Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.06.1989, Az.: BVerwG 2 WD 50/88

Rüge eines Soldaten einer unzutreffenden Auskunft des ihn vernehmenden Rechtsberaters; Auslegung eines unklaren Anschuldigungstenors in einem wehrdisziplinarrechtlichen Verfahren; Pflichtverletzung eines Soldaten durch Trunkenheitsfahrt und Verkehrsunfallflucht außerhalb des Dienstes; Beförderungsverbot als Disziplinarmaßnahme bei einer Verkehrsunfallflucht eines Soldaten; Voraussetzungen einer Verletzung der Kameradschaftspflicht durch einen Soldaten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.06.1989
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 50/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 17762
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Nord - 19.10.1988 - AZ: N 8 VL 19/88

Fundstelle

  • DokBer B 1889, 334-336

Prozessgegner

Unteroffizier der Reserve ..., geboren am ...

Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 22. Juni 1989,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Ehrl,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Roth, ferner
Oberstleutnant Keck,
Stabsunteroffizier Simon als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizobersekretärin ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des früheren Soldaten gegen das Urteil der 8. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 19. Oktober 1988 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem früheren Soldaten auferlegt.

Tatbestand

1

I

Der jetzt 23 Jahre alte frühere Soldat, der den Hauptschulabschluß besitzt, beendete eine dreijährige Tischlerlehre am 27. August 1983 mit dem Bestehen der Gesellenprüfung und war danach bei seiner Lehrfirma, vom 15. Januar 1984 an als Elektronikgerätebauer in der Firma seiner Mutter tätig.

2

Auf Grund seiner Bewerbung als freiwillig längerdienender Soldat wurde er zum 1. April 1985 zur Bundeswehr, Teilstreitkraft Heer, einberufen und mit Urkunde vom 28. März 1985 am 3. April 1985 als Kanonier in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen.

3

Nach einer sechsmonatigen Probezeit wurde seine Dienstzeit auf zwei Jahre festgesetzt, danach auf vier Jahre verlängert. Sie war daher mit Ablauf des 31. März 1989 beendet.

4

Nach der Grundausbildung bei der 6./... regiment ... in A. wurde der frühere Soldat zum 1. Juli 1985 als Truppenfernmeldesoldat zur 1. Batterie des Regiments versetzt und mit Wirkung vom 1. Oktober 1985 zum Gefreiten befördert. Er besuchte einen Unteroffizierlehrgang Teil 1 allgemein militärischer Teil und militärfachlicher Teil und bestand den Teil 2 des Lehrgangs Truppenfernmelder mit der Abschlußnote "befriedigend". Mit Wirkung vom 1. Juli 1986 zum Unteroffizier befördert, wurde er zu diesem Zeitpunkt zur 3. Batterie des Regiments versetzt, blieb aber zur 1. Batterie kommandiert und wurde zum 1. Januar 1987 als Truppenfernmeldeunteroffizier und Truppführer wieder in diese Einheit versetzt.

5

Der frühere Soldat erhielt in der Beurteilung vom 6. Juli 1987 die Bewertung "ziemlich gut" - 4 D -. Die Beurteilung vom 7. Dezember 1988 weist in der gebundenen Beschreibung überwiegend den Durchschnittswert "4", in der freien Beschreibung im Abschnitt "Verantwortungsbewußtsein" den Ausprägungsgrad "U" aus.

6

Im Auszug aus dem Bundeszentralregister findet sich außer der sachgleichen strafgerichtlichen Verurteilung keine weitere Eintragung über den früheren Soldaten.

7

Disziplinar wurde er wie folgt gemaßregelt:

  1. 1.

    am 10. September 1985 vom Batteriechef mit einer Disziplinarbuße von 50,00 DM, weil er bei einer dienstlichen Kraftfahrt die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten hatte; die Vollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt;

  2. 2.

    am 25. Mai 1987 vom Batteriechef mit einem strengen Verweis, weil er einen Befehl nicht befolgt hatte. Die Disziplinarmaßnahme wurde am 26. Mai 1987 vollstreckt;

  3. 3.

    am 23. September 1987 vom Batteriechef mit einer Disziplinarbuße von 150,00 DM, weil er mehrere fachdienstliche Befehle nicht ausgeführt hatte. Die Geldbuße wurde am 5. Oktober 1987 vollstreckt.

