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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.05.1964, Az.: IV ZR 82/63

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.05.1964
Aktenzeichen
IV ZR 82/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 14404
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 21.01.1963
LG Köln - 14.06.1962

Fundstellen

  • JZ 1964, 770-771
  • MDR 1964, 910-911 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1964, 2151-2153 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des Kraftfahrers Alfred N., K., L.str. ...,

Prozessgegner

den Kaufmann Johann Sch., K., B. Straße ...,

Amtlicher Leitsatz

Hat ein Ehemann, der die Ehelichkeit eines in der Ehe geborenen Kindes mit Erfolg angefochten hat, dem Kind zur Führung des Anfechtungsrechtsstreits auf gerichtliche Anordnung einen Prozeßkostenvorschuß geleistet, so kann er von dem Erzeuger des Kindes Erstattung dieses Betrages verlangen.

Dagegen steht ihm ein Anspruch auf Erstattung der weiteren Kosten, die ihm durch die Anfechtung entstanden sind, gegen den Erzeuger des Kindes nicht zu.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29. April 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüstenberg und Maaß

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 21. Januar 1963 aufgehoben, soweit der Beklagte zur Zahlung eines höheren Betrages als 333,04 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 4. Mai 1962 verurteilt und über die Kosten des Rechtsstreits entschieden worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts in Köln vom 14. Juni 1962 zurückgewiesen.

Die Kosten des gesamten Rechtsstreits fallen zu 4/5 dem Kläger , zu 1/5 dem Beklagten zur Last.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Am ... 1958 hat die Ehefrau des Klägers, Ria Sch. geb. Sc., das Kind Ria Manuela Bettina geboren. Der Kläger hat die Ehelichkeit des Kindes mit Erfolg angefochten, eine Scheidungsklage gegen dessen Mutter jedoch nicht erhoben. Durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Köln vom 9. Januar 1962 ist festgestellt, daß das Kind kein eheliches Kind des Klägers ist. Die Kosten des Anfechtungsrechtsstreits sind dem Kinde auferlegt.

2

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger vom Beklagten Erstattung der Gerichts- und Anwaltskosten für den Anfechtungsrechtsstreit. Außerdem begehrt er Ersatz des Prozeßkostenvorschusses für diesen Rechtsstreit, dessen Zahlung an das Kind ihm aufgrund einer einstweiligen Verfügung des Amtsgerichts Köln aufgegeben worden war.

3

Der Kläger hat behauptet, der Beklagte sei der Erzeuger des Kindes. Er habe mit dessen Mutter in der gesetzlichen Empfängniszeit geschlechtlich verkehrt und demnach durch die außereheliche Zeugung des Kindes, die ihm, dem Kläger, entstandenen Kosten schuldhaft verursacht.

4

An Prozeßkosten seien ihm 1.468 DM entstanden. Davon habe er 1.154,96 DM als Anwalts- und Gerichtskosten entrichtet, wovon 20 DM zuviel erhobener Gerichtskosten später wieder gelöscht worden seien; einen Betrag von 333,04 DM habe er als Prozeßkostenvorschuß an den Prozeßpfleger des Kindes gezahlt.

5

Demgemäß hat der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.468 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Januar 1962 zu zahlen.

6

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Meinung, daß es an einer Anspruchsgrundlage für die vom Kläger geltend gemachte Forderung fehle. Er hat bestritten, der Erzeuger des Kindes zu sein und behauptet, die Mutter des Kindes habe während der gesetzlichen Empfängniszeit außer mit ihm auch noch mit anderen Männern Geschlechtsverkehr gehabt. Außerdem habe er nicht gewußt, daß die Kindesmutter mit dem Kläger verheiratet gewesen sei. Er habe sie vielmehr Für dessen Tochter gehalten, weil dieser sie als solche ausgegeben und seine, des Beklagten, Beziehungen zu ihr gekannt und gefördert habe.

7

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das Berufungsurteil geändert. Es hat unter Zurückweisung der Berufung im übrigen den Beklagten verurteilt, an den Kläger 1.436,56 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 4. Mai 1962 zu zahlen. Mit der Revision, die das Berufungsgericht zugelassen hat, verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf vollständige Abweisung der Klage und auf Zurückweisung der Berufung weiter.

