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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.09.1979, Az.: VI ZR 140/78
„Verfolgungsschicksal“

Ehrverletzungen durch Äußerungen auf einem Plakat; Deklaration der Ermordung von Juden als Schwindel; Unterlassung diskriminierender Äußerungen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.09.1979
Aktenzeichen
VI ZR 140/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 11176
Entscheidungsname
Verfolgungsschicksal
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Koblenz - 02.05.1978
LG Mainz - 27.04.1977

Fundstellen

  • BGHZ 75, 160 - 167
  • JR 1980, 27
  • JZ 1979, 811
  • MDR 1980, 134 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1980, 1100 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1980, 45-47 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Menschen jüdischer Abstammung haben aufgrund ihres Persönlichkeitsrechts in der Bundesrepublik Anspruch auf Anerkennung des Verfolgungsschicksals der Juden unter dem Nationalsozialismus. Wer die Judenmorde im "Dritten Reich" leugnet, beleidigt jeden von ihnen.

Betroffen sind durch solche Äußerungen auch erst nach 1945 geborene Personen, wenn sie als "Volljuden" oder "jüdische Mischlinge" im "Dritten Reich" verfolgt worden wären.

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Das Persönlichkeitsrecht kann durch Beleidigung einzelner Personen einer bestimmten Personengruppe nur verletzt werden, wenn diese kollektiv beleidigungsfähig ist. Wird das einzelne Mitglied durch deren Entindividualisierung und Entwürdigung in der Vergangenheit so hervorgehoben, daß gerade deshalb seine Ehre die Achtung vor seiner Gruppe fordert, so liegt kollektive Beleidigungsfähigkeit vor. Von seiner Persönlichkeit kann dann der personale Gehalt jenes Geschehens, um dessentwillen er diesen Achtungsanspruch hat, nicht getrennt werden. Versucht jemand die geschichtlichen Geschehnisse zu rechtfertigen, zu verändern oder zu beschönigen beinhaltet das die Mißachtung der Personen, die zu einer persönlichen Betroffenheit des einzelnen führen.

  2. 2.

    Dem steht nicht entgegen , daß die betroffene Person des jüdischen Glaubens erst nach 1945 geboren wurde und demnach nicht der Verfolgung ausgesetzt war. Das entscheidende Kriterium ist nämlich nicht das persönlich erlittene Verfolgungsschicksal, sondern vielmehr der geschichtliche Vorgang, mit dem das Persönlichkeitsbild eines jeden in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Juden in seiner personalen und sozialen Stellung gegenüber den deutschen Mitbürgern belastet wird.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 18. September 1979
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und
die Richter Dunz, Dr. Steffen, Dr. Kullmann und Dr. Ankermann
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 2. Mai 1978 aufgehoben.

    Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 27. April 1977 wird zurückgewiesen.

  2. II.

    Die Kosten beider Rechtsmittelzüge fallen dem Beklagten zur Last.

Tatbestand

1

An einer Plakatwand auf dem Anwesen des Beklagten waren 1975 Druckschriften angebracht, u.a. ein Flugblatt, in dem stand, die Ermordung von Millionen Juden im "Dritten Reich" sei ein zionistischer Schwindel; die Lüge von den sechs Millionen vergasten Juden könne nicht hingenommen werden.

2

Durch diese Äußerungen sieht der Kläger seine eigene Ehre sowie die Ehre seines Großvaters verletzt, der als Jude im Konzentrationslager Auschwitz umgekommen ist. Auf seine Klage hat das Landgericht dem Beklagten verboten, durch Anschlag wörtlich oder sinngemäß die Behauptung zu verbreiten, die Ermordung von Millionen Juden im "Dritten Reich" sei ein zionistischer Schwindel bzw. eine Lüge.

3

Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen.

4

Mit der (zugelassenen) Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

5

I.

Der Beklagte hat inzwischen eingeräumt, daß er es gewesen ist, der in jenem Flugblatt an seiner Plakatwand die Behauptung veröffentlicht hat, die Ermordung von Millionen Juden im "Dritten Reich" sei ein zionistischer Schwindel bzw. eine Lüge.

6

Indes kann sich nach Auffassung des Berufungsgerichts der Kläger gegen die Behauptung nicht wehren, weil er durch sie nicht betroffen wird.

7

Das Berufungsgericht führt dazu aus: Die Äußerung habe alle Personen treffen sollen, die behaupteten, im sog. Dritten Reich seien Millionen Juden umgebracht worden. Dieser Personenkreis sei zu wenig herausgehoben, um als Personengesamtheit beleidigungsfähig zu sein. Zudem habe der Kläger selbst nicht behauptet, mit solcher Ansicht öffentlich hervorgetreten zu sein.