8

Der frühere Soldat ist ledig und erhielt zuletzt Übergangsgebührnisse nach Besoldungsgruppe A 5 des Bundesbesoldungsgesetzes für die Dauer von sechs Monaten bis zum 30. September 1989 in Hohe von monatlich 1.637,18 DM brutto, 1.251,08 DM netto. Die von ihm erdiente Übergangsbeihilfe in Höhe von 8.731,60 DM ist gemäß § 75 Abs. 2 WDO einbehalten worden. Die wirtschaftliche Lage des früheren Soldaten, der die Geldstrafe des teilweise sachgleichen Strafverfahrens inzwischen bezahlt hat, ist geordnet.

9

II

Im September 1987 kam es infolge einer Unfallanzeige zu einem Strafverfahren gegen den früheren Soldaten. Er wurde darin durch Urteil des Amtsgerichts A. vom 19. Mai 1988 - 2 Ds 14 Js 21610/87 (53/88) -, das seit dem 27. Mai 1988 rechtskräftig ist, wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs durch Trunkenheit im Verkehr in Tatmehrheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort zu einer Gesamtgeldstrafe von 65 Tagessätzen zu je 55,00 DM verurteilt. Die Fahrerlaubnis wurde ihm mit einer Sperrfrist von sieben Monaten entzogen. Das Strafurteil trifft unter Bezugnahme auf die Anklage vom 20. Januar 1988 folgende tatsächliche Feststellungen:

"Der Angeklagte befuhr am Dienstag, dem 22.09.1987 gegen 22.15 Uhr in A. im Zustand alkoholbedingter absoluter Fahruntüchtigkeit mit einem Blutalkoholgehalt von 1,49 g %o mit dem Pkw ... den Parkweg in Richtung Landesstraße, geriet nach durchfahrener Linkskurve infolge seiner Alkoholisierung ins Schleudern, kam nach links von der Fahrbahn ab, stieß gegen den dort ordnungsgemäß abgestellten Pkw ..., der gegen die Wand des Hauses Parkweg Nr. 1 geschoben wurde und dort eine Scheibe beschädigte, stieß mit seinem Fahrzeug zurück und prallte dabei gegen den Pkw ..., und verursachte einen Fremdschaden in Höhe von insgesamt 8.000,00 DM. Anschließend entfernte er sich zu Fuß von der Unfallstelle, ohne die erforderlichen Feststellungen abzuwarten. Er hat vorsätzlich im Straßenverkehr ein Fahrzeug geführt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen und hat dadurch fahrlässig fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet."

10

In dem mit Verfügung des Kommandeurs der 11. ... division vom 5. August 1988 durch Übergabe an den früheren Soldaten am 9. August 1988 rechtswirksam eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren wurden ihm in der Anschuldigungsschrift vom 6. September 1988 die strafgerichtlich geahndete Trunkenheitsfahrt und Verkehrsunfallflucht sowie im Zusammenhang damit eine Kameradschaftspflichtverletzung wie folgt als Dienstvergehen zur Last gelegt:

"1.
Am 22.09.1987 verließ der Soldat am Steuer seines privaten Pkw, in dem noch der damals ebenfalls der 1./... Rgt ... angehörende Obergefreite N. Platz genommen hatte, die S.-Kaserne in A. und nahm anschließend am öffentlichen Straßenverkehr in A. teil, obwohl er infolge des vorher zusammen mit dem vorgenannten Obergefreiten in der S.-Kaserne genossenen Alkohols (Blutalkoholgehalt bei dem Soldaten 1,49 g %o) absolut fahruntüchtig war, was er auch erkannt hatte.

2.
Nachdem der Soldat infolge seiner vorgenannten absoluten Fahruntüchtigkeit am 22.09.1987 gegen 22.15 Uhr in A. beim Befahren des Parkweges in Richtung Landesstraße ... nach Durchfahren einer Linkskurve ins Schleudern geraten, nach links von der Fahrbahn abgekommen, dort gegen den ordnungsgemäß abgestellten Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen: ... gestoßen war und an diesem Pkw und anschließend noch an einem weiteren Pkw einen Fremdschaden in Höhe von insgesamt etwa 8.000,00 DM verursacht hatte, entfernte sich der Soldat anschließend zu Fuß von der Unfallstelle, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen.

3.
Durch seine Unfallflucht nahm der Soldat in Kauf, daß der obengenannte Obergefreite N. in den Verdacht geriet, im Zeitpunkt des Unfalls den Pkw des Soldaten gefahren zu haben. Infolge dieses Verdachts wurde dem Obergefreiten N. auf Anordnung der Polizei am 23.09.1987 um 01.10 Uhr zur Feststellung des Alkohols im Blut eine Blutprobe entnommen und dessen Führerscheine beschlagnahmt."

