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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.07.1957, Az.: BVerwG VI B 109.56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.07.1957
Aktenzeichen
BVerwG VI B 109.56
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1957, 16394
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 08.08.1956 - AZ: 1 K 1519.55
OVG Nordrhein-Westfalen - 08.08.1956 - AZ: III A 95.56

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - VI. Senat -
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst als Vorsitzenden und
die Bundesrichter Dr. Dr. Breitfeld und Tellenbach
am 17. Juli 1957
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster vom 8. August 1956 - III A 95.56 - 1 K 1519.55 Düsseldorf - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes Wird auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Nach § 53 Abs. 2 BVerwGG ist die Revision nur dann zuzulassen, wenn einer der unter den Buchstaben a bis c im einzelnen aufgeführten Gründe vorliegt. Das ist jedoch nicht der Fall.

2

Der Zulassungsgrund des § 53 Abs. 2 Buchst. b BVerwGG scheidet ohne weiteres aus, da keine der dort genannten Behörden am Verfahren beteiligt ist. Aber auch die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG sind nicht gegeben: Es ist weder von der Klägerin geltend gemacht noch sonst ersichtlich, daß das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweicht. Näherer Prüfung bedarf lediglich die Frage, ob der Rechtsstreit eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, deren Klärung es im Revisionsverfahren bedarf.

3

Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht ausschließlich auf der Anwendung von Landesrecht (Art. 108 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Oktober 1952 [GVBl. S. 283] und des Gesetzes vom 9. Juni 1954 [GVBl. S. 219], § 42 der Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinden - Gem. H.V.O. - vom 26. Januar 1954 [GVBl. S. 59]). Die Anwendung von (materiellem) Landesrecht unterliegt jedoch nach § 56 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG nicht der Nachprüfung des Bundesverwaltungsgerichts. Aus der Anwendung solcher landesrechtlicher Vorschriften kann sich deshalb auch in der Regel keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ergeben, die im Revisionsverfahren geklärt werden könnte (Beschluß des II. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. August 1953 - BVerwG II B 136.55, BVerwGE 1, 3; Beschluß des I. Senats des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG I B 82.53, BVerwGE 1, 19).

4

Eine klärungsbedürftige grundsätzliche Rechtsfrage läge allerdings dann vor, wenn zweifelhaft wäre, ob die vom Berufungsgericht angewandten landesrechtlichen Vorschriften gegen Vorschriften des Bundesrechts, nämlich gegen Art. 28 Abs. 2 GG, evtl. gegen Art. 75 Nr. 1 GG und § 4 Abs. 3 des Tarifvertragsgesetzes vom 9. April 1949 (Wirtschaftsgesetzblatt S. 55) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 11. Januar 1952 (BGBl. I S. 19) - TVG -, verstoßen. Das aber trifft nicht zu.

5

Art. 28 Abs. 2 GG gewährleistet den Gemeinden das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze, zu denen auch die auf Grund gesetzlicher Ermächtigung erlassenen Rechtsverordnungen gehören. Das bedeutet aber, daß Einschränkungen des Selbstverwaltungsrechts der Gemeinden durch Gesetz zulässig sind, soweit sie sachlich notwendig sind und die Institution der Selbstverwaltung nicht in ihrem Wesensgehalt antasten (Art. 19 Abs. 2 GG). Daß aber § 42 Gem.H.V.O., der offensichtlich im Interesse der Gesunderhaltung der gemeindlichen Finanzen bestimmt, daß die Gemeinden übertarifliche Löhne und Gehälter nicht zahlen dürfen, den Wesensgehalt der gemeindlichen Selbstverwaltung, wie sie sich in Deutschland als schutzwürdig herausgebildet hat, nicht antastet, kann nicht zweifelhaft sein. Die Bestimmung liegt auf gleicher Ebene wie die zahlreichen Bestimmungen in den Gemeindeordnungen älterer, neuerer und neuester Zeit, die gewisse Vermögensgeschäfte der Gemeinden an besondere Voraussetzungen, insbesondere die Zustimmung der Aufsichtsbehörde, knüpfen (hierzu vgl. Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 20. März 1952, BvR 267.51, BVerfGE 1, 167 [174]; Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. August 1954, VGH 3.53, Amtl. Sammlung der Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte Münster und Lüneburg, Bd. 9 S. 74; Henrichs, Die Rechtsprechung zur Verfassungsgarantie der kommunalen Selbstverwaltung in Deutschland, DVBl. S. 728).

6

Art. 75 Abs. 1 GG schließt zwar die Länder nicht von der Regelung der Rechtsverhältnisse der öffentlichen Bediensteten des Landes und seiner Gemeinden aus, jedoch nur solange der Bund nicht eine bestimmte Regelung, die immer nur eine Rahmenvorschrift sein kann, erlassen hat.

7

Ob § 4 Abs. 3 TVG für die vorliegende Streitsache von Bedeutung sein kann, hängt davon ab, ob die Klägerin tarifgebunden ist oder nicht. Das Berufungsgericht hat diese Frage zutreffend dahingestellt sein lassen (S. 4 der Begründung).

8

Ist die Klägerin tarifgebunden, d.h. findet das TVG, das gemäß Art. 74 Nr. 12 GG in Verbindung mit Art. 125 GG Bundesrecht geworden ist, auf die Klägerin Anwendung, dann schließt der allein in Betracht kommende § 4 Abs. 3 TVG nicht aus, daß ein öffentlicher Arbeitgeber, dessen besondere Bindungen auch das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 6. März 1956 (BAGE 2 S. 303 [BAG 06.03.1956 - 3 AZR 133/54]) grundsätzlich anerkannt hat, durch Landesgesetz verpflichtet werden kann, übertarifliche Entgelte nur unter bestimmten Voraussetzungen zu zahlen oder von der Zahlung solcher Entgelte überhaupt abzusehen. Denn § 4 Abs. 3 TVG bestimmt lediglich, daß "abweichende Abmachungen nur zulässig sind, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten". Daraus folgt zwar ein Verbot der Unterschreitung, nicht aber ein Gebot der Überschreitung der tariflichen Lohnsätze (so auch Hueck-Nipperdey, Tarifvertragsgesetze, 3. Auflage [1955] Anm. 74 zu § 4 S. 193). Eine klärungsbedürftige rechtsgrundsätzliche Frage wirft der eindeutige Gesetzeswortlaut insoweit nicht auf (vgl. Beschluß des Senates vom 30. April 1957 - BVerwG VI B 83.56 -).

9

Ist die Klägerin nicht tarifgebunden, d.h. findet das TVG auf die Klägerin keine Anwendung, dann kann § 4 Abs. 3 TVG auch kein Hindernis für den Landesgesetzgeber bilden, die Zahlung bestimmter Entgelte (hier: die Zahlung von Entgelten über die Abmachungen in den einzelnen Arbeitsverträgen hinaus) zu unterbinden. Der Einwand der Klägerin, daß der Stadtratsbeschluß vom 29. Dezember 1954 als Änderung der Einzelarbeitsverträge anzusehen sei, infolgedessen nicht gegen § 42 Gem.H.V.O. verstoße, könnte im Revisionsverfahren nicht geprüft werden, da das Revisionsgericht an die tatsächliche Feststellung des Land es Verwaltungsgerichts gebunden ist, daß eine Änderung der Einzelverträge nicht erfolgt ist.

10

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision war daher zurückzuweisen.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 69 Abs. 1 BVerwGG in Verbindung mit § 65 Abs. 1 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes Wird auf 6.000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung auf § 74 BVerwGG.

gez. Dr. Fürst
gez. Dr. Dr. Breitfeld
gez. Tellenbach