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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.01.1989, Az.: IVb ZR 29/88

Hilfsgerichtsstand ; Scheidungsvereinbarung; Befreiung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen; Erstattung von bereits erbrachten Unterhaltsleistungen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.01.1989
Aktenzeichen
IVb ZR 29/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 13639
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 106, 300 - 304
  • FPR 2000, 284-285
  • IPRax 1990, 26-28 (Urteilsbesprechung von Prof. Dr. Dagmar Coester-Waltjen)
  • IPRax 1990, 47-49 (Volltext mit amtl. LS)
  • IPRspr 1989, 182
  • MDR 1989, 529-530 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1989, 1356-1357 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Der Hilfsgerichtsstand des § 23a ZPO gilt auch für eine Klage, mit der ein Elternteil von dem anderen aufgrund einer Scheidungsvereinbarung die Befreiung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen eines gemeinsamen Kindes oder die Erstattung von Unterhaltsleistungen verlangt, die er dem Kind erbracht hat.

Tatbestand:

1

Die Parteien waren miteinander verheiratet. Sie haben gemeinsam den am 21. Mai 1971 geborenen Sohn Kim. Am 16. Dezember 1983 schlossen sie unter der UR-Nr. 610 des Notars K. für den Fall der Scheidung einen Vertrag, der u. a. folgende Bestimmungen enthält:

2

§ 3.

3

Die Erschienene zu 2 erklärt, daß sie den Erschienenen zu 1 von allen Unterhaltsansprüchen des Kindes freistellt, weil auch diese in dem Abfindungsbetrag Berücksichtigung gefunden haben.

4

(von der weiteren Darstellung wird abgesehen)

5

§ 6.

6

Zur Abfindung aller möglichen Auseinandersetzungsansprüche einschließlich möglicher Zugewinnausgleichsansprüche zahlt der Erschienene zu 1 an die Erschienene zu 2 einen Betrag von 100 000 DM (von der weiteren Darstellung wird abgesehen)

7

Zur Zeit des Vertragsschlusses hatte die Beklagte ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik. Jedenfalls seit der Scheidung, die im Frühjahr 1984 erfolgte und bei der ihr die elterliche Sorge für den Sohn übertragen wurde, wohnt die Beklagte mit Kim in Irland. Die im Vertrag zugesagten 100 000 DM hat der Kläger an die Beklagte gezahlt.

8

Im Sommer 1984 nahm der Sohn, vertreten durch die Beklagte, den Kläger auf Unterhalt in Anspruch. In dem Rechtsstreit wurde der Kläger rechtskräftig verurteilt, für die Zeit vom 1. Juli 1984 bis 31. Oktober 1985 einen Unterhaltsrückstand von 7 790 DM nebst 4 % Zinsen seit 4. Oktober 1985 und ab 1. November 1985 einen monatlichen Unterhalt von 500 DM an Kim zu entrichten.

9

Der Kläger hat dementsprechende Unterhaltszahlungen erbracht und von der Beklagten die Erstattung der dafür aufgewendeten Beträge und der von ihm getragenen Verfahrenskosten sowie die Freistellung von weiteren Zahlungsverpflichtungen begehrt. Das Amtsgericht hat die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, dem Kläger den für die Zeit vom 1. Juli 1984 bis 31. August 1987 an den Sohn geleisteten Unterhalt durch Zahlung von 19 361,27 DM nebst Zinsen zu erstatten und ihn vom 1. September 1987 an bis zur Volljährigkeit des Sohnes von seinen Unterhaltsverpflichtungen freizustellen. Das Oberlandesgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Die (zugelassene) Revision des Klägers führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Entscheidungsgründe

10

Das Berufungsgericht, dessen Urteil in FamRZ 1988, 631 veröffentlicht ist, hat die Klage mangels internationaler Zuständigkeit der deutschen Gerichte für unzulässig erachtet.

11

1., 2. a (von der weiteren Darstellung wird abgesehen)

12

b) Nach Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich die Zuständigkeit nicht aus § 23 a ZPO, weil das Klagebegehren keine »Unterhaltssache« sei.

13

Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision zu Recht.

14

Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß dieser Rechtsstreit keinen Unterhaltsanspruch zum Gegenstand hat. Wenn die Streitigkeit auch die gesetzliche Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber seinem Kinde betrifft und daher eine Familiensache darstellt, so ist der Unterhaltsanspruch des Sohnes doch nicht Streitgegenstand. Indessen ist die Anwendung des § 23 a ZPO nicht auf den vom Berufungsgericht angegebenen Bereich beschränkt. Die Vorschrift wurde durch das Ausführungsgesetz zum Haager Übereinkommen vom 15. April 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern eingeführt (§ 12 des Ausführungsgesetzes vom 18. Juli 1961, BGBl I 1033). Durch sie sollte insbesondere den sozial schwachen Unterhaltsberechtigten die Geltendmachung und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen erleichtert und eine Möglichkeit ausgeschöpft werden, die das genannte Haager Übereinkommen dadurch bietet, daß gemäß seinem Art. 3 Nr. 2 Unterhaltsentscheidungen im Klägergerichtsstand in den Vertragsstaaten anerkannt werden müssen (vgl. Begründung des Entwurfs des Ausführungsgesetzes, BT-Drucks. 3/2584 S. 12; Kropholler in Hdb. IZVR I Kapitel III Rdn. 415 f.). Trotz dieses Bezuges zu dem Haager Übereinkommen geht die Vorschrift über dessen Anwendungsbereich weit hinaus. Sie eröffnet den subsidiären Gerichtsstand nicht nur Kindern, sondern allen Unterhaltsberechtigten und steht auch für Klagen der Unterhaltsverpflichteten zur Verfügung (vgl. Senatsurteil vom 1. April 1987 - IVb ZR 41/86 - FamRZ 1987, 682). Ferner ist anerkannt, daß nicht nur gesetzliche Unterhaltsansprüche erfaßt werden, sondern auch solche vertraglicher Art, mithin auch durch Vertrag begründete Ansprüche, die vorher nicht bestanden haben. Außerdem fallen unter die Vorschrift auch auf Delikt beruhende Rentenansprüche Verletzter und Hinterbliebener (§§ 843, 844, 845 BGB usw.), obwohl es sich hierbei rechtssystematisch um Schadensersatzansprüche handelt und sich lediglich das Maß der Ansprüche nach den Unterhaltsbedürfnissen der Geschädigten oder der Anspruchsteller bemißt (vgl. Stein/Jonas/Schumann, ZPO 20. Aufl. Rdn. 6; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 47. Aufl. Anm. 1; Zöller/Vollkommer, ZPO 15. Aufl. Rdn. 6; Röhl in AK ZPO Anm. 1, je zu § 23 a). Ebensowenig hindert es das Eingreifen der Vorschrift, wenn in der Person des Verpflichteten oder des Berechtigten ein Wechsel eintritt (vgl. Stein/Jonas/Schumann aaO Rdn. 7).