11

Die 8. Kammer des Truppendienstgerichts Nord verurteilte den früheren Soldaten am 19. Oktober 1988 wegen eines Dienstvergehens zur Herabsetzung in den Dienstgrad eines Hauptgefreiten.

12

Die Kammer legte ihrer Entscheidung in den Anschuldigungspunkten 1 und 2 die tatsächlichen Feststellungen des sachgleichen Strafurteils zugrunde, hielt im Anschuldigungspunkt 3 den angeschuldigten Vorwurf für begründet und würdigte den Sachverhalt in den Anschuldigungspunkten 1 und 2 als vorsätzlichen Verstoß des früheren Soldaten gegen seine Pflicht zu außerdienstlichem Wohlverhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG), den Sachverhalt des Anschuldigungspunktes 3 als vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflichten zur Kameradschaft (§ 12 Satz 2 SG) und zu außerdienstlichem Wohlverhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG), die Pflichtverletzungen insgesamt als Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG.

13

Zur Maßnahmebemessung führte die Kammer aus:

14

Die Trunkenheitsfahrt sei wegen der damit stets verbundenen Gefährdung von Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer nicht leichtzunehmen, schwerer aber wiege noch die Verkehrsunfallflucht des früheren Soldaten. Vor allem aber habe er versucht, sich den strafrechtlichen Konsequenzen seines Fehlverhaltens zu Lasten des Obergefreiten N. zu entziehen und damit so schwere charakterliche Mängel unter Beweis gestellt, daß er nicht mehr in einem Vorgesetztendienstgrad habe belassen werden können.

15

Gegen dieses ihm am 2. November 1988 übergebene Urteil hat der frühere Soldat mit Schriftsatz seiner Verteidiger vom 23. November 1988, der am selben Tag beim Truppendienstgericht eingegangen ist, Berufung eingelegt. Er hat beantragt,

die erkannte Maßnahme zu einer Gehaltskürzung, hilfsweise, zu einem Beförderungsverbot zu mildern.

16

Zur Begründung haben die Verteidiger ausgeführt:

