Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.03.1995, Az.: BVerwG 9 C 264.94
Anforderungen an die Durchführung einer Anfechtungsklage gegen eine Asylverfahrenseinstellung wegen Nichtbetreibens; Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen; Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.03.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 C 264.94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 13430
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hamburg - 26.11.1993 - AZ: 18 VG A 5889/93
- OVG Hamburg - 24.03.1994 - AZ: Bf VII 11/94
- OVG Hamburg - 24.03.1994 - AZ: Bf VII 11/94
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- AuAS 1995, 201-203
- DVBl 1995, 857-859 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1995, 608 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1996, 80-82 (Volltext mit red. LS)
- ZAR 1995, 136 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Hat das Bundesamt das Asylverfahren eingestellt, weil der Asylbewerber es nicht betreiben hat (§§ 32, 33 AsylVfG), kann diese Einstellung mit der Anfechtungsklage angegriffen werden.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 7. März 1995
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker, Dr. Bender, Dawin und Hund
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 24. März 1994 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger, ein liberianischer Staatsangehöriger, reiste 1992 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte seine Anerkennung als Asylberechtigter. Mit Schreiben vom 17. März 1993 lud die Beklagte den Kläger zur persönlichen Anhörung am 6. April 1993. Dieses Schreiben, das an die Anschrift des Klägers gerichtet war, die das Einwohner-Zentralamt der Freien und Hansestadt Hamburg der Beklagten mitgeteilt hatte, erhielt die Beklagte am 22. März 1993 mit dem Vermerk "unbekannt verzogen" zurück.
Mit Schreiben vom 8. April 1993, dessen in der Verwaltungsakte befindliche Durchschrift keinen Abgangs- oder Zustellungsvermerk trägt, teilte die Beklagte dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers mit, daß der Kläger den Termin zur persönlichen Anhörung ohne genügende Entschuldigung nicht wahrgenommen habe und daß ihm daher gem. § 25 Abs. 5 AsylVfG Gelegenheit gegeben werde, binnen eines Monats nach Erhalt des Schreibens zu den Asylgründen schriftlich Stellung zu nehmen. Das Schreiben schließt mit dem Hinweis, daß der Asylantrag nach § 33 AsylVfG als zurückgenommen gelte, falls das Asylverfahren innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung nicht weiter betrieben werde; es werde dann über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 AuslG und den Erlaß einer Abschiebungsandrohung nach Aktenlage entschieden werden.
Nachdem eine Äußerung des Klägers nicht eingegangen war, entschied die Beklagte mit Bescheid vom 24. Mai 1993:
- 1.
Das Asylverfahren ist eingestellt.
- 2.
Abschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes liegen nicht vor.
- 3.
Der Antragsteller wird aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Sollte der Antragsteller die Ausreisefrist nicht einhalten, wird er nach Liberia abgeschoben.
In der Begründung führte die Beklagte aus, daß der Kläger trotz entsprechender Aufforderung das Verfahren länger als einen Monat nicht betrieben habe, so daß sein Asylantrag gemäß § 33 AsylVfG als zurückgenommen gelte.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger Klage erhoben und einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Mit Beschluß vom 11. Oktober 1993 ordnete das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage an und stellte dabei im wesentlichen darauf ab, daß sich nicht ermitteln lasse, ob und wann dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers die Aufforderung zum Betreiben des Verfahrens zugegangen sei. Durch Urteil vom 26. November 1993 hob das Verwaltungsgericht den Bescheid vom 24. Mai 1993 mit der Begründung auf, daß die Anfechtungsklage aus den Gründen des im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschlusses vom 11. Oktober 1993 auch begründet sei.
Mit Urteil vom 24. März 1994 hat das Oberverwaltungsgericht die von ihm zugelassene Berufung der Beklagten als unbegründet zurückgewiesen: Die Anfechtungsklage sei zulässig. Mit der Feststellung, daß das Asylverfahren eingestellt sei, habe die Beklagte nämlich verbindlich geregelt, daß das Verfahren beendet und nicht weiterzuführen sei, und damit eine Einzelfallregelung im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG getroffen. Diese Entscheidung sei auch nicht durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage durch das Verwaltungsgericht unwirksam geworden, da eine analoge Anwendung des § 37 Abs. 1 AsylVfG, der diese Rechtsfolge für den Fall des vom Bundesamt zu Unrecht als unbeachtlich behandelten Asylantrags anordne, nicht in Betracht komme. Der Kläger habe auch ein schutzwürdiges Interesse an der begehrten Aufhebungsentscheidung. Eine Aufhebung des Bescheids vom 24. Mai 1993 führe dazu, daß die Beklagte das Verwaltungsverfahren fortzuführen und erstmals sachlich über das Asylbegehren zu entscheiden habe. Es könne dem Kläger nicht verwehrt werden, diese Entscheidung abzuwarten und sein Asylbegehren nicht sogleich mit einer Verpflichtungsklage zu verfolgen. Die Klage sei auch begründet, da der Asylantrag des Klägers nicht gemäß § 33 Abs. 1 AsylVfG als zurückgenommen gelte. Dieses sei bereits deswegen nicht der Fall, weil die Betreibensaufforderung dem Kläger nicht wirksam bekanntgegeben worden sei.