8

Auch nach den Grundsätzen, unter denen die Rechtsprechung den in Deutschland lebenden Juden das Recht zuerkenne, gegen herabsetzende Äußerungen über Juden vorzugehen, könne der Kläger Unterlassung nicht verlangen. Die Äußerung richte sich nicht gegen die Ehre der Juden; der Beklagte habe durch sie weder zum Ausdruck gebracht, daß er die Verfolgung der Juden im "Dritten Reich" billige, noch daß er das Judentum und die ihm Angehörenden mißachte, insbesondere ergebe sich aus dem Kontext der Äußerung nicht, Lüge und Schwindel solle den Juden vorgeworfen werden. Solche Auslegung lasse auch der Ausdruck "zionistischer Schwindel" nicht zu. In anderen Passagen habe der Verfasser des Flugblatts hervorgehoben, daß er kein Antisemit sei und mit den Zionisten nicht schlechthin alle Juden gemeint habe. Vielmehr habe er seine Unzufriedenheit mit den politischen Verhältnissen der Nachkriegszeit zum Ausdruck gebracht; der Text mache die Tendenz sichtbar, den Nationalsozialismus vom Makel der Kriegsschuld und des Judenmordes zu entlasten und rechtsradikalen Gruppen zu neuem politischen Ansehen und Einfluß zu verhelfen. Zudem sei der Kläger weder Jude noch Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung. Seine Verwandtschaft mit seinem Großvater reiche allein nicht aus, ihn derjenigen Personengesamtheit der Juden zuzuordnen, die als beleidigungsfähig anerkannt werde; andernfalls sei eine eindeutige Bestimmung dieses Personenkreises nicht mehr gewährleistet.

9

II.

Diese Ausführungen sind rechtlich verfehlt.

10

1.

Vorab ist klarzustellen, daß niemand sich für Äußerungen, mit denen er die historische Tatsache des Judenmordes im "Dritten Reich" leugnet, auf die Gewährleistung der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) berufen kann. Auch in der Auseinandersetzung über eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage, um die es hier geht, hat niemand ein geschütztes Interesse daran, unwahre Behauptungen aufzustellen. Die Dokumente über die Vernichtung von Millionen Juden sind erdrückend. Der Beklagte hat im Rechtsstreit selbst eingeräumt, daß Millionen Juden von den Nationalsozialisten umgebracht sein mögen, und will seine Kritik auf die Schätzzahl von 6 Millionen ermordeter Juden, die nach seine Behauptung zu hoch sei, begrenzt wissen. Nach dem objektiven Erklärungsinhalt seiner Äußerung, an dem er sich festhalten lassen muß, geht es um solche Beschränkung aber gerade nicht, wie sogleich ausgeführt wird. Deshalb hat er ein schutzwürdiges Interesse an der Wiederholung seiner Äußerung auch dann nicht, wenn er auf die zusätzliche Diffamierung durch die Qualifizierung als "zionistischer Schwindel"in Zukunft verzichten würde.

11

2.

Gleichwohl kann - darin hat das Berufungsgericht Recht - der Kläger Unterlassung der inkriminierten Äußerung nur verlangen, wenn sie ihn persönlich verletzt.

12

Erschöpfte sich die Aussage darin, die Geschichtsschreibung einer Unwahrheit zu bezichtigen, dann wäre der Kläger durch sie nicht verletzt. Solche Kritik wäre kein Angriff auf die Person. Niemand wird in seinem persönlichen Geltungsanspruch dadurch herabgesetzt, daß ein anderer ein anderes Geschichtsbild in der Öffentlichkeit vertritt, als er selbst, und dem auch mit starken Worten Nachdruck gibt. Die Persönlichkeit bedarf gegenüber solchen Äußerungen, auch wenn sie sich mit Recht über sie empört, weil sie die historisch gesicherte Wahrheit zu leugnen sucht, keines Rechtsschutzes; ihnen kann auf andere Weise begegnet werden. Anderes käme nur in Betracht, wenn der Angreifer eine bestimmte Person als Lügner benennt. Solchen konkreten Vorwurf hat das Berufungsgericht der Äußerung indes zu Recht nicht entnommen.