17

Im Disziplinarverfahren sei der frühere Soldat bislang anwaltschaftlich nicht vertreten worden. Dies beruhe darauf, daß ihm der Rechtsberater der Division auf Antrage erklärt habe, das truppendienstgerichtliche Verfahren werde mit Sicherheit mit einer Beförderungssperre enden; die Einschaltung eines Rechtsanwaltes schade nur. Der frühere Soldat habe dann erlebt, daß in der Hauptverhandlung vor dem Truppendienstgericht derselbe Rechtsberater der Division plötzlich als Wehrdisziplinaranwalt aufgetreten sei und zur großen Überraschung des früheren Soldaten auf Dienstgradherabsetzung plädiert habe. Hier liege ein Verfahrensfehler vor, weil der Wehrdisziplinaranwalt den früheren Soldaten unter Vorspiegelung falscher Tatsachen davon abgehalten habe, sich im förmlichen Disziplinarverfahren eines anwaltschaftlichen Beistandes zu bedienen. Bei der verhängten gerichtlichen Disziplinarmaßnahme könne es aber auch aus materiellrechtlichen Gründen nicht verbleiben. Wie aus dem angefochtenen Urteil zu entnehmen sei, sehe das Truppendienstgericht das eigentliche Schwergewicht des Dienstvergehens in dem Anschuldigungspunkt 3. Dem früheren Soldaten werde vorgeworfen, mit dem Versuch, sich den strafrechtlichen Konsequenzen seines Fehlverhaltens zu Lasten des Obergefreiten N. zu entziehen, habe er das Vorliegen echter charakterlicher Mängel unter Beweis gestellt. Entgegen der Annahme des Truppendienstgerichts sei jedoch ein solcher Sachverhalt nicht hinreichend angeschuldigt worden. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Anschuldigungspunktes 3 solle es der frühere Soldat "durch seine Unfallflucht" in Kauf genommen haben, daß der Obergefreite N. in den Verdacht geraten sei, im Zeitpunkt des Unfalls den Pkw des früheren Soldaten gefahren zu haben. Welche Erklärungen der Wehrdisziplinaranwalt in der Hauptverhandlung zum Anschuldigungspunkt 3 abgegeben habe, sei unerheblich. Maßgeblich sei allein, wie der Anschuldigungspunkt 3 nach dem allein entscheidenden Empfängerhorizont verstanden habe werden müssen. Danach stehe fest, daß keineswegs der "Gesamtsachverhalt" angeschuldigt worden sei. Dem früheren Soldaten sei disziplinarrechtlich nicht mehr und nicht weniger vorgeworfen worden, durch seine Unfallflucht sei der Obergefreite N. in den Verdacht geraten, zum Unfallzeitpunkt den Wagen des früheren Soldaten gefahren zu haben. Mit keinem Wort ergebe sich aus dem Anschuldigungspunkt 3, daß sich das disziplinargerichtliche Verfahren auch auf den Vorwurf beziehe, den Obergefreiten N. belastet zu haben. Ebensowenig lasse sich diesem Anschuldigungspunkt entnehmen, daß all diejenigen angeblichen Umstände, von denen auf Seite 13 und 14 des Urteils die Rede sei, Gegenstand des Disziplinarverfahrens sein sollten. Der Wortlaut des Anschuldigungspunktes 3 sei eindeutig und damit einer Auslegung nicht zugänglich, zumal ohnehin im Straf- und Disziplinarverfahren das Auslegungsverbot gelte. Alles, was sich im Anschluß an die Unfallflucht ereignet haben soll, sei nicht angeschuldigt und damit nicht Gegenstand des Disziplinarverfahrens. Unter diesen Umständen sei das angefochtene Urteil unhaltbar. In der Sache selbst seien die Vorwürfe unbegründet. Zum Unfallzeitpunkt sei der frühere Soldat nicht unerheblich alkoholisiert gewesen und habe außerdem durch den Unfall unter Schock gestanden. Einzig darauf habe er im Hauptverhandlungstermin hinweisen wollen, indem er dort ausgesagt habe, er könne sich teilweise an den Ablauf nicht mehr erinnern. Sein Eingeständnis einer falschen Handlungsweise habe sich ersichtlich auf die Trunkenheitsfahrt und die Unfallflucht bezogen. Tatsächlich habe der frühere Soldat weder ausdrücklich noch stillschweigend einen Dritten belastet, schon gar nicht den Beifahrer N. Soweit der frühere Soldat gegenüber dem Polizeibeamten gegen 0.30 Uhr des folgenden Tages den Obergefreiten N. als Fahrer bezeichnet haben soll, müsse ein Mißverständnis vorliegen. Vermutlich habe der frühere Soldat von "Beifahrer" gesprochen, wobei die Vorsilbe "Bei" vom Polizeibeamten möglicherweise nicht verstanden worden sei. Auch zu diesem Zeitpunkt sei der frühere Soldat noch erheblich alkoholisiert gewesen. Die Aussage bei der Polizei sei nur ca. zwei Stunden nach dem Vorfall gemacht worden. Nach allem bleibe es dabei, daß dem früheren Soldaten vorgeworfen werde, durch seine Unfallflucht könne ein anderer theoretisch in den Verdacht geraten sein, zum Zeitpunkt des Unfalls den Wagen gefahren zu haben. Der Tatbestand eines schuldhaften Dienstvergehens werde ohne weiteres eingeräumt. Dieses Dienstvergehen wiege indes nicht so "außerordentlich schwer", daß eine Dienstgradherabsetzung tat- und schuldangemessen erscheine. Ein Beförderungsverbot oder eine Gehaltskürzung reichten als zu verhängende Disziplinarmaßnahme in jedem Fall aus, zumal Wehrdienstgerichte auch einfache Disziplinarmaßnahmen verhängen dürften (§ 54 Abs. 4 WDO).

Entscheidungsgründe

18

III

1.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).

19

2.

Das Rechtsmittel ist in vollem Umfang eingelegt, denn es wird nicht nur mit einer Verfahrensrüge begründet, sondern wendet sich auch gegen die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung der Kammer. Der Senat hatte daher im Rahmen der Anschuldigung (§ 118 Satz 1 i.V.m. § 103 Abs. 1 WDO) eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, sie rechtlich zu würdigen und unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbotes (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331 Abs. 1 StPO) darüber zu befinden, ob es bei der erkannten Maßnahme zu verbleiben hatte oder ob diese gemildert werden konnte.

20

3.

Der frühere Soldat ist zur Berufungshauptverhandlung nicht erschienen. Dies stand ihrer Durchführung jedoch nicht entgegen, weil er ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden war, daß gemäß § 100 Abs. 1 Nr. 3 WDO auch in seiner Abwesenheit verhandelt werden könne.

21

4.

Die Berufung erwies sich als erfolglos.

