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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.01.1992, Az.: BVerwG 2 WD 65.91

Ausserdienstliches Eigentumsdelikt eines Soldaten in Vorgesetztenstellung; Einleitung eines sachgleichen disziplinargerichtlichen Verfahrens vor dem Truppendienstgericht; Fahrlässig begangene Trunkenheitsfahrt eines Soldaten am Steuer seines privaten Personenkraftwagens als nicht leichtzunehmender Pflichtenverstoß ; Beeinträchtigung der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit des Soldaten und damit seiner dienstlichen Zuverlässigkeit auf Grund eines Dienstvergehens; Verhängung einer laufbahnhemmenden Maßnahme durch das Truppendienstgericht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.01.1992
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 65.91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 19491
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Mitte - 20.08.1991 - AZ: 6 VL 18/91

Prozessführer

Oberstleutnant ..., geboren am ...

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 17. Januar 1992,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt, Richter am Bundesverwaltungsgericht Roth, sowie
Oberstarzt Dr. Spahn, Oberstleutnant von Buddenbrock als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Angestellte ... als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts wird das Urteil der 6. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte vom 20. August 1991 im Ausspruch über die Einstellung des Verfahrens sowie im Ausspruch über die Kosten und Auslagen aufgehoben.

Gegen den Soldaten wird ein Beförderungsverbot für die Dauer eines Jahres verhängt.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Soldaten auferlegt.

Gründe

1

I

Der 53 Jahre alte Soldat besuchte vier Jahre die Volksschule und neun Jahre die höhere Schule, die er am 5. März 1958 mit dem Zeugnis der Reife abschloß.

2

Auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung, der seine Eltern zustimmten, wurde er zum 16. April 1958 als Offizieranwärter zum Stab der ...division in H. einberufen und am selben Tag unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zum Kanonier ernannt. Nachdem er seine Offizierprüfung mit "befriedigend" bestanden hatte, wurde er am 25. März 1960 unter Verleihung der Eigenschaft eines Berufssoldaten zum Leutnant befördert. Am 5. April 1963 wurde er zum Oberleutnant und am 28. März 1967 zum Hauptmann ernannt. Nachdem er mit Erfolg am Stabsoffizierlehrgang teilgenommen hatte, wurde er am 14. Dezember 1972 zum Major und am 1. Juni 1976 zum Oberstleutnant befördert.

3

Zum 1. Oktober 1982 wurde der Soldat vom ...amt der Bundeswehr in S. zum Stab ...kommando ..., jetzt ..., in L. versetzt und als Nachschubstabsoffizier verwendet. Zum 1. Oktober 1991 wurde er zum Stab ...kommando ... in M. versetzt. Er wird dort wiederum als S 4-Stabsoffizier verwendet.

4

Der Soldat wurde seit seiner Beförderung zum Oberstleutnant in fünf Beurteilungen stets mit "3 C" bewertet. In der Beurteilung vom 8. September 1989, die nach den neuen Beurteilungsbestimmungen erfolgte, wurden die dienstlichen Leistungen des Soldaten als Nachschubstabsoffizier in der gebundenen Beschreibung siebenmal mit "2" und achtmal mit "3" bewertet. In der freien Beschreibung erhielt der Soldat für die Bereiche "Verantwortungsbewußtsein", "Fähigkeit zur Menschenführung", "Fähigkeit zur Einsatzführung" und "geistige Fähigkeiten" jeweils den Ausprägungsgrad "B". In der Beurteilung vom 2. September 1991 konnte der Soldat seine Leistungen in derselben Dienststellung noch verbessern. In der gebundenen Beschreibung wurde er nunmehr achtmal mit "2" und siebenmal mit "3" eingestuft. In der freien Beschreibung erhielt er für die Bereiche "Verantwortungsbewußtsein", "Fähigkeit zur Menschenführung", "Einsatzführung" und "Kameradschaft" jeweils den Ausprägungsgrad "B".

