3 StR 231/78
Erlangung von Betäubungsmitteln in einverständlichem Zusammenwirken mit dem Vorbesitzer als Voraussetzung für das Erfüllen des Tatbestands des unerlaubten Erwerbs
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.07.1978
- Aktenzeichen
- 3 StR 231/78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 13192
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Krefeld - 16.02.1978
- AG Krefeld - 09.05.1978
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.
Prozessführer
Hilfsarbeiter Peter M. aus K., dort geboren am ... 1949.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 12. Juli 1978
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Der Antrag des Angeklagten, ihm für die Verfahrensrüge aus dem Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Krefeld vom 9. Mai 1978 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zu gewähren, wird auf seine Kosten verworfen.
Der Antrag ist schon deshalb unzulässig, weil der Angeklagte die zur Begründung vorgebrachten Tatsachen nicht glaubhaft gemacht hat. Auch ist die versäumte Handlung - die Anbringung der formgerechten Verfahrensrüge - entgegen § 45 Abs. 2 StPO nicht vollständig nachgeholt worden. Der Angeklagte hat weder eine bestimmte Behauptung als beweisbedürftig bezeichnet noch den Inhalt des Beschlusses mitgeteilt, durch den das Landgericht die Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen abgelehnt hat. Im übrigen wäre die Verfahrensrüge auch unbegründet, weil sich die Strafkammer auf die Anhörung eines Sachverständigen beschränken durfte (§ 244 Abs. 4 Satz 2 StPO).
- 2.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 16. Februar 1978 wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Doch wird der Schuldspruch des angefochtenen Urteils dahin geändert, daß der Angeklagte statt des Raubes in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln des Raubes in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln schuldig ist (§ 249 StGB, § 11 Abs. 1 Nr. 4 BetMG, § 52 StGB). Denn der Tatbestand des unerlaubten Erwerbs (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 BetMG) kommt nur in Betracht, wenn der Täter die Betäubungsmittel auf abgeleitetem Weg, das heißt im einverständlichen Zusammenwirken mit dem Vorbesitzer erlangt (BGH, Urteil vom 12. Februar 1974 - 1 StR 539/74; Joachimski BetMG 2. Aufl. § 3 Anm. 13).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Hürxthal
Neifer
Dr. Knoblich
Dr. Gribbohm