22

Soweit der frühere Soldat rügt, er sei durch eine unzutreffende Auskunft des ihn vernehmenden Rechtsberaters über die zu erwartende gerichtliche Disziplinarmaßnahme davon abgehalten worden, sich bereits im ersten Rechtszuge der Hilfe eines Verteidigers zu bedienen, hat sich dies nicht erweisen lassen. Der Rechtsberater, Regierungsdirektor F., der den früheren Soldaten damals vernommen hat, hat auf Anforderung des Senats folgende dienstliche Erklärung vom 12. Januar 1989 abgegeben:

"Bei der abschließenden Vernehmung am 31. August 1988 habe ihn der frühere Soldat gefragt, womit er denn in dem disziplinargerichtlichen Verfahren rechnen müsse. Er habe ihn darauf hingewiesen, daß nach der Rechtsprechung der Wehrdienstsenate bei vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs durch Trunkenheit am Steuer verbunden mit einer Verkehrsunfallfucht ein Beförderungsverbot Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen sei. Er habe dem früheren Soldaten dann weiter erklärt, daß wegen des Tatvorwurfs Nr. 3 in seinem Fall aber mehr als ein Beförderungsverbot, nämlich eine Dienstgradherabsetzung vom Unteroffizier zum Hauptgefreiten zu erwarten sei, da sein Verhalten gegenüber dem Obergefreiten N. eine zusätzliche schwerwiegende Dienstpflichtverletzung darstelle. Er habe dem früheren Soldaten aber ausdrücklich klargemacht, daß darüber nicht der Wehrdisziplinaranwalt, sondern nur die 8. Kammer des Truppendienstgerichts Nord im Hauptverhandlungstermin nach Abschluß der Beweisaufnahme zu entscheiden habe. Ferner habe er dem früheren Soldaten gesagt, daß die 8. Kammer eine eventuelle Nachbewährung des früheren Soldaten sowie sein Auftreten, seine Einlassung im Hauptverhandlungstermin und den für ihn schwerwiegenden Verlust seiner Vorgesetztenstellung durch eine Dienstgradherabsetzung zum Hauptgefreiten zu berücksichtigen habe."

23

Der Senat hatte keinen Anlaß, an der Richtigkeit dieser Erklärung zu zweifeln. Sie ist nicht nur in sich schlüssig, sondern zeigt auch, daß die dem früheren Soldaten erteilte Auskunft sich an der Rechtsprechung des Senats orientiert hatte. Es ist auch kein Grund dafür ersichtlich, daß der Rechtsberater bei Kenntnis dieser Rechtsprechung dem früheren Soldaten eine mildere Maßnahme in Aussicht gestellt haben sollte, als dem Sachverhalt angemessen war. Selbst wenn die ihm vom Rechtsberater erteilte Auskunft aber unrichtig gewesen sein sollte, wäre dies dadurch geheilt, daß der frühere Soldat zu der Berufungshauptverhandlung einen Rechtsanwalt mit seiner Verteidigung beauftragen konnte.

24

Die Berufung hält den Anschuldigungssatz zum Anschuldigungspunkt 3 nicht für auslegungsfähig. Dies ist jedoch unzutreffend. Bereits im Urteil vom 12. Oktober 1972 - 2 WD 62/71 - und seither in ständiger Rechtsprechung hat der Senat ausgeführt, zur Auslegung eines unklaren Anschuldigungstenors sei das "wesentliche Ergebnis der Ermittlungen" heranzuziehen. Dies ist auch nicht unbillig, weil dem beschuldigten Soldaten die Gesamtanschuldigungsschrift ausgehändigt wird, so daß er nicht nur aus dem Anschuldigungssatz, sondern auch aus dem "wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen" erfährt, welcher Sachverhalt ihm vorgeworfen wird. Vorliegend ergibt sich aus dem Anschuldigungssatz zum Anschuldigungspunkt 3 in Verbindung mit dem "wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen" eindeutig, daß dem früheren Soldaten nicht nur angelastet wird, er habe durch seine Verkehrsunfallflucht den Obergefreiten Niehaus in den Verdacht einer Straftat gebracht, sondern darüber hinaus, er habe ihn ausdrücklich gegenüber der Polizei als Täter der Trunkenheitsfahrt bezeichnet und sei auch auf Vorhalt durch N. und durch dessen Anwalt dabei geblieben. Aber selbst wenn diese zusätzlichen Angaben nicht im "wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen" enthalten gewesen wären, wäre der Senat dadurch nicht gehindert gewesen, den den früheren Soldaten schwerer belastenden Geschehensablauf festzustellen, denn der leichtere Vorwurf umfaßt stets auch den schwereren (BVerwG Urteil vom 1. April 1976 - 2 WD 6/76 -; BDH in NZWehrr 1965, 173).