5

Der Soldat ist berechtigt, seit 1973 das Abzeichen für Leistungen im Truppendienst in Gold zu tragen. Am 9. Mai 1990 verlieh ihm der Bundesminister der Verteidigung das Ehrenkreuz der Bundeswehr in Gold. Dem Soldaten wurden in den Jahren 1960 und 1972 jeweils eine förmliche Anerkennung erteilt. Zur Vollendung seiner Dienstzeit von 25 Jahren erhielt er vom Bundesminister der Verteidigung eine Dankesurkunde. Am 18. Mai 1990 erwarb der Soldat das amerikanische Schießabzeichen.

6

Außer der Verurteilung im sachgleichen Strafverfahren enthalten Bundeszentralregister und Disziplinarbuch für ihn keine Eintragungen.

7

Der Soldat erhält Dienstbezüge aus der 14. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 14 des Bundesbesoldungsgesetzes in Höhe von 6.695 DM brutto; unter Berücksichtigung der gesetzlichen Abzüge und von Abzügen für den Bau eines Eigenheims an das BHW in Höhe von 948,10 DM werden ihm tatsächlich 3.941,36 DM ausgezahlt. Für den von ihm verursachten Schaden wird er von der HUK Haftpflichtversicherung mit einem Teilbetrag in Höhe von 1.000 DM in Regreß genommen; er zahlt dafür monatliche Raten in Höhe von 100 DM. Seiner früheren Lebensgefährtin, mit der er nach der Trennung von seiner ersten Ehefrau über acht Jahre zusammengelebt hat, zahlt er freiwillig eine monatliche Unterhaltsbeihilfe von 260 DM. Insgesamt sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Soldaten angespannt.

8

Die am 28. April 1962 geschlossene erste Ehe des Soldaten wurde am 22. Februar 1985 geschieden. Aus dieser Ehe sind zwei jetzt 28 und 24 Jahre alte Töchter hervorgegangen. Seit 1. Februar 1991 ist der Soldat in zweiter Ehe verheiratet. Für seine erste Ehefrau leistet er 515 DM und für seine jetzt 24 Jahre alte Tochter 800 DM Unterhalt, zusätzlich noch 70 DM Krankenversicherung. Seine zweite Ehefrau ist im Fernmeldebereich als Amtsinspektorin tätig und verdient monatlich netto ca. 3.000 DM.

9

II

Im September 1990 kam es zu einem Strafverfahren gegen den Soldaten. Darin verhängte das Amtsgericht M. durch Strafbefehl vom 6. Dezember 1990 - 309 Js 16079/90 - rechtskräftig seit 4. Januar 1991, gegen ihn wegen vorsätzlicher alkoholbedingter Straßenverkehrsgefährdung in Tatmehrheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr eine Gesamtgeldstrafe von 55 Tagessätzen zu je 120 DM. Die Fahrerlaubnis wurde ihm mit einer Sperrfrist bis zum 5. Dezember 1991 entzogen.

10

In dem ordnungsgemäß eingeleiteten sachgleichen disziplinargerichtlichen Verfahren fand die 6. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte, ausgehend von der Anschuldigungsschrift vom 3. Juli 1991, den Soldaten am 20. August 1991 eines Dienstvergehens schuldig, stellte aber das Verfahren nach § 104 Abs. 3 Satz 1 WDO ein.

11

Da der Soldat in der Hauptverhandlung den dem Strafbefehl zugrundeliegenden Sachverhalt uneingeschränkt eingestanden hat, ging die Kammer davon wie folgt aus:

"Sie befuhren zur angegebenen Tatzeit am 09.09.1990 gegen 12.30 Uhr in M. mit Ihrem PKW ... die M.straße aus Richtung L.platz kommend. Aufgrund Ihrer absoluten, alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit - Blutalkoholkonzentration zum Entnahmezeitpunkt 14.00 Uhr und unter Berücksichtigung eines Nachtrunks ca. 1,8 %o - und hierdurch bedingter unachtsamer und leichtfertiger Fahrweise kamen Sie mit Ihrem PKW in Höhe des Anwesens M.straße 33 auf die linke Fahrbahnseite und streiften hier den auf dem Parkstreifen zum Parken abgestellten PKW ... des Zeugen B.. Im Anschluß hieran setzten Sie Ihre Fahrt fort und streiften den vor dem Anwesen M.straße 53 zum Parken abgestellten PKW ... der Fa. F. GmbH. Bei dem Unfaligeschenen entstand insgesamt ein Fremdschaden von ca. 2.503,- DM.