8

Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

9

Das Berufungsgericht ist in tatsächlicher Hinsicht davon ausgegangen, daß der Erzeuger des Kindes Ria Manuela Bettina Sc., deren Ehelichkeit der Kläger mit Erfolg angefochten hat, der Beklagte ist. Diese Feststellung, die das Berufungsgericht aufgrund der im Anfechtungsrechtsstreit durchgeführten Beweisaufnahme getroffen hat, wird von der Revision nicht angegriffen. Sie ist also gemäß §561 Abs. 2 ZPO für das Revisionsgericht bindend.

10

Der Kläger verlangt von dem Beklagten Ersatz der Kosten, die ihm durch die Anfechtung der Ehelichkeit des Kindes entstanden sind. In seinem BGHZ 26, 217 [BGH 08.01.1958 - IV ZR 173/57] veröffentlichten Urteil hat der Senat ausgesprochen, daß einem Ehemann ein solcher Anspruch gegen den Ehebrecher, der das Kind erzeugt hat, nicht zustehe. Bereits in einem früheren Urteil (BGHZ 23, 215) hatte er auch einen Anspruch gleichen Inhalts, den der Ehemann gegen seine geschiedene Ehefrau, die Mutter des für unehelich erklärten Kindes, erhoben hatte, für unbegründet erachtet. Der Anspruch war in diesen Fällen als Schadensersatzanspruch wegen der durch den Ehebruch herbeigeführten Zerstörung der Ehe bzw. wegen Verletzung familienrechtlicher Verpflichtungen, insbesondere der ehelichen Treuepflicht, begründet worden.

11

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der hier geltend gemachte Anspruch unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten als Schadensersatzanspruch begründet sei, offengelassen. Es hat ihm jedoch aus folgenden rechtlichen Erwägungen stattgegeben: Bei den Kosten, deren Erstattung der Kläger vom Beklagten verlange, handle es sich um die Gerichts- und Anwaltskosten, die in dem Anfechtungsrechtsstreit entstanden und nach der dort ergangenen rechtskräftigen Kostenentscheidung dem beklagten Kind auferlegt seien. Einer Belastung mit diesen Kosten habe sich das Kind zur Abwehr der gegen es gerichteten Ehelichkeitsanfechtungsklage aussetzen müssen. Die Bestreitung dieser Kosten gehöre deshalb mit zur Deckung des "gesamten Lebensbedarfs" im Sinne der §§1610 Abs. 2, 1708 Abs. 1 Satz 2 BGB, für den der unterhaltspflichtige Vater aufzukommen habe. Der Kläger habe also dadurch, daß er diese Kosten - teils durch Leistung des ihm durch gerichtliche Verfügung auferlegten Kostenvorschusses an das Kind, teils durch Begleichung der zunächst von ihm geschuldeten und gezahlten Gerichtskosten und Gebühren seines Anwalts - bestritten habe, die Unterhaltspflicht erfüllt, die dem Beklagten als dem Erzeuger des Kindes diesem gegenüber seit dessen Geburt obgelegen habe, wenn auch die Erfüllung dieser Pflicht mit Rücksicht auf die Vorschrift des §1593 BGB vor der erfolgreichen Durchführung des Anfechtungsverfahrens nicht habe durchgesetzt werden können. Aufgrund einer entsprechenden Geltung des §1709 Abs. 2 BGB, wie sie nach herrschender Ansicht insbesondere auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile das Senats BGHZ 24, 9 = LM Nr. 2 zu §1709 BGB mit Anmerkung und FamRZ 1964, 41) in einem solchen Falle anzunehmen sei, sei deshalb der Unterhaltsanspruch des Kindes, und zwar jetzt in der Gestalt des ihm zustehenden Anspruchs auf Befreiung von der ihm gegenüber dem Kläger obliegenden Kostenerstattungsverbindlichkeit, wie sie in dem aufgrund der Kostenentscheidung im Anfechtungsrechtsstreit ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluß festgestellt sei, auf den Kläger übergegangen. Der Übergang eines solchen Befreiungsanspruchs an den Gläubiger der Forderung, von der Befreiung verlangt werden könne, habe nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Wirkung, daß dieser Gläubiger die ihm geschuldete Leistung von dem verlangen könne, gegen den der Anspruch des Schuldners auf Befreiung von seiner Schuld sich richte (BGHZ 12, 136 [BGH 22.01.1954 - I ZR 34/53]). Das sei im vorliegenden Fall der Beklagte.