15

Dieser weite Anwendungsbereich der Vorschrift rechtfertigt es, auch den familienrechtlichen Ausgleichsanspruch zwischen den Eltern wegen des Kindesunterhalts einzubeziehen. Der Ausgleichsanspruch hängt nach seinem tatsächlichen Grund eng mit der gesetzlichen Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber dem Kind zusammen. Bestehen und Höhe des Ausgleichsanspruchs hängen davon ab, ob und inwieweit im Einzelfall eine Unterhaltspflicht des einen oder anderen Elternteils besteht und erfüllt worden ist. Wie schon in BGHZ 31, 329, 334 ausgeführt, handelt es sich bei den Beträgen, die einem Elternteil aufgrund eines derartigen Anspruchs zustehen, wirtschaftlich gesehen um »rückständige Unterhaltsleistungen«, weshalb der Bundesgerichtshof den Ausgleichsanspruch in der genannten Entscheidung praktisch einem Unterhaltsanspruch gleich behandelt hat (vgl. auch Senatsurteil vom 9. Mai 1984 - IVb ZR 84/82 - FamRZ 1984, 775, 776). Gegenstand des Anspruchs sind Geldleistungen, die anstelle der Unterhaltsleistungen dem Dritten zu erbringen sind, der die Unterhaltslast zunächst auf sich genommen hat. Der Ausgleichsberechtigte steht ähnlich da, wie wenn der Unterhaltsschuldner sonst nicht rechtzeitig leistet und ein subsidiär Verpflichteter einspringt und die Aufwendungen von dem Unterhaltsschuldner erstattet verlangt. Ob er diese Erstattung, wie im Falle des Eintritts der öffentlichen Hand, im Wege der Überleitung des Unterhaltsanspruchs erreicht oder mit Hilfe eines an sich gegenüber dem Unterhaltsanspruch eigenständigen Anspruchs, ist wirtschaftlich und vom Schutzzweck des § 23 a ZPO her gleich. Deshalb erscheint es gerechtfertigt, daß auch ein derartiger selbständiger Erstattungsanspruch - und mit ihm der Ausgleichsanspruch auf Freistellung von der Unterhaltslast - unter § 23 a ZPO fällt.

16

Der vorliegende Rechtsstreit hat keinen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch, sondern einen Erstattungs- und Freistellungsanspruch aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung der Eltern zum Gegenstand. Von der Interessenlage der Beteiligten und dem Schutzzweck der gesetzlichen Regelung her sind diese Ansprüche jedoch nicht anders zu behandeln als der vorgenannte Ausgleichsanspruch. Deshalb gilt der Gerichtsstand des § 23 a ZPO auch für sie.

17

Gegen dieses Verständnis der Bestimmung lassen sich aus den Vorschriften des § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 GVG und des § 621 Abs. 1 Nr. 4 ZPO keine Bedenken herleiten. Zwar hat der Bundesgerichtshof die Zugehörigkeit von Erstattungs- und Freistellungsansprüchen zu den Familiensachen im Sinne dieser Vorschriften vor allem mit dem Gesetzeswortlaut begründet und darauf abgestellt, daß derartige Rechtsstreitigkeiten zwar nicht unmittelbar den Unterhaltsanspruch ehelicher Kinder zum Gegenstand haben, daß sie aber gleichwohl die Unterhaltspflicht gegenüber solchen Kindern »betreffen« (vgl. BGHZ 71, 264 sowie Beschlüsse vom 14. Juni 1978 - IV ARZ 31/78 - FamRZ 1978, 672; 30. August 1978 - IV ARZ 45/78 - FamRZ 1978, 770 und 29. November 1978 - IV ARZ 99/78 - FamRZ 1979, 217). Das schließt jedoch nicht aus, die Bestimmung des § 23 a ZPO - anders als § 200 Abs. 2 Nr. 5 a GVG (vgl. Senatsbeschluß vom 14. März 1984 - IVb ZB 142/83 - FamRZ 1984, 679) - in einem ähnlich ausgreifenden Sinne zu verstehen, auch wenn ihr Wortlaut von der Fassung des § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 GVG, § 621 Abs. 1 Nr. 4 ZPO abweicht (ebenso Baumbach/Lauterbach/Hartmann aaO Anm. 1; vgl. auch Stein/Jonas/Schumann aaO Rdn. 5).