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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.04.1957, Az.: BVerwG VI B 83.56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.04.1957
Aktenzeichen
BVerwG VI B 83.56
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1957, 16665
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 08.08.1956 - AZ: III A 1193/54

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    § 4 Abs. 3 des Tarifvertragsgesetzes vom 9. April 1949 (WiBl. S. 55) in der Fassung des Gesetzes vom 11. Januar 1952 (BGBl. I S. 19) verpflichtet nicht zur Zahlung höherer als der tarifmäßigen Entgelte und läßt daher zu, daß den Gemeinden durch Landesgesetz die Zahlung höherer als tarifmäßiger Gehälter und Löhne untersagt wird.

  2. 2.

    Ein landesgesetzliches Verbot der Zahlung höherer als der tariflichen oder vertragsmäßigen Entgelte an Angestellte und Arbeiter der Gemeinden verstößt nicht gegen das den Gemeinden durch § 28 Abs. 2 GG gewährleistete Selbstverwaltungsrecht.

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, VI. Senat,
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst als Vorsitzenden
und die Bundesrichter Dr. Dr. Breitfeld und Tellenbach
am 30. April 1957
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. August 1956 (- III A 1193/54 -)/(1 K 75/53 Düsseldorf) wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Nach § 53 Abs. 2 BVerwGG ist die Revision nur dann zuzulassen, wenn einer der unter den Buchstaben a-c dieser Vorschrift im einzelnen aufgeführten Gründe vorliegt. Das ist jedoch nicht der Fall.

2

Der in § 53 Abs. 2 unter b BVerwGG aufgeführte Zulassungsgrund scheidet ohne weiteres aus, da keine der dort genannten Behörden am Verfahren beteiligt ist. Aber auch die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG sind nicht gegeben: Es ist weder vom Kläger geltend gemacht, noch sonst ersichtlich, daß das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweicht. Schließlich wirft der Verwaltungsrechtsstreit auch nicht eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, deren Klärung in einem Revisionsverfahren erwartet werden könnte (§ 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG).

3

Das Berufungsgericht stützt seine Entscheidung auf § 4 Abs. 3 des Tarifvertragsgesetzes vom 9. April 1949 (Wirtschaftsgesetzblatt S. 55) i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 11. Januar 1952 (BGBl. I S. 19) - TVG - und auf § 42 der Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinden vom 4. September 1937 (RGBl. I S. 921) - GemHV -, die nach § 42 Abs. 3 der Landkreisordnung für Nordrhein-Westfalen vom 21. Juli 1953 (GVOBl. S. 305) auch auf die Landkreise Anwendung findet.

4

Das TVG ist gemäß Art. 74 Nr. 12 GG i.V. mit Art. 125 GG Bundesrecht geworden. Nach § 4 Abs. 3 des Gesetzes "sind abweichende Abmachungen nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten." Daraus ergibt sich zwar ein Verbot der Unterschreitung, nicht aber ein Gebot der Überschreitung der tariflichen Lohnsätze (so auch Hueck-Nipperdey, Tarifvertragsgesetze, 3. Aufl. (1955) Anm. 74 zu § 4 S. 193). Wenn aber der Bundesgesetzgeber die Tarifvertragsparteien nicht verpflichtet, die Tariflöhne zu überschreiten, steht nichts im Wege, daß öffentliche Arbeitgeber, deren besondere Bindungen auch das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 6. März 1956 (BAGE 2, S. 303 [BAG 06.03.1956 - 3 AZR 175/55]) grundsätzlich anerkannt hat, durch Landesgesetze verpflichtet werden, übertarifliche Entgelte nur unter bestimmten Voraussetzungen zu zahlen oder von der Zahlung solcher Entgelte überhaupt abzusehen. Eine klärungsbedürftige rechtsgrundsätzliche Frage ergibt sich hieraus in Anbetracht des eindeutigen Gesetzeswortlauts nicht (anderer Auffassung Nipperdey, Unzulässigkeit von Höchstlöhnen in Tarifordnungen der öffentlichen Hand, Festschrift für Wilhelm Herschel, Beiträge zu den Problemen des neuzeitlichen Arbeitsrechts, Schriftenreihe des Bundesarbeitsministeriums, Heft 1).

5

Die GemHV ist, obwohl sie Reichsrecht gewesen ist, auf Grund der Art. 124/125 GG nicht Bundesrecht geworden.

6

Denn sie betrifft Kommunalrecht, d.h. eine Materie, die ausschließlich zur gesetzgeberischen Zuständigkeit der Länder gehört. Die Anwendung von Landesrecht ist jedoch gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG nicht revisibel. Infolgedessen kann die Zulassung der Revision nicht damit begründet werden, daß das Berufungsgericht die, GemHV falsch ausgelegt habe, indem es angenommen habe, daß § 42 GemHV kein striktes Verbot der Zahlung übertariflicher Löhne enthalte und die Zahlung übertariflicher Löhne nach Änderung der Anstellungsvertrage zulasse, indem es übersehen habe, daß der Kläger die Vorschriften des § 42 GemHV tatsächlich erfüllt habe, indem es zu Unrecht unterstellt habe, daß die Weihnachtsbeihilfen zu den Dienstbezügen im Sinne des § 42 GemHV gehören. Eine Nachprüfung aller dieser Fragen, die nur durch Auslegung von Landesrecht entschieden werden können, ist dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt.

7

Schließlich ist es auch keine Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung, deren Klärung im Verfahren erforderlich ist, ob § 42 GemHV nicht gegen das den Gemeinden und Gemeindeverbänden durch Art. 28 Abs. 2 GG gewährleistete Recht der Selbstverwaltung verstößt. Das Selbstverwaltungsrecht ist den Gemeinden und Gemeindeverbänden nicht absolut, sondern nur im Rahmen der Gesetze - dazu zählen auch auf Grund gesetzlicher Ermächtigung erlassene Rechtsverordnungen - gewährleistet. Das bedeutet aber, daß Einschränkungen des Selbstverwaltungsrechts der Gemeinden und Gemeindeverbände durch Gesetz zulässig sind, soweit sie nicht die Institution der Selbstverwaltung in ihrem Wesensgehalt antasten (Art. 19 Abs. 2 GG). Daß aber § 42 GemHV, der im Interesse der Gesunderhaltung der gemeindlichen Finanzen bestimmt, daß die Gemeinden übertarifliche Löhne und Gehälter nicht zahlen dürfen, den Wesensgehalt der gemeindlichen Selbstverwaltung nicht antastet, ist nicht zweifelhaft (hierzu vgl. BVerfG, Entscheidung vom 20. März 1952, BvR 267.51, BverfGE 1, 167 [174]; Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. August 1954, VGH 3.53, Amtl. Samml. der Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte Münster und Lüneburg, Bd. 9 S. 74; Henrichs, die Rechtsprechung zur Verfassungsgarantie der kommunalen Selbstverwaltung in Deutschland, DVBl. 1954, S. 728).

8

Da hiernach keine Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung gegeben ist, deren Entscheidung im Revisionsverfahren erwartet werden könnte, ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Berufungsgerichts zurückzuweisen.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 DM festgesetzt. [...], die Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 74 BVerwGG.

Dr. Fürst
Dr. Dr. Breitfeld
Tellenbach