Mit der vom Oberverwaltungsgericht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassenen Revision macht die Beklagte geltend, daß die erhobene Anfechtungsklage als unzulässig hätte abgewiesen werden müssen, da der Kläger sein Begehren mit einer Verpflichtungsklage hätte verfolgen können und müssen.
II.
Die Revision der Beklagten ist nicht begründet. Das Urteil des Berufungsgerichts verletzt kein Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO).
Die Revision beanstandet zu Unrecht, daß das Berufungsgericht die Anfechtungsklage als zulässig angesehen hat. Der Bescheid der Beklagten vom 24. Mai 1993 stellt auch in seiner Nr. 1 einen anfechtbaren Verwaltungsakt dar. In ihr ist ausgesprochen, daß das Asylverfahren des Klägers gemäß §§ 32, 33 AsylVfG eingestellt ist und somit von der zuständigen Behörde nicht fortgeführt wird mit der Folge, daß der Kläger im Rahmen des eingeleiteten Verfahrens die erstrebte Asylanerkennung nicht erreichen kann. Die Wirkung des Bescheids erschöpft sich somit nicht nur in der verfahrensrechtlichen Folge der Einstellung des Asylverfahrens, sondern verschlechtert auch die materielle Rechtslage des Klägers; sein bisheriges Asylvorbringen führt infolge Beendigung des Verfahrens nicht zur Asylgewährung und ist darüber hinaus im Falle eines neuen Asylantrags abgeschnitten, weil ein Folgeantrag, um den es sich gemäß § 71 Abs. 1 AsylVfG handeln würde, nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG zu einem erneuten Asylverfahren führen kann. Ferner erlischt nach § 67 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG die Aufenthaltsgestattung mit der Zustellung des Bescheids. In dieser der Bestandskraft fähigen deklaratorischen Feststellung, das Verfahren werde nicht zur Sache weiterbetrieben, liegt eine im Sinne von § 35 VwVfG regelnde Folge des Bescheids vom 24. Mai 1993, die ihm Verwaltungsaktcharakter vermittelt und die materiellrechtliche Rechtsposition des Klägers verschlechtet. Daß die Beklagte nur etwas feststellt, was sich ohnehin aus dem Gesetz ergibt, nimmt der Feststellung nicht den Charakter als Verwaltungsakt. Der Asylsuchende muß die Aufhebung dieses Bescheides erreichen, wenn er eine Entscheidung über seinen Asylantrag erhalten will. Mit der Aufhebung des Einstellungsbescheids wird ein Verfahrenshindernis für die inhaltliche Prüfung seines Asylbegehrens beseitigt, und das Asylverfahren ist in dem Stadium, in dem es zu Unrecht beendet worden ist, durch das Bundesamt weiterzuführen.
Zutreffend hat das Berufungsgericht weiter angenommen, daß diese Entscheidung der Beklagten auch nicht durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage durch das Verwaltungsgericht unwirksam geworden ist. Denn die Vorschrift des § 37 Abs. 1 AsylVfG, nach der eine Ablehnung eines Asylantrags als unbeachtlich durch das Bundesamt (§ 29 AsylVfG) bei Erfolg des nachfolgenden Eilantrags des Asylbewerbers nach § 80 Abs. 5 VwGO unwirksam wird und das Bundesamt zur Fortführung des Verfahrens verpflichtet ist, gilt weder unmittelbar, da ein Fall des § 29 AsylVfG nicht vorliegt, noch ist sie entsprechend anwendbar. Als Ausnahme von der Regel, daß in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nur über die Vollziehbarkeit eines in seiner Wirksamkeit im übrigen nicht berührten Verwaltungsakts entschieden wird, ist § 37 Abs. 1 AsylVfG einer erweiterten Anwendung nicht zugänglich. Ihr steht ferner entgegen, daß § 71 Abs. 4 AsylVfG für das Folgeantragsverfahren zwar die §§ 34, 35 und 36 AsylVfG, nicht jedoch den § 37 AsylVfG für entsprechend anwendbar erklärt. Das deutet, wie dem Berufungsgericht beizupflichten ist, darauf hin, daß § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nur für den darin geregelten Fall des unbeachtlichen Asylantrags gelten soll. Somit fehlt es an einer Regelungslücke.
