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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.06.1999, Az.: BVerwG 9 B 257.99

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision; Grundsätzliche Bedeutung der Frage einer Möglichkeit einer Verfolgung bei Rückkehr wegen exilpolitischer Tätigkeit in Deutschland; Anforderungen an Darlegung einer Divergenzrüge; Rüge eines Verstoßes "gegen das Verbot der Überraschungsentscheidung"

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.06.1999
Aktenzeichen
BVerwG 9 B 257.99
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1999, 28663
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 02.02.1999 - AZ: 25 B 95.32011

Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 9. Juni 1999
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund und Richter sowie
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Februar 1999 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Die auf alle Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

2

Die Beschwerde hält (unter 1. der Beschwerdebegründung) die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), ob in der derzeitigen Situation togoische Asylantragsteller, die sich exilpolitisch in Deutschland engagieren und den Anhängern von Tavio Amorin zuzurechnen sind, bei ihrer Rückkehr mit politischer Verfolgung und einer Gefahr für ihr Leben zu rechnen haben. Diese von der Beschwerde aufgeworfene Frage führt ebensowenig wie die weitere Beschwerdebegründung auf eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Die Beschwerde zielt vielmehr auf die grundsätzlich dem Tatrichter vorbehaltene Feststellung und Würdigung der aktuellen tatsächlichen politischen Verhältnisse in Togo.

3

Die Beschwerde rügt ferner (unter 2. und 3. der Begründung), daß das Berufungsgericht von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Aufklärungspflicht und zur gerichtlichen Überzeugungsbildung abgewichen sei (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die von der Beschwerde behauptete Divergenz ist bereits deshalb nicht ordnungsgemäß dargelegt, weil kein Rechtssatz in dem angefochtenen Beschluß des Berufungsgerichts benannt wird, welcher der von der Beschwerde zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts widerspricht. Der Hinweis der Beschwerde, daß das Berufungsgericht Rechtssätze, die das Bundesverwaltungsgericht in den genannten Urteilen aufgestellt habe, nicht oder nur unzureichend angewendet habe, genügt nicht, um eine Divergenz in zulässiger Weise darzutun (zu den Darlegungsanforderungen bei der Divergenzrüge vgl. Beschluß vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 -, Buchholz 310 § 133 VwGO n.F. Nr. 26 = NJW 1997, 3328).

4

Nicht nachvollziehbar ist die pauschale Rüge eines Verstoßes "gegen das Verbot der Überraschungsentscheidung" (Beschwerdebegründung S. 3). Die von der Beschwerde ferner - unter 4. und 5. der Begründung - geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind ebenfalls schon nicht schlüssig dargetan. Dies gilt zunächst für die Rüge, das Berufungsgericht habe dadurch, daß es im vereinfachten Verfahren ohne mündliche Verhandlung nach § 130 a VwGO entschieden habe, gegen die Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßen; denn der Kläger habe im "bisherigen Verfahren noch keine Gelegenheit" gehabt, sich im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu äußern (a.a.O. S. 3). Er habe im Berufungsverfahren "mehrmals auf die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung hingewiesen" (a.a.O.). Dieses Vorbringen reicht nicht aus, um die Verletzung des rechtlichen Gehörs zu bezeichnen. Ob das Berufungsgericht von der ihm nach § 130 a VwGO eröffneten Möglichkeit der Entscheidung im Beschlußwege Gebrauch macht, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen, das nur auf sachfremde Erwägungen und grobe Fehleinschätzungen überprüfbar ist (vgl. Senatsbeschluß vom 10. April 1992 - BVerwG 9 B 142.91 - Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 5). Anhaltspunkte für derartige Ermessensfehler lassen sich der Beschwerde nicht entnehmen.