25

In den Anschuldigungspunkten 1 und 2 war der Senat gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 WDO an die tatsächlichen Feststellungen des sachgleichen Strafurteils, von denen er sich nicht gelöst hat, gebunden. Im Anschuldigungspunkt 3 hat der Senat auf Grund der verlesenen Einlassung des früheren Soldaten, soweit ihr gefolgt werden konnte, der Aussage des Zeugen Polizeimeister S. in der Berufungshauptverhandlung und der verlesenen, im sachgleichen Strafverfahren erstatteten Aussagen der Zeugen N., M., H., P., D. und K. folgenden Sachverhalt für erwiesen erachtet:

26

Der frühere Soldat traf am Abend des 22. September 1987 im Unteroffizierraum den ihm flüchtig bekannten Obergefreiten N. von der 1./... regiment .... Sie unterhielten sich über Autos und tranken zusammen Bier. Danach begaben sie sich auf den Parkplatz, weil sie sich gegenseitig ihre Kraftfahrzeuge zeigen wollten. Dabei wurde weiter Bier aus Dosen getrunken, das der Obergefreite N. aus seinem Kraftfahrzeug holte. Man kam im Verlauf des Gesprächs überein, noch auszugehen; beide zogen sich um und fuhren mit dem Kraftfahrzeug des früheren Soldaten los. Am Steuer saß der frühere Soldat; N. war Beifahrer. Danach kam es zu dem in den Anschuldigungspunkt 1 und 2 festgestellten Umfall. Beide flohen. Der frühere Soldat stürzte allerdings und konnte von Zeugen aus dem Lokal "Bistro C.", dessen Scheibe bei dem Unfall beschädigt worden war, angehalten werden. N. konnte durch die angrenzenden Vorgärten entkommen. Inzwischen war die Polizei eingetroffen, nahm den früheren Soldaten als Halter des Fahrzeuges mit auf die Wache, wo ihm eine Blutprobe entnommen und seine Führerscheine beschlagnahmt wurden. Dabei gab der frühere Soldat zunächst an, er sei lediglich Beifahrer gewesen, der verantwortliche Fahrer sei eine ihm namentlich nicht bekannte Person. Etwas später erschienen auf der Polizeiwache zwei Kameraden des früheren Soldaten aus der Einheit, und zwar Stabsunteroffizier H. und Unteroffizier D. D. hatte sich während der Zeit des Unfalls im "Bistro" aufgehalten und dann festgestellt, daß es sich um den Pkw des früheren Soldaten handelte. Darauf machte er sich auf, um ihn zu suchen und fand ihn zusammen mit H. schließlich auf dem Polizeirevier. Der frühere Soldat wurde gegen 23.00 Uhr von der Polizei entlassen, auf deren Anraten nahmen jedoch H. und D. mit ihm zusammen in einem Nebenraum Platz, um die Angelegenheit zu erörtern. In dem Gespräch gestand ihnen der frühere Soldat, daß nicht der Obergefreite N., sondern er selbst den Pkw gefahren habe. Beide Zeugen redeten ihm nun zu, vor der Polizei die Wahrheit zu sagen. Daraufhin kehrte der frühere Soldat gegen 0.30 Uhr erneut in den Dienstraum der Polizeiwache zurück und benannte nunmehr den Obergefreiten N. als Fahrer. Danach suchte die Polizei den Obergefreiten N. in der Kaserne auf und weckte ihn. Dieser gab an, er sei lediglich Beifahrer gewesen und habe sich nur deshalb von der Unfallstelle entfernt, weil er in Panik geraten sei. Es wurde aber trotzdem eine Blutprobe bei ihm entnommen und seine Führerscheine sichergestellt. Mit Beschluß des Amtsgerichts A. vom 29. September 1987 wurde ihm die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen vorläufig entzogen, seine Führerscheine wurden beschlagnahmt. N. wurde mit Ablauf seiner Grundwehrdienstzeit am 30. September 1987 aus der Bundeswehr entlassen. Bereits am 23. September 1987 hatte er den früheren Soldaten in der Kaserne auf den Vorfall angesprochen. Dieser sagte ihm, er habe ihn vor der Polizei nur als Beteiligten angegeben und sei bemüht, ihn aus dieser Sache herauszuhalten. Am 29. September 1987 rief der von N. zwischenzeitlich beauftragte Rechtsanwalt F. den früheren Soldaten in der Kaserne an, um den Sachverhalt aufzuklären. Der frühere Soldat äußerte jedoch, er könne sich an nichts erinnern. Am selben Tag sprach N. den früheren Soldaten nochmals an und hielt ihm vor, daß er gegenüber der Polizei ausgesagt habe, er, N., sei gefahren. Der frühere Soldat äußerte, er habe der Polizei gegenüber keine Angaben gemacht, wer gefahren sei. Rechtsanwalt F. legte im Auftrag von N. mit Schriftsatz vom 1. Oktober 1987 gegen den Beschluß des Amtsgerichts A. vom 29. September 1987 Beschwerde ein. Nach der Vernehmung des Zeugen D. am 5. Oktober 1987 ordnete die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht V. durch Verfügung vom 16. Oktober 1987 die Rückgabe der Führerscheine des inzwischen aus der Bundeswehr ausgeschiedenen Obergefreiten der Reserve N. an. Dem früheren Soldaten, dem seine Führerscheine inzwischen wieder zurückgegeben worden waren, wurden diese durch Beschluß des Amtsgerichts A. vom 22. Oktober 1987 erneut entzogen.