Die Anfechtungsklage ist auch nicht wegen des Vorrangs einer Verpflichtungsklage im Hinblick darauf unzulässig, daß für das vom Kläger in erster Linie verfolgte Klageziel der Asylanerkennung die Verpflichtungsklage die richtige Klageart ist. Allerdings wird im Bereich gebundener begünstigender Verwaltungsakte aus § 113 Abs. 5 VwGO in Verbindung mit dem Amtsermittlungsprinzip des § 86 Abs. 1 VwGO allgemein abgeleitet, daß bei fehlerhafter oder verweigerter sachlicher Entscheidung der Behörde die dem Rechtsschutzbegehren des Klägers allein entsprechende Verpflichtungsklage die richtige Klageart ist mit der Konsequenz, daß das Verwaltungsgericht die Sache spruchreif zu machen hat und sich nicht auf eine Entscheidung über die Anfechtungsklage beschränken darf, die im Ergebnis einer Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde gleichkäme. Dieser Grundsatz, der auch im Asylverfahren Geltung beansprucht (Senatsbeschlüsse vom 14. Mai 1982 - BVerwG 9 B 179.82 - Buchholz 402.24 § 31 AuslG Nr. 1 und vom 28. Mai 1982 - BVerwG 9 B 1152.82 - NVwZ 1982, 630), gilt jedoch nicht ausnahmslos.
Ob eine Ausnahme in den Fällen, in denen das Bundesamt eine sachliche Prüfung des Asylbegehrens verweigert, bereits aus den Erwägungen anzunehmen ist, mit denen das Bundesverfassungsgericht die Prüfungskompetenz des gegen eine Maßnahme der Ausländerbehörde angerufenen Verwaltungsgerichts bei Asylfolgeanträgen gemäß § 14 AsylVfG a.F. beschränkt hat (Kammerbeschluß vom 13. März 1993 - 2 BvR 1988/92 - InfAuslR 1993, 229), kann dahingestellt bleiben. In diesem Beschluß führt das Bundesverfassungsgericht aus (a.a.O. S. 232), es könne in diesem Stadium des Verfahrens nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts sein, anstelle des mit besonderer Sachkunde versehenen Bundesamtes, das mit der Sache noch gar nicht befaßt war und demgemäß auch eine Entscheidung über das Asylbegehren noch gar nicht treffen konnte, über diesen Asylanspruch zu befinden. In der Tat ist für die Entscheidung über Asylanträge allgemein das Bundesamt vorrangig zuständig (§ 5 AsylVfG). Deshalb meint auch das Berufungsgericht, es ließe sich mit der zentralen Stellung dieser Behörde im Asylverfahren nur schwer in Einklang bringen, wenn dem Kläger durch eine rechtswidrige Feststellung des Bundesamts, das Verfahren sei eingestellt, die Möglichkeit entzogen würde, zunächst eine Entscheidung des Bundesamts über sein Asylbegehren zu erhalten; das Gericht würde, statt die Entscheidung des Bundesamts zu kontrollieren, entgegen dem Grundsatz der Gewaltenteilung in Art. 20 Abs. 2 GG an Stelle des Bundesamts entscheiden. Der hier anzuwendenden Prozeßordnung selbst läßt sich in § 113 Abs. 3 VwGO - unabhängig davon, ob die Vorschrift auf Anfechtungsklagen beschränkt ist - jedenfalls der Rechtsgedanke entnehmen, daß die Verwaltungsgerichte auch bei der Kontrolle eines rechtlich gebundenen Verwaltungsakts nicht in jedem Falle selbst die Spruchreife herbeiführen müssen, sondern bei erheblichen Aufklärungsdefiziten zunächst der Behörde Gelegenheit geben können, eine den Streitstoff erschöpfende Sachentscheidung zu treffen. Wenn nicht allein diese allgemeinen Erwägungen, so steht doch die besondere - auf Beschleunigung und Konzentration auf eine Behörde gerichtete - Ausgestaltung des Asylverfahrens durch das Asylverfahrensgesetz im Falle versäumter Sachentscheidung durch das Bundesamt der Annahme entgegen, daß nur eine auf die Asylanerkennung gerichtete Verpflichtungsklage, auf die hin das Verwaltungsgericht die Sache spruchreif zu machen hätte, in Betracht käme. Eine solche Verpflichtung des Gerichts, auch in Fällen der Verfahrenseinstellung durch das Bundesamt wegen fälschlich angenommener Antragsrücknahme über das Asylbegehren zu entscheiden, würde nämlich vor allem die vom Gesetzgeber im Bemühen um Verfahrensbeschleunigung dem Bundesamt zugewiesenen Gestaltungsmöglichkeiten unterlaufen. Gelangt das Bundesamt nämlich nach sachlicher Prüfung des Asylbegehrens zu dem Ergebnis, das Begehren sei gemäß §§ 29 a und 30 AsylVfG offensichtlich unbegründet, so bestimmt § 36 AsylVfG das weitere Verfahren und sieht eine starke Beschleunigung der gerichtlichen Kontrolle der Bundesamtsentscheidung und gegebenenfalls eine kurzfristige Beendigung des Aufenthalts des Antragstellers vor. Eine vergleichbare Möglichkeit steht dem Gericht nicht zu, denn es kann eine Abschiebungsandrohung gemäß § 34 AsylVfG unter Fristsetzung (§ 36 Abs. 1 AsylVfG) nicht aussprechen. Stellt sich das Asylbegehren nach Ansicht des Verwaltungsgerichts als schlicht unbegründet dar, bemißt § 38 Abs. 1 AsylVfG die Ausreisefrist auf einen Monat; sie müßte, da sie nicht vom Gericht ausgesprochen werden kann, nachträglich von der Behörde festgesetzt werden.
