Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 06.03.1956, Az.: 3 AZR 133/54
Übertragung des in der freien Wirtschaft entwickelten Grundsatzes der Entstehung eines Rechtsanspruchs für die Zukunft aufgrund der dreimaligen vorbehaltlosen Zahlung einer freiwilligen Weihnachtszuwendung auf den öffentlichen Dienst
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 06.03.1956
- Aktenzeichen
- 3 AZR 133/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 14170
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Arnsberg - 19.03.1954 - AZ: 1 Ca 596/53
- LAG Hamm - 20.01.1955 - AZ: Sa 436/54
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BAGE 2, 302 - 307
- DB 1956, 402-403 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1956, 420 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1956, 1123-1124 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.)
Der im Bereich der freien Wirtschaft entwickelte Grundsatz, daß aus dreimaliger vorbehaltsloser Zahlung einer freiwilligen Zuwendung ein Rechtsanspruch für die Zukunft entsteht, kann auf den Bereich des öffentlichen Dienstes nur mit Einschränkung übertragen werden.
- 2.)
Wenn eine allgemeine Regelung der Weihnächtezuwendungen im öffentlichen Dienst angestrebt wird, kann aus einer vor Abschluß dieser Bestrebungen von einer Behörde gewährten freiwilligen Weihnachtszuwendung kein Verpflichtungswille entnommen werden, sich für die Zukunft zu binden.
In Sachen
...
hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 6. März 1956
durch
die Bundesrichter Denecke, Dr. Simons und Schilgen sowie
die Bundesarbeitsrichter Grote und Dr. Hautmann
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm/Westf. vom 20. Januar 1955 (3 Sa 436/54) aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 19. März 1954 (1 Ca 596/53) zurückgewiesene Die Kosten der Berufung und der Revision hat der Kläger zu tragen.
Tatbestand
Der Kläger ist seit Dezember 1945 bei der Beklagten nach den Grundsätzen der TO.A angestellt und seit November 1950 Betriebsratsvorsitzender. Er erhielt ebenso wie die anderen Angestellten der Beklagten bis zum Jahre 1952 einschließlich jeweils zu Weihnachten eine besondere Vergütung in Höhe eines Monatsgehalts. Am 9. Dezember 1952 unterzeichnete er ebenso wie die anderen Angestellten einen von der Beklagten entworfenen einheitlichen neuen Arbeitsvertrag, der auf ATO, TO.A, und sämtliche Dienstordnungen Bezug nimmt, künftige Änderungen dieser Regelungen einbezieht und noch hinzufügt, daß auf das Vertragsverhältnis die tariflichen Bestimmungen Anwendung finden sollen, die für die Angestellten des Landes Nordrhein-Westfalen gelten. Unter dem 30. Dezember 1952 ließ die Beklagte bei ihrer Belegschaft folgendes Schreiben umlaufen:
"Im Auftrage des Vorstandes der Kammer teile ich mit, daß dieser sich auf Grund der Finanzlage der Kammer genötigt gesehen hat, die bisherige Regelung der Weihnachtsgratifikation in Form des 13 Gehalts mit Wirkung für das Jahr 1953/54 zu kündigen. Ich bitte hiervon durch Unterschrift Kenntnis zu nehmen. Der Vorstand hat sich eine Neuregelung der Materie unter Anpassung an die zukünftige Landesregelung vorbehalten".
Von diesem Schreiben nahm auch der Kläger durch Unterschrift Kenntnis.
Als vor Weihnachten 1953 die Weihnachtsgratifikation ausblieb, hat er beim Arbeitsgericht auf Zahlung eines 13. Monatsgehalts in Höhe von 458,80 DM brutto geklagt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat der Berufung des Klägers stattgegeben und die Beklagte nach dem Klageantrag verurteilt. Es ist der Auffassung, daß der Kläger durch die vorbehaltslosen Zahlungen in den Jahren bis 1952 einen einzelvertraglichen Anspruch auf eine Weihnachtsgratifikation in Höhe eines Monatsgehalts erlangt und diesen Anspruch durch die Vorgänge im Dezember 1952 nicht verloren habe.
Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter, während der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründete
1.
