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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.08.1978, Az.: IV ARZ 45/78

Geltendmachung eines "Ausgleichsanspruchs" eines Elternteils gegen den anderen hinsichtlich der Erbringung der Unterhaltsleistungen für ein gemeinschaftliches eheliches Kind; Einordnung eines eine Unterhaltsverpflichtung betreffenden Ausgleichsanspruchs als Familiensache

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.08.1978
Aktenzeichen
IV ARZ 45/78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 12902
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf
AG Ratingen

Fundstellen

  • MDR 1979, 40-41 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1978, 2297 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Macht ein Elternteil gegen den anderen mit der Behauptung, diesem obliegende gesetzliche Unterhaltsleistungen für ein gemeinschaftliches eheliches Kind erbracht zu haben, einen "Ausgleichsanspruch" geltend, so handelt es sich um eine Familiensache im Sinne des § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 GVG (im Anschluß an die Senatsbeschlüsse vom 3. Mai 1978 - IV ARZ 26/78, BGHZ 71, 264 - und vom 14. Juni 1978 - IV ARZ 31/78).

In dem Rechtsstreit
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
am 30. August 1978
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und
die Richter Rottmüller, Dr. Hoegen, Dehner und Dr. Seidl
beschlossen:

Tenor:

Zuständig ist der 2. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf.

Gründe

1

I.

Die Parteien sind geschieden. Im Scheidungsverfahren schlossen sie am 29. Juni 1976 einen Vergleich, in dem sich der Beklagte verpflichtete, für das gemeinschaftliche eheliche Kind monatlich 240,- DM Unterhalt zu zahlen.

2

Mit der Behauptung, der Beklagte habe zuvor, nämlich seit Juni 1975 acht Monate keinen Unterhalt für das Kind geleistet, hat die Klägerin Zahlungsklage erhoben und beim Amtsgericht - Familiengericht - zuletzt beantragt, ihn zu verurteilen, an sie 1.840,- DM (= 8 × 230,- DM) "an ausstehenden Unterhaltszahlungen" zu entrichten. Das Amtsgericht hat den Beklagten gemäß seinem Teilanerkenntnis zur Zahlung von 230,- DM "an rückständigem Unterhalt für ... Januar 1975" (richtig wohl: 1976) verurteilt. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen, weil die Klägerin einen Unterhaltsanspruch des Kindes unberechtigterweise in eigenem Namen verfolge und auch die Voraussetzungen des § 1613 BGB nicht vorlägen.

3

Die Klägerin hat Berufung zum Oberlandesgericht eingelegt und ausgeführt, sie mache einen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch geltend, der aus Auftrag, Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung begründet sei. Selbst bei Annahme eines Unterhaltsanspruchs seien die Voraussetzungen des § 1613 BGB im übrigen erfüllt.

4

Der 2. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat sich für unzuständig erklärt, da es sich nicht um eine Familiensache handle, und die Sache dem 18. Zivilsenat dieses Gerichts zugeleitet, der nach der Geschäftsverteilung gegebenenfalls zuständig wäre. Der 18. Zivilsenat hat die Übernahme abgelehnt. Er hält sich gleichfalls für unzuständig; nach seiner Ansicht liegt eine Familiensache vor.

5

II.

Der Bundesgerichtshof ist zur Bestimmung des zuständigen Senats in entsprechender Anwendung des § 36 Nr. 6 ZPO berufen (vgl. Senatsbeschluß vom 3. Mai 1978 - IV ARZ 26/78, BGHZ 71, 264).

6

Zuständig für die Entscheidung über die Berufung der Klägerin ist der 2. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts.

7

Ob die Klägerin beim Amtsgericht - wie der Familienrichter in dem angefochtenen Urteil ausgeführt hat - im eigenen Namen einen Unterhaltsanspruch des Kindes oder - wie der Familiensenat meint - bereits einen sogenannten familienrechtlichen Ausgleichsanspruch geltend gemacht hat, kann dahinstehen.

8

1.