Darüber hinaus ginge dem Antragsteller, wenn die Beklagte mit ihrer Auffassung durchdringen würde, die Sachentscheidung über den Asylantrag nicht nachholen zu müssen, dem Antragsteller eine Tatsacheninstanz verloren, die mit umfassenderen Verfahrensgarantien ausgestattet ist. Das gilt sowohl für die Verpflichtung der Behörde zur persönlichen Anhörung (§ 24 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG) als auch zur umfassenden Sachaufklärung sowie der Erhebung der erforderlichen Beweise von Amts wegen (§ 24 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) ohne die einmonatige Präklusionsfrist, wie sie für das Gerichtsverfahren in § 74 Abs. 2 AsylVfG in Verbindung mit § 87 b Abs. 3 VwGO vorgesehen ist.
Diese Regelungen des Asylverfahrensgesetzes lassen darauf schließen, daß die verweigerte sachliche Prüfung vorrangig von der Fachbehörde nachzuholen ist. Auch § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG verlautbart den Rechtsgedanken, daß bei einer im Unbeachtlichkeitsurteil falschen Entscheidung durch das Bundesamt das Verfahren vor dem Bundesamt fortgesetzt werden soll. Bei einer nach §§ 32, 33 AsylVfG zu Unrecht unterbliebenen Sachentscheidung gilt regelmäßig dasselbe. Daß diese Nachholung gleichfalls einen Zeitverlust mit sich bringen kann, tritt gegenüber dem Anliegen einer schnellen Beendigung des Aufenthalts bei rechtskräftiger Versagung von Asyl und Abschiebungsschutz zurück.
Die besondere Struktur des Asylverfahrens steht daher in den Fällen der Verfahrenseinstellung durch das Bundesamt nach den §§ 32, 33 AsylVfG einer auf Asylanerkennung gerichteten Verpflichtungsklage, auf die das Verwaltungsgericht "durchzuentscheiden" hätte, regelmäßig entgegen. Ob es ausnahmsweise Fälle geben mag, in denen - etwa wenn die Entscheidung über den Asylanspruch von der in gefestigter Rechtsprechung erfolgten Einschätzung einer Gruppenverfolgungsgefahr oder von der Einreise aus einem sicheren Drittstaat abhängt - das Gericht im Interesse der Verfahrensbeschleunigung befugt sein sollte, auf einen mit dem Aufhebungsbegehren verbundenen Verpflichtungsantrag entsprechend § 75 VwGO zur Sachentscheidung vorzudringen, braucht hier nicht geklärt zu werden, da der Kläger seinen Antrag auf die bloße Aufhebung des Einstellungsbescheids beschränkt hat.
Das Berufungsgericht hat die Klage auch zutreffend als begründet angesehen. Der angefochtene Bescheid vom 24. Mai 1993 ist schon deshalb rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, weil die Voraussetzungen des § 33 AsylVfG nicht nachweisbar vorliegen. Es ist nämlich nicht feststellbar, daß die Betreibensaufforderung der Beklagten vom 8. April 1993, deren in der Verwaltungsakte befindliche Durchschrift keinen Absendungs- oder Zustellungsvermerk trägt, dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers zugegangen und damit rechtswirksam geworden ist. Einer förmlichen Zustellung, wie sie in § 31 Abs. 1 AsylVfG für Entscheidungen über Asylanträge vorgeschrieben ist, bedurfte es allerdings in Ermangelung einer entsprechenden Regelung für die Betreibensaufforderung nicht. Den Nachweis des Zugangs der Aufforderung, den der Kläger bestreitet, hat die Beklagte aber nicht erbringen können (vgl. § 41 Abs. 2 VwVfG). Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob überhaupt ein bestimmter Anlaß für das Ergehen einer Betreibensaufforderung bestand. Rechtswidrig und aufzuheben waren auch die Feststellung, daß Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen, und die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung, da beide Entscheidungen jedenfalls verfrüht ergangen sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Dr. Säcker
Dr. Bender
Dawin Hund