Da es an einer gesetzlichen, tarifvertraglichen oder anderen ausdrücklichen Grundlage für den Klageanspruch fehlt, hat das Landesarbeitsgericht angenommen, dem Kläger sei ein einzelvertraglicher Anspruch auf eine Weihnachtsgratifikation in Höhe eines 13. Monatsgehalts dadurch entstanden, daß die Beklagte ihm wie ihren anderen Ingestellten eine solche in den Jahren von 1945 bis 1952 vorbehaltlos gezahlt habe. Mit dieser Rechtsansicht befindet sich das Landesarbeitsgericht in grundsätzlicher Übereinstimmung mit der seit langem feststehenden Rechtsprechung, insbesondere des RAG und des EG, daß ein solches Verhalten eines Arbeitgebers in der Regel keine Schenkung sei, sondern seinen Willen erkennen lasse und damit für ihn die Verpflichtung begründe, in Zukunft ebenso zu verfahren (vgl. RGZ 75, 325; 94, 322; RAG in ARS 6, 203; 29, 3; 33, 223; 38, 50). Dies gilt auch für den öffentlichen Dienst, wenn auch mit gewissen Einschränkungen, die aus der besonderen Lage einer Körperschaft des öffentlichen Rechts als Arbeitgeber herzuleiten sind und von denen noch die Rede sein wird (RAGE 20, 59). Das Bundesarbeitsgericht hat sich dieser allgemeinen Auffassung in mehreren Entscheidungen angeschlossen (BAG 1, 36; ferner das zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung bestimmte Urteil vom 24. Januar 1956, 3 AZR 14/53). Mögliche Meinungsverschiedenheiten über die Rechtsgrundlage eines solchen Anspruchs nämlich, ob er auf betrieblichem Gewohnheitsrecht, betrieblicher Übung oder Einzelvertrag beruht, sind für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung. Entscheident bleibt, ob der Arbeitgeber durch schlüssiges Verhalten seinen Willen hat erkennen lassen, seinen Arbeitnehmern die Gratifikation nicht nur im Einzelfall, sondern auch künftig regelmässig zu zahlen. Dazu genügt nach herrschender Ansicht weder eine einmalige, noch eine zweimalige, wohl aber in der Regel eine dreimalige Zahlung. Denn dann kann man sagen, daß die Zahlung einer Weihnachtsgratifikation üblich geworden ist. Auch die Verordnung über die Gewährung von Weihnachtszuwendungen im öffentlichen Dienst vom 16. Dezember 1939 (GVBl. I S. 2425) ging in Anerkennung dieser damals schon bestehenden Praxis davon aus, daß durch die Gewährung von Weihnachtsgratifikationen in den Jahren 1936, 1937 und 1938 ein Rechtsanspruch entstanden war.
2.
Die Beklagte und ihre Rechtsvorgängerin haben dem Kläger von 1945 (oder 1946) bis 1952, also nicht nur dreimal, sondern sieben- oder achtmal vorbehaltlos ein dreizehntes Monatsgehalt als Weihnachtsgratifikation gezahlt. Das angefochtene Urteil hat hieraus im Anschluß an die dargelegte ständige Praxis die Entstehung eines Rechtsanspruchs entnommen. Es hat dabei jedoch nicht die näheren Umstände berücksichtigt, unter denen diese Zahlungen geleistet worden sind. Diese Prüfung ergibt aber, daß der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerin erkennbar der Wille gefehlt hat, sich auch für die Zukunft zu verpflichten. Dies geht im einzelnen aus folgendem hervor:
a)