12

Gegenüber diesem Gedankengang, den das Berufungsgericht unter umfassender Erörterung des Schrifttums und der einschlägigen Rechtsprechung näher dargelegt und begründet hat, ist zunächst das Bedenken zu erheben, daß er, auch wenn man ihm folgt, die Schlüssigkeit des Klageanspruchs nur hinsichtlich des Kostenvorschusses zu begründen vermag, den der Kläger auf gerichtliche Anordnung dem Kind hat leisten müssen, um ihm eine anwaltliche Vertretung im Anfechtungsrechtsstreit zu ermöglichen. Denn nur insoweit kann nach dem feststehenden Sachverhalt der Tatbestand des §1709 Abs. 2 BGB, soweit er für eine entsprechende Anwendung hier in Betracht kommt, als gegeben angesehen werden.

13

Voraussetzung für den Übergang einer dem Kind gegen seinen außerehelichen Erzeuger zustehenden Unterhaltsforderung auf den Kläger wäre auch bei entsprechender Anwendung dieser Vorschrift, daß der Kläger dem Kinde Unterhalt gewährt hat. Das ist nicht schon dadurch geschehen, daß der Kläger die von ihm angeforderten Gerichtskosten und die seinem Anwalt zustehenden Gebühren gezahlt hat. Diese Aufwendungen hat er in seinem eigenen Interesse, nämlich zur Durchsetzung des ihm als Ehemann zustehenden Anfechtungsrechts, nicht aber zu dem Zwecke bewirkt, damit den Lebensbedarf des beklagten Kindes zu decken oder überhaupt dessen Geschäft zu besorgen. Sofern man aber davon ausgehen will, daß die Kostenschuld, die das Kind infolge des für ihn ungünstigen Ausgangs des Anfechtungsrechtsstreits nach den geltenden prozeßrechtlichen Kostenvorschriften trifft, eine Schuld sei, die im Zusammenhang mit der Deckung seines Lebensbedarfs entstanden sei, konnte von einer Deckung dieses Bedarfs durch den Kläger erst gesprochen werden, wenn er das Kind von dieser Kostenlast befreit, also den auf eine solche Befreiung gerichteten Unterhaltsanspruch des Kinds befriedigt hätte (vgl. §§268 Abs. 3, 426 Abs. 2, 774 Satz 1 BGB). Das ist jedoch nur insoweit geschehen, als der Kläger auf gerichtliche Anordnung an den Anwalt des Kindes einen Kostenvorschuß gezahlt hat. Hinsichtlich der sonstigen Prozeßkosten hat er rechtlich das Kind noch nicht von seiner Kostenschuld befreit, diese vielmehr durch Erwirkung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses ausdrücklich feststellen lassen. Das Kind bleibt also dem Kläger als dem Scheinvater gegenüber mit dieser Schuld trotz der an Bericht und Anwälte bewirkten Leistungen behaftet. Der auf Übernahme der Prozeßkosten bzw. auf Freistellung von diesen gerichtete Unterhaltsanspruch des Kindes wäre also, falls ein solcher besteht, noch nicht erfüllt.

14

Aber auch von diesem Bedenken abgesehen, kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden, weil seine Auffassung, daß sämtliche dem Kinde durch eine Ehelichkeitsanfechtungsklage erwachsenden Prozeßkosten zu seinem Lebensbedarf gehörten und deshalb im Rahmen der Unterhaltspflicht vom Unterhaltspflichtigen zu tragen seien, rechtlich nicht haltbar ist.