Obschon Sie Kenntnis hatten von Ihrer Unfallverursachung, entfernten Sie sich von der Unfallstelle und konnten erst später ermittelt werden."

12

Die Kammer würdigte die strafgerichtlich geahndete alkoholbedingte Straßenverkehrsgefährdung, das unerlaubte Entfernen vom Unfallort und die folgende vorsätzliche Trunkenheitsfahrt im Verkehr als vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflicht, sich außer Dienst und außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, daß die Achtung und das Vertrauen, die die dienstliche Stellung des Soldaten erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt werden (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG).

13

Zur Maßnahmebemessung führte sie aus:

14

Die Art und Weise, wie ein Soldat am Straßenverkehr teilnehme, lasse Rückschlüsse auf die Zuverlässigkeit und die moralische Integrität des Soldaten zu. Selbst eine nur fahrlässig begangene Trunkenheitsfahrt eines Soldaten am Steuer seines privaten Personenkraftwagens sei als nicht leichtzunehmender Pflichtenverstoß zu werten. Durch das nachfolgende unerlaubte Entfernen vom Unfallort und die Fortsetzung seiner Fahrt habe der Soldat aber auch einen erheblichen Mangel an Verantwortungsbewußtsein offenbart. Wer sich nach einem von ihm verursachten Unfall der Verantwortung entziehe, zeige eine so verwerfliche charakterliche Haltung, daß sich hieraus auch eine ernsthafte Beeinträchtigung seiner Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit und damit seiner dienstlichen Zuverlässigkeit ergebe. Damit wirke sich das außerdienstliche Fehlverhalten insgesamt auch unmittelbar im dienstlichen Bereich aus. Bei den Erwägungen zu Art und Hohe der zu verhängenden Disziplinarmaßnahme habe die Kammer daher von einer laufbahnhemmenden Maßnahme ausgehen müssen. Gleichwohl habe sie auf Grund der Besonderheiten dieses Einzelfalls von der Verhängung eines Beförderungsverbots abgesehen und das Verfahren gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 WDO eingestellt. Im vorliegenden Verfahren handele es sich um einen jetzt 53 Jahre alten Soldaten, der bisher straffrei durch das Leben gegangen sei und ordentliche dienstliche Leistungen gezeigt habe. Seine Laufbahn bei der Bundeswehr gehe zu Ende; mit einer weiteren Förderung bzw. Beförderung könne er nicht mehr rechnen. Auch eine Einweisung in die Besoldungsgruppe A 15 scheide nach Auffassung der Kammer aus. Ein bei diesem Regelfall gegebenenfalls zu verhängendes Beförderungsverbot laufe daher gegenüber diesem Soldaten erkennbar ins Leere. Es habe auf die weitere dienstliche Laufbahn des Soldaten keinen Einfluß, insbesondere trete eine laufbahnhemmende Wirkung nicht mehr ein. Nach Auffassung der Kammer wäre es daher eine Überdehnung der Bedeutung der sogenannten Einstufungsfunktion, bei dieser Sachlage gleichwohl ein Beförderungsverbot zu verhängen, allein um das Dienstvergehen nach Eigenart und Schwere sachgerecht einzuordnen. Darüber hinaus sei sich der Soldat seines Fehlverhaltens durchaus bewußt, so daß die Verhängung eines Beförderungsverbots auch nicht damit begründet werden könne, ihm die Schwere seiner Verfehlung durch eine laufbahnhemmende Maßnahme zu verdeutlichen. Neben den erheblichen finanziellen Folgen, die von der Kammer mit nahezu 10.000 DM eingeschätzt worden seien, die aber selbstverständlich vorhersehbar und für den Soldaten daher unmittelbare Folgen seines Fehlverhaltens darstellten, seien von einem Beförderungsverbot ohne tatsächliche Konsequenzen für den Soldaten keine zusätzlichen disziplinarrechtlich relevanten Auswirkungen mehr zu erwarten. Da eine andere Disziplinarmaßnahme nicht zur Verfügung gestanden habe, sei das Verfahren unter der Feststellung eines Dienstvergehens einzustellen gewesen (§ 104 Abs. 3 i.V.m. § 8 WDO).