Mit ihren Zahlungen von Weihnachtsgratifikationen knüpfte die Beklagte an die Vergütungsordnung für Gefolgschaftsmitglieder der auf Grund der Gauwirtschaftskammerverordnung vom 20. April 1942 (RGBl. 42 S. 189) errichteten Gauwirtschaftskammer Westfalen-Süd an. Nach Ziffer 8 dieser Vergütungsordnung erhielten die Angestellten der Grauwirtschaftskammer Westfalen-Süd über ihr regelmässiges Gehalt hinaus eine 13. Monatsvergütung, und zwar zur Hälfte als Urlaubsgeld zum 1. Mai und zur Hälfte zum 1. Dezember. Nachdem die Gauwirtschaftskammern mit dem Zusammenbruch im Mai 1945 zu bestehen aufgehört hatten, war auch die genannte Vergütungsordnung gegenstandslos geworden. Die damals neu gebildete Handwerskammer in Arnsberg und die Beklagte als deren Rechtsnachfolgerin (vgl. § 120 der Handwerksordnung vom 17.9.1953, BGBl. 1953 S. 1411) hatten keinen Anlaß, jene Vergütungsordnung anzuwenden. Sie haben es auch insofern nicht getan, als sie, wie das angefochtene Urteil feststellt, ihre Angestellten stillschweigend nach der allgemein für den öffentlichen Dienst geltenden TO.A behandelt, insbesondere ihnen ihre Gehälter nach Maßgabe der TO.A bezahlt haben. Diese Gehälter waren unstreitig etwas höher als die nach der Vergütungsordnung für die Gauwirtschaftskammer. Wenn die Rechtsvorgängerin der Beklagten trotzdem die Zahlung des 13. Monatsgehalts beibehalten und es in einem Betrage vor Weihnachten ausgeschüttet hat, so kann diese über die TO.A hinausgehende Vergünstigung nur aus der damaligen allgemeinen Wirtschaftslage heraus verstanden werden. Infolge des allgemeinen Mangels an Waren, der Zwangsbewirtschaftung der meisten Güter des täglichen Bedarfs und der gesunkenen Kaufkraft des Geldes auf dem freien Markt und erst recht auf dem Schwarzen Markt war die Notlage der Lohn- und Gehaltsempfänger damals so groß, daß sich auch die Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes, wie hier die Rechtsvorgängerin der Beklagten, vielfach zu Sonderzuwendungen an ihre Arbeitnehmer entschließen mußten. Dies ist aber erkennbar ohne den Willen geschehen, diese Sonderzuwendungen, zu denen auch die hier streitige Weihnachtsgratifikation gehört, auch nach Wiedereintritt normaler wirtschaftlicher Verhältnisse weiterzuzahlen. Hiernach hat es der Beklagten bis zur Währungsreform am 20. Juni 1948 zweifellos an einem Verpflichtungswillen gefehlt.
Nach der Währungsreform besserten sich zwar die wirtschaftlichen Verhältnisse der Festbesoldeten insofern, als das Geld wieder eine größere Kaufkraft hatte und die Zwangswirtschaft nach und nach abgetaut werden konnte. Trotzdem blieb zunächst noch erhebliche Not zurück. Um dem jahrelang angestauten Nachholbedarf etwas entgegenzukommen, ist es verständlich, daß die Beklagte die Zahlung der Weihnachtsgratifikation nicht nach der Währungsreform alsbald eingestellt, sondern zunächst noch fortgesetzt hat. Die besonderen Gründe hierfür waren für die Angestellten erkennbare Sie konnten deshalb aus der Weitergewährung der Weihnachtsgratifikation noch nicht folgern, daß die Beklagte diese Zahlungen regelmäßig beibehalten wollte. Zum mindesten muß das für die Jahre 1948 und 1949 gelten, in denen die Besserung der wirtschaftlichen Verhältnisse noch nicht durchgreifend und nachhaltig war. Zu dem gleichen Ergebnis ist der Senat bereits in seinem schon erwähnten Urteil vom 24. Januar 1956 (3 AZR 14/53) gelangt.