15

Wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, gehört die Tilgung einer Schuldverbindlichkeit grundsätzlich nicht zum Unterhaltsbedarf. Das folgt schon aus der Erwägung, daß die Schuld durch Aufwendungen entstanden sein kann, die nicht zum Lebensbedarf gehören oder die das Kind eben aus den regelmäßig wiederkehrenden Unterhaltsleistungen, die es erhält, zu bestreiten hatte (vgl. Bröhl, Unterhaltsrecht, Bielefeld 1960 S. 100). Dies gilt insbesondere auch von Schuldverbindlichkeiten, die dem Kinde durch die Führung eines Rechtsstreits entstanden sind. Zweifellos haben die Verfasser des Bürgerlichen Gesetzbuches die Zahlung von Prozeßkosten, und zwar auch der vorschußweise erfolgten, nicht zum Unterhalt errechnet (vgl. Motive Bd. 4 S. 696; Beitzke, FamRZ 1959, 45). Das ergibt sich u.a. auch aus der Vorschrift des früheren §1654 BGB, nach der der Vater für die Prozeßkosten des Kindes nur dann haftete, wenn einer Nutznießung unterliegendes Kindesvermögen vorhanden war. Die Verpflichtung zur Tragung der Prozeßkostenlast des Kindes wurde also hier als eine Folge der dem Vater zustehenden Nutznießung des Kindesvermögens und nicht als ein Ausfluß seiner Unterhaltspflicht betrachtet (OLG Braunschweig im Zentralblatt für Jugendrecht 39 [1952] S. 168). In ähnlicher Weise hatte auch der Ehemann nur unter bestimmten Voraussetzungen, und zwar aufgrund güterrechtlicher Bestimmungen, nicht aufgrund seiner Unterhaltspflicht, die Kosten eines Rechtsstreits der Frau zu tragen (§§1387, 1464, 1529 BGB a.F.). In jüngerer Zeit hat jedoch der Gesetzgeber in bezug auf die Prozeßkostenvorschußpflicht unter Ehegatten eine Regelung getroffen, die erkennen läßt, daß er an dieser Rechtsauffassung nicht mehr uneingeschränkt festhalten will. Nach §1360 a Abs. 4 BGB, eingefügt durch das Gleichberechtigungsgesetz vom 18. Juni 1957, hat ein Ehegatte dem anderen die Kosten eines Rechtsstreits, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, vorzuschießen, sofern der andere Ehegatte nicht in der Lage ist, die Kosten zu tragen und sofern die Gewährung des Vorschusses der Billigkeit entspricht. Durch diese im Rahmen der Regelung der gegenseitigen Unterhaltspflicht der Ehegatten getroffene Bestimmung hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, daß er nunmehr in einem solchen Falle die Vorschußpflicht im Verhältnis der Ehegatten zueinander als einen Ausfluß ihrer gegenseitigen Unterhaltspflicht betrachten will. Geht man aber davon aus, so ist kein Grund ersichtlich, weshalb nicht auch im Verhältnis der unterhaltspflichtigen Eltern zu ihrem Kind und damit auch des außerehelichen Erzeugers zu seinem Kind eine entsprechende Regelung gelten soll, d. h. eine Vorschußpflicht des Unterhaltspflichtigen anzunehmen ist, sofern es sich um einen Rechtsstreit handelt, der eine persönliche Angelegenheit des Kindes betrifft. Um eine solche handelt es sich fraglos bei einem Rechtsstreit, der die Frage der ehelichen Abstammung des Kindes zum Gegenstand hat. Demgemäß ist es heute auch herrschende Auffassung, daß der Vater eines Kindes, wenn er dessen Ehelichkeit anfechten will, aufgrund seiner - einstweilen noch unterstellten - Unterhaltspflicht gehalten ist, dem Kind den für seine Vertretung in dem Anfechtungsrechtsstreit erforderlichen Kostenvorschuß zu zahlen (vgl. dazu die bei Beitzke, a.a.O., Fußn. 13, und bei Bauer, NJW 1956, 1139, Fußn. 2 und 3 zusammengestellten Nachweisungen zur einschlägigen Literatur und Rechtsprechung).

16

Der Senat hat danach keine Bedenken, dich dieser Auffassung anzuschließen. Er hält es jedoch nicht für gerechtfertigt, darüber hinaus die Bestreitung der gesamten Kostenlast, die einem Kinde durch die Führung eines Ehelichkeitsanfechtungsprozesses entsteht, zum notwendigen Lebensbedarf und damit zum Unterhalt zu rechnen. Zur Führung des Rechtsstreits wird das Kind bereits durch die Gewährung des Prozeßkostenvorschusses instandgesetzt. Daß es im Falle seines Unterliegens überhaupt mit den gesamten Kosten belastet wird, mag rechtspolitisch unerwünscht sein. Das rechtfertigt es jedoch nicht, die Bestreitung dieser Kostenschuld als zur Deckung des notwendigen Lebensbedarfs erforderlich zu betrachten und damit die Tragung dieser Kostenlast unterhaltsrechtlich anders zu behandeln als die Bestreitung der Kosten anderer Prozesse.