27

Der frühere Soldat hat sich in der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges wie auch in der Berufungsschrift dahin eingelassen, er habe N. gegenüber der Polizei nicht als Fahrer angegeben. Diese Einlassung ist durch die Beweisaufnahme widerlegt worden. Der Polizeimeister S. hat als Zeuge bekundet, der frühere Soldat habe nach dem Gespräch mit seinen Kameraden D. und H. zu Protokoll gegeben, Fahrer der Trunkenheitsfahrt sei der damalige Obergefreite N. gewesen. Ein Irrtum sei insoweit ausgeschlossen. Der Senat hatte keinen Anlaß, an der Wahrheit der Aussage des Zeugen zu zweifeln. Anders wäre auch nicht erklärbar, daß die Polizei, die zunächst davon ausgegangen war, der frühere Soldat sei selbst gefahren, nunmehr eine Blutentnahme bei N. veranlaßte und dessen Führerscheine beschlagnahmte. Dies hätte sie - wie auch der Zeuge S. bestätigte - sicher nicht getan, wenn der frühere Soldat N. nur als Beifahrer angegeben hätte. Der frühere Soldat war zur Tatzeit erheblich angetrunken, seine Alkoholisierung hatte aber nicht einen dermaßen hohen Grad erreicht, daß er sich nicht daran erinnern hätte können, wer den Wagen gefahren hat. Er selbst hatte ja nicht nur gegenüber seinen Kameraden D. und H. noch in dem Gespräch auf der Polizeiwache, sondern auch am nächsten Tag gegenüber K. dem Inhaber des beschädigten Lokals, eingeräumt, den Wagen selbst gesteuert zu haben.

28

Mit der Trunkenheitsfahrt und der Verkehrsunfallflucht hat der frühere Soldat vorsätzlich die Pflicht verletzt, sich außerhalb des Dienstes und außerhalb dienstlicher Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, daß dadurch die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung als Soldat erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt wird (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG).

29

Durch die Benennung des Obergefreiten N. als Fahrer der Trunkenheitsfahrt gegenüber der Polizei hat der frühere Soldat vorsätzlich gegen die Kameradschaftspflicht verstoßen (§ 12 Satz 2 SG) und ist ebenfalls vorsätzlich im außerdienstlichen Bereich nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht geworden, die sein Dienst als Soldat erfordert (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG). Insgesamt hat er damit ein Dienstvergehen begangen (§ 23 Abs. 1 SG).

30

Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind nach § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des früheren Soldaten zu berücksichtigen.

31

Bereits eine Trunkenheitsfahrt ist ein nicht leichtzunehmendes Dienstvergehen. Wenn es sich dabei auch um einen rein außerdienstlichen Vorgang handelt, so lassen die Art und Weise, wie ein Soldat am Straßenverkehr teilnimmt, doch Rückschlüsse auf seine charakterliche Zuverlässigkeit und seine moralische Integrität zu und sind daher für seine dienstliche Verwendung von Bedeutung. Wegen der Gefährdung von Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer ist eine Trunkenheitsfahrt auch geeignet, die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit des Soldaten ernsthaft zu beeinträchtigen. Der Senat hat daher in ständiger Rechtsprechung zur Ahndung einer außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt eine Gehaltskürzung für verwirkt angesehen, die im Regelfall allerdings wegen der Bestimmungen des § 8 Satz 1 WDO neben einer strafgerichtlichen Verurteilung nicht verhängt werden kann (BVerwGE 73, 287).