b)
Aber auch durch die dreimalige Zahlung von Weihnachtsgratifikation in den Jahren 1950, 1951 und 1952 hat der Kläger keinen Rechtsanspruch für die Zukunft erworben. Denn auch für diese Jahre ergeben die näheren Umstände, wenn auch ans andersartigen Gründen, den Ausschluß eines Verpflichtungswillens der Beklagten. Dabei ist davon auszugehen, daß der im Bereich der freien Wirtschaft entwickelte Grundsatz, daß aus wenigstens dreimaliger vorbehaltloser Zahlung ein Rechtsanspruch für die Zukunft entsteht, auf den Bereich des öffentlichen Dienstes nur mit Einschränkungen übertragen werden kann. Diese Einschränkungen ergeben sich daraus, daß ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes nicht dieselbe Willensfreiheit besitzt wie ein wirtschaftlicher Unternehmer, weil er mehr als dieser durch Gesetze und Verhaltungsvorschriften gebunden ist. Dies gilt auch für die beklagte Handwerkskammer, die jetzt als Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 83 Abs. 1 Handwerksordnung) unter Aufsicht der obersten Landesbehörde steht (§ 9 a.a.O.). Deshalb ist auch in normalen Zeiten Zurückhaltung geboten, wenn es darum geht, ob aus einer mehrmaligen Zahlung ein Verpflichtungswille des öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers für die Zukunft zu folgern ist (vgl. RAG, ARS 33, 223). Im vorliegenden fall hatten die Beklagte und ihre Rechtsvorgängerin besonderen Grund, eine solche Verpflichtung für die Zukunft zu vermeiden, von der sie, besonders bei ihren Dauerangestellten im Hinblick auf die Kündigungsbeschränkungen mir schwer wieder losgekommen wären. Das seit 1938 in ATO und TO.A einheitlich zusammengefasste Tarifrecht der Angestellten des öffentlichen Dienstes kennt Weihnachtsgratifikationen überhaupt nicht. Schon aus der Verordnung über die Gewährung von Weihnachtszuwendungen im öffentlichen Dienst vom 16. Dezember 1939 ergibt sieh, daß derartige übertarifliche Zuwendungen zur Wahrung der Einheitlichkeit möglichst eingeschränkt bleiben sollten. Nachdem gleichwohl in den Notjahren nach 1945 solche Zuwendungen etwas großzügiger gewährt worden waren, wurde, wie dem Senat aus gleichliegenden Rechtsstreitigkeiten bekannt ist, nach der Rückkehr zu normaleren Verhältnissen von den einzelnen Länderregierungen ein Abbau und eine größere Einheitlichkeit bei der Gewährung von Weihnachtszuwendungen im öffentlichen Dienst angestrebte Diese Bestrebungen führten zu dem Tarifvertrag vom 3. November 1952 zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und der Gewerkschaft öffentliche Dienste, Transport und Verkehr, der für das Jahr 1952 im öffentlichen Dienst nur noch geringe Weihnachtszuwendungen in Höhe von 30 bis 50 DM mit Zuschlägen von 15 DM für jedes Kind vorsah. Dieser Tarifvertrag gilt zwar nicht für die Beklagte, die keiner Tarifvertragspartei angehörten Trotzdem war zu erwarten, daß die damals schon bevorstehende Handwerksordnung, die dann am 17. September 1953 ergangen ist, zu einer Anpassung auch der Besoldung der Kammerangestellten an die Besoldung der übrigen Angestellten des öffentlichen Dienstes und damit zu einer Heuregelung der Weihnachtszuwendungen auch für die Angestellten der Beklagten führen würde. Bei dieser Sachlage spricht gerade die vom Kläger aufgestellte und von der Beklagten nicht mehr bestrittene Behauptung, im Jahre 1952 habe die Beklagte die Weihnachtsgratifikation bereits Mitte November, also ausnahmsweise früh gezahlt, in gewissem Sinne dafür, daß diese Zahlung eine freiwillige und letztmalige, jedenfalls aber keine regelmäßige sein sollte. Deshalb kann ihr keine rechtsbegründende Kraft mehr beigemessen werden" Damit entfallt aber die letzte mögliche Grundlage für den Klageanspruch. Der Kläger konnte für das Jahr 1953 kein 13. Monatsgehalt mehr verlangen. Ein Anspruch darauf ist gar nicht zur Entstehung gelangte Es braucht daher nicht darauf eingegangen zu werden, ob er durch den neuen Vertrag vom 9. Dezember 1952 und durch die Kündigung vom 30. Dezember 1952 beseitigt worden wäre, sofern er bestanden hätte.
Aus diesen Gründen muß das angefochtene Urteil aufgehoben und das klagabweisende Urteil des Arbeitsgerichts wiederhergestellt werden.
Dr. Simons
Schilgen
Grote
Dr. Hautmann