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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.06.1978, Az.: IV ARZ 31/78

Gerichtlicher Vergleich zwischen Eheleuten anlässlich ihrer Scheidung über Kindsunterhalt; Vollstreckungsabwehrklage gegen die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich; Antrag auf Bestimmung des zuständigen Beschwerdegerichts durch den Bundesgerichtshof ; Bindungswirkung eines Beschlusses über die Verweisung einer Klage an ein unzuständiges Gericht; Einordnung des Vergleichs und somit auch der Vollstreckungsabwehrklage als Familiensache

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.06.1978
Aktenzeichen
IV ARZ 31/78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 12884
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Oldenburg
LG Oldenburg
AG Oldenburg

Fundstellen

  • MDR 1978, 824-825 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1978, 1811-1812 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Betonfacharbeiter Franz H., H.straße ..., B. Z.

Prozessgegner

Rita A., E., Ol.

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Ein anläßlich der Scheidung von den Ehegatten abgeschlossener gerichtlicher Vergleich, in dem sich ein Ehegatte gegenüber dem anderen zur Entrichtung gesetzlicher Unterhaltsleistungen für die gemeinschaftlichen ehelichen Kinder verpflichtet, hat eine Familiensache im Sinne des § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 GVG zum Gegenstand.

  2. b)

    Eine gegen einen solchen Vergleich gerichtete Vollstreckungsabwehrklage ist ebenfalls eine Familiensache im Sinne dieser Bestimmung.

In dem Rechtsstreit
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
am 14. Juni 1978
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und
die Richter Dr. Buchholz, Rottmüller, Dr. Hoegen und Dr. Seidl
beschlossen:

Tenor:

Das Oberlandesgericht - Familiensenat - Oldenburg ist das zuständige Beschwerdegericht.

Gründe

1

I.

Die Parteien schlossen anläßlich der Scheidung ihrer Ehe am ... 1973 einen gerichtlichen Vergleich, in dem sich der Antragsteller verpflichtete, für die beiden ehelichen Kinder einen monatlichen Unterhalt von je 150,00 DM zu zahlen. Auf seine Abänderungsklage setzte das Landgericht durch Urteil vom 25. August 1976 den Betrag ab 15. Juli 1975 auf je 130,00 DM herab.

2

Der Antragsteller hat nunmehr beim Amtsgericht Vollstreckungsabwehrklage gegen die Antragsgegnerin eingereicht mit dem Antrag, die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich in Verbindung mit dem Abänderungsurteil des Landgerichts für die Zeit vom 9. April bis 10. August 1976 insoweit für unzulässig zu erklären, als "die titulierten Unterhaltsansprüche monatlich je 100,00 DM übersteigen". Zugleich hat er um Bewilligung des Armenrechts gebeten. Er hat geltend gemacht, er sei während der genannten Zeit arbeitslos gewesen und die Antragsgegnerin habe sich deshalb mit der Kürzung der Unterhaltsbeträge einverstanden erklärt.

3

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat mit Beschluß vom 30. September 1977 das Armenrecht versagt, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Auf die Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlandesgericht die Sache an das Landgericht verwiesen, da es sich nicht um eine Familiensache handele und daher nicht das Oberlandesgericht, sondern das Landgericht Beschwerdegericht sei. Das Landgericht hat den gegenteiligen Standpunkt vertreten und die Beschwerde als unzulässig verworfen.

4

Der Antragsteller bittet um Bestimmung des zuständigen Beschwerdegerichts durch den Bundesgerichtshof nach § 36 Nr. 6 ZPO.

5

II.

Die Voraussetzungen dieser Bestimmung sind gegeben. Landgericht und Oberlandesgericht haben sich rechtskräftig (§§ 127 Satz 3, 567 Abs. 3 ZPO) für unzuständig erklärt. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht.

6

Ob der Beschluß eines als Beschwerdegericht angegangenen Oberlandesgerichts, durch den die Sache an das Landgericht als angeblich zuständiges Beschwerdegericht verwiesen wird, das Landgericht gemäß oder in entsprechender Anwendung von § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO zu binden vermag, kann dahingestellt bleiben. Denn einem Verweisungsbeschluß muß die Bindungswirkung im Verfahren der Gerichtsstandsbestimmung jedenfalls dann aberkannt werden, wenn bei der Verweisung an ein nach den prozessualen Vorschriften unzuständiges Gericht einem Verfahrensbeteiligten das rechtliche Gehör versagt worden ist (vgl. BGHZ 71, 69 = NJW 1978, 1163). So ist es im vorliegenden Fall. Das Landgericht ist hier nicht das gesetzlich zuständige Beschwerdegericht (siehe unten zu 1. bis 3.). Die Akten enthalten keinen Hinweis darauf, daß das Oberlandesgericht die Parteien vor seinem Verweisungsbeschluß gehört hätte.

