Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.02.1998, Az.: BVerwG 9 B 169.98
Würdigung des Sachvortrags durch das Gericht im Rahmen einer Hauptverhandlung; Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts durch ein Gericht; Zurückweisung einer Berufung durch Beschluss gemäß § 130 a Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.02.1998
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 B 169.98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 28748
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 18.11.1997 - AZ: 10 L 1006/97
Rechtsgrundlagen
In dem Verwaltungsrechtsstreit
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Februar 1998
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dawin und Dr. Henkel
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 18. November 1997 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie sieht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO, sowie der gerichtlichen Aufklärungspflicht, § 86 Abs. 1 VwGO, darin, daß das Berufungsgericht den Klägern nicht in einer mündlichen Verhandlung Gelegenheit gegeben hat, Ausführungen dazu zu machen, wie viele und wie heftige Schläge mit einem Gummiknüppel auf Hände und Beine die Klägerin zu 2 bei der Durchsuchung des Hauses der Kläger durch serbische Polizisten hat erleiden müssen und ob dieser polizeiliche Übergriff auf die Klägerin zu 2 dem üblichen gewalttätigen Verhalten der serbischen Polizei entspricht oder ob er darüber hinausgeht.
Soweit die Beschwerde - ungeachtet der Frage nach der Erfüllung der gesetzlichen Bezeichnungsanforderungen - rügt, es fehle an einer "Würdigung dieses Sachvortrages" (Beschwerdebegründung S. 3) zu den erlittenen Schlägen, wäre die Rüge nur berechtigt, wenn der zweitinstanzlichen Entscheidung entnommen werden könnte, das Berufungsgericht habe das Vorbringen, die Klägerin zu 2 sei mit dem Gummiknüppel auf Beine und. Hände geschlagen worden, nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. So war es aber nicht. Das Berufungsgericht hat vielmehr das Vorbringen der Kläger über die Gewalttätigkeiten der serbischen Polizei gegenüber der Klägerin ausweislich der Sachverhaltsdarstellung der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich zur Kenntnis genommen. Es hat sich damit allerdings in den Gründen seiner Entscheidung nicht näher auseinandergesetzt. Daraus läßt sich jedoch nicht der Schluß ziehen, es habe dieses Vorbringen nicht in Erwägung gezogen. Dafür fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten. Das Berufungsgericht ist vielmehr ersichtlich davon ausgegangen, daß dieses Vorbringen nicht entscheidungserheblich ist, zumal auch die Kläger hierauf im Berufungsverfahren nicht mehr eingegangen sind.
Das Berufungsgericht hat auch dadurch, daß es unterlassen hat, das Ausmaß der von der Klägerin erlittenen Schläge aufzuklären, nicht seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts, § 86 Abs. 1 VwGO, verletzt. Eine weitere Aufklärung brauchte sich dem Gericht schon deshalb nicht aufzudrängen, weil die anwaltlich vertretenen Kläger keinen Beweisantrag gestellt haben. Davon abgesehen hielten sich nach Auffassung des Berufungsgerichts die Maßnahmen wegen der Demonstration und des Waffenbesitzverdachts einschließlich der "damit zusammenhängenden polizeilichen Repressalien ... insgesamt unterhalb der Schwelle der Asylerheblichkeit" (Beschlußausfertigung S. 6). Gehört aber für serbische Polizisten die Austeilung von Schlägen mit dem Gummiknüppel gegen Personen, deren Haus durchsucht wird, ungeachtet der Volkszugehörigkeit der Betroffenen zur üblichen Vorgehensweise bei Hausdurchsuchungen, brauchte der Verwaltungsgerichtshof Einzelheiten der von der Klägerin zu 2 als erlittene Vorverfolgung allein erwähnten Schläge mit einem "Gummiknüppel auf die Hände und auf die Beine" durch einen der sechs an der Durchsuchung beteiligten Polizisten nicht weiter aufzuklären.
Durch das Unterlassen der Aufklärung eines Umstandes, auf den es nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts nicht ankommt, verletzt das Gericht seine Aufklärungspflicht nicht. Bereits das Bundesamt hatte übrigens - wie in dem angefochtenen Bescheid ausgeführt - in den polizeilichen Maßnahmen zwar "Übergriffe", aber noch keine "unmenschlichen, auch nach den landesüblichen Gepflogenheiten unangemessene Behandlungsmethoden" gesehen. Dieser Einschätzung haben die Kläger weder im Klage- noch im Berufungsverfahren widersprochen.
Schließlich verstößt die Zurückweisung der Berufung der Kläger durch gerichtlichen Beschluß gemäß § 130 a VwGO, obwohl auch das Gericht erster Instanz ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, nicht gegen gerichtliches Verfahrensrecht einschließlich des von der Beschwerde erwähnten Art. 6 EMRK. Das den Oberverwaltungsgerichten und Verwaltungsgerichtshöfen nach § 130 a VwGO eingeräumte Ermessen, ob sie über eine Berufung aufgrund mündlicher Verhandlung oder ohne eine solche durch Beschluß entscheiden, ist entgegen dem Vorbringen der Beschwerde im vorliegenden Fall nicht bereits deshalb fehlerhaft ausgeübt worden, weil das Berufungsgericht die Form des Beschlusses gewählt hat, obwohl bereits in der ersten Instanz keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat. Denn da § 130 a VwGO eine zweitinstanzliche Entscheidung in der Form des Beschlusses auch dann zuläßt, wenn in der ersten Instanz nicht mündlich verhandelt worden ist, kann dies die Ermessensentscheidung des Berufungsgerichts zugunsten einer Entscheidung durch Beschluß nicht fehlerhaft machen. Das Verfahren des Berufungsgerichts verstößt auch nicht gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK. Dabei kann dahinstehen, ob und inwieweit das Gebot des Art. 6 Abs. 1 EMRK auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch für Streitigkeiten vor den Verwaltungsgerichten gilt. Seine Anwendbarkeit vorausgesetzt, verlangt Art. 6 Abs. 1 EMRK nämlich keinen jeweils mit mündlicher Verhandlung verbundenen Rechtsmittelzug. Vielmehr ist ihm Genüge getan, wenn in einem mehrere Instanzen umfassenden Verfahren die Verfahrensbeteiligten zumindest in einer Instanz die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erzwingen können (vgl. Beschluß vom 13. Juli 1989 - BVerwG 7 CB 80/88 - NVwZ 1989, 1168; Urteil vom 28. Juni 1983 - BVerwG 9 C 15.83 - DVBl 1983, 1014). So liegt es hier, denn das Verwaltungsgericht hätte ohne Einverständnis der Kläger nicht im schriftlichen Verfahren, sondern nur nach mündlicher Verhandlung durch Urteil entscheiden können (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Kläger haben jedoch mit Schriftsatz vom 12. November 1996 auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Sonstige besonderen Umstände, die es nahegelegt oder gar geboten haben könnten, von der Möglichkeit des § 130 a VwGO keinen Gebrauch zu machen, hat die Beschwerde nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; Gerichtskosten werden gemäß § 183 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert bemißt sich nach § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Dawin
Dr. Henkel