Im ersten Fall liegt eine Familiensache nach § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 GVG vor. Die Streitigkeit "betrifft" die gesetzliche Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihrem ehelichen Kind, auch wenn es nicht selbst als Partei aufgetreten ist; hinsichtlich des Personenkreises wird durch diese Gesetzesauslegung der Bereich der ehebezogenen Verfahren, der dem Familiengericht grundsätzlich zugewiesen ist, nicht überschritten (vgl. hierzu den erwähnten Senatsbeschluß vom 3. Mai 1978 unter III 2 a; ferner den ebenfalls zur Veröffentlichung bestimmten Senatsbeschluß vom 14. Juni 1978 - IV ARZ 31/78, Leitsätze vorweg veröffentlicht in FamRZ 1978, Heft 8 Umschlagseite III - unter II 1 a).

9

2.

Eine solche Familiensache ist aber auch der genannte Ausgleichsanspruch. Die Klägerin stützt ihn in tatsächlicher Hinsicht darauf, daß sie dem Beklagten als Vater obliegende Unterhaltsleistungen für das Kind in entsprechender Höhe erbracht habe, und hält ihn unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Auftrags, der Geschäftsführung ohne Auftrag oder der ungerechtfertigten Bereicherung für begründet.

10

Auch die Streitigkeit der Parteien über diesen Anspruch "betrifft" ihre gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind im Sinne von § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 GVG und gehört daher als Familiensache vor den Familiensenat des Oberlandesgerichts (§ 119 Abs. 2 i.V.m. § 23 b Abs. 1 Satz 1 GVG), wenngleich der Unterhaltsanspruch des Kindes nicht unmittelbar Streitgegenstand und dieses nicht Prozeßpartei ist. Wie in den genannten Beschlüssen des erkennenden Senats vom 3. Mai und 14. Juni 1978 unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung im einzelnen dargelegt ist, hat die Auslegung der §§ 23 a Nr. 2, 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 GVG auch diejenigen Ansprüche zu erfassen, deren Einordnung in die Zuständigkeit des Amtsgerichts - Familiengerichts - nach Sinn und Zweck dieser Normen geboten ist. Nur so kann der dem Gesetz zugrunde liegende Gedanke voll verwirklicht werden, die Beurteilung der gesetzlichen Unterhaltspflicht bei ehebezogenen Verfahren zwischen Ehegatten oder geschiedenen Ehegatten oder zwischen ihnen und ihren ehelichen Kindern beim Familiengericht zu konzentrieren und den Parteien einen Richter mit besonderer Sachkunde zur Verfügung zu stellen. Zu diesen Ansprüchen gehört auch ein Ausgleichsanspruch der hier vorliegenden Art. Er hängt nach seinem tatsächlichen Grund eng mit der gesetzlichen Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber dem Kind zusammen. Es ist auch ein unmittelbarer rechtlicher Zusammenhang insofern gegeben, als das Bestehen und die Höhe des Ausgleichsanspruchs davon abhängen, ob und inwieweit im Einzelfall eine gesetzliche Unterhaltspflicht des einen und des anderen Elternteils besteht und erfüllt worden ist oder nicht. Das gilt unter den von der Klägerin angeführten rechtlichen Gesichtspunkten ebenso wie im Hinblick auf § 1606 Abs. 3 BGB.

11

Bei derartigen Ausgleichsansprüchen kann die Frage der Einordnung als Familiensache und der Zuständigkeit des Familiengerichts nicht anders entschieden werden als bei den in den Senatsbeschlüssen vom 3. Mai und 14. Juni 1978 behandelten Ansprüchen eines Elternteils gegen den anderen auf Entrichtung gesetzlicher Unterhaltsleistungen für gemeinschaftliche eheliche Kinder aufgrund eines Scheidungsvergleichs oder auf Rückgewähr zuviel erbrachter Unterhaltsleistungen.

12

Da somit eine Familiensache zur Entscheidung ansteht, kommt eine Zuständigkeit des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts nicht in Betracht.

Dr. Grell
Dr. Hoegen