7

Es mag auch offen bleiben, ob das Landgericht etwa schon deshalb nicht mehr als zuständiges Beschwerdegericht bestimmt werden könnte, weil es die Beschwerde wegen der von ihm angenommenen Unzuständigkeit unanfechtbar als unzulässig verworfen hat. Denn die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts ist unabhängig hiervon gegeben, da es sich um eine - nach dem Verwerfungsbeschluß des Landgerichts nunmehr neu einzulegende - Beschwerde gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts in einer Familiensache handelt, § 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG.

8

1.

Familiensachen sind u.a. Streitigkeiten, die die gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber einem ehelichen Kind betreffen, § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 GVG. Eine derartige "Streitigkeit" (im Sinne der ZPO, vgl. Thomas/Putzo ZPO 9. Aufl. § 23 b GVG anm. 2 zu Nr. 5) war ihrer Natur nach die in dem Scheidungsvergleich vom 29. Oktober 1973 geregelte Angelegenheit bezüglich des vom Antragsteller zu zahlenden Unterhalts für die ehelichen Kinder der Parteien. (Daß § 23 b GVG in seiner jetzigen Fassung zur Zeit des Vergleichsabschlusses noch nicht galt, ändert an der Natur der Streitigkeit nichts). Zwar konnte damals - anders als nach § 1629 Abs. 3 Satz 2 BGB in der ab 1. Juli 1977 geltenden Fassung des 1. EheRG - durch einen solchen Vergleich ohne gesetzmäßige Beteiligung der Kinder keine auch diese bindende Unterhaltsregelung getroffen werden. Gleichwohl ging es insoweit entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts um eine Angelegenheit, die seit dem Inkrafttreten des 1. EheRG als eine Familiensache im Sinne von § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 GVG zu bezeichnen ist.

9

a)

Sie "betraf" die Unterhaltspflicht des Antragstellers gegenüber seinen Kindern. Wie in dem zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung des Bundesgerichtshofes bestimmten Senatsbeschluß vom 3. Mai 1978 - IV ARZ 26/78 - unter Hinweis auf die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines 1. EheRG dargelegt ist, hat der Gesetzgeber mit den §§ 23 a Nr. 2 und 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 GVG n.F. die Zuständigkeit des Amtsgerichts hinsichtlich der auf Ehe oder Verwandtschaft beruhenden gesetzlichen Unterhaltsansprüche erweitert und damit dem Amtsgericht aus Gründen des Sachzusammenhangs auch Streitigkeiten zuweisen wollen, die nicht die Zahlungspflicht selbst, sondern Nebenpflichten (z.B. Auskunftsansprüche des materiellen Unterhaltsrechts, §§ 1580, 1605 BGB) zum Gegenstand haben. Da sich das Gesetz nicht damit begnügt hat, abschließend die Auskunfts- und etwaige sonstige Nebenansprüche aufzuzählen, sondern allgemein von "Streitigkeiten, die die gesetzliche Unterhaltspflicht ... betreffen" spricht, ist die Auslegung der §§ 23 a Nr. 2, 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 GVG nicht von vornherein auf den in der Gesetzesbegründung ausdrücklich angesprochenen Bereich beschränkt. Sie hat vielmehr auch alle diejenigen Ansprüche zu erfassen, deren Einordnung in die Zuständigkeit des Amtsgerichts (Familiengerichts) nach Sinn und Zweck der genannten Normen geboten erscheint (vgl. den oben genannten Senatsbeschluß vom 3. Mai 1978).

10

Hierzu gehören auch die in einer Scheidungsvereinbarung der Eltern gegenüber einem von ihnen festgelegten Ansprüche auf Entrichtung gesetzlich begründeter Unterhaltsleistungen für die gemeinschaftlichen ehelichen Kinder. Auch eine solche Regelung "betrifft" im Sinne des Gesetzes die gesetzliche Unterhaltspflicht des jeweiligen Elternteils. Das kann bei gerichtlichen Vergleichen insoweit, als § 1629 Abs. 3 Satz 2 BGB n.F. anwendbar ist, nicht zweifelhaft sein. Es gilt aber ebenso für Scheidungsvergleiche der hier vorliegenden Art, die ohne Beteiligung der Kinder vor dem 1. Juli 1977 abgeschlossen worden sind. Die darin getroffene Unterhaltsregelung hängt nach ihrem Grund und in ihrer tatsächlichen Auswirkung ebenfalls eng mit der gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern zusammen. Es besteht - wie gerade der vorliegende Fall zeigt - darüberhinaus auch ein rechtlicher Zusammenhang insofern, als die Vereinbarung der Eltern in derartigen Fällen nach ihrem Sinn und Zweck auf dem Bestehen der gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern aufgebaut ist und wohl regelmäßig an etwaige rechtliche Veränderungen dieser Pflicht angepaßt werden soll.