13

Jedoch beschränkt sich die von dem Beklagten zu verantwortende Äußerung in der Stoßrichtung nicht auf ein bestimmtes Geschichtsverständnis. Indem sie den Rassenmord durch den Nationalsozialismus eine Erfindung nennt, spricht sie den Juden das unmenschliche Schicksal ab, dem sie allein wegen ihrer Abstammung ausgesetzt gewesen sind. Die inkriminierte Äußerung zieht auch nicht lediglich Schätzungen über die Zahl der ermordeten Juden in Zweifel, wie dies der Beklagte nunmehr im Rechtsstreit abzuschwächen sucht, sondern die Tatsache des Rassenmordes. So muß der unbefangene Leser die Behauptung über die Lüge vom Millionenmord verstehen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wird dies durch den Kontext unterstrichen, in dem die Äußerung steht. Darin wird die Tendenz sichtbar, den Nationalsozialismus von dem Makel des Judenmordes zu entlasten. Eine Erörterung, ob die Schätzung auf 6 Millionen ermordeter Juden einer Korrektur nach unten bedürfe (nach dem Vorbringen des Beklagten im Rechtsstreit auf "nur" 2 Millionen), wäre für dieses Ziel von vornherein untauglich gewesen.

14

Für den objektiven Betrachter zielt solche Aussage nicht lediglich auf personengelöste Korrekturen am Geschichtsbild der Judenverfolgung in einer allein historischen oder moralischen Dimension. Angegriffen wird vielmehr unmittelbar auch das Persönlichkeitsbild der Menschen, die durch die Verfolgung der Juden im "Dritten Reich" besonders gekennzeichnet sind.

15

a)

Dieses einzigartige Schicksal prägt den Geltungs- und Achtungsanspruch eines jeden von ihnen vor allem gegenüber den Bürgern des Landes, auf dem diese Vergangenheit lastet. Die Bedeutung jenes Geschehens für die Person geht hier über das persönliche Erlebnis der Diskriminierung und Nachstellung durch die Nationalsozialisten hinaus. Die historische Tatsache selbst, daß Menschen nach den Abstammungskriterien der sog. Nürnberger Gesetze ausgesondert und mit dem Ziel der Ausrottung ihrer Individualität beraubt wurden, weist den in der Bundesrepublik lebenden Juden ein besonderes personales Verhältnis zu ihren Mitbürgern zu; in diesem Verhältnis ist das Geschehen auch heute gegenwärtig. Es gehört zu ihrem personalen Selbstverständnis, als zugehörig zu einer durch das Schicksal herausgehobenen Personengruppe begriffen zu werden, der gegenüber eine besondere moralische Verantwortlichkeit aller anderen besteht, und das Teil ihrer Würde ist. Die Achtung dieses Selbstverständnisses ist für jeden von ihnen geradezu eine der Garantien gegen eine Wiederholung solcher Diskriminierung und eine Grundbedingung für ihr Leben in der Bundesrepublik. Wer jene Vorgänge zu leugnen versucht, spricht jedem einzelnen von ihnen diese persönliche Geltung ab, auf die sie Anspruch haben. Für den Betroffenen bedeutet das die Fortsetzung der Diskriminierung der Menschengruppe, der er zugehört, und mit ihr unmittelbar seiner eigenen Person.

16

b)

Dem entsprechen seit langem die Grundsätze, die die Strafsenate des Bundesgerichtshofs zu der Frage entwickelt haben, ob beleidigende Äußerungen, die unter einer Gesamtbezeichnung auf "die Juden" abzielen, den Kreis der betroffenen Personen eindeutig genug umreißen, um als Beleidigung der Einzelperson strafrechtlich verfolgt zu werden (§ 185 StGB). Dies hat der Bundesgerichtshof im Gegensatz zu seiner sonst einengenden Haltung gegenüber anderen Kollektivbeleidigungen bejaht und ausgeführt, zumindest seit der Sondergesetzgebung des nationalsozialistischen Staates seien die jüdischen Staatsbürger der Bundesrepublik zu einer in jeder Beziehung scharf abgegrenzten Volksgruppe geworden; das ihnen vom Nationalsozialismus auferlegte Schicksal verbinde sie zu einer Einheit, die sie aus der Allgemeinheit hervortreten lasse und personal in jedem ihr Zugehörenden verkörpert werde (BGHSt 11, 207, 208 ff [BGH 28.02.1958 - 1 StR 387/57]; 13, 32, 38 [BGH 28.02.1959 - 1 StE 1/59]; 16, 49, 57 [BGH 21.04.1961 - 3 StR 55/60]; 17, 28, 35 [BGH 12.12.1961 - 3 StR 35/61]; BGH Urteile vom 23. November 1951-2 StR 612/51 - NJW 1952, 392;vom 8. Mai 1952 - 5 StR 182/52 = NJW 1952, 1183, 1184;vom 25. Juli 1963 - 3 StR 4/63 - NJW 1963, 2034; so auch schon OHGSt 2, 291, 312).

