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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.11.1988, Az.: BVerwG 1 WB 6/88

Verwendung eines Soldaten als Jugendoffizier; Führung eines Personalgesprächs mit einem Soldaten; Verwendung eines Soldaten als hauptamtlicher Jugendoffizier; Verwendung eines Soldaten in einer Einsatzkompanie; Anspruch eines Soldaten auf eine bestimmte fachliche und örtliche Verwendung; Feststellung der Rechtswidrigkeit der Personalführung; Feststellung der Rechtswidrigkeit der Führung eines Personalgesprächs

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.11.1988
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 6/88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 18704
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom. 30. November 1988,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
ferner
Oberst Höppner,
Leutnant Schermack als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller ist Soldat auf Zeit für die Dauer von 13 Jahren; seine Dienstzeit wird planmäßig mit Ablauf des 30. Juni 1992 enden. Bis zum 30. September 1987 war er als Fernmeldeoffizier und Zugführeroffizier in der Fernmeldeausbildungskompanie ... in B... eingesetzt und wird seit dem 1. Oktober 1987 in gleicher Funktion bei der Fernmeldekompanie ... am selben Standort verwendet.

2

Der Vermerk über ein Personalgespräch, das der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P III 6 - am 9. Juli 1987 mit dem Antragsteller geführt hat, enthält folgende Notizen:

"1.
Verwendungsplanung

Lt-II-Verwendung in einer EinsatzKp ab 10/87 oder 04/88 oder Stabsverwendung, auch JugendOffz. OL.t G... gehört zu den Offizieren, die für einen Einsatz als JugendOffz in H... in Frage kommen (ab 04/88).

G. ist nach derzeitigen Erkenntnissen ab 07/89 beförderungsfähig. Entwicklungen müssen abgewartet werden.

2.
Verwendungswünsche; Besonderheiten (private Probleme)

- OLt G... wünscht sich die Verwendung als JugendOffz Ortswünsche: Raum Bonn/Köln oder H... er würde aber auch StO wie M... oder D... akzeptieren. Er ist auch bereit, schon zum 01.10.87 einen DP neu zu besetzen.

- Frage BO-Übernahme, Laufbahnperspektion.

3.
Stellungnahme zu den Verwendungswünschen; Abschlußbemerkungen

- OLt G. erhält einen Bescheid, ob seine Versetzung zum 01.10.87 oder 01.04.1988 auf einen JugendOffzDP möglich ist. Das Interesse der TrG ist dabei abzuwägen. Aber auch Weiterverwendung in einer EinsatzKp gibt evt. die sicherere Gewähr für eine Anschlußverwendung als KpChef im TrDst.

...

Bei weiterer Entwicklung und guter Beurteilung werden die Laufbahnchancen positiv beurteilt."

3

Durch Fernschreiben vom 17. Juli 1987, das dem Antragsteller am 22. Juli 1987 von seinem Bataillonskommandeur eröffnet wurde, teilte der BMVg - P III 6 - "in Ergänzung zu dem am 09.07.1987 geführten Personalgespräch" mit:

"Ein kurzfristiger Einsatz als Jugendoffizier ist nicht möglich, da der FmTr keine entsprechenden Dienstposten zur Verfügung stehen. Von einer Verwendung als Jugendoffz in H... ab 04/88 wird abgesehen, um OLt G... innerhalb der Fernmeldetruppe zum KpChef aufzubauen und vorher so einzusetzen, daß er dazu die erforderlichen Erfahrungen gewinnt.

Dazu schlägt FmBtl ... entsprechende Umsetzung in Einsatzkompanie vor."

4

Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 4. August 1987, das am folgenden Tage bei seinem nächsten Diszi-plinarvorgesetzten einging, Beschwerde mit folgender Begründung ein: Während des etwa 80 Minuten dauernden Personalgesprächs sei es vor allem darum gegangen, wann und wo er wunschgemäß als hauptamtlicher Jugendoffizier eingesetzt werden könne. Angesichts seiner zeitlichen Flexibilität im Sinne seiner Versetzungsbereitschaft habe der Personalreferent sofort klären wollen, ob er, der Antragsteller, auch außerhalb seiner örtlichen Präferenzen als Jugendoffizier Verwendung finden könne. Das Gesprächsergebnis im Sinne vorrangiger Einsatzplanung als hauptamtlicher Jugendoffizier habe die Billigung des Referatsleiters gefunden; ein endgültiger Bescheid hinsichtlich einer Verwendung als Jugendoffizier habe innerhalb kurzer Zeit schriftlich ergehen sollen. Am 13. Juli 1987 habe der Bataillonskommandeur ihm, dem Antragsteller, - schon - mitgeteilt, daß sein Verwendungswunsch nach dem Ergebnis eines Gesprächs mit der Personalabteilung des BMVg "nicht mehr aktuell" sei, da inzwischen sein, des Antragstellers, Einsatz als Zugführer in einer Einsatzkompanie abgesprochen worden sei. Er sei mit der Art und Weise, in der hier mit ihm umgegangen worden sei, nicht einverstanden. Der Verfahrensablauf sei seines Erachtens mit den in Nr. 707 ZDv 20/6 enthaltenen Vorgaben nicht vereinbar. Als junger Offizier frage er sich, wie er Vertrauen in seine Personalführung gewinnen solle, wenn zunächst ein offenes und klares Gespräch über die zeitlichen und örtlichen Möglichkeiten seiner weiteren Verwendung geführt werde und dessen Ergebnisse dann "innerhalb kürzester Zeit auf den Kopf gestellt" würden. Die Möglichkeit seiner weiteren Verwendung in einer Einsatzkompanie sei zwar im Personalgespräch auch erörtert worden, aber nach Gesprächsverlauf und inhaltlicher Gewichtung "eine Nebensache" gewesen; auch aus der Formulierung und der Reihenfolge der entsprechenden Notizen im Gesprächsvermerk lasse sich nichts anders herleiten. Des weiteren sei zu fragen, warum bei ihm als Zeitoffizier die zweite Verwendung als Zugführer im Hinblick auf den späteren Einsatz als Kompaniechef erforderlich sei, während Berufsoffiziere nach zum Teil wesentlich kürzerer Stehzeit in der ersten Verwendung als Zugführer hauptamtliche Jugendoffiziere und anschließend Kompaniechefs würden, und ob in solchen Fällen keine Interessen der Truppengattung zu berücksichtigen gewesen seien und hier gar fahrlässig gehandelt worden sei.

5

Der Antragsteller bat um Prüfung, ob

  1. 1.

    diese Art der Personalführung und der Führung von Personalgesprächen einen Verstoß gegen einschlägige Vorschriften und Grundsätze der Inneren Führung darstelle,

  2. 2.

    sein Wunsch nach Verwendung als Jugendoffizier in H... von April 1988 an "nicht doch ohne spätere Benachteiligung ermöglicht werden" könne.

6

Auf Grund eines entsprechenden Unterrichtungsschreibens des BMVg bat der Antragsteller um Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er trägt ergänzend vor: Im Personalgespräch habe der BMVg - P III 6 - bei der "Festlegung" seiner, des Antragstellers, weiteren Verwendung den Ermessensspielraum dadurch eingeschränkt, daß es "vorrangig um eine Verwendung als hauptamtlicher Jugendoffizier" gegangen sei und so sei er auch für die Besetzung des Dienstpostens in H... ab April 1988 in Frage gekommen. Dieser Dienstposten habe auch - entgegen der unzutreffenden Behauptung des BMVg - kurzfristig der Fernmeldetruppe zur Verfügung gestanden; er sei nämlich bislang von einem Offizier der Fernmeldetruppe wahrgenommen worden, jedoch jetzt an eine andere Truppengattung abgegeben und mit einem Artillerieoffizier besetzt worden, anscheinend deshalb, weil für den BMVg infolge einer verfehlten Personalpolitik bei der Fernmeldetruppe erhebliche Schwierigkeiten bestehen, alle Dienstposten auf der Ebene der Zugführer und der Kompaniechefs sachgerecht zu besetzen. Die Personalführung lege bei der Berücksichtigung der Verwendungswünsche von Soldaten unterschiedliche Maßstäbe an, und es fehle den Personalentscheidungen ein Mindestmaß an Transparenz. Zwischen Verlauf und Inhalt des Personalgesprächs und der abschließenden Verwendungsentscheidung seien hier eklatante Widersprüche aufgetreten.

7

Unter Hinweis darauf, daß seine Beschwerde "in ihrer ursprünglichen Absicht längst hinfällig geworden" sei, beantragt der Antragsteller nunmehr,

festzustellen, daß seine Beschwerde begründet sei und der BMVg seinen Ermessensspielraum zu weit ausgedehnt habe.

8

Der BMVg, der keine Abhilfe gewährt, sondern die als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewertete Beschwerde mit seiner Stellungnahme vom 13. Januar 1988 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat, bittet um Zurückweisung des Antrages.

9

Er sieht das Feststellungsbegehren als unzulässig an und hält das mit der Beschwerde vorgetragene Begehren für unbegründet, weil keine Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der Verwendungsentscheidung gegeben seien. Die Verwendung des Antragstellers in einer Einsatzkompanie sei dienstgrad- und ausbildungsgerecht; Bedarf hierfür sei gegeben. Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf einen Einsatz als Jugendoffizier, zumal ihm keine dahingehende Zusage erteilt worden sei. Die im Vermerk über das Personalgespräch vom 9. Juli 1987 festgehaltenen Erwägungen für eine solche Verwendung seien bloße Planungsaussagen und führten nicht zu einer entsprechenden Ermessensbindung. Ein Verstoß gegen einschlägige Vorschriften, wie Nr. 707 ZDv 20/6 und die in ZDv 10/1 enthaltenen Grundsätze der Inneren Führung, liege nicht vor; im übrigen könne aus den Grundsätzen der Inneren Führung mangels Rechtsnormqualität kein Anspruch hergeleitet werden.

10

Im übrigen wird auf die schriftsätzlichen Ausführungen der Beteiligten und den Inhalt der Akten Bezug genommen.

11

II

Der Antrag hat keinen Erfolg.

12

1.

Das Begehren des Antragstellers ist unter Berücksichtigung seines Vorbringens im Beschwerdeverfahren und seiner im gerichtlichen Antragsverfahren erklärten Zielsetzungen sachdienlich dahin auszulegen, daß er beantragt,

  1. 1.

    festzustellen, daß die ihn betreffende Personalführung sowie die Führung des Personalgesprächs von 9. Juli 1987 rechtswidrig waren, bzw. gegen die Grundsätze der Inneren Führung verstoßen hatten,

  2. 2.

    festzustellen, daß der BMVg verpflichtet gewesen wäre, ihn auf den Dienstposten eines hauptamtlichen Jugendoffiziers in H... von April 1988 an zu versetzen.

13

2.

Für diese Anträge ist der eingeschlagene Rechtsweg gegeben. Denn es geht dem Antragsteller nicht um eine statusrechtliche Maßnahme, für die der Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten gegeben wäre, sondern um seine Berücksichtigung bei der Nachbesetzung eines bestimmten Dienstpostens als hauptamtlicher Jugendoffizier in H... sowie um die Feststellung einer rechtswidrigen Verhaltensweise des BMVg im Rahmen der Personalgesprächsführung und der Personalführung hinsichtlich seiner künftigen Verwendung. Derartige Entscheidungen, die die Verwendung eines Soldaten zum Gegenstand haben, sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats (BVerwGE 46, 220, 222[BVerwG 17.01.1974 - I WB 89/72];  76, 243, 244) [BVerwG 11.07.1984 - 1 WB 176/82]truppendienstlicher Natur und damit den Wehrdienstgerichten zugewiesen.

14

3.

a)

Das Feststellungsbegehren zu 2 ist unzulässig.

15

Das ursprüngliche Verpflichtungsbegehren des Antragstellers nach Verwendung als hauptamtlicher Jugendoffizier in H... von April 1988 an hat sich nicht dadurch nachträglich erledigt, daß der Dienstposten des hauptamtlichen Jugendoffiziers in H... zwischenzeitlich mit einem anderen Offizier besetzt worden ist. Denn nach der Rechtsprechung des Senats {BVerwGE 76, 336 m.w.N.) ist auch eine "Konkurrentenklage", die sich auf vollzogene militärische Verwendungsentscheidungen bezieht, zulässig. Militärische Verwendungsentscheidungen verfestigen sich nicht dahin, daß der davon begünstigte Soldat eine rechtlich gesicherte Aussicht oder gar einen Anspruch darauf erwirkt, auf dem ihm zugewiesenen Dienstposten zu verbleiben. Die jederzeitige Versetzbarkeit gehört zu den von den Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit freiwillig übernommenen Pflichten sowie zum Inhalt ihres Wehrdienstverhältnisses. Daher stehen Rechte des Soldaten, der mit dem vom Antragsteller begehrten Dienstposten betraut worden ist, einer stattgebenden Entscheidung nicht entgegen; dieser Soldat müßte es vielmehr hinnehmen, von seinem Dienstposten wegversetzt zu werden, wenn der Antragsteller ihm gegenüber bei der Stellenbesetzung rechtswidrig übergangen worden wäre. Der Rückgängigmachung zu Unrecht getroffener Verwendungsentscheidungen stehen auch nicht generell zwingende militärische Gründe entgegen. Die Bundeswehr ist nicht auf eine Konstanz der Besetzung militärischer Dienstposten angelegt; vielmehr muß ihre Organisation ständig neu überdacht und an die jeweilige Situation angepaßt werden, um die Einsatzbereitschaft der Streitkräfte zu gewährleisten. Nur durch Flexibilität der Personalführung und Mobilität der Soldaten kann sichergestellt werden, daß der richtige Soldat am rechten Platz verwendet wird (BVerwGE aaO 338 f.).

16

Da das nunmehr geäußerte Feststellungsbegehren zu 2 nach der auch im gerichtlichen Antragsverfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO gegenüber dem ursprünglich geltend gemachten Verpflichtungsantrag subsidiär ist (BVerwG Beschluß vom 12. Februar 1987 - 1 WB 16/86 - m.w.N.), ist es als unzulässig zurückzuweisen. Im übrigen hat der Antragsteller - trotz des im Aufklärungsschreiben vom 13. September 1988 gegebenen ausdrücklichen Hinweises des Berichterstatters des Senats - kein berechtigtes Interesse für ein solches Feststellungsbegehren vorgetragen oder erkennbar werden lassen.

17

b)

Auch das Feststellungsbegehren zu 1 ist unzulässig.

18

Soweit der Antragsteller generell die Rechtswidrigkeit der Personalführung ihm gegenüber und die Führung des Personalgesprächs vom 9. Juli 1987 festgestellt wissen möchte, ist der Antrag unzulässig, weil es insoweit an einer konkreten dienstlichen Maßnahme oder Unterlassung im Sinne des § 17 Abs. 3 WBO fehlt.

19

Im übrigen lassen die Führung des Personalgesprächs vom 9. Juli 1987 und die Personalführung des Referats P III 6 gegenüber dem Antragsteller keinen Verstoß gegen einschlägige Rechtsvorschriften erkennen und stehen sowohl mit der einschlägigen Richtliniengebung der Nrn. 706 ff. ZDv 20/6 (alt) als auch mit den in ZDv 10/1 enthaltenen Grundsätzen der Inneren Führung in Einklang. Der zuständige Personalreferent hat nämlich dem Antragsteller im Personalgespräch vom 9. Juli 1987, wie es der Bestimmung Nr. 706 ZDv 20/6 (alt) entsprach, "offen und klar" verdeutlicht, ob und inwieweit seine persönlichen Wünsche mit den dienstlichen Erfordernissen in Einklang gebracht werden könnten; er hat hierbei auf die Notwendigkeit hingewiesen, den vom Antragsteller geäußerten Wunsch nach seiner weiteren Verwendung "mit dem Interesse der Truppengattung abzuwägen" und auch die Perspektive einer eventuell sichereren Gewähr für eine Anschlußverwendung als Kompaniechef im Truppendienst bei Weiterverwendung in einer Einsatzkompanie hervorgehoben. Angesichts der Verdeutlichung dieser widerstreitenden Gesichtspunkte bestehen gegen die Art und Weise der Führung des Personalgesprächs keine Bedenken. Auch ein Verstoß gegen Grundsätze der Inneren Führung liegt, soweit ersichtlich, nicht vor; vom Antragsteller sind keine Tatsachen dafür vorgetragen worden oder sonstige Anhaltspunkte dafür gegeben, daß der BMVg im Rahmen seiner Personalführung unterschiedliche Maßstäbe bei der Berücksichtigung von Verwendungswünschen der Soldaten angelegt hat oder es an einem Mindestmaß von Transparenz der Personalentscheidungen hat fehlen lassen. Zwischen dem im Vermerk festgehaltenen Ergebnis des Personalgesprächs vom 9. Juli 1987 einerseits und der darin ausdrücklich vorbehaltenen Verwendungsentscheidung des BMVg vom 17. Juli 1987 andererseits besteht entgegen der Ansicht des Antragstellers kein "eklatanter Widerspruch", sondern eine nachvollziehbare Kontinuität der Entscheidungsfindung unter Abwägung der schon im Personalgesprächsvermerk festgehaltenen widerstreitenden Interessen, die somit hinreichend transparent geworden sind.

20

4.

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Seide
Dr. Schwandt
Wolbring
Höppner
Schermack