11

Auch in persönlicher Hinsicht wird durch diese Gesetzesauslegung der Bereich der ehebezogenen Verfahren, der dem Familiengericht grundsätzlich zugewiesen ist, nicht überschritten (vgl. hierzu den Senatsbeschluß vom 3. Mai 1978 - IV ARZ 26/78).

12

b)

Die in dem Scheidungsvergleich vom 29. Oktober 1973 geregelte Angelegenheit betraf auch die gesetzliche Unterhaltspflicht des Antragstellers. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß der Antragsteller nicht gesetzlich unterhaltspflichtig gewesen wäre und sich aus einem anderen Grunde zu den versprochenen Leistungen verpflichtet hätte. Insoweit hat auch das Oberlandesgericht keinen gegenteiligen Standpunkt vertreten.

13

2.

War somit eine Familiensache im Sinne des jetzigen § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 GVG Gegenstand des Vergleichs zwischen den Parteien, so ist die gegen den Vergleich gerichtete Vollstreckungsabwehrklage (§§ 794 Abs. 1 Nr. 1, 795, 767 ZPO) gleichfalls als eine solche Familiensache anzusehen. Entsprechendes gilt, soweit mit der Klage auch eine etwaige Vollstreckung aus dem Abänderungsurteil des Landgerichts vom 25. August 1976 abgewehrt werden soll; denn dieses Urteil war ebenfalls in einem Rechtsstreit ergangen, der seiner Natur nach die gesetzliche Unterhaltspflicht des Antragstellers gegenüber seinen ehelichen Kindern im Sinne des jetzigen § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 GVG betraf.

14

Auch mit der Vollstreckungsabwehrklage wird in Fällen der vorliegenden Art eine Streitigkeit zur Entscheidung gestellt, die die gesetzliche Unterhaltspflicht des Vaters oder (und) der Mutter gegenüber ehelichen Kindern "betrifft" im Sinne von § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 GVG. Die Klage zielt darauf ab, die Vollstreckung des Titels über einen in einer solchen Familiensache zuerkannten Anspruch - hier: den im Scheidungsvergleich der Parteien festgelegten Anspruch gegen den Antragsteller auf Zahlung von Unterhalt für die Kinder - für unzulässig erklären zu lassen. Sie wird begründet mit Einwendungen gegen diesen Anspruch selbst (§ 767 Abs. 1 ZPO). Damit betrifft sie diesen Anspruch und aus den oben zu 1. dargelegten Gründen zugleich die gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber den ehelichen Kindern, mag auch das Bestehen oder Fortbestehen des titulierten Anspruchs selbst nicht unmittelbar Streitgegenstand der Vollstreckungsabwehrklage sein (vgl. hierzu z.B. Stein/Jonas/Münzberg ZPO 19. Aufl. § 767 Anm. 11). Entsprechend hat der Senat auch im Falle des § 200 Abs. 2 Nr. 5 a GVG die Vollstreckungsabwehrklage als eine "Streitigkeit über" eine gesetzliche Unterhaltspflicht im Sinne dieser Bestimmung angesehen (VersR 1976, 664, 665). Es gilt insoweit nichts anderes als für die Abänderungsklage nach § 323 ZPO, die schon in der Begründung des Entwurfs eines 1. EheRG - BT-Drucks. 7/650 S. 188 - als Familiensache im Sinne von § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 GVG erwähnt ist (wie hier OLG Düsseldorf FamRZ 1978, 52; Brüggemann FamRZ 1977, 1, 16 unter B 1 d cc; Rolland 1. EheRG§ 621 ZPO Rdn. 5; D. Schwab Handbuch des Scheidungsrechts Rdn. 5 Fußn. 5; Stein/Jonas/Schlosser ZPO 20. Aufl. § 621 Rdn. 9). Der abweichenden Ansicht des OLG München (FamRZ 1978, 50 und 51), das die Vollstreckungsabwehrklage nur dann als Familiensache ansehen will, wenn die gegen den Anspruch erhobenen Einwendungen selbst "familienrechtliche Natur" haben, vermag der Senat nicht zu folgen.

15

3.

Eine Familiensache ist auch das Verfahren über die Bewilligung des Armenrechts in einer Familiensache.

16

Nach alledem war das Oberlandesgericht gemäß §§ 119 Abs. 1 Nr. 2, 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 GVG, § 36 Nr. 6 ZPO als das Gericht zu bestimmen, das über die Beschwerde des Antragstellers gegen den das Armenrecht versagenden Beschluß des Amtsgerichts zu entscheiden hat.

Dr. Grell
Dr. Hoegen