17

Das läßt sich auch nicht durch die Erwägung rechtfertigen, daß es sich bei dem Anfechtungsrechtsstreit des Kindes um einen für dieses "lebenswichtigen" Prozeß handle. Dieser Begriff ist zu unbestimmt, als daß er im Einzelfall ein brauchbares Unterscheidungsmerkmal für die Beantwortung der Frage abgeben könnte, ob die Kosten eines Rechtsstreits mit Rücksicht auf dessen größere oder geringere Bedeutung für die wirtschaftliche, berufliche oder soziale Existenz eines Kindes - man denke etwa auch an Haftpflicht- und Erbschaftsprozesse - zum notwendigen Lebensbedarf gerechnet werden können oder nicht.

18

Auch die für das Berufungsgericht letztlich entscheidende Erwägung, daß eine an sich im Interesse des Unterhaltspflichtigen berechtigte Beschränkung der Unterhaltspflicht durch Ausschluß der Haftung für Prozeßkosten des Unterhaltsberechtigten nicht angebracht sei, wenn es sich um die Unterhaltspflicht eines Erzeugers handle, der das Kind im Ehebruch erzeugt habe, ist nicht überzeugend. Die Zeugung (Abstammung) ist zwar der Grund für die Entstehung der Unterhaltspflicht als solcher. Die Umstände der Zeugung aber sind dabei ohne Bedeutung. Sie können insbesondere für den Umfang der Unterhaltspflicht nicht bestimmend sein. Die Zeugung im Ehebruch ist im übrigen nur eine, jedoch nicht die alleinige Voraussetzung dafür, daß es zu einem Ehelichkeitsanrechtungsprozeß kommt. Daneben steht als entscheidendes Auslösungsmoment der Entschluß des Ehemannes, von seinem Anfechtungsrecht Gebrauch zu machen.

19

Die vom Berufungsgericht vertretene Ansicht würde weiterhin folgende Überlegungen erforderlich machen: Nach ihr würde der Unterhaltsanspruch des Kindes mit der Wirkung auf den Kläger übergegangen sein, daß er vom Beklagten die Zahlung eines nicht unerheblichen Kapitalbetrages verlangen könnte. Dem würde zwar die Bestimmung des §1710 BGB, nach der der Unterhalt für das uneheliche Kind von seinem Vater durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren ist, wohl nicht entgegenstehen. Es kann insoweit unerörtert bleiben, ob und inwieweit der Unterhaltsanspruch mit dem Übergang auf den Scheinvater seine Eigenheit als Unterhaltsanspruch verliert und deshalb die Vorschrift des §1710 BGB im Verhältnis zu ihm als Zessionar keine Anwendung findet (vgl. dazu Soergel/Siebert, BGB 7. Aufl. §1706, 2 b; §1709, 3). Denn nach herrschender und zu billigender Ansicht ist die an das Kind gemäß §1710 BGB zu leistende Unterhalts rente lediglich zur Deckung des gewöhnlichen Unterhaltsbedarfs bestimmt. Ein unvorhergesehen - etwa bei Krankheit oder Unfall - auftretender Sonderbedarf ist durch eine über die Rentenzahlungen hinaus jeweils zusätzlich zu gewährende Sonderleistung zu decken (so LG Göttingen NJW 1955, 224 [LG Göttingen 05.11.1954 - 5 S 199/54]; LG Hamburg FamRZ 1961, 35; LG Arnsberg FamRZ 1962, 270; Roth-Stielow FamRZ 1955, 231; Bosch FamRZ 1961, 461; a. A. LG Bremen NJW 1954, 74 [LG Bremen 10.09.1953 - 5 T 513/53]; LG Lübeck Schlesw. Holst. Anz 1954, 187).

20

Angesichts der Verpflichtung des Erzeugers, dem Ehemann die Prozeßkosten durch eine einmalige u. U. nicht geringe Kapitalentschädigung (z.B. auch die Kosten einer umfangreichen Beweisaufnahme mit erbbiologischem Gutachten) zu erstatten, kann, jedoch die Frage Bedeutung gewinnen, ob der Übergang der Unterhaltsforderung sich nicht zum Nachteil des Kindes auswirkt, weil der Erzeuger dadurch möglicherweise für eine längere Zeit außerstande gesetzt würde, seine Verpflichtung zur laufenden Unterhaltszahlung an das Kind zu erfüllen. Eine solche Benachteiligung des Kindes will das Gesetz durch die ausdrückliche Vorschrift des §1709 Abs. 2 Satz 2 BGB verhindern.