32

Im vorliegenden Fall belastet den früheren Soldaten zusätzlich, daß er sich nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des sachgleichen Strafurteils neben einer vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr und einer vorsätzlichen Straßenverkehrsgefährdung auch einer vorsätzlichen Unfallflucht schuldig gemacht hat. Ein Soldat, der sich den Folgen eines von ihm herbeigeführten Verkehrsunfalls zu entziehen sucht, zeigt ein hohes Maß von Verantwortungslosigkeit und erschüttert damit seine Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit. Als Vorgesetzter, der nach § 10 Abs. 1 SG zu beispielhafter Pflichterfüllung aufgerufen ist, gibt er damit ein äußerst schlechtes Beispiel und mindert seine Autorität bei seinen Untergebenen. Der Senat hat in solchen Fällen daher eine Gehaltskürzung nicht mehr für ausreichend erachtet, sondern eine laufbahnhemmende Maßnahme in Form eine Beförderungsverbotes für verwirkt gehalten (BVerwG, NJW 1982, 2272 = RiA 1982, 173).

33

Der Schwerpunkt des Fehlverhaltens des früheren Soldaten liegt aber - wie bereits das Truppendienstgericht zutreffend ausgeführt hat - in seinem Verhalten gegenüber dem damaligen Obergefreiten der Reserve N. Er hat diesen der Polizei gegenüber als Fahrer der Trunkenheitsfahrt bezichtigt, obwohl er wußte, daß dies nicht zutraf und hat damit für N. sehr ungenehme Folgen heraufbeschworen. N. wurde dadurch in ein Strafverfahren verwickelt und verlor zeitweise seinen Führerschein, den er als Berufskraftfahrer im Privatleben dringend brauchte. Der frühere Soldat hat dies aber nicht etwa nur unter dem Schock des Unfallgeschehens getan, sondern ist bei der falschen Bezichtigung auch geblieben, obwohl er sowohl durch N. selbst als auch durch dessen Anwalt gebeten wurde, seine Angaben zu berichtigen. Obwohl nach dem deutschen Strafrecht niemand sich selbst bezichtigen muß, war der frühere Soldat hier verpflichtet, die Wahrheit zu sagen. Diese Verpflichtung erwuchs ihm nicht nur aus seinen vorangehenden Angaben, N. sei gefahren, sondern auch aus seiner Fürsorgepflicht als Vorgesetzter gegenüber dem dienstgradniedrigeren Kameraden. Daß er dies nicht getan hat, belastet ihn schwer. Wie der Senat in zahlreichen Entscheidungen ausgeführt hat, kommt der Kameradschaftspflicht erhebliche Bedeutung zu, denn "der Zusammenhalt der Bundeswehr beruht wesentlich auf Kameradschaft" (§ 12 Satz 1 SG). Jeder Verstoß gegen die Kameradschaftspflicht hat daher generell erhebliche Bedeutung. Denn die Verletzung der Kameradschaftspflicht lokkert das dienstliche Gefüge, stört die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen den Soldaten und beeinträchtigt damit den Dienstbetrieb und letzten Endes auch die Erfüllung der Aufgaben der Bundeswehr.

34

Der Senat hielt daher insgesamt hier eine reinigende Disziplinarmaßnahme für unausweichlich, um den früheren Soldaten auf seine schwerwiegende Verfehlung in gebührendem Maße hinzuweisen und die gestörte dienstliche Ordnung wiederherzustellen.

35

In der Persönlichkeit des früheren Soldaten liegen keine so schwerwiegenden Milderungsgründe, daß von einer Degradierung abgesehen werden könnte. Er ist zwar nicht ungünstig beurteilt, aber sein Disziplinarvorgesetzter hat in der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges darauf hingewiesen, der frühere Soldat sei in seiner Persönlichkeit noch nicht ausgereift und müsse sich um Zuverlässigkeit bemühen, spreche auch in einem Maße dem Alkohol zu, das mit seiner Eigenschaft als Vorgesetzter nicht immer vertretbar sei. Hinzu kommt, daß der frühere Soldat auch wiederholt gemaßregelt werden mußte, wobei die Disziplinarmaßnahme vom 10. September 1985 ebenfalls einen Verstoß gegen die Verkehrsordnung zum Inhalt hat.

36

5.

Da eine Milderung der erkannten Maßnahme nicht in Betracht kam, mußten die Berufung zurückgewiesen und dem früheren Soldaten gemäß § 131 Abs. 1 WDO die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt werden. Für eine Überbürdung der dem früheren Soldaten im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen auf den Bund fehlt es bei der in vollem Umfang erfolglosen Berufung an einer gesetzlichen Grundlage (BVerwGE 46, 101).

Hacker
Dr. Ehrl
Roth
Oberstleutnant Keck ist wegen Urlaubs an der Unschriftsleistung verhindert, Hacker
Simon