15

Gegen diese ihm am 16. September 1991 zugestellte Entscheidung hat der Wehrdisziplinaranwalt durch Schriftsatz vom 26. September 1991, bei der Truppendienstkammer eingegangen am 1. Oktober 1991, zuungunsten des Soldaten Berufung eingelegt mit dem Ziel, gegen den Soldaten eine angemessene gerichtliche Disziplinarmaßnahme zu verhängen, und zur Begründung vorgetragen:

16

Den Feststellungen der Kammer hinsichtlich des dem Dienstvergehen zugrundeliegenden Sachverhalts sei uneingeschränkt zuzustimmen. Beizupflichten sei der Kammer auch insoweit, als sie festgestellt habe, daß das vom Soldaten begangene Dienstvergehen geeignet sei, die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit so ernsthaft zu beeinträchtigen, daß bei den Erwägungen zu Art und Höhe der zu verhängenden Disziplinarmaßnahme von einer laufbahnhemmenden Maßnahme ausgegangen werden müsse. Den Erwägungen, mit denen die Kammer das Verfahren gemäß § 104 Abs. 1 Satz 1 WDO eingestellt habe, könne jedoch nicht zugestimmt werden. Das vorliegende Dienstvergehen zeige eine so verwerfliche charakterliche Haltung, daß sich hieraus eine ernsthafte Beeinträchtigung der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit des Soldaten und damit seiner dienstlichen Zuverlässigkeit ergebe; das außerdienstliche Fehlverhalten wirke sich insgesamt auch unmittelbar im dienstlichen Bereich aus. Es erfordere bei dem Soldaten in hoher Vorgesetztenstellung eine nachdrückliche disziplinargerichtliche Pflichtenmahnung, um ihn an seine militärischen Pflichten zu mahnen und ihn zu künftigem pflichtgemäßem Verhalten anzuhalten. Aus der Tat selbst ergäben sich keinerlei Milderungsgründe. Auf Grund der Tatzeit, des Tatherganges und des Grades der Alkoholisierung des Soldaten lasse sich auf eine zumindest abstrakt hohe Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer schließen. Durch die Verkehrsunfallflucht zeige der Soldat, daß er nicht gewillt gewesen sei, die Verantwortung für den vorhergehenden Verkehrsunfall auf sich zu nehmen. Bei den Erwägungen zu Art und Höhe der zu verhängenden Disziplinarmaßnahme sei von einer laufbahnhemmenden Maßnahme auszugehen. Die Tatsache, daß der Soldat bisher nicht bestraft worden sei, ordentliche dienstliche Leistungen gezeigt habe und seine Laufbahn bei der Bundeswehr zu Ende gehe, somit also mit einer weiteren Beförderung bzw. Förderung nicht mehr zu rechnen sei, stehe dem nicht entgegen. Dies ergebe sich eindeutig aus höchstrichterlicher Rechtsprechung. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, daß angesichts der Tatsache, daß der Soldat sich noch bis 1995 im Dienst befinde, eine Förderungs- und Beförderungsmöglichkeit zumindest grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden könne. Auch die Erwägung, infolge des erheblichen finanziellen Schadens des Soldaten sowie der strafgerichtlichen Maßnahme sei eine weitere erzieherische Einwirkung auf den Soldaten in Form einer Disziplinarmaßnahme nicht erforderlich, erscheine im vorliegenden Fall nicht als Begründung für ein Absehen von der Verhängung einer laufbahnhemmenden Maßnahme geeignet. Nach der Konzeption des Gesetzgebers entschieden nicht die Erziehungsfähigkeit und -bereitschaft eines Soldaten über eine zusätzliche Disziplinarmaßnahme, sondern die Antwort auf die Frage, ob die militärische Ordnung ohne zusätzliche Disziplinarmaßnahme aufrechterhalten bleiben könne oder ob die Unterlassung einer zusätzlichen Maßregelung die militärische Ordnung mindestens gefährde. Aus generalpräventiven Gründen, auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung aller Soldaten im Rahmen kontinuierlicher Rechtsprechung, erscheine im vorliegenden Fall die Verhängung einer laufbahnhemmenden Maßnahme unabdingbar. Ergänzend werde darauf hingewiesen, daß selbst bei Zugrundelegung der im konkreten Fall unangemessen milden Rechtsansicht des Gerichts, die die Notwendigkeit der Verhängung einer laufbahnhemmenden Maßnahme verneine, in der Begründung des Urteils nicht erkennbar sei, ob und in welcher Form das erkennende Gericht die Verhängung einer einfachen Disziplinarmaßnahme erwogen habe.

