Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.09.1993, Az.: BVerwG 3 B 28.93
Grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit des Stichwortes der "Quotenverdickung"
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.09.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 B 28.93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 19553
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 14.01.1993 - AZ: 3 L 1320/91
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
- Art. 5 Nr. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1371/84
Prozessführer
...
Prozessgegner
...
Sonstige Beteiligte
...
In der Verwaltungsstreitsache hat
der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. September 1993
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach
sowie
die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Pagenkopf
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. Januar 1993 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.243,20 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache kann die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur zugelassen werden, wenn eine über den Einzelfall hinausgehende klärungsfähige und klärungsbedürftige abstrakte Rechtsfrage dargelegt ist, die in einem künftigen Revisionsverfahren zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortentwicklung des Rechts beantwortet werden kann. Diese Voraussetzung tat nicht erfüllt. Die Beschwerde wirft keine Rechtsfrage auf, die in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsbedürftig wäre.
Soweit die Klägerin unter dem Stichwort der "Quotenverdickung" allgemein die Frage aufwirft, ob bei der Rückgabe eines gesamten Betriebes gemäß Art. 5 Nr. 1 VO (EWG) Nr. 1371/84 auch solche Referenzmengen auf den Verpächter übergehen, die zuvor bei der Rückgabe von Zupachtflächen beim Pächter verblieben waren, ist die erforderliche höchstrichterliche Klärung bereits im Urteil vom 7. September 1992 - BVerwG 3 C 23.89 - (Buchholz 451.512 Nr. 60) erfolgt. Dort ist ausgesprochen, daß bei dem Pächter jedenfalls dann keine Referenzmengen verbleiben, wenn der Pächter keinen Betriebsteil zurückbehält. Eine Abweichung des angefochtenen Urteils von dieser Entscheidung ist nicht gerügt. Sie liegt im übrigen auch nicht vor, weil das Berufungsgericht keineswegs allgemein die Möglichkeit des Übergangs einer kraft der Pächterschutzregelung dem Pächter zugewachsenen Milchquote auf den Verpächter verneint hat. Es hat die "Quotenverdickung" hier vielmehr lediglich deshalb abgelehnt, weil der Pächter bei Rückgabe der Zupachtflächen keinen Pächterschutz genossen habe und die Verpächter der Zupachtflächen es versäumt hätten, gegen die ihnen erteilte Bescheinigung eines zu geringen Referenzmengenübergangs Rechtsmittel einzulegen. Mit diesem Fall hat sich der beschließende Senat in seinem oben genannten Urteil nicht auseinandergesetzt.
Auch in der Beschränkung auf die sich aus dem Berufungsurteil ergebende Fragestellung wirft die Rechtssache jedoch keine grundsätzlich klärungsbedürftigen Fragen auf. Wie der beschließende Senat bereits in seinem - in der ergänzenden Beschwerdebegründung in Bezug genommenen - Urteil vom 30. November 1989 - BVerwG 3 C 47.88 - (BVerwGE 84, 140) ausgesprochen hat, erfolgt der Übergang der Referenzmengen im Falle der Übergabe, der Überlassung oder des Zurückgewährens eines Betriebes oder Betriebsteiles unmittelbar kraft Gesetzes, ohne daß es dazu der Maßnahme einer Behörde oder einer Willenserklärung der Beteiligten bedarf. Wird daher bei der Rückgabe von Zupachtflächen dem Verpächter dieser Flächen ein zu geringer Referenzmengenübergang bescheinigt, so vermag dies nichts daran zu ändern, daß der Pächter kraft Gesetzes die in diesem vorgesehenen Referenzmengen verloren hat. Referenzmengen, über die der Pächter nicht mehr verfügt, können aber bei der späteren Rückgabe des ihm zunächst noch verbliebenen Betriebes an dessen Verpächter nicht auf diesen übergehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
van Schewick
Dr. Pagenkopf