17

Auch diese Rechtsprechung unterstreicht die Bedeutung jener geschichtlichen Ereignisse, die die Gruppe als solche getroffen haben, und die Wirkung der Verstrickung des deutschen Volkes in sie für die personale Stellung jedes einzelnen dieser Gruppe angehörenden Menschen. Auch sie knüpft nicht an das Einzelschicksal der Verfolgten an (so schon klarstellend BGH Urteil vom 8. Mai 1952 - a.a.O. S. 208). Deshalb verlangt sie für die Zugehörigkeit zu dieser Gruppe nicht den Nachweis, daß der Betroffene tatsächlich vom Nationalsozialismus verfolgt worden ist; sie erkennt das Recht zur Verfolgung solcher Kollektivbeleidigungen den jüdischen Staatsbürgern der Bundesrepublik unterschiedlos zu (BGHSt 13, 38 [BGH 28.02.1959 - 1 StE 1/59]; 16, 57 [BGH 21.04.1961 - 3 StR 55/60]; BGH Urteil vom 25. Juli 1963 = a.a.O.; vgl. auch Androulakis, Die Sammelbeleidigung, 1970, S. 25 Fn. 56; Paepcke, Antisemitismus und Strafrecht, Diss. Freiburg 1962, 97).

18

Vorrangig ging es zwar bei den genannten Entscheidungen um die Reichweite einer gegen die Juden als Gruppe gerichteten Beleidigung und nicht entscheidend darum, ob die Anerkennung jenes Schicksals, das diese Menschen seitdem verbindet, zu ihrer persönlichen Ehre gehört. Aber die Bejahung auch dieser Frage ist schon durch jene Rechtsprechung vorgezeichnet. Wird der Einzelne durch die Entindividualisierung und Entwürdigung seiner Volksgruppe in der Vergangenheit so hervorgehoben, daß gerade deshalb seine Ehre die Achtung vor seiner Gruppe fordert, dann ist der personale Gehalt jenes Geschehens, um deswillen er diesen Achtungsanspruch hat, von seiner Persönlichkeit nicht zu trennen. Der Versuch, diese Vorgänge zu rechtfertigen, zu beschönigen oder abzustreiten, enthält eine Mißachtung auch seiner Person (in diesem Sinne schon BGH Urteil vom 8. Mai 1952 = a.a.O.).

19

3.

Durch solche Mißachtung ist daher auch der Kläger persönlich betroffen. Das Berufungsgericht meint zwar, er gehöre den Juden nicht an, weil er kein Jude sei und ein Verfolgungsschicksal selbst nicht erlitten habe. Diese Sicht ist aber zu eng.

20

a)

Unstreitig hat der Kläger zumindest einen jüdischen Großvater. Die Sonderbehandlung, der die Juden allein wegen ihrer Abstammung ausgesetzt waren, erfaßte auch die Enkel von "Volljuden". Nach den Nürnberger Rassengesetzen war Jude, wer von mindestens drei volljüdischen Großeltern abstammte. "Mischling 1. Grades" war, wer zwei jüdische Großeltern hatte, unter bestimmten Voraussetzungen galt er als Jude. "Mischlinge 2. Grades" waren die Menschen, die einen jüdischen Großelternteil hatten. Auch diese letzteren wurden wegen ihrer Rassenzugehörigkeit diskriminiert. Sie waren nur "vorläufige Reichsbürger" (§ 2 Abs. 2 der 1. Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14. November 1935 - RGBl. I 1333) und konnten grundsätzlich keine Beamten werden (§ 2 Abs. 1 der 1. Durchführungsverordnung zum Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 11. April 1933 - RGBl. I 195). Es bestanden Beschränkungen für Ehe (1. Verordnung "zum Schutz des deutschen Blutes und der deutschen Ehre" vom 14. November 1935 - RGBl. I 1334), Erbfolge (Gesetz über erbrechtliche Beschränkungen wegen gemeinschaftswidrigem Verhalten vom 5. November 1937 - RGBl. I 1161) und Beruf (vgl. etwa Verordnung zur Bestallungsordnung für Apotheker vom 1. September 1939 - RGBl. I 923; 6. Durchführungsverordnung zum Hebammengesetz vom 16. September 1941 RGBl. I 561). Ihre Zulassung zum Besuch der höheren Schule war erschwert (Erlaß des Reichsministers für Erziehung und Unterricht vom 20. Juli 1942 - MBlWEuV 278). Seit der "Wannsee-Konferenz" Anfang 1942 bestanden Pläne zu ihrer Zwangssterilisierung. Daß sie zunächst von dem Programm der "Endlösung" verschont blieben, beruhte vorwiegend auf kriegsbedingten technischen Schwierigkeiten und vorläufigen taktischen Erwägungen (näheres bei Adam, Judenpolitik im Dritten Reich, 1972 S. 316 ff; Reitlinger, Die Endlösung 1956, 105 ff; 194 ff; zu den gesetzlichen Beschränkungen für jüdische Mischlinge vgl. Blau, Das Ausnahmerecht für die Juden in Deutschland 1933 bis 1945, 2. Aufl.).