17

III

1.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).

18

2.

Das zuungunsten des Soldaten geführte Rechtsmittel ist nach dem wesentlichen Inhalt seiner Begründung auf die Maßnahmebemessung beschränkt worden. Der Senat hatte daher die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung der Kammer seiner Entscheidung zugrunde zu legen und nur noch darüber zu entscheiden, ob es bei der Einstellung nach § 104 Abs. 3 Satz 1 WDO verbleiben kann oder ob das Dienstvergehen mit einer Disziplinarmaßnahme zu ahnden ist.

19

3.

Die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts ist begründet.

20

Bei Art und Maß der Diszipilinarmaßnahme sind nach § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.

21

Bereits eine außerdienstliche Trunkenheitsfahrt eines Soldaten am Steuer eines Kraftfahrzeugs ist ein nicht leichtzunehmendes Dienstvergehen. Wenn es sich dabei auch um einen rein außerdienstlichen Vorgang handelt, so lassen die Art und Weise, wie ein Soldat am Straßenverkehr teilnimmt, doch Rückschlüsse auf seine charakterliche Zuverlässigkeit und seine moralische Integrität zu und sind daher für seine dienstliche Verwendung von Bedeutung. Auch wegen der Gefährdung von Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer ist eine solche Trunkenheitsfahrt geeignet, die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit des Soldaten ernsthaft zu beeinträchtigen. Der Senat hat daher in ständiger Rechtsprechung zur Ahndung einer erstmaligen außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt eine Gehaltskürzung für verwirkt angesehen, die im Regelfall allerdings wegen der Bestimmung des § 8 Satz 1 WDO neben einer strafgerichtlichen Verurteilung nicht verhängt werden kann (Urteil vom 3. November 1981 - BVerwG 2 WD 28.81 - <BVerwGE 73, 287>).

22

Im vorliegenden Fall belastet den Soldaten zusätzlich, daß er sich neben einer vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt im Verkehr und einer vorsätzlichen Straßenverkehrsgefährdung auch einer zweifachen vorsätzlichen Unfallflucht schuldig gemacht hat. Ein Soldat, der sich nicht nur der Feststellung seiner Person und seiner Beteiligung an einem Unfall, sondern auch den berechtigten Ansprüchen der Geschädigten und damit den Folgen eines von ihm herbeigeführten Verkehrsunfalls zu entziehen sucht, zeigt ein hohes Maß an Verantwortungslosigkeit und erschüttert damit seine Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit. Als Vorgesetzter, der nach § 10 Abs. 1 SG zu beispielhafter Pflichterfüllung aufgerufen ist, gibt er damit ein äußerst schlechtes Beispiel und mindert seine Autorität bei seinen Untergebenen. Der Senat hat in solchen Fällen daher im Regelfall eine Gehaltskürzung nicht mehr für ausreichend erachtet, sondern eine laufbahnhemmende Maßnahme in Form eines Beförderungsverbots als verwirkt angesehen (vgl. Urteile vom 22. Juni 1989 - BVerwG 2 WD 50.88 - und vom 27. Juni 1991 - BVerwG 2 WD 23.91 - jeweils m.w.N.).

