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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.11.1958, Az.: BVerwG II CB 70.57

Anspruch eines aufgrund Wiedergutmachung wiedereingestellten öffentlichen Bediensteten auf Gewährung eines Übergangsbekleidungsgeldes; Beamtenrechtlicher Begriff der Rechtsstellung neben dem der Besoldung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.11.1958
Aktenzeichen
BVerwG II CB 70.57
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1958, 15081
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 11.06.1957 - AZ: V OVG - A 13.57

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. November 1958
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker und Weber-Lortsch
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 11. Juni 1957 wird zurückgewiesen.

Die Revision des Klägers gegen dieses Urteil wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde- und Revisionsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerde- und Revisionsverfahren auf 200 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger (geboren 1908) wurde im August 1933 als Polizeiwachtmeister aus politischen Gründen aus dem Polizeidienst entlassen. Der Berufungsausschuß für Wiedergutmachung öffentlich Bediensteter in K... erkannte ihm durch Bescheid vom 24. Februar 1955 einen Anspruch auf bevorzugte Wiedereinstellung als Polizeiinspektor (Besoldungsgruppe A 4 c 2 der Reichsbesoldungsordnung) zu. Dazu ordnete er an, daß dem Kläger bei der Wiederanstellung die Rechtsstellung und die Besoldung zu gewähren sei, die er erreicht hätte, wenn er von August 1933 an weiterhin ununterbrochen im Polizeidienst geblieben wäre. Dazu wurde eine Laufbahn unterstellt, in welcher der Kläger 1939 zum Polizeihauptwachtmeister auf Lebenszeit und 1942 zum Polizeiinspektor in der Verwaltungspolizei ernannt worden wäre. Die Zeit seit der Entlassung im Jahre 1933 sollte in jeder Hinsicht als Dienstzeit im Sinne der beamtenrechtlichen Vorschriften gelten. Ferner wurde bestimmt, daß dem Kläger ab 1. April 1950 das Ruhegehalt zu zahlen sei, das ihm zustehen würde, wenn er am 1. April 1951 in den Ruhestand getreten wäre, und daß dieses Ruhegehalt sich nach dem Ablauf von drei Monaten seit Zustellung des Wiedergutmachungsbescheides bis zur Erreichung der Altersgrenze oder bis zum Eintritt der Dienstunfähigkeit auf die vollen Dienstbezüge erhöhen würde, wenn dem Kläger nicht binnen dieser drei Monate eine Wiederanstellung als Polizeiinspektor angeboten werde. Ausdrücklich wurde hinzugefügt, daß die Bezüge den allgemeinen besoldungsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den Kürzungs-, Einbehaltungs- und Ruhensvorschriften unterliegen.

2

Mit Wirkung vom 1. Dezember 1955 wurde der Kläger als Polizeikommissar im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit (Besoldungsgruppe A 4 c 2) in den Wirtschaftsverwaltungsdienst der Landespolizei ... einberufen. Im Juni 1956 beantragte der Kläger, ihm das in § 22 des Polizeibeamtengesetzes für das Land ... vom 17. August 1953 (GVOBl. S. 93) - PBG - vorgeseheneÜbergangsbekleidungsgeld zu gewähren. Dies lehnte der Beklagte durch Erlaß vom 26. Juli 1956 ab.

3

Die Klage auf Aufhebung dieses Bescheides und Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung desÜbergangsbekleidungsgeldes hat das Landesverwaltungsgericht abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Erwägungen: Zu Unrecht berufe sich der Kläger für die Begründung seines Anspruchs auf den Wiedergutmachungsbescheid. Dieser enthalte nur eine verbindliche Anweisung für die Gestaltung des Beamtenverhältnisses des Klägers, aber keine materielle Rechtsgrundlage. § 22 PBG habe nur den beim Inkrafttreten dieses Gesetzes (am 1. September 1953) im Dienst befindlichen Beamten des Wirtschaftsverwaltungsdienstes, die nunmehr ihren Dienst nicht mehr in Uniform, sondern in Zivilkleidung zu versehen hatten, ein Übergangsbekleidungsgeld von 204 DM gewährt, um ihnen die Umstellung zu erleichtern. Der Kläger habe aber damals nicht im Dienst gestanden und bei seiner Ernennung nicht die Pflicht zum Uniformtragen gehabt. Die durch den Wiedergutmachungsbescheid begründete Fiktion der ununterbrochenen Dienstlaufbahn des Klägers stehe dem nicht entgegen; sie umfasse nicht die Organisationsänderungen der Verwaltungspolizei mit dem Wechsel der Pflicht zum Uniformtragen. Das Bekleidungsgeld sei auch nicht Bestandteil der Besoldung; es sei keine Zulage im Sinne des Besoldungsgesetzes, sondern ein Zuschuß zur Abgeltung besonderer Aufwendungen, nämlich der durch den Uniformzwang verursachten Mehrkosten gegenüber dem Tragen ziviler Kleidung.

4

Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.

5

Der Kläger hat rechtzeitig Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision sowie Revision eingelegt.

6

Er hält die Fragen, was unter der im Wege der Wiedergutmachung zu bewilligenden Rechtsstellung des Beamten zu verstehen sei, und wieweit die Tragweite des Wiedergutmachungsbescheides gehe, für rechtsgrundsätzlich und klärungsbedürftig.

7

Mit der Revision beantragt der Kläger,

das angefochtene Urteil aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an ihn - den Kläger - dasÜbergangsbekleidungsgeld gemäß § 22 des Landespolizeigesetzes zu zahlen.