21

Nach allem läßt sich nicht vermeiden, daß das Kind mit einem erheblichen Teil der Kosten des zu seinen Ungunsten entschiedenen Anfechtungsrechtsstreits belastet bleibt. Dieses Ergebnis mag, wie bereits angedeutet, vom Billigkeitsstandpunkt aus betrachtet, nicht befriedigend sein. Es beruht jedoch auf der gesetzlichen Regelung, nach der die Ehelichkeitsanfechtung in einem streitigen Verfahren durchzuführen ist, in welchem dem Kind eine Parteirolle - in aller Regel die Beklagtenrolle - mit dem Risiko des Prozeßverlustes und der Kostentragung zugewiesen wird. Es läßt sich mit guten Gründen bezweifeln, ob ein solches Verfahren dem berechtigten Interesse des Kindes gerecht wird, und es kann mit Recht die Frage erhoben werden, ob nicht nur eine andere Kostenregelung, wie sie Reitzke, a.a.O., vorschlägt, angebracht wäre, sondern ob nicht darüber hinaus das Interesse des Kindes es erfordert, daß die Entscheidung über seinen Status, falls dieser streitig wird, in einem Vorfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit getroffen wird, in welchem gegebenenfalls zugleich nach Möglichkeit auch der Erzeuger des Kindes festgestellt und unter Beteiligung der Mutter nach Maßgabe der für dieses Verfahren geltenden kostenrechtlichen Bestimmungen insbesondere auch des §13 a FGGüber die Verfahrenskosten und über etwaige Erstattungs- und Ersatzansprüche des Scheinvaters sowie auch über die künftige Unterhaltsregelung unter angemessener Berücksichtigung von Billigkeitsgründen eine Entscheidung getroffen wird. Das Kind ist, wie Beitzke (a.a.O.) zutreffend bemerkt, an den Umständen seiner Geburt (und Zeugung) unschuldig; es kann also in keiner Weise mit einer rechtlichen oder sittlichen Verantwortung dafür belastet werden, daß hinsichtlich seiner Abstammung und damit seines endgültigen Personenstandes Zweifel auftauchen, und daß der Ehemann seiner Mutter nach dem Willen der Rechtsgemeinschaft, in die es hineingeboren wird, solche Zweifel zum Anlaß nehmen kann, seine, des Kindes, Ehelichkeit anzufechten. Auch auf den Entschluß des Ehemannes, die Anfechtungsklage zu erheben oder zu unterlassen, hat es in aller Regel keinen Einfluß. Andererseits ist es aber das natürliche Recht jedes Kindes, daß eine Unsicherheit, die außerhalb seiner Verantwortung im Bezug auf seinen Personenstand auftaucht, möglichst bald und möglichst in einem für es günstigen Sinne beseitigt wird, und zwar ohne daß ihm dafür von vornherein - in Gestalt der Kosten des Anfechtungsprozesses - ein Preis abverlangt wird, an dessen Tilgung es möglicherweise noch bei seinem Eintritt in das Berufs- und Erwerbsleben schwer zu tragen hätte. Ob im Hinblick darauf eine Vollstreckung des Kostenfestsetzungsbeschlusses durch den Scheinvater sich als Rechtsmißbrauch darstellen würde, ist hier nicht zu entscheiden.

22

Die Klage ist danach nur hinsichtlich des vom Kläger geleisteten Kostenvorschusses begründet. Dieser beträgt nach der Behauptung des Klägers 333,04 DM. Das Berufungsgericht hat jedoch festgestellt, daß der Kläger seine hierauf gestützte Erstattungsforderung nur hinsichtlich eines Betrages von 301,60 DM substantiiert und bewiesen habe. Der Kläger hat dies mit der Revision nicht angegriffen. Nur in Höhe dieses Betrages war deshalb die Verurteilung des Beklagten, im übrigen die Klagabweisung durch das Landgericht zu bestätigen.

23

Die Kostenentscheidung folgt aus §92 ZPO.

Ascher Raske Johannsen Maaß Bundesrichter Wüstenberg ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben Ascher