23

Milderungsgründe in der Tat liegen hier nicht vor. Im Gegenteil muß es den Soldaten belasten, daß er nach durchzechter Nacht, nach der er zwar vernünftigerweise seinen Wagen am Festplatz zurückgelassen hatte, bei der Abholung des Pkw am Mittag des folgenden Tages erneut Alkohol zu sich nahm und auf diese Weise anschließend mit einem verhältnismäßig hohen Blutalkoholgehalt, der zu seiner absoluten Fahruntauglichkeit führte, am öffentlichen Straßenverkehr teilnahm und dabei in kurzer Folge mit zwei geparkten Kraftfahrzeugen kollidierte, an denen er keinen unwesentlichen Schaden verursachte.

24

Andererseits liegen in der Person des Soldaten in erheblichem Umfang mildernde Umstände vor. Der Soldat hat sich bisher als Staatsbürger und Soldat tadellos geführt. Er hat insbesondere als Stabsoffizier über einen sehr langen Zeitraum in verschiedenen Dienststellungen überdurchschnittliche Leistungen erbracht. Ihm wurden zwei förmliche Anerkennungen und eine Auszeichnung erteilt; der Bundesminister der Verteidigung hat ihm noch im Mai 1990 das Ehrenkreuz der Bundeswehr in Gold verliehen. Der Soldat hat auch nach Begehung des Dienstvergehens nicht in seinen dienstlichen Leistungen nachgelassen, sondern sie sogar gesteigert, so daß ihm eine Nachbewährung zuzugestehen ist. Angesichts der Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, für das der Soldat als Stabsoffizier ganz besonders haftet, sind diese Milderungsgründe allerdings nicht so gewichtig, daß sie es dem Senat erlaubt hätten, von der verwirkten Maßnahmeart des Beförderungsverbots abzusehen; sie konnten vielmehr lediglich beim Maß der Disziplinarmaßnahme Berücksichtigung finden.

25

Die Überlegungen, die die Kammer angestellt hat, um die Einstellung des Verfahrens zu begründen, hielt der Senat nicht für vertretbar. Wenn nach der Einstufung des Dienstvergehens nach Eigenart und Schwere, seinen Auswirkungen und dem Maß der Schuld, insbesondere unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, eine bestimmte Maßnahme verwirkt ist, muß sie auch vom erkennenden Gericht verhängt werden, um den Soldaten an seine dienstlichen Pflichten zu mahnen und ihn zu künftigem pflichtgemäßem Verhalten anzuhalten. Insbesondere kann der Umstand, daß der Soldat wegen der Gestaltung seiner Laufbahn voraussichtlich bis zum Ende seiner Dienstzeit keine weitere Forderung oder Beförderung mehr erfahren wird, auf die Wahl der Maßnahmeart keinen Einfluß haben. Auch eine erhebliche Bestrafung im Strafverfahren, wobei der wiedergutzumachende Schaden nicht zu berücksichtigen ist, kann keine Abweichung von der an sich verwirkten Maßnahmeart begründen. Es ist zwar richtig, daß hier der Soldat sein Fehlverhalten eingesehen hat und bereut; dies ist aber als persönlicher Milderungsgrund nur bei der Bemessung im Rahmen der verwirkten Maßnahmeart zu berücksichtigen.

26

Unter den gegebenen Umständen und insbesondere unter Berücksichtigung der mildernden Umstände, die in der Person des Soldaten gegeben sind, konnte das Beförderungsverbot an der untersten Grenze des gesetzlichen Rahmens (§ 56 Abs. 2 Satz 1 WDO) festgesetzt werden. Das Urteil war deshalb im Ausspruch über die Einstellung des Verfahrens aufzuheben und der Soldat zu einem Beförderungsverbot für die Dauer eines Jahres zu verurteilen.

27

4.

Da die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts erfolgreich war, waren die Kosten des ersten Rechtszugs gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 WDO dem Soldaten aufzuerlegen, der in entsprechender Anwendung des § 131 Abs. 1 und 2 WDO auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat. Es bestand kein Anlaß, ihn aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise von den Kosten des Verfahrens oder den ihm darin erwachsenen notwendigen Auslagen zu entlasten.

Hacker
Dr. Schwandt
Roth
Dr. Spahn von Buddenbrock