8

Er rügt, ihm sei das rechtliche Gehör insofern versagt worden, als das Berufungsgericht in seinem Urteil einen gegenüber den bisherigen Erörterungen völlig neuen Standpunkt über die Tragweite von Wiedergutmachungsbescheiden vertreten habe, ohne ihm - den Kläger - Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Imübrigen verweise er auf das Beschwerdevorbringen.

9

Der Beklagte hat sich zu den Rechtsmitteln nicht geäußert.

10

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

11

Es liegt keine der in § 53 Abs. 2 Buchst. a-c des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - angeführten Voraussetzungen für die Zulassung der Revision vor. Der Zulassungsgrund des § 53 Abs. 2 Buchst. b BVerwGG scheidet ohne weiteres aus. Eine grundsätzliche und der Klärung bedürftige Rechtsfrage (§ 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG) werfen die das Berufungsurteil tragenden Ausführungen nicht auf. Daß dieses Urteil nicht auf der Anwendung von Bundesrecht beruht, soweit es den auf das Landespolizeibeamtenrecht gegründeten Anspruch auf Bekleidungsgeld behandelt, steht der Zulassung der Revision trotz der Vorschrift des § 56 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG nicht entgegen. Denn das am 1. April 1956 in Kraft getretene Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein vom 19. März 1956 (GVOBl. S. 19) hat auf Grund der Ermächtigung desArtikels 99 des Grundgesetzes bestimmt, daß die Revision auch darauf gestützt werden kann, daß ein Landesgesetz verletzt sei (§§ 184, 251 a.a.O.). Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß das Bekleidungsgeld nach § 22 PBG nur den bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Dienst befindlichen Beamten des Wirtschaftsverwaltungsdienstes der Polizei - und zu diesen gehörte der Kläger nicht - übergangsweise zu gewähren sei, entspricht dem Wortlaut des Gesetzes. Es bedarf auch keiner Klärung, ob ein Beamter des Wirtschaftsverwaltungsdienstes, dem auf Grund eines Wiedergutmachungsbescheides Rechtsstellung und Besoldung eines Polizeiinspektors zu gewähren ist, dieses Bekleidungsgeld auch dann verlangen kann, wenn er bei Inkrafttreten dieses Gesetzes tatsächlich nicht im Dienst gewesen, diese Zeit ihm aber - wie im Falle des Klägers - als Wiedergutmachungsberechtigtem in jeder Hinsicht als Dienstzeit anzurechnen war. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß das Bekleidungsgeld nicht Teil der Besoldung, sondern eine Zulage sei, die einen gewissen Ausgleich für den durch den Uniformzwang erforderlichen Mehraufwand des Beamten für die Bekleidung darstelle, und daß der Anspruch hierauf nicht ohne weiteres aus der durch den Wiedergutmachungsbescheid fingierten Rechtsstellung folge, sondern den entsprechenden Aufwand zur Voraussetzung habe, werfen keine klärungsbedürftige frage des Wiedergutmachungsrechts auf. Die Rechtsstellung, die dem wiedergutmachungsberechtigten Beamten nach § 9 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 291) - BWGöD - in der Fassung des Gesetzes vom 23. Dezember 1955 (BGBl. I S. 820) zu gewähren ist - und die der Kläger durch den Wiedergutmachungsbescheid erhalten hat -, umfaßt nur den allgemeinen Rechtsstand des Beamten und das zu übertragende Amt, aber nicht konkrete Amtspflichten wie die Pflicht zum Uniformtragen und die sich daraus ergebenden Rechte. Diese können sich erst aus der Wiederanstellung und der Ausübung des Amtes ergeben. Das folgt ohne weiteres aus dem beamtenrechtlichen Begriff der Rechtsstellung, neben den das Gesetz hier die Besoldung stellt (§ 9 Abs. 2 BWGöD) und den auch die zu diesem Gesetz ergangenen Verwaltungsvorschriften - VV - entsprechend erläutern (VV Nr. 3 zu § 9 BWGöD). Eine weitere Klärung durch die Revision ist nicht erforderlich. Die Ausführungen des Berufungsgerichts hierzu weichen auch nicht von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes ab (§ 53 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG).

12

Die Revision ist auch nicht etwa nach § 127 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) - BRRG - zuzulassen. Diese Vorschrift erstreckt sich nach § 137 BRRG nicht auf solche Fälle, in denen der angefochtene Verwaltungsakt, wie im vorliegenden Fall, vor dem 1. September 1957 zugestellt worden ist (BVerwG, Beschluß vom 22. Februar 1958 - BVerwG VI C 40.58 -, DÖV 1958, 259 [BVerwG 22.02.1958 - BVerwG VI C 40.58]; ebenso Beschluß vom 3. Juni 1958 - BVerwG II C 40.58 -).

13

Die Beschwerde ist deshalb zurückzuweisen (§ 53 Abs. 5 BVerwGG).

14

Die Revision des Klägers ist unzulässig, weil, wie schon ausgeführt ist, keine der in § 53 Abs. 2 BVerwGG bezeichneten Voraussetzungen vorliegt (§ 54 Abs. 1 BVerwGG). Auch die mit der Revision erhobene Rüge der Versagung des rechtlichen Gehörs wirft keine grundsätzliche und klärungsbedürftige Rechtsfrage auf. Die Prüfung, ob der Kläger hiermit einen wesentlichen Verfahrensmangel dargetan hat, erübrigt sich daher. Die Revision muß ohne weiteres verworfen werden (§§ 62, 63 Abs. 3 BVerwGG).

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert wird für das Beschwerde- und Revisionsverfahren auf 200 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwerts auf § 74 BVerwGG.

Schmitt
Dr. Dr. Schröcker
Weber- Lortsch