21

Durch diese "Sonderbehandlung" sind die "jüdischen Mischlinge" mit der Verfolgung und Ermordung der Juden im "Dritten Reich" untrennbar verbunden; zusammen mit ihren "volljüdischen" Eltern oder Großeltern waren sie einer Volksgruppe zugewiesen, der die Existenzberechtigung abgesprochen wurde. Diese Verbundenheit ist Teil auch ihrer personalen Würde; Achtung dieses Schicksals ist auch für sie Grundlage ihres Lebens in der Bundesrepublik. Wer dieses Schicksal der Juden zu rechtfertigen oder abzustreiten sucht, beleidigt daher auch sie und verletzt auch sie in ihrem Persönlichkeitsrecht (§ 823 Abs. 1 BGB).

22

b)

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts steht dem persönlichen Betroffensein des Klägers nicht entgegen, daß er erst 1950 geboren und daher selbst jener Verfolgung nicht mehr ausgesetzt gewesen ist. Wie wiederholt dargelegt, ist nicht das persönlich erlittene Verfolgungsschicksal das verbindende Kriterium, sondern der geschichtliche Vorgang, mit dem das Persönlichkeitsbild jedes in der Bundesrepublik lebenden Juden, seine personale und soziale Stellung gegenüber seinen deutschen Mitbürgern belastet ist. Der Kreis der Betroffenen beschränkt sich daher nicht auf die Juden, die unter der Verfdgung des Dritten Reiches leben mußten und sie überlebt haben (so schon BGH Urteil vom 8. Mai 1952 - a.a.O. S. 208). Das entsetzliche Geschehen prägt in der Bundesrepublik das Bild ihrer Bürger jüdischer Abstammung schlechthin; sie verkörpern diese Vergangenheit, auch wenn sie selbst an ihr nicht teilhaben mußten.

23

Das Einzelschicksal ist auch nicht gemeint, wenn die deutsche Schuld gegenüber "den Juden" infrage gestellt wird, sondern gemeint ist die Personifizierung dieses Vorwurfs in der Gruppe der durch ihre jüdische Abstammung verbundenen Menschen, die heute in der Bundesrepublik leben. Dieses besondere Verhältnis läßt es nicht zu, von Rechts wegen einen zeitlichen Trennungsstrich für ihre Gruppenzugehörigkeit zu ziehen, so lange jene Vergangenheit gegenwärtig ist. Das kann erst geschehen, wenn diese Ereignisse zu einem nur noch geschichtlichen Vorgang geworden sind. In der Bundesrepublik besteht diese Distanz gegenwärtig nicht.

24

Da der Kläger durch die inkriminierte Behauptung selbst in seiner Ehre betroffen ist, kommt es nicht darauf an, ob er sich gegen sie auch als Enkel seines ermordeten Großvaters unter dem Gesichtspunkt der Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener wehren kann. Insoweit mag freilich auch den §§ 1004, 823 BGB entgegenstehen, daß jedenfalls das Strafrecht die Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener nach §§ 189, 194 Abs. 2, 77 Abs. 2 StGB grundsätzlich nur auf Antrag des Ehegatten und der Kinder des Verstorbenen verfolgt.

25

III.

Auf die Revision des Klägers war deshalb das Urteil des Landgerichts wiederherzustellen. Die Einwände des Beklagten gegen die Fassung des Verbots im Urteilsausspruch sind nicht begründet. Das Urteil bezeichnet die dem Beklagten verbotene Äußerung dem Inhalt nach zweifelsfrei. Die Erstreckung des Verbots auf "sinngemäße" Äußerungen unterstreicht lediglich, daß auf den Inhalt, nicht auf den Wortlaut abzuheben ist. Solche Ausrichtung des Verbots auf den Kern der verletzenden Äußerung ist in diesen Fällen sachlich geboten und beeinträchtigt die Vollstreckungsfähigkeit des Urteils nicht.

Vorsitzender Richter Dr. Weber
Richter Dunz
Richter Dr. Steffen
Richter Dr. Kullmann
Richter Dr. Ankermann