Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.07.1969, Az.: RiZ (R) 10/68
Ausstellung eines Arbeitszeugnisses für einen Richter; Verstöße gegen die Gebote der Prozessökonomie und der Kollegialität; Pflichtwidriges Verhaltens des Sozialgerichtsrats; Verfahrensmangel bei Verschulden durch erkennendes Sozialgerichts
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.07.1969
- Aktenzeichen
- RiZ (R) 10/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 12419
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle (Dienstgerichtshof für Richter Celle) - 03.07.1968
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 52, 287 - 297
- DB 1969, 1803 (Volltext)
- DRiZ 1969, 368-369
- DÖV 1969, 689 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1970, 503 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1969, 923 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1969, 2202 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Anfechtung von Maßnahmen der Dienstaufsicht
Amtlicher Leitsatz
Dienstleistungszeugnisse der Dienstaufsichtsbehörden sind Maßnahmen der Dienstaufsicht im Sinne des § 26 Abs. 3 DRiG.
Der Bundesgerichtshof, Dienstgericht des Bundes, hat
am 25. Juli 1969
durch
die Senatspräsidenten Dr. Baldus, Dr. Haueisen und Dr. Langkeit sowie
die Bundesrichter Meyer und Mormann
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des Niedersächsischen Dienstgerichtshofs für Richter in Celle vom 3. Juli 1968 wird zurückgewiesen.
- II.
Auf die Revision des Antragsgegners wird das Urteil aufgehoben, soweit die Unzulässigkeit von Ausführungen in dem Dienstleistungszeugnis vom 19. Juli 1967 festgestellt worden ist, außerdem im Kostenpunkt.
Der Antrag wird auch insoweit zurückgewiesen.
- III.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
Der Antragsteller ist Sozialgerichtsrat beim Sozialgericht in Lüneburg. Mit Disziplinarverfügung vom 3. März 1967 hatte der Antragsgegner gegen ihn die Disziplinarstrafe der Warnung verhängt. Der Niedersächsische Sozialminister hat diese Verfügung am 5. Juni 1967 auf Beschwerde des Antragstellers aufgehoben und ihm eröffnet, daß die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens beabsichtigt sei. Auf Ersuchen des Vertreters der Einleitungsbehörde erteilte der Antragsgegner zur Verwendung in dem Disziplinarverfahren am 19. Juli 1967 folgendes Zeugnis:
"Dienstleistungszeugnis
Der Sozialgerichtsrat S. hat seit seiner Ernennung zum Sozialgerichtsrat am 19.8.1966 den Vorsitz in einer Kammer des Sozialgerichts Lüneburg geführt, die über die Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet der Rentenversicherung der Arbeiter und der Arbeitslosenversicherung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung zu entscheiden hatte.
Hinsichtlich seiner Persönlichkeit ist er durch Vorgänge auffällig geworden, die Gegenstand eines förmlichen Disziplinarverfahrens geworden sind, dessen Ausgang abgewartet wird, ehe hieraus Rückschlüsse gezogen werden.
Es fällt auf, daß der Sozialgerichtsrat S. in den ersten sechs Monaten des Vorjahres 192 Streitsachen aus seinem Dezernat erledigt hat (davon 108 durch Urteil), während es in den ersten sechs Monaten dieses Jahres nur 88 Streitsachen waren (davon 36 durch Urteil). Das von ihm zu bearbeitende Fachgebiet hat sich gegenüber dem Vorjahr nicht geändert. Es läßt sich die Frage stellen, ob er gemeint hat, die ihm durch seine Einstellung zugefallene Unabsetzbarkeit berechtige dazu, die Arbeitsleistung zu reduzieren.
Seine Sitzungen bereitet er gut vor. Der Sachvortrag erfolgt anhand der Akten mit einem vorbereiteten Manuskript vollständig und geordnet. Die Verhandlungsführung ist sicher, das Gespräch mit den Beteiligten ist menschlich aufgeschlossen und freundlich. Die verfahrensrechtlichen Vorschriften werden beachtet. Die Rechtslage wird zutreffend, verständig und verständlich mit den Beteiligten erörtert. Auch die mündliche Begründung seiner Urteile ist verständlich und sachgerecht.
Folgender Sachverhalt, der sich aus den Gründen der in Ablichtung beigefügten drei Urteile ergibt, kann nicht unerwähnt bleiben:
Nach § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGG ist die Berufung unzulässig bei Anspruch auf wiederkehrende Leistungen für einen Zeitraum bis zu 13 Wochen (3 Monaten). Diese Vorschrift spielt in den von dem Sozialgericht bearbeiteten Arbeislosensachen eine erhebliche Rolle. Um eine eindeutige Rechtsmittelbelehrung (§ 136 Abs. 1 Nr. 7 SGG) geben zu können, muß man wissen, ob der Kläger für einen Zeitraum bis zu 13 Wochen oder für einen längeren Zeitraum Leistungen begehrt. Es ist Aufgabe des erstinstanzlichen Richters, dahin zu wirken, daß der Kläger unklare Anträge erläutert, angemessene und sachdienliche Anträge stellt und ungenügende Angaben tatsächlicher Art ergänzt (§ 106 Abs. 1, § 112 Abs. 1 Satz 2 SGG). Dazu gehört z.B. auch die Frage, für welchen Zeitraum er Arbeitslosengeld begehrt.
Der Sozialgerichtsrat S. erkennt nun selbst, daß
"eine gewisse Vorprüfung wegen der zu erteilenden Rechtsmittelbelehrung und auch der Frage einer Zulassung der eventuellen unzulässigen Berufung durch das Sozialgericht zu erfolgen hat."
Dennoch unterläßt er es bewußt, zu klären, für welchen Zeitraum der Kläger Leistungen begehrt, weil eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung keinen Verfahrensmangel darstelle.
Man kann m.B. für die Bejahung der Frage, ob das vom Sozialgerichtsrat S. geübte Verfahren einen Verfahrensmangel im Sinne der §§ 150 Nr. 2, 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG enthält, bessere Gründe als für ihre Verneinung anführen. Das kann jedoch dahingestellt bleiben. Sein Verfahren enthält aber Verstöße gegen die Gebote der Prozeßökonomie und der Kollegialität. Für den Richter der ersten Instanz ist es keine nennenswerte Mehrarbeit, den Kläger danach zu fragen, für welche Zeit dieser Leistung begehrt. In der Berufungsinstanz muß dagegen nicht selten nur zur Klärung dieser Frage erneut Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt werden, mindestens muß darum erneut geschrieben und ermittelt werden, mit der Folge, daß, wenn der Zeitraum von 13 Wochen nicht erreicht wird, die Berufung unzulässig ist. Durch das vom Sozialgerichtsrat S. geübte Verfahren können sowohl der Staatskasse als auch den Beteiligten unter Umständen erhebliche Kosten entstehen (z.B. die Pauschgebühr des § 184 SGG). Daher ist es unverständlich, wenn der Sozialgerichtsrat S. absichtlich nur den Antrag auf Leistungen "für die gesetzliche Dauer" stellen läßt und die Rechtsmittelbelehrung dann dahin erteilt, daß "eine Berufung nur zulässig ist, wenn mit ihr Leistungen für einen Zeitraum von mehr als 13 Wochen begehrt werden", und wenn er bei diesem Verhalten verharrt, obwohl ihm bekannt ist, daß er dem Berufungsgericht die Zulässigkeitsprüfung entscheidend erleichtern und womöglich dem Gericht und den Beteiligten Kosten sparen könnte. Seine ständige Polemik gegen die Annahme eines "Verfahrensmangels" liegt neben der Sache und läßt auf eine gewisse Neigung zu querulatorischer Rechthaberei schließen. Für die Prozeßbeteiligten sind solche Auslassungen überdies ohne sachliches Interesse.
Gegen dieses Zeugnis erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 5. Oktober 1967 Widerspruch mit dem Begehren,
der Antragsgegner möge die Ausführungen in den ersten drei Absätzen sowie auf den Seiten 2 und 3 (d.h. ab Absatz 5) des Dienstleistungszeugnisses streichen, diese Ausführungen aus den Personalakten einschließlich sämtlicher Personalnebenakten entfernen und auch für ihre Entfernung aus den Ermittlungsakten des Niedersächsischen Sozialministeriums sowie sämtlicher Akten, zu denen das Zeugnis, auch als vollständige oder teilweise Kopie, gekommen sei, Sorge tragen.
Nachdem der Antragsteller unter dem 29. Januar 1968 an die Erledigung erinnert hatte, richtete der Antragsgegner am 8. Februar 1968 folgende Verfügung an ihn:
"Das Dienstleistungszeugnis habe ich aufgehoben. Den Herrn Niedersächsischen Sozialminister habe ich hiervon unterrichtet und um Rückgabe ersucht."
Der Antragsteller erwiderte am 12. Februar 1968 u.a. folgendes:
"Ihre Verfügung vom 8. d.M. habe ich erhalten. Mit der Aufhebung des Dienstleistungszeugnisses bin ich jedoch nicht einverstanden, da sie eine neue Beschwer für mich enthält. Diese Entscheidung entspricht auch nicht meinem Widerspruchsbegehren. Ich bitte daher um Überprüfung Ihrer Entscheidung sowie notfalls um Erteilung eines förmlichen Bescheides auf meinen Widerspruch vom 5.10.1967.
Soweit Ihr Zeugnis von mir als unrichtig und unzulässig angegriffen worden ist, habe ich gegen eine Aufhebung der betreffenden Passagen nichts einzuwenden. Ob insoweit eine Berichtigung oder Aufhebung erfolgt, berührt meine Belange nicht.
Hingegen bin ich nicht damit einverstanden, daß das Dienstleistungszeugnis auch insoweit aufgehoben wird, als es mir günstige Angaben enthält. ...
Des weiteren bitte ich noch um eine ergänzende Nachricht darüber, ob Sie die von mir beanstandeten Stellen des Dienstleistungszeugnisses auch aus meinen Personalakten einschließlich sämtlicher Personalnebenakten entfernt und auch für ihre Entfernung aus sämtlichen Akten, zu denen sie, auch als vollständige oder teilweise Kopie, gekommen sind, Sorge getragen haben. Hierüber enthält Ihre Verfügung vom 8. d.M. keine Angaben. Daß mir die eventuelle bloße Rückgabe des Original-Zeugnisses durch den Herrn Niedersächsischen Sozialminister, die möglicherweise noch nicht einmal feststeht, nicht genügt, liegt ebenfalls auf der Hand. ..."
Hierauf erließ der Antragsgegner am 5. März 1968 folgenden Widerspruchsbescheid:
"Auf Ersuchen des Vertreters der Einleitungsbehörde vom 3.7.1967, eingegangen am 7.7.1967, habe ich am 19.7.1967 ein Zeugnis über Ihre Dienstleistungen erstattet. Mit Verfügung vom 8.2.1968 habe ich, wie Ihnen mitgeteilt, das Dienstleistungszeugnis aufgehoben, den Herrn Niedersächsischen Sozialminister hiervon unterrichtet und um Rückgabe des Zeugnisses ersucht.
Ihr mit dem Widerspruch verfolgtes Begehren auf Aufrechterhaltung eines Teils des Zeugnisses ist nicht begründet, da Sie keinen Anspruch auf eine dienstliche Beurteilung haben. Auch kann das Zeugnis nicht aus den Personalakten entfernt werden, weil es nicht zu den Personalakten genommen worden ist.
Der bei den hiesigen Handakten verbliebene Entwurf wird vernichtet werden, sobald dieser Bescheid Rechtsverbindlichkeit erlangt hat. Die in Ihrem Besitz befindliche Ablichtung des Dienstleistungszeugnisses wollen Sie nach Eintritt der Rechtsverbindlichkeit zum Zwecke der Vernichtung zurückreichen.
Gegen diese Entscheidung können Sie schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage vor dem Verwaltungsgericht Lüneburg, 314 Lüneburg, Hindenburgstraße 23 a, erheben. Die Klage müßte innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Widerspruchsbescheides erhoben werden."
Der Antragsteller erhob daraufhin gegen den Antragsgegner am 11. April 1968 Klage vor dem Verwaltungsgericht Braunschweig, auswärtige Kammern Lüneburg, mit dem Antrage,
- I.
die Bescheide des Beklagten vom 8.2. und 5.3.1968 aufzuheben,
- II.
das vom Beklagten am 19.7.1967 erstattete Dienstleistungszeugnis aufzuheben mit Ausnahme des 1. und 4. Absatzes, wobei er insbesondere die Aufrechterhaltung von Absatz 4 begehre, sowie
- III.
den Beklagten zu verurteilen, alle in seinem Besitz befindlichen Exemplare, Kopien, Teilkopien und Entwürfe des Zeugnisses vom 19.7.1967 mit Ausnahme der nichtangefochtenen Absätze ohne weitere Bedingungen zu vernichten und in gleicher Weise das dem Herrn Niedersächsischen Sozialminister übersandte Originalzeugnis einschließlich im Ministerium gefertigter Kopien und Teilkopien sofort bedingungslos zurückzufordern und zu vernichten.
Außerdem stellte er am 11. April 1968 beim Niedersächsischen Dienstgerichtshof für Richter in Celle den Antrag,
gemäß §§ 26 Abs. 3 DRiG, 52 Nr. 1 NdsRiG festzustellen, daß das vom Antragsgegner am 19.7.1967 erstattete Dienstleistungszeugnis einschließlich seiner weiteren Aufbewahrung, auch als Entwurf, Kopie und Teilkopie, durch den Antragsgegner und sonstige Stellen, bei denen es sich ohne sein Einverständnis befinde, sowie der ihm vom Antragsgegner am 5.3.1968 erteilte Widerspruchsbescheid unzulässig seien, soweit er dies nachstehend darlege.
Dazu führte er aus, daß er in folgendem eine Beeinträchtigung seiner richterlichen Unabhängigkeit sehe:
- 1.
Die Beurteilung seiner Arbeitsleistung nur nach der Zahl der Urteile lasse außer acht, daß er zwei Kammern leite, daß die Sachen der 1. Kammer (Rentenversicherung der Arbeiter) einen geringen Arbeitsaufwand erforderten, während die Sachen der 7. Kammer (Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung pp.) außerordentlich schwierig seien. In Wahrheit habe er bei der Verringerung der Gesamtzahl der Urteile die Zahl der Urteile in der 7. Kammer von 0 auf 27 gesteigert. Er könnte durch die Ausführungen in dem Zeugnis veranlaßt werden, entgegen seinem pflichtgemäßen Ermessen seine Arbeitskraft so auf die beiden Kammern zu verteilen, daß mehr Urteile ergingen, als sie in der 7. Kammer ergehen könnten.
- 2.
Die Äußerung zur Frage der Rechtsmittelbelehrung sei nach seiner richterlichen Überzeugung unrichtig. Trotz der abweichenden Auffassung des Landessozialgerichts müsse er bei seiner Meinung verbleiben, die durch ein Urteil des Bundessozialgerichts unter Aufhebung der gegenteiligen Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen bestätigt worden sei. Er könne nicht des Verstoßes gegen die Gebote der Prozeßökonomie und der Kollegialität geziehen und seine Urteilsausführungen könnten nicht als neben der Sache liegende Polemik charakterisiert werden, die auf eine Neigung zu querulatorischer Rechthaberei schließen ließen, wenn er nach seiner Rechtsauffassung und seinem Gewissen entscheide.
Der Antragsgegner hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er hat geltend gemacht, daß der Antragsteller nicht beschwert sei; denn das Zeugnis sei aufgehoben worden und der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Aufrechterhaltung eines Teiles. Mit der Bitte um Rückgabe hat er den Entwurf sowie das vom Niedersächsischen Sozialminister zurückgegebene Original des Zeugnisses zu den Akten überreicht und versichert, daß keine weiteren Abschriften - auch nicht im Ministerium - vorhanden seien. Eine Vernichtung kann nach seiner Meinung erst nach Abschluß des verwaltungsgerichtlichen und des dienstgerichtlichen Verfahrens erfolgen, sofern dann sichergestellt ist, daß auch die im Besitz des Antragstellers befindliche Ablichtung des Zeugnisses vernichtet wird.
Der Antragsteller hat daraufhin
die Hauptsache unter Verwahrung gegen die Kostenlast für erledigt erklärt, soweit sein Antrag sich auf die weitere Aufbewahrung von Kopien und Teilkopien des Zeugnisses beim Antragsgegner oder anderen Stellen bezogen habe.
Dazu hat er erläuternd erklärt, sein Begehren in der vorliegenden Sache erstrecke sich nun in der Sache allein noch auf die Feststellung, daß es unzulässig sei, wenn der Antragsgegner weiterhin von ihm de jure zwar aufgehobene Ausführungen, mit denen er in seine, des Antragstellers, richterliche Unabhängigkeit eingreife, dennoch bei seinen Akten behalte. Er meint, das Zeugnis (Entwurf und Original) existiere noch in den Akten des Antragsgegners; denn die Einreichung zu den dienstgerichtlichen Akten sei mit der Bitte um Rückgabe erfolgt, und die Rückgabe könne jederzeit verlangt werden.
Ferner hat der Antragsteller im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht den Klageantrag zu III auf das Begehren beschränkt,
den Beklagten zu verurteilen, das Originalzeugnis und den Zeugnisentwurf mit Ausnahme der nicht angefochtenen Absätze sofort bedingungslos zu vernichten, sobald diese Unterlagen ihm vom Dienstgerichtshof wieder zurückgegeben worden seien.
Dieses Verfahren ruht bis zur rechtskräftigen Entscheidung des dienstgerichtlichen Prüfungsverfahrens.
Der Niedersächsische Dienstgerichtshof für Richter hat mit Urteil vom 3. Juli 1968 das Dienstleistungszeugnis vom 19. Juli 1967 für unzulässig erklärt, soweit es Ausführungen enthält
- 1)
über die Zahl der vom Antragsteller gefertigten Urteile und die daraus zu folgernde Arbeitsleistung des Antragstellers (Abs. 3 des Zeugnisses) und
- 2)
über Fragen der Rechtsmittelbelehrung bei Urteilen über Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen und eines möglichen Verfahrensmangels durch unrichtige Rechtsmittelbelehrung (Absätze 5 bis Ende des Dienstleistungszeugnisses).
Den weitergehenden Antrag hat es zurückgewiesen.
Gegen dieses Urteil wenden sich beide Beteiligte mit ihren vom Dienstgerichtshof gemäß § 80 Abs. 2 DRiG zugelassenen Revisionen jeweils insoweit, als ihren Anträgen nicht entsprochen worden ist.
Der Antragsteller bittet,
das Urteil aufzuheben, soweit sein Antrag zurückgewiesen worden ist, diesem Antrage voll zu entsprechen und die Revision des Antragsgegners zurückzuweisen.
Der Antragsgegner bittet,
das Urteil aufzuheben, soweit Ausführungen in dem Dienstleistungszeugnis für unzulässig erklärt worden sind, und den Antrag des Antragstellers in vollem Umfang sowie auch dessen Revision zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich damit einverstanden erklärt, daß über ihre Revisionen ohne mündliche Verhandlung entschieden wird.
Entscheidungsgründe
I.
Der Niedersächsische Dienstgerichtshof für Richter ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Antrag rechtzeitig gestellt worden ist, und zwar zumindest deshalb, weil der Antragsteller auf die Möglichkeit, das dienstgerichtliche Prüfungsverfahren einzuleiten, nicht hingewiesen worden ist (§ 58 VwGO). Zweifelhaft kann sein, ob sich der Widerspruchsbescheid nicht nur auf das vor dem Verwaltungsgericht verfolgte Begehren bezieht, das Zeugnis teilweise aufrechtzuerhalten. Dem Erfordernis eines Vorverfahrens ist für das dienstgerichtliche Verfahren aber jedenfalls dadurch genügt, daß der für die Entscheidung über einen Widerspruch zuständige Antragsgegner (§ 73 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) sich sachlich auf den Antrag des Antragstellers eingelassen und dessen Zurückweisung beantragt hat (BVerwGE 15, 306, 310) [BVerwG 27.02.1963 - V C 105/61].
II.
Die Revision des Antragsgegners.
1.)
Der Antragsgegner macht geltend, der Dienstgerichtshof habe gegen die Vorschrift des § 88 VwGO verstoßen, weil der Antragsteller die durch das angefochtene Urteil getroffene Feststellung, daß das Zeugnis in mehreren Punkten unzulässig sei, nicht mehr begehrt habe. Die erläuternde Erklärung, die der Antragsteller abgegeben hat, nachdem er die Hauptsache teilweise für erledigt erklärt hatte, könnte in der Tat darauf schließen lassen, daß es ihm nur noch auf die Feststellung ankam, die Aufbewahrung der für ihn ungünstigen Teile des Zeugnisses (Original und Entwurf) sei unzulässig. Trotz der jetzt von ihm vertretenen gegenteiligen Ansicht kann es daher fraglich sein, ob der Dienstgerichtshof nicht über das Klagebegehren hinausgegangen ist. Das braucht indessen nicht entschieden zu werden, da die Revision jedenfalls aus anderen Gründen Erfolg haben muß.
2.)
Der Antragsgegner ist weiter der Meinung, daß es sich bei dem Dienstleistungszeugnis nicht, wie der Dienstgerichtshof angenommen hat, um eine Maßnahme der Dienstaufsicht handle, das dienstgerichtliche Prüfungsverfahren nach § 26 Abs. 3 DRiG daher nicht zulässig sei. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden.
§ 26 Abs. 3 DRiG gewährt dem Richter gegenüber den Dienstaufsichtsbehörden einen umfassenden Rechtsschutz, und zwar sowohl im Bereich der richterlichen und der nichtrichterlichen dienstlichen Tätigkeit als auch im persönlichen Bereich (vgl. BGHZ 47, 275 sowie die Urteile vom 3. Januar 1969 - RiZ (R) 6/68 - in DRiZ 1969, 124 und 11. Februar 1969 - RiZ (R) 5/68 - in DRiZ 1969, 223, beide auch zur Aufnahme in die Entscheidungssammlung des Bundesgerichtshofs vorgesehen). Deshalb muß der Begriff "Maßnahmen der Dienstaufsicht" weit ausgelegt werden; es sind darunter nicht nur unmittelbare Einflußnahmen auf den Richter zu verstehen, sondern auch alle Meinungsäußerungen dienstaufsichtsführender Stellen, die sich in irgendeiner Weise kritisch mit seinem dienstlichen und außerdienstlichen Verhalten befassen. Dazu gehört auch ein Dienstleistungszeugnis. Es enthält eine wertende Beurteilung zumindest der dienstlichen Leistungen durch den Dienstvorgesetzten, zu der dieser als Inhaber der Dienstaufsicht berufen ist, und stellt damit eine Maßnahme der Dienstaufsicht im Sinne des § 26 Abs. 3 DRiG dar. Daß ein solches Zeugnis, wenn auch in beschränktem Umfange, der gerichtlichen Nachprüfung unterliegt, ist im übrigen auch für das Beamtenrecht anerkannt (BVerwGE 21, 130 [BVerwG 13.05.1965 - II C 146/62]). Daß hier das Zeugnis für das beabsichtigte Disziplinarverfahren und nicht für die Personalakten bestimmt war, ist ebensowenig von Bedeutung wie die Art und Weise, auf die der Antragsteller von dem Zeugnis Kenntnis erhielt. Die Sachlage ist nicht anders, als wenn ein Richter zufällig von einer sonstigen ihn betreffenden Meinungsäußerung seines Dienstvorgesetzten erfährt (vgl. BGHZ 47, 275). Im übrigen kann der Begriff "Personalakten" nicht auf die vom Dienstvorgesetzten gerade für die so bezeichneten Akten bestimmten Vorgänge beschränkt werden (vgl. Wilhelm ZBR 1967 S. 97 f).
3.)
Die Feststellung der Unzulässigkeit des Zeugnisses kann jedoch hier nicht mehr begehrt werden, weil es am Rechtsschutzinteresse fehlt. Seine abweichende Auffassung begründet der Dienstgerichtshof mit der Erwägung, daß das Dienstleistungszeugnis noch "existent" sei. Es müsse nämlich davon ausgegangen werden, daß die Aufhebungsverfügung des Antragsgegners vom 8. Februar 1968 nach § 80 VwGO im vollen Umfang von der aufschiebenden Wirkung der vom Antragsteller vor dem Verwaltungsgericht erhobenen Klage erfaßt werde, die Aufhebung also noch nicht wirksam geworden sei. Außerdem entspreche die Aufhebung nicht der Sach- und Rechtslage. Diese hätte erfordert, daß die fraglichen Teile des Zeugnisses unter ausdrücklichem Hinweis darauf aufgehoben worden wären, daß sie möglicherweise mit der richterlichen Unabhängigkeit nicht vereinbar seien. Dies sei nicht geschehen, vielmehr habe der Antragsgegner weder die Aufhebungsverfügung noch - entgegen § 73 Abs. 3 VwGO - den Widerspruchsbescheid mit Gründen versehen. Bis zu seiner Vernichtung bestehe das Dienstleistungszeugnis somit noch als dienstaufsichtliche Maßnahme fort.
Diese Auffassung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Ob es sich bei der Aufhebungsverfügung vom 8. Februar 1968 überhaupt um einen Verwaltungsakt handelt, bei dem Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, kann dahinstehen. Aus der Bewertung des Dienstleistungszeugnisses als einer Maßnahme der Dienstaufsicht folgt, daß auch über das Begehren, es teilweise aufrechtzuerhalten, nicht das Verwaltungsgericht, sondern das Richterdienstgericht zu entscheiden hat; denn ebenso wie die Erteilung ist die Aufhebung eines solchen Zeugnisses Ausfluß der Dienstaufsicht und damit selbst eine dienstaufsichtliche Maßnahme. Die Belehrung, mit welcher der Antragsgegner den Widerspruchsbescheid vom 5. März 1968 versehen hat, ist daher unzutreffend. Gleichwohl muß die Tatsache, daß der Streit um das Zeugnis teilweise beim Verwaltungsgericht anhängig ist, im dienstgerichtlichen Prüfungsverfahren beachtet werden. Das gilt jedoch nur für denjenigen Teil des Streits, der ausschließlich Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist. Soweit die in beiden Verfahren gestellten Anträge sich überschneiden, entscheiden über sie die hierfür allein zuständigen Dienstgerichte endgültig. Infolgedessen kann eine etwaige aufschiebende Wirkung der vor dem Verwaltungsgericht erhobenen Anfechtungsklage trotz möglicherweise weitergehender Anträge nur die Aufhebung des für den Antragsteller günstigen Teils des Zeugnisses und nicht auch die Aufhebung der für ihn ungünstigen Ausführungen erfassen. Die vom Dienstgerichtshof an einen etwaigen Suspensiveffekt der Anfechtungsklage geknüpfte Folgerung hinsichtlich der "Existenz" des Zeugnisses geht somit fehl.
Es kann auch nicht anerkannt werden, daß der Antragsgegner bei der Aufhebung des Zeugnisses auf die mögliche Unvereinbarkeit mit der richterlichen Unabhängigkeit hätte hinweisen müssen. Die außergerichtliche Erledigung eines Streites darüber, ob eine Dienstaufsichtsmaßnahme mit der richterlichen Unabhängigkeit vereinbar ist oder nicht, setzt keineswegs, wie der Dienstgerichtshof anzunehmen scheint, das Eingeständnis des Dienstvorgesetzten voraus, daß dies möglicherweise der Fall sei. Die Erledigung kann vielmehr wie auch sonst die Erledigung der Hauptsache auf verschiedene Weise eintreten. Die Mitteilung der Gründe, die Anlaß geben, an einer Dienstaufsichtsmaßnahme nicht festzuhalten, ist ebenso wie bei der Aufhebung eines Verwaltungsaktes nirgends vorgeschrieben. Eine Pflicht zur Begründung ergab sich hier auch nicht aus § 73 Abs. 3 VwGO. Der Antragsteller hatte nämlich gegen die Aufhebung der für ihn ungünstigen Zeugnisteile keine Einwendungen erhoben, sondern nur der Mitaufhebung der für ihn günstigen Angaben widersprochen. Allein das Festhalten an dieser Mitaufhebung bedurfte daher der Begründung; diese enthält der Widerspruchsbescheid. Die Gründe, die zur Aufhebung führten, waren für deren Wirkung auch tatsächlich ohne Bedeutung. Nur auf diese Wirkung kam es aber für den Antragsteller an. Sie bestand im Falle einer ersatzlosen Aufhebung in der vollständigen Außerkraftsetzung des Zeugnisses und damit in der Erledigung des Streites über die Zulässigkeit seines Inhaltes. Nur beim Vorliegen eines berechtigten Interesses hätte nunmehr der Antragsteller in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO noch die Feststellung begehren können, daß das Dienstleistungszeugnis unzulässig gewesen ist. Ein solches Interesse könnte hier nur bejaht werden, wenn für die Zukunft mit ähnlichen Maßnahmen der Dienstaufsicht zu rechnen wäre, also Wiederholungsgefahr bestände. Dafür ist jedoch kein Anhalt gegeben.
Danach kann für einen Antrag, die Unzulässigkeit des Zeugnisses selbst festzustellen, ein Rechtsschutzinteresse nicht bejaht werden. Der Antragsteller kann ebenso wie bei Feststellung der Unzulässigkeit höchstens noch dadurch beschwert sein, daß das Zeugnis noch nicht vernichtet worden ist. Soweit der Dienstgerichtshof die Unzulässigkeit des Zeugnisses festgestellt hat, muß das Urteil daher auf die Revision des Antragsgegners mangels Zulässigkeit eines hierauf gerichteten Antrags aufgehoben werden.
III.
Die Revision des Antragstellers.
Auch der Antragsteller rügt Verletzung des § 88 VwGO, die er darin erblickt, daß der Dienstgerichtshof über einen Antrag auf Vernichtung des Dienstleistungszeugnisses (Original und Entwurf) entschieden habe, während er nur die Feststellung begehrt habe, daß die weitere Aufbewahrung des Zeugnisses durch den Antragsgegner unzulässig sei. Die Ausführungen im angefochtenen Urteil können in der Tat so verstanden werden. Indessen kommt es hierauf nicht an; denn jedenfalls im Ergebnis ist der Antrag insoweit mit Recht zurückgewiesen worden.
Allerdings trifft die Ansicht des Dienstgerichtshofs nicht zu, daß der Antrag schon deshalb scheitern müsse, weil es nach § 67 Abs. 4 DRiG und § 80 Abs. 4 NdsRiG nur statthaft sei, die Unzulässigkeit der Maßnahme selbst, nämlich hier des Dienstleistungszeugnisses festzustellen. Es kann dem Richter nicht verwehrt sein, die vollständige Beseitigung eines für ihn ungünstigen Zeugnisses gerichtlich durchzusetzen, wenn dieses Zeugnis vom Dienstvorgesetzten aufgehoben worden ist oder sich im dienstgerichtlichen Prüfungsverfahren als unzulässig erweist. Ein solches Zeugnis darf in keiner Weise mehr zum Nachteil des Richters verwendbar sein. Solange es aber tatsächlich noch vorhanden ist und der Dienstvorgesetzte noch die tatsächliche Verfügungsmacht darüber hat, ist nicht gänzlich auszuschließen, daß es sich irgendwann in unkontrollierbarer Weise nachteilig auf den Werdegang des davon Betroffenen auswirkt und damit dessen Rechtsstellung ungünstig beeinflußt.
Bei Klagen von Beamten auf Entfernung von Vorgängen aus Personalakten hat das Bundesverwaltungsgericht zwar wiederholt dem Prinzip der Aktenvollständigkeit Vorrang eingeräumt (BVerwGE 15, 3, 12) [BVerwG 30.08.1962 - II C 16/60]. Der Bundesgerichtshof hat jedoch ausgesprochen, daß der Beamte jedenfalls dann einen Anspruch auf Entfernung aus den Personalakten habe, wenn der Dienstherr seiner Pflicht, unzutreffende Tatsachenangaben und Beurteilungen zu berichtigen, nicht vollständig nachkomme (BGH ZBR 1961, 317). Dabei ist ausdrücklich hervorgehoben worden, daß das Prinzip der Aktenvollständigkeit nicht entgegenstehe. Dieses Prinzip ist auch durch § 119 Abs. 1 und 4 BDO durchbrochen, wonach die über einzelne Disziplinarmaßnahmen und mißbilligende Äußerungen entstandenen Vorgänge nach Ablauf bestimmter Fristen aus den Personalakten zu entfernen und zu vernichten sind. Überdies schreibt der gemäß § 4 NdsRiG auf Richter entsprechend anwendbare § 101 Abs. 1 NdsBG vor, daß Vorgänge in den Personalakten über Behauptungen, die sich als falsch erwiesen haben, auf Antrag des Beamten zu vernichten sind. Der Richter darf nicht schlechter gestellt sein. Dabei wird grundsätzlich auch ein Anspruch auf Vernichtung eines Zeugnisses anzuerkennen sein, das Werturteile enthält, deren Verwertung gegen den Betroffenen unzulässig ist; denn an der vollständigen Beseitigung eines solchen Zeugnisses wird oft kein geringeres Interesse bestehen als an der Beseitigung von Vorgängen über unrichtige tatsächliche Behauptungen (vgl. Wilhelm ZBR 1967 S. 107; Lindgen, Das Recht im Amt 1967 S. 23). Darauf, aus welchem Anlaß das Zeugnis erteilt und ob es als Original oder Abschrift gerade zu den als "Personalakten" bezeichneten Vorgängen genommen worden ist, kann es auch hier nicht ankommen.
Zuständig für die Entscheidung sind auch insoweit die Richterdienstgerichte. Das ergibt sich aus ihrer nur in besonders geregelten Einzelfällen (z.B. Besoldungsfragen, vgl. BGHZ 46, 66 [BGH 07.06.1966 - RiZ R 1/65]) durchbrochenen Befugnis, jedes Tätigwerden der Dienstaufsichtsbehörden gegenüber Richtern, also auch deren Weigerung, ein Zeugnis zu vernichten, auf Antrag nachzuprüfen, und kann im übrigen auch deshalb nicht zweifelhaft sein, weil die Berechtigung oder Nichtberechtigung, Vorgänge über eine Dienstaufsichtsmaßnahme aufzubewahren, gerade davon abhängen kann, ob die Maßnahme selbst zulässig oder unzulässig ist. Dabei neigt das Dienstgericht des Bundes zu der Auffassung, daß es trotz des Wortlautes des § 67 Abs. 4 DRiG und des § 80 Abs. 4 NdsRiG statthaft ist, unmittelbar die Vernichtung anzuordnen; denn ein solcher Ausspruch entspräche der Sachlage. Er ginge in seiner Tratweite nicht über die sicherlich mögliche Feststellung hinaus, daß die Weigerung, die beantragte Vernichtung vorzunehmen, und damit die weitere Aufbewahrung unzulässig sind. Diese Frage braucht hier jedoch nicht entschieden zu werden.
Ein Anspruch auf Vernichtung besteht nämlich zur Zeit noch nicht. Es kann dem Antragsgegner nicht verwehrt werden, die Vernichtung aller Teile des Zeugnisses bis zu dem von ihm dafür vorgesehenen Zeitpunkt, d.h. bis zur Beendigung auch des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, hinauszuschieben. Zwar ist Gegenstand dieses Verfahrens nur noch der für den Antragsteller günstige Teil. Das schließt indessen nicht aus, daß das vollständige Zeugnis noch als Beweismittel benötigt wird, so etwa dafür, ob die für den Antragsteller günstigen Ausführungen selbständig Bestand haben können. Dem Antragsgegner muß daher das Recht eingeräumt werden, zur Zeit noch von der Vernichtung abzusehen. Das gilt umsomehr, als die Gefahr, daß sich das Zeugnis außerhalb des noch anhängigen Rechtsstreits irgendwie auf die Rechtsstellung des Antragstellers auswirken könnte, sehr gering ist; denn Original und Entwurf befinden sich bei den dienstgerichtlichen Akten, und es besteht kein Anhalt dafür, daß der Antragsgegner sie zu unbefugter Verwendung herausverlangen könnte.
Ob der Antragsgegner die Vernichtung auch davon abhängig machen darf, daß der Antragsteller seinerseits die ihm überlassene Ablichtung zur Vernichtung herausgibt oder selbst vernichtet, kann hingegen zweifelhaft sein. Hierauf kommt es aber für die jetzt zu treffende Entscheidung nicht an.
Die Revision des Antragstellers ist danach unbegründet.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 2 VwGO in Verbindung mit § 66 Abs. 1 DRiG und § 74 Satz 1 NdsRiG. Die vom Antragsteller unter Hinweis auf Art. 97 GG und § 2 NdsRiG gegen die Anwendung dieser Bestimmung geltend gemachten Bedenken greifen nicht durch. Es erscheint nicht ungerechtfertigt, daß der Richter, auf dessen Antrag gemäß § 66 Abs. 3 DRiG ein dienstgerichtliches Prüfungsverfahren eingeleitet worden ist, hinsichtlich der Kosten dem Kläger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gleichgestellt ist. Daß der Antragsteller im ersten Rechtszug die Hauptsache teilweise für erledigt erklärt hat, rechtfertigt schon angesichts der Geringfügigkeit dieses Teils des Klagebegehrens keine andere Kostenentscheidung.
Streitwertbeschluss:
Streitwert für das gesamte Verfahren: 3.000,- (dreitausend) DM.
Haueisen
Langkeit
Meyer
Mormann