5

Insbesondere mußte sich das Berufungsgericht aufgrund des nach der ersten Anhörungsmitteilung eingereichten Schriftsatzes des Prozeßbevollmächtigten des Klägers nicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung veranlaßt sehen, auch nicht im Hinblick darauf, daß das Verwaltungsgericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden hatte und der Kläger jetzt eine Beweiserhebung und seine persönliche Anhörung für erforderlich hielt. Die Möglichkeit, nach § 130 a VwGO zu verfahren, wird dem Berufungsgericht nicht dadurch genommen, daß das Verwaltungsgericht im Einverständnis mit den Beteiligten - also auch mit dem Kläger - gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden hat (vgl. Senatsbeschluß vom 26. Februar 1998 - BVerwG 9 B 169.98 -). Soweit die Beschwerde zur weiteren Begründung die fehlende Aufklärung der exilpolitischen Betätigung und der generellen "Gefährdungslage von Anhängern von Tavio Amorin" beanstandet, ließe sich dadurch die geltend gemachte Gehörsverletzung durch Entscheidung nach § 130 a VwGO allenfalls dartun, wenn die Aufklärungsrüge durchgriffe. Das ist aber, wie noch ausgeführt wird, nicht der Fall.

6

Soweit die Beschwerde (zur Einschätzung der exilpolitischen Tätigkeit) ferner ohne nähere Erläuterung "auf die vorgelegten Beweismittel und die angebotenen Zeugenaussagen" verweist, ergibt sich hieraus für die Gehörsrüge nichts. In Wahrheit wendet sich die Beschwerde damit gegen die tatrichterliche Bewertung. Im übrigen teilt die Beschwerde nicht mit, aus welchen Gründen dem Beweisantrag auf Zeugenvernehmung nicht entsprochen wurde, obwohl dies in der zweiten Anhörungsmitteilung und im Beschluß des Berufungsgerichts ausgeführt ist. Daß die Ablehnung des Beweisantrags fehlerhaft war, legt die Beschwerde nicht dar. Ebensowenig zeigt sie schließlich auf, daß sich dem Berufungsgericht eine persönliche Anhörung des Klägers zur Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit hätte aufdrängen müssen. Hierzu genügt nicht der wiederum nur pauschale Vortrag, zur Feststellung der Glaubwürdigkeit bedürfe es der Durchführung einer mündlichen Verhandlung (a.a.O. S. 4). Abgesehen davon hat das Berufungsgericht die Angaben des Klägers zu den Vorgängen nach der Ermordung Tavio Amorins für unglaubhaft gehalten, nachdem bereits das Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid ausgeführt hatte,

7

daß und aus welchen Gründen dieses Vorbringen widersprüchlich und nicht glaubhaft sei. Hierauf ist der Kläger im gerichtlichen Verfahren - auch auf die Anhörungsmitteilungen nach § 130 a VwGO hin - nicht eingegangen. Inwiefern das Berufungsgericht unter diesen Umständen den Kläger persönlich hierzu hätte anhören müssen, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Ihr Hinweis auf das die Glaubwürdigkeit des Klägers angeblich bejahende Urteil des Verwaltungsgerichts geht schon deshalb fehl, weil dieses dem Kläger bereits wegen der Asylantragsstellung Abschiebungsschutz zugesprochen hat und weder auf seine Glaubwürdigkeit noch auf die hier allein in Rede stehende Glaubhaftigkeit von Teilen seines Vorbringens eingegangen ist. Der behauptete Gehörsverstoß durch Entscheidung nach § 130 a VwGO ist nach alledem auch nicht ersichtlich.

8

Auch die Rüge unzureichender Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist unschlüssig. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein derartiger Mangel nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ausreichend bezeichnet, wenn im einzelnen angegeben wird, inwiefern sich der Vorinstanz - nach deren materiellrechtlicher Auffassung - eine weitere Erforschung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen, welche Beweis- und Erkenntnismittel gegebenenfalls in Frage gekommen wären, welches Ergebnis die unterbliebene Aufklärung im einzelnen gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung ersichtlich nicht. Sie stellt lediglich pauschal und ohne nähere Begründung fest, das Berufungsgericht habe den Sachverhalt "nicht bis an die Grenze des Zumutbaren" bzw. "nicht in der vom Bundesverwaltungsgericht vorgeschriebenen Weise" (a.a.O. S. 3) aufgeklärt.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben.

10

Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